Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3316/84 des Rates vom 22. November 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/1984 S. 0001 - 0004
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3316/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat am 29. Juni 1970 ein Abkommen mit Spanien (1) geschlossen, das durch das Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (2) ergänzt worden war.
Aufgrund dieses Abkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches globales Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 1 424 000 Tonnen für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs zu eröffnen. Die Kontingentszollsätze betragen 40 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Dieses Gemeinschaftszollkontingent ist für 1985 zu eröffnen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Erdölerzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Spanien und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
In den letzten drei Jahren, über die statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Waren aus Spanien in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:
1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1981 // 1982 // 1983 // // // // // Benelux // 26,9 // 12,4 // 4,1 // Dänemark // - // 2,5 // - // Deutschland // 9,8 // 2,6 // 1,1 // Griechenland // - // - // 0,3 // Frankreich // 12,2 // 7,2 // 57,5 // Irland // 6,1 // - // - // Italien // 13,6 // 18,7 // 8,7 // Vereinigtes Königreich // 31,4 // 56,6 // 28,3 // // // //
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren, insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten, lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln:
Benelux 7,3,
Dänemark 12,2,
Deutschland 4,9,
Griechenland 0,2,
Frankreich 36,5,
Irland 7,3,
Italien 7,3,
Vereinigtes Königreich 24,3.
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote
ausgeschöpft haben. Um den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf ungefähr 30 v. H. der Kontingentsmenge festzusetzen.
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen; diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine einzelnen Quoten fast ganz ausgenutzt sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist; die ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten; diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 und vorbehaltlich der Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien getroffen werden könnten, werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend aufgeführten in Spanien raffinierten Erdölerzeugnisse im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 424 000 Tonnen bis zu der jeweils angegebenen Höhe teilweise ausgesetzt:
1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Zollsatz in % // // // // // // // 27.10 // Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: // // // A. Leichtöle: // // // III. zu anderer Verwendung // 2,4 // // B. mittelschwere Öle: // // // III. zu anderer Verwendung // 2,4 // // C. Schweröle: // // // I. Gasöl: // // // c) zu anderer Verwendung // 1,4 // // II. Heizöl: // // // c) zu anderer Verwendung // 1,4 // // III. Schmieröle und andere: // // // c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 (a) // 1,6 // // d) zu anderer Verwendung // 2,4 // 27.11 // Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: // // // B. andere: // // // I. handelsübliches Propan und handelsübliches Butan: // // // c) zu anderer Verwendung // 0,6 // 27.12 // Vaselin: // // // A. roh: // // // III. zu anderer Verwendung // 0,7 // // B. andere // 2,1 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Zollsatz in % // // // // // 27.13 // Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt: // // // B. andere: // // // I. roh: // // // c) zu anderer Verwendung // 0,7 // // II. andere // 1,9 // 27.14 // Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: // // // C. andere: // // // II. andere // 0,7 // // //
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und der Verordnung (EWG) Nr. 3559/80 (1) berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Von dem in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate von 411 000 Tonnen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1985 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:
1.2 // // in Tonnen // Benelux // 30 000, // Dänemark // 50 000, // Deutschland // 20 000, // Griechenland // 1 000, // Frankreich // 150 000, // Irland // 30 000, // Italien // 30 000, // Vereinigtes Königreich // 100 000.
(2) Die zweite Rate in Höhe von 1 013 000 Tonnen bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1985.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1985 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1985 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die sie bis zum 15. September 1985 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über den Stand der Reserve, die nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(3) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren festgestellt, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt wurden.
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. L 182 vom 16. 8. 1970, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 326 vom 13. 11. 1981, S. 2.
(1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 71.
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