27. 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 308/29
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3307/84 DER KOMMISSION
vom 26. November 1984
betreffend die Annahme von Angeboten für Weichweizen für die Brotherstel
lung durch die Interventionsstelle im Monat Oktober 1984 gemäß der Verord
nung (EWG) Nr. 1810/84
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 25. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1810/84 der
Kommission vom 28 . Juni 1984 über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Weichweizen der
Mindestqualität für die Brotherstellung zu Beginn des
Wirtschaftsjahres 1984/85 (3), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2440/84 (4), insbesondere auf
Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1810/84 ist es Aufgabe der Kommission, aufgrund der
von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen
festzustellen, ob die bei der Intervention eingereichten
Angebote für die einzelnen Monate August, September
und Oktober die Mengen überschreiten, die im Sinne
von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1810/84 zur Intervention zugelassen werden können,
und bejahendenfalls den Hundertsatz festzusetzen um
den die eingegangenen Angebote zu vermindern sind.
Die in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen
Informationen sind von den Mitgliedstaaten bezüglich
der Angebote des Monats Oktober mitgeteilt worden .
Aus diesen Mitteilungen geht hervor, daß die einge
reichten Angebote die für den Monat Oktober vorgese
henen Mengen überschreiten . Es ist daher zweck
mäßig, die Hundertsätze festzusetzen, um die diese
Angebote zu vermindern sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die bei den Interventionsstellen gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1810/84 im Monat Oktober 1984 einge
reichten Angebote für Weichweizen der Mindestqua
lität werden .um einen Satz von 89,73 % vermindert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. .
Brüssel , den 26 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 170 vom 29 . 6 . 1984, S. 33 .
4) ABl . Nr. L 228 vom 25 . 8 . 1984, S. 8 .
Full & Egal Universal Law Academy