Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3275/84 des Rates vom 22. November 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0001 - 0003
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3275/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich »Brais résineux", der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Produktion von Kolophonium der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs in der Gemeinschaft reicht gegenwärtig nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit gegenwärtig zu einem Teil von der Einfuhr aus dritten Ländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzueglich zu günstigsten Bedingungen zu decken. Es empfiehlt sich deshalb, ein zollfreies Gemeinschaftskontingent im Rahmen eines angemessenen Volumens zu eröffnen. Um das Gleichgewicht des Marktes für dieses Erzeugnis nicht zu gefährden und eine parallele Entwicklung zwischen dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung und einer ausreichenden Sicherheit bei der Versorgung der dieses Erzeugnis verwendenden Industrie zu gewährleisten, ist das Gemeinschaftszollkontingent auf 8 000 Tonnen festzusetzen.
Es ist vor allem zu gewährleisten, daß alle Importeure der Mitgliedstaaten den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents fortlaufend angewendet wird. Dem Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen werden, indem der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents eine Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei diesen Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus nicht begünstigten Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Nach den verfügbaren Statistiken haben sich die Einfuhren dieses Erzeugnisses mit Herkunft aus Drittländern, die nicht durch eine gleichwertige Zollpräferenz begünstigt sind, in die Mitgliedstaaten in den Jahren 1981, 1982 und 1983 wie folgt entwickelt und haben an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft den nachstehend aufgeführten prozentualen Anteil:
1.2,3.4,5.6,7 // // // // // Mitgliedstaaten // 1981 // 1982 // 1983 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // Tonnen // % // Tonnen // % // Tonnen // % // // // // // // // // Benelux // 3 749 // 31,69 // 1 120 // 16,82 // 1 393 // 20,63 // Dänemark // 77 // 0,65 // 213 // 3,20 // 269 // 3,99 // Deutschland // 2 594 // 21,93 // 3 105 // 46,62 // 1 929 // 28,58 // Griechenland // 0 // 0 // 0 // 0 // 0 // 0 // Frankreich // 3 062 // 25,88 // 213 // 3,20 // 814 // 12,05 // Irland // 0 // 0 // 0 // 0 // 16 // 0,23 // Italien // 204 // 1,73 // 120 // 1,80 // 467 // 6,92 // Vereinigtes Königreich // 2 144 // 18,12 // 1 889 // 28,36 // 1 863 // 27,60 // // // // // // //
Unter Berücksichtigung dieser Daten und der voraussichtlichen Marktentwicklung des Erzeugnisses im Jahr 1985 lässt sich der ursprüngliche prozentuale Anteil der Kontingentsmenge annähernd wie folgt festsetzen:
Benelux 24,80,
Dänemark 1,53,
Deutschland 30,87,
Griechenland 0,08,
Frankreich 13,33,
Irland 0,05,
Italien 3,12,
Vereinigtes Königreich 26,22.
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in die einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents relativ hoch festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei etwa 94 v. H. der Kontingentsmenge liegen könnte.
Die ursprünglichen Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden, muß jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß vorgenommen werden, wenn die zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt. Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen gewissen Teil davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Kolophonium, einschließlich »Brais résineux", der Tarifstelle 38.08 A im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 8 000 Tonnen vollständig ausgesetzt.
(2) Die Einfuhren dieser Waren, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.
(3) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt.
(2) Die erste Rate von 7 500 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis 31. Dezember 1985 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 1 860, // Dänemark // 115, // Deutschland // 2 315, // Griechenland // 6, // Frankreich // 1 000, // Irland // 4, // Italien // 234, // Vereinigtes Königreich // 1 966.
(3) Die zweite Rate in Höhe von 500 Tonnen bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Quote oder - bei Anwendung von Artikel 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 2,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese unter Umständen nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlasst haben.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis 31. Dezember 1985.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1985 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1985 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis 15. September 1985 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet diese nach Erhalt der Mitteilungen über den Stand der Ausschöpfung der Reserve.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über die Reservemenge, die nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent erfolgen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den Quoten, die ihnen zugeteilt wurden oder die sie aus der Reserve entnommen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihren Quoten an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird aufgrund der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
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