Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3280/84 des Rates vom 22. November 1984 zur Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan, die von der NTN Toyo Bearing Co. Ltd ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0015 - 0015
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3280/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan, die von der NTN Toyo Bearing Co. Ltd ausgeführt werden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 (2) führte der Rat auf die Einfuhren von einreihigen Radialrillen-Kugellagern mit einem äusseren Durchmesser bis zu 30 Millimeter mit Ursprung in Japan und Singapur einen endgültigen Antidumpingzoll ein.
Die Höhe dieses endgültigen Antidumpingzolls auf die genannten von der Firma NTN Toyo Bearing Co. Ltd ausgeführten Kugellager betrug 11,97 % des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft.
Es hat sich herausgestellt, daß bei der Berechnung des Zolls ein Rechenfehler unterlaufen ist, der eine Berichtigung des Zollsatzes erforderlich macht. Der richtige Satz beträgt 11,36 % des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 wird die Zahl 11,97 % im fünften Gedankenstrich durch 11,36 % ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie ist ab 22. Juli 1984 anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1.
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