28 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 310/ 17
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3322/84 DER KOMMISSION
vom 27. November 1984
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Mischfuttermittel
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den Uber
seeischen Ländern und Gebieten (*), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 279/80 (6), um den
festen Teilbetrag und bei einigen dieser Erzeugnisse
um einen Teil des Teilbetrags zu vermindern .
Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der
Abschöpfungsregelung zu ermöglichen , ist bei der
Berechnung der Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Kassa
Wechselkurse in Höhe jeder dieser Währungen
stützt und der während des bestimmten Zeitraums
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 wird das in dieser Verordnung vorgese
hene Zolltarifschema in den Gemeinsamen Zolltarif
übernommen —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 14 Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Berechnung des beweglichen Teilbetrags der
Abschöpfung bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
ist in Artikel 14 Absatz 1 A der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 geregelt. Die Auswirkung der auf die
Grunderzeugnisse der Mischfuttermittel anwendbaren
Abschöpfungen auf deren Gestehungskosten wird
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2743/75
des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Regelung für
Getreidemischfuttermittel (3), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (4), nach Maßgabe des
Mittelwerts der Abschöpfungen berechnet, die
während der ersten 25 Tage des Monats vor dem
Monat der Einfuhr auf die betreffenden Grunderzeug
nisse erhoben werden , aus denen diese Mischfutter
mittel hergestellt sind, wobei dieser Mittelwert nach
Maßgabe des im Monat der Einfuhr geltenden Schwel
lenpreises für die betreffenden Grunderzeugnisse
berichtigt wird.
Die so festgesetzte und um den festen Teilbetrag
erhöhte Abschöpfung gilt einen Monat ; der feste Teil
betrag der Abschöpfung ist in Artikel 6 der Verord
nung (EWG) Nr. 2743/75 festgelegt worden .
Um den Interessen der Staaten in Afrika, im karibi
schen Raum, im Pazifischen Ozean sowie in den
Überseeischen Ländern und Gebieten Rechnung zu
tragen , ist die Abschöpfung ihnen gegenüber bei
bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen gemäß
Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 706/76 des
Rates vom 30 . März 1976 über die Regelung für land
wirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus land
wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Abschöpfungen, die bei der Einfuhr der unter die
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und die Verordnung
(EWG) Nr. 2743/75 fallenden Mischfuttermittel zu
erheben sind, sind im Anhang dieser Verordnung fest
gesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft .
O ABl. Nr. L 85 vom 31 . 3 . 1976, S. 2.(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . IL 1975, S. 60 .
(4) ABl . Nr. L 303 vom 28 . 11 . 1977, S. 1 .
(6) ABl . Nr. L 31 vom 8 . 2 . 1980, S. 1 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1
' 8) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 310/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28 . 11 . 84
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 27 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 27 . November 1984 zur Festsetzung der Einfuhrab
schöpfungen für Mischfuttermittel
(ECU/Tonne)
Abschöpfungen
Nummer
des Gemeinsamen
Zolltarifs
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas
Drittländer
(ausgenommen
AKP oder
ÜLG)
AKP oder
ÜLG
Zubereitetes Futter, das unter die Verordnung (EWG) Nr. 968/68 fällt,
das , auch gemischt mit anderen Erzeugnissen, Glukose oder Glukose
sirup der Tarifstellen 17.02 B und 21.07 F II oder Stärke oder Milcher
zeugnisse (der Tarifnummern oder Tarifstellen 04.01 , 04.02, 04.03, 04.04,
17.02 A oder 21.07 F I) enthält, Stärke, Glukose oder Glukosesirup
enthaltend :
keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10
Gewichtshundertteilen oder weniger : I
23.07 B I a) 1 — ohne oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als
10 Gewichtshundertteilen 22,34 11,46
23.07 B I a) 2 — mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 Gewichtshundert
teilen oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 und höchstens 30
Gewichtshundertteilen :
557,97 547,09
23.07 B I b) 1 — ohne oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als
10 Gewichtshundertteilen 46,70 35,82
23.07 B I b) 2 — mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 Gewichtshundert
teilen oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen :
582,33 571,45
23.07 B I c) 1 — ohne oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als
10 Gewichtshundertteilen 82,52 71,64
23.07 B I c) 2 — mit einem Gehalt an Mikherzeugnissen von 10 Gewichtshundert
teilen oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen 618,15 607,27
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