Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3306/84 der Kommission vom 23. November 1984 zur Regelung der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 86) mit Ursprung in Hongkong
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0027 - 0028
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3306/84 DER KOMMISSION
vom 23. November 1984
zur Regelung der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 86) mit Ursprung in Hongkong
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 (2), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in das Vereinigte Königreich von Textilwaren der Kategorie 86, die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Hongkong haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten.
Nach Absatz 5 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 wurde Hongkong am 22. Oktober 1984 ein Konsultationsersuchen notifiziert. Während der Konsultationen wurde vereinbart, die betroffenen Textilwaren mengenmässigen Beschränkungen für die Jahre 1984 bis 1986 zu unterwerfen.
Nach Absatz 13 des genannten Artikels wird die Einhaltung der Hoechstmenge durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 überwacht.
Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1984 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Hongkong ausgeführten Waren müssen von der Hoechstmenge für das Jahr 1984 abgezogen werden.
Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Hongkong abgesandt wurden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnah- men entsprechen der Stellungnahme des Textil- ausschusses -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhren in das Vereinigte Königreich von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in Hongkong die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.
Artikel 2
(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Hongkong in das Vereinigte Königreich versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.
(2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Hongkong in das Vereinigte Königreich versandten Waren unterliegen der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82.
(3) Alle ab 1. Januar 1984 aus Hongkong in das Vereinigte Königreich abgesandten und zum freien Verkehr abgefertigen Warenmengen werden von der festgelegten Hoechstmenge abgezogen. Diese Hoechstmenge steht jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmenge fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Hongkong versandten Waren nicht entgegen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 1984
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106.
(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983, S. 1.
ANHANG
1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarif- nummer // NIMEXE- Kennziffer (1984) // Warenbezeichnung // Drittland // Mitglied- staat // Einheiten // Hoechstmengen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember // // // // // // // // // 86 // 61.09 A B C E // 61.09-20, 30, 40, 80 // Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch: Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, andere als Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken, auch gummielastisch // Hongkong // UK // 1 000 Stück // 1984: 650 1985: 675 1986: 708 // // // // // // // //
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