Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3276/84 des Rates vom 22. November 1984 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0004 - 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3276/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt; die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in bestimmten Fällen, insbesondere weil dort eine Gemeinschaftsproduktion besteht, nur teilweise, in den anderen Fällen dagegen vollständig auszusetzen.
Da es schwierig ist, die kurzfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den betreffenden Gebieten genau zu beurteilen, sollten die Aussetzungen nur zeitweilig erfolgen, wobei ihre Gültigkeitsdauer entsprechend den Interessen der Gemeinschaftsproduktion festzusetzen ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Waren werden auf die dort jeweils angegebene Höhe ausgesetzt.
Diese Aussetzungen gelten vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1985.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
ANHANG
1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Autonomer Zollsatz (%) // // // // ex 03.01 B I e) 1 // Dornhaie (Squalus acanthias), frisch, gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt // 6 // ex 03.02 A I f) // Köhler (Pollachius virens), gesalzen oder in Salzlake, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, zum Räuchern oder Trocknen (a) // 9 // ex 03.02 A II d) // Filets vom Köhler (Pollachius virens), gesalzen oder in Salzlake, zum Räuchern oder Trocknen (a) // 10 // ex 07.03 E // Pilze, ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel oder anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonderes zubereitet // 0 // ex 07.04 B // Pilze, ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I, getrocknet, ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen (a) (c) // 0 // ex 07.04 B // Roter oder grüner Gemüsepaprika, getrocknet, in Stücke geschnitten, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger, aber nicht weiter zubereitet // 10 // ex 15.07 D I b) 2 // Gereinigtes Sojaöl in Glasflaschen. Jede Flasche enthält 10 Liter gereinigtes Sojaöl mit folgenden Gewichtsbestandteilen: // // // - mindestens 8,5 % und höchstens 12 % Ester der Palmitinsäure, // // // - mindestens 2,5 % und höchstens 4,7 % Ester der Stearinsäure, // // // - mindestens 22,4 % und höchstens 29 % Ester der Ölsäure, // // // - mindestens 46,6 % und höchstens 53,7 % Ester der Linolsäure, // // // - mindestens 7,4 % und höchstens 11 % Ester der Linolensäure, // // // mit einem Gehalt: // // // - an freien Fettsäuren von nicht mehr als 5 Millimolen pro kg des Öls // // // - an Phospalipiden mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 0,04 Milligramm pro g des Öls. // // // Das beschriebene Sojaöl ist bestimmt zur Herstellung von injizierbaren Emulsionen (a) // 8 höchstens / 125 ECU für 100 kg Eigengewicht + Ausgleichsbetrag unter gewissen Voraussetzungen // ex 16.05 A // Krabben der Arten »King" (Paralithodes camtchaticus), »Hanasaki" (Paralithodes brevipes), »Kegani" (Erimacrus isenbecki), »Queen" (Chionöcetes sp.p.), »Geryon quinquedens", »Neolithodes asperrimus" und »Lithodes antartica", nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr // 0 // ex 16.05 B // Garnelen der Art Pandalus borealis, in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie von Erzeugnissen der Tarifnummer 16.05 (a) (c) // 17,5 // ex 16.05 B // Hummerfleisch, gekocht, bestimmt für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -sossen (a) (c) // 10 // // //
(a) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.
(c) Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden.
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