27 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 308/21
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3304/84 DER KOMMISSION
vom 23 . November 1984
über den Verkauf von entbeintem Rindfleisch aus Beständen bestimmter Inter
ventionsstellen im Wege der Einzelausschreibung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die , Verkäufe erfolgen über ungefähr :
— 700 Tonnen entbeintes Rindfleisch aus Beständen
der dänischen Interventionsstelle, das vor dem 1 .
März 1984 eingelagert worden ist,
— 3 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch aus
Beständen der deutschen Interventionsstelle, das
vor dem 1 . Januar 1984 eingelagert worden ,ist,
— 1 850 Tonnen entbeintes Rindfleisch aus
Beständen der irischen Interventionsstelle, das vor
dem 1 . Oktober 1983 eingelagert worden ist,
— 800 Tonnen entbeintes Rindfleisch aus Beständen
der Interventionsstelle des Vereinigten König
reichs, das vor dem 1 . Februar 1984 eingelagert
worden ist.
(2) Der Verkauf erfolgt nach einem Ausschreibungs
vefahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 .
(3) Es können nur Angebote berücksichtigt werden,
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27. Juni ' 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Rindfleisch ('), zuletzt geändert durch
die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere
auf Artikel 7 Absatz 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die deutsche, dänische, irische Interventionsstelle und
die des Vereinigten Königreichs haben in ihren
Beständen entbeintes Interventionsfleisch . Eine
Verlängerung der Lagerung des Fleisches sollte wegen
der hohen Kosten, die sich daraus ergeben , vermieden
werden . Infolgedessen empfiehlt es sich, das in der
Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 der Kommission (2)
vorgesehene regelmäßige Ausschreibungsverfahren
anzuwenden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Rindfleisch —
die den Interventionsstellen spätestens am 7. Januar
1985 um 12 Uhr vorliegen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10 . Dezember 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 23 . November 1984
Für die Kommission.
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6. 1968 , S. 24.
R ABl . Nr. L 266 vom 24. 10 . 1979, S. 6 .
Full & Egal Universal Law Academy