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Verordnung (EWG) Nr. 3287/80 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands notwendigen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer
Amtsblatt Nr. L 350 vom 23/12/1980 S. 0001 - 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0177
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0188
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0188
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3287/80 DES RATES vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands notwendigen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 146,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2612/79 (2), festgelegt.
Die Republik Griechenland tritt am 1. Januar 1981 den Europäischen Gemeinschaften bei.
Nach Artikel 22 der Beitrittsakte von 1979 ist die Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 gemäß den in Anhang II dieser Akte festgelegten Leitlinien zu ändern, um die Zollregelung für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer nach Griechenland festzulegen.
Diese Änderung betrifft die schrittweise Übernahme der von der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewendeten Zollregelung durch die Republik Griechenland -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 wird wie folgt geändert.
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
(1) Für die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer werden die Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung abgeschafft.
(2) Für die in Anhang VI aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle, die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer erhoben werden, schrittweise wie folgt: - Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 v.H. erfolgen am: - 1. Januar 1983,
- 1. Januar 1984,
- 1. Januar 1985,
- 1. Januar 1986.
(3) Für jede Ware gilt aus Ausgangszollsatz für die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen der Zollsatz, der von der Republik Griechenland am 1. Juli 1980 gegenüber den Färöer tatsächlich angewendet wurde. Für Zuendhölzer der Tarifnummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs gilt jedoch ein Ausgangszoll von 17,2 v.H. ad valorem.
(4) Für in Anhang VI aufgeführte Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer schrittweise wie folgt: (1) ABl. Nr. L 212 vom 2.8.1974, S. 33. (2) ABl. Nr. L 301 vom 28.11.1979, S. 1. - Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 v.H. erfolgen am: - 1. Januar 1983,
- 1. Januar 1984,
- 1. Januar 1985,
- 1. Januar 1986.
(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz für die in Absatz 4 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen der von der Republik Griechenland am 31. Dezember 1980 gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung tatsächlich angewendete Satz.
(6) Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, die nach dem 1. Januar 1979 im Handel zwischen Griechenland und den Färöer eingeführt wurde, wird am 1. Januar 1981 abgeschafft."
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Absätze hinzugefügt:
"Für die gleichen Erzeugnisse wendet die Republik Griechenland die Präferenzspanne, die sich aus den Zöllen in der Spalte "1.1.1976" ergibt und als Vomhundertsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ausgedrückt wird, auf die Zölle an, die sie, wie in Artikel 64 der Beitrittsakte von 1979 vorgesehen, tatsächlich gegenüber dritten Ländern erhebt.
Jedoch dürfen die bei der Einfuhr nach Griechenland auf die Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer angewandten Zollsätze in keinem Fall günstiger sein als die Zölle, die auf die Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung erhoben werden."
3. Der dieser Verordnung beigefügte Anhang VI wird hinzugefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BARTHEL
ANHANG
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