Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3289/84 der Kommission vom 23. November 1984 über die Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0035 - 0035
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3289/84 DER KOMMISSION
vom 23. November 1984
über die Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 320/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 (4), sieht Quoten vor für Seezungen für 1984.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in Gewässern des ICES-Bereichs VII f und g durch Schiffe, die die Flagge von Belgien führen oder in Belgien registriert sind, die für 1984 zugeteilte Quote erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f und g durch Schiffe, die die Flagge von Belgien führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1984 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f und g durch Schiffe, die die Flagge von Belgien führen oder in Belgien registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. November 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 1984
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 1.
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