Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3308/84 der Kommission vom 23. November 1984 über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0030 - 0030
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3308/84 DER KOMMISSION
vom 23. November 1984
über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 320/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 (4), legt den der Gemeinschaft verfügbaren Anteil am TAC für Seelachs in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), III a, III b, c, d (EGZone) und IV für 1984 fest, entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (5).
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einem TAC unterliegt, und der Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem oben aufgeführten Abkommen ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festlegt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, einschließlich der Fänge in der norwegischen Zone, dieser Anteil am TAC verfügbar für die Gemeinschaft für 1984 als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben diese Fänge durch Schiffe der Gemeinschaft den Anteil am TAC, der für 1984 zur Verfügung der Gemeinschaft steht, erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Seelachsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a, III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt der Anteil am TAC, der für 1984 zur Verfügung der Gemeinschaft steht, als ausgeschöpft.
Der Seelachsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a, III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. November 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 1984
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 14.
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