Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3296/84 des Rates vom 22. November 1984 über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0001 - 0001
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3296/84 DES RATES
vom 22. November 1984
über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 20 des am 26. April 1976 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (1) wurde die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algrien auf den 30. Juni 1981 befristet.
Diese Regelung wurde übergangsweise verlängert, zuletzt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3325/83 (2) bis zum 31. Dezember 1984.
Es empfiehlt sich, die für die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Algerien am 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen erneut autonom zu verlängern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 20 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien am 30. Juni 1981 geltende Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien behält bis zum 31. Dezember 1985 Geltung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1978, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 330 vom 26. 11. 1983, S. 1.
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