27. 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 308/19
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3303/84 DER KOMMISSION
vom 26. November 1984
zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl
und Malz hinzugefügt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 15 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über
den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf
Artikel 3,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden, sind durch die Verord
nung (EWG) Nr. 2222/84 Q und die später zu ihrer
Änderung erlassenen Verordnungen festgesetzt
worden.
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß' Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 Q,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird
Diese Wechselkurse sind die am 23 . November 1984
festgestellten Kurse .
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen
cif-Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit
geltenden Prämien, die den Abschöpfungen hinzuge
fügt werden , wie im Anhang dieser Verordnung ange
geben geändert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Prämien , die den nach Artikel 1 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 im voraus festgesetzten Abschöp
fungen für Einfuhren von Getreide und Malz hinzuzu
fügen sind, sind in den Anhängen festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
(4) ABl . Nr. L 263 vom 19. 9 . 1973, S. 1 .
O ABl. Nr. L 205 vom 1 . 8 . 1984, S. 4 .
(«) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 308/20 27. 11 . 84Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. November 1984 zur Festsetzung der Prämien , die
den Einfuhrabschöpfungen für Getreide , Mehl und Malz hinzugefügt werden
A. Getreide und Mehl
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
11
1 . Term.
12
2. Term .
1
3 . Term.
2
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn 0 0 0 3,19
10.01 B II Hartweizen , 0 0 0 0
10.02 Roggen 0 0 0 0
10.03 Gerste 0 0 0 0
10.04 Hafer 0 0 0 0
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat ' 0 0 0 0
10.07 A Buchweizen 0 0 0 0
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum 0 ■ 0 0 26,03
10.07 C Sorghum 0 0 0 0
10.07 D Anderes Getreide 0 0 0 0
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkorn 0 0 0 ' 4,45
B. Malz
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
11
1 . Term .
12
2. Term.
1
3 . Term .
2
4. Term .
3 ■
11.07 AI (a) Malz aus Weizen, ungeröstet, in Form von
Mehl 0 0 0 5,68 5,68
1 1 .07 A I (b) Malz aus Weizen , ungeröstet, außer in Form
von Mehl 0 0 0 4,24 4,24
1 1.07 A II (a) Malz, anderes als aus Weizen, ungeröstet, in
Form von Mehl 0 0 0 0 0
11.07 All (b) Malz, anderes als aus Weizen , ungeröstet,
außer in Form von Mehl 0 0 0 0 0
11.07 B Malz, geröstet 0 0 0 0 0
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