28 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 310/21
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3324/84 DER KOMMISSION
vom 27 . November 1984
zur Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für Schafe in Großbri
tannien. und der Beträge, die auf die das Gebiet 5 verlassenden Erzeugnisse zu
erheben sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des
Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Markt
organisation für Schaf- und Ziegenfleisch ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 871 /84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der
Kommission vom 8 . Juni 1984 mit Durchführungsbe
stimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2661 /80 (3), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1
und 4 Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Vereinigte Königreich ist der einzige Mitglied
staat, der die variable Schlachtprämie im Gebiet 5
gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1837/80 zahlt. Die Kommission muß also für die am
5. November 1984 beginnende Woche die Höhe der
Prämie und den Betrag festsetzen , der auf die dieses
Gebiet verlassenden Erzeugnisse zu erheben ist.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
bestimmt, daß die Kommission die Höhe der
variablen Schlachtprämie wöchentlich festsetzt .-
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1633/84 wird der Betrag, der auf die das Gebiet 5
verlassenden Erzeugnisse erhoben wird, von der
Kommission wöchentlich festgesetzt .
Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 1837/80 und des Artikels 4 Absätze 1
und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 ergibt sich,
daß die variable Schlachtprämie, die im Vereinigten
Königreich für die als prämienberechtigt ausgewie
senen Schafe gilt, und die Beträge , die auf die das
Gebiet 5 des genannten Mitgliedstaats verlassenden
Erzeugnisse erhoben werden , in der am 5 . November
1984 beginnenden Woche wie in den beigefügten
Anhängen angegeben, festgesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für Schafe und Schaffleisch , die in Großbritannien im
Gebiet 5 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 als für die variable Schlachtprämie
berechtigt ausgewiesen sind, wird für die am 5 .
November 1984 beginnende Woche die Höhe der
Prämie wie in Anhang I angegeben festgesetzt .
Artikel 2
Für die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verord
nung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Erzeugnisse, die
in der am 5 . November 1984 beginnenden Woche das
Gebiet 5 verlassen, werden die zu erhebenden Beträge
wie in Anhang II angegeben festgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 5. November 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 27. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(•) ABl . Nr. L 183 vom 16 . 7 . 1980, S. 1 .
2) ABl . Nr. L 90 vom 21 . 4 . 1984, S. 35 .
( 3) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1984, S. 27 .
Nr. L 310/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28 . 11 . 84
ANHANG I
Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für als prämienberechtigt ausgewie
sene Schafe im Vereinigten Königreich (Gebiet 5) für die am 5 . November 1984 beginnende
Woche
T
Bezeichnung Prämie
Schafe oder Schaffleisch als prämienberechtigt
ausgewiesen
32,727 ECU/ 100 kg geschätztes oder
tatsächlich festgestelltes Schlachtgewicht (')
(') Innerhalb der vom Vereinigten Königreich festgelegten Gewichtsgrenzen .
28 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 310/23
ANHANG II
Festsetzung des Betrages, der auf Erzeugnisse, die das Gebiet 5 in der am
5 . November 1984 beginnenden Woche verlassen , erhoben wird
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Belastung
|| Lebendgewicht
01.04 B Schafe und Ziegen , lebend, andere als reinrassige
Zuchttiere 15,382
ll Eigengewicht
02.01 A IV a) Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch oder
gekühlt :
1 . ganze oder halbe Tierkörper 32,727
2. Vorderteile oder halbe Vorderteile 22,909
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 36,000
4 . Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 42,545
5 . anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
42,545
59,563
02.01 A IV b) Fleisch, von Schafen oder Ziegen, gefroren :
1 . ganze oder halbe Tierkörper 24,545
2. Vorderteile oder halbe Vorderteile 17,182
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 27,000
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 31,909
5. anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
31,909
44,672
02.06 C II a) Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen , in Salz
lake , getrocknet oder geräuchert :
1 . mit Knochen 42,545
2. ohne Knochen 59,563
ex 1 6.02 B III b) 2) aa) 11 ) Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gegart, von Schafen oder
Ziegen ; Gemische von gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall :
— mit Knochen 42,545
— ohne Knochen 59,563
Full & Egal Universal Law Academy