Nr. L 344/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 12. 80
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3301 /80 DER KOMMISSION
vom 18 . Dezember 1980
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1682/80 zur Festsetzung der Aus
gleichsabgaben für Saatgut
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358 /71 des
Rates vom 26 . Oktober 1971 zur Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1968 /
80 (2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In der Verordnung (EWG) Nr. 1682/80 der Kommis
sion (3 ) sind die Ausgleichsabgaben für Saatgut für
eine bestimmte Art von zur Aussaat bestimmtem Hy
bridmais festgesetzt worden .
Seitdem wurde eine erhebliche Veränderung der Ange
botspreise frei Grenze festgestellt, die gemäß Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1665/72 der
Kommission (4 ) zu einer Änderung dieser Abgaben
führt .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Saatgut —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1682/80 er
hält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Ver
öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ge
meinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 18 . Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident
( 1 ) ABl . Nr . L 246 vom 5 . 11 . 1971 , S. 1 .
(2 ) ABl . Nr. L 192 vom 26 . 7. 1980, S. 1 .
b ) ABl . Nr. L 166 vom 1 . 7. 1980, S. 43 . (4 ) ABl . Nr. L 175 vom 2 . 8 . 1972 , S. 49 .
19 . 12 . 80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 344/25
ANHANG
Auf zur Aussaat bestimmten Hybridmais anwendbare Ausgleichsabgaben
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Betrag der
Ausgleichs
abgabe (')
Ursprungsland
der Einfuhren
ex 10.05 Mais :
A. Hybridmais , zur Aussaat bestimmt :
I. Doppelhybriden und ll\
Top-cross-Hybriden 3,6 Österreich
\ 3,8 Ungarn
4,1 Jugoslawien
5,6 USA
10,9 Rumänien
14,7 Kanada
|\ 14,7 Andere Länder
II . Dreiweghybriden 13,8 Ungarn
16,8 Rumänien
16,8 Andere Länder (2 )
III . Einfachhybriden 16,1 Ungarn
26,4 Kanada
\ 32,8 USA
32,8 Andere Länder (3 )
( ! ) Diese Ausgleichsabgabe darf 4 v . H. des Zollwerts nicht überschreiten .
(2 ) Mit Ausnahme von Österreich , Kanada, Jugoslawien und USA.
(3 ) Mit Ausnahme von Österreich, Rumänien , Spanien und Jugoslawien .
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