Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3320/84 der Kommission vom 23. November 1984 betreffend Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/1984 S. 0012 - 0012
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3320/84 DER KOMMISSION
vom 23. November 1984
betreffend Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 (2), insbesondere auf Anhang VII Absatz 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Absatz 4 des obengenannten Anhangs sieht vor, daß gemäß dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren ein Teil der spezifischen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere übertragen werden kann.
In Italien besteht ein Bedarf an Wiedereinfuhren von Erzeugnissen der Kategorie 8 nach Veredelung in Jugoslawien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses »Jugoslawien" -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Eine Menge von 100 000 Stück von Textilerzeugnissen der Kategorie 8 (mit Ursprung in Jugoslawien), die für das Jahr 1983 in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 spezifischen Hoechstmengen für Wiedereinfuhren im passiven Veredelungsverkehr unterworfen wurden, wird auf die entsprechenden Hoechstmengen für 1984 übertragen und Italien zugeteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 1984
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 47.
(2) ABl. Nr. L 143 vom 30. 5. 1984, S. 6.
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