Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3301/84 des Rates vom 22. November 1984 zur Festsetzung des Prozentsatzes der Erzeugungsbeihilfe, der für die anerkannten Olivenöl-Erzeugerorganisationen oder deren anerkannte Vereinigungen einbehalten werden kann, für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0016 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0201
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0201
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3301/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur Festsetzung des Prozentsatzes der Erzeugungsbeihilfe, der für die anerkannten Olivenöl-Erzeugerorganisationen oder deren anerkannte Vereinigungen einbehalten werden kann, für das Wirtschaftsjahr 1984/85
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 (2), insbesondere auf Artikel 20d Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (3),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe festzusetzen, der für die anerkannten Olivenöl-Erzeugerorganisationen oder deren anerkannte Vereinigungen einbehalten werden kann, um mit dem entsprechenden Aufkommen die Kosten mitzufinanzieren, die durch die Tätigkeiten aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 20c der genannten Verordnung entstehen. In Anbetracht der für das Wirtschaftsjahr 1984/85 veranschlagten Kosten ist dieser Prozentsatz so festzusetzen, daß er diese Kosten deckt -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wird der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe, der gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die in Anwendung derselben Verordnung anerkannten Olivenölerzeugerorganisationen oder deren anerkannte Vereinigungen einbehalten werden kann, auf 2,1 % festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. November 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.
(2) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. C 266 vom 5. 10. 1984, S. 3.
(4) Stellungnahme vom 16. November 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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