Nr. L 307/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 24. 11 . 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3290/84 DER KOMMISSION
vom 23 . November 1984
zur Festsetzung der Beträge, welche im Sektor Rindfleisch auf Erzeugnisse, die
das Vereinigte Königreich in der Woche vom 5 . bis 11 . November 1984 verlassen
haben, erhoben werden
zu erhebenden Beträge wöchentlich von der Kommis
sion festgesetzt.
Es sind daher die auf diejenigen Erzeugnisse zu erhe
benden Beträge festzusetzen, die in der Woche vom 5.
bis 11 . November 1984 das Vereinigte Königreich
verlassen haben —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1063/84 des
Rates vom 16 . April 1984 über die Gewährung einer
Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewach
sener Schlachtrinder im Vereinigten Königreich im
Wirtschaftsjahr 1984/85 ('), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe : *
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1063/84
wird ein Betrag in Höhe der im Vereinigten König
reich gewährten variablen Schlachtprämie auf Fleisch
und Zubereitungen bei ihrem Versand nach anderen
Mitgliedstaaten oder ihrer Ausfuhr nach Drittländern
erhoben, wenn diese Erzeugnisse von Tieren stammen,
für die diese Prämie gewährt wurde.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1355/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den
Durchführungsbestimmungen für die Schlachtprämie
für ausgewachsene Schlachtrinder im Vereinigten
Königreich für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (2), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2018/84 (3),
werden die beim Verlassen des Vereinigten König
reichs auf Erzeugnisse des Anhangs dieser Verordnung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
In Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1063/84 werden im Anhang die Beträge festge
setzt, welche auf die in Artikel 7 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 1355/84 genannten Erzeugnisse, die
das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs im
Laufe der Woche vom 5. bis 11 . November 1 984
verlassen haben, erhoben werden .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 5. November 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 23 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 105 vom 18 . 4. 1984, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 131 vom 17. 5 . 1984, S. 19 .
(3) ABl . Nr . L 187 vom 14. 7. 1984, S. 46 .
24. 11 . 84 Nr. L 307/37Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
Beträge, weiche auf die Erzeugnisse, die das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in
der Woche vom 5 . bis 11 . November 1984 verlassen haben , erhoben werden
(ECU/ 100 kg Nettogewicht)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung Betrag
1 2 3
ex 02.01 A II a)
und
ex 02.01 All b)
Fleisch von ausgewachsenen Rindern, frisch, gekühlt oder
gefroren :
1 . ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiere compenses"
2. Vorderviertel , zusammen oder getrennt
21,64373
17,31498
3 . Hinterviertel , zusammen oder getrennt 25,97248
4. andere :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
17,31498
29,65191
ex 02.06 C I a) Fleisch von ausgewachsenen Rindern, gesalzen oder in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert :
1 . mit Knochen 17,31498
2. ohne Knochen 24,67385
ex 16.02 BIII b) 1 Fleisch und Schlaclitabfall , anders zubereitet oder haltbar
gemacht, Fleisch oder Schlachtabfall von ausgewachsenen
Rindern enthaltend :
aa) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch und Schlacht
abfall oder nicht gegartem Fleisch und Schlachtabfall :
11 . Erzeugnisse, die 80 oder mehr Gewichtshundertteile
Rindfleisch enthalten, ausgenommen Schlachtabfall und
Fett 24,67385
22. andere 17,31498
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