Nr. L 308/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 11 . 84
VERORDNUNG EWG) Nr. 3314/84 DER KOMMISSION
vom 26. November 1984
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
führt dazu, daß die gegenwärtig geltenden Ausfuhr
erstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser
Verordnung zu ändern sind —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ( l), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 fünfter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide,
Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwenden sind, wurden durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3272/84 (3), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3292/84 (4), festgesetzt.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3272/84 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben,
über welche die Kommission gegenwärtig verfügt,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand, die im Anhang der geänderten Verordnung
(EWG) Nr. 3272/84 festgesetzt sind, werden gemäß
dem Anhang zu dieser Verordnung abgeändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 26. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
i1) ABl . Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 305 vom 23 . 11 . 1984, S. 33 .
4 ABl . Nr. L 307 vom 24. 11 . 1984, S. 39 .
27. 11 . 84 Nr. L 308/41Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. November 1984 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 3,00
— den anderen Drittländern 10,00
10.01 B II . Hartweizen —
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach :
I — der Schweiz, Österreich und Liechtenstein— den anderen Drittländern 10,0010,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— der Zone II b)
— Japan
' — den anderen Drittländern
23,00
30,00
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
—
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 11.01 A Mehl von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 18,00
l — mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 18,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 16,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 15,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 14,00
I — mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 12,00
Nr. L 308/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 11 . 84
(ECU/Tonne)
Tarifnummer / Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 1 1.01 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 18,00
l — mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 18,00
— mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 18,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 18,00
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 151,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 143,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 127,00
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 120,00
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem . Aschegehalt von 0 bis 520 18,00
(') Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen .
(2) Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,1 60 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen , die in der Verordnung (EWG) Nr. 1 124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12 . 1983), bestimmt sind.
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