29 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311 /5
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3327/84 DER KOMMISSION
vom 28 . November 1984
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich und nach Maßgabe
des vorgenannten Koeffizienten festgestellt wird.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2504/84 enthaltenen Bestimmungen auf die Angebots
preise und die heutigen Notierungen, von denen die
Kommission Kenntnis hat, führt zu einer Änderung
der gegenwärtig gültigen Abschöpfungen, wie im
Anhang zu dieser Verordnung angegeben —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 (2), insbesondere auf
Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Reis und Bruchreis anzuwen
denden Abschöpfungen sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2504/84 (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3246/84 (4), festgesetzt worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen , ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (5), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (6),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Abschöpfungen, die bei der Einfuhr der in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verord
nung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse zu
erheben sind, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 28 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
j3) ABl . Nr. L 234 vom 1 . 9 . 1984, S. 5 .
(4) ABl . Nr. L 303 vom 22. 11 . 1984, S. 5 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
M ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr; L 311 /6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 . 11 . 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28 . November 1984 zur Festsetzung der Einfuhr
abschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Drittländer (3)
AKP/
ÜLG
C)(2)(3)
ex 10.06 Reis :
B anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder geschälter
Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 . rundkörniger 157,99 75,39
2. langkörniger 195,16 93,98
b) geschälter Reis : l
1 . rundkörniger 197,49 95,14
2. langkörniger 243,95 118,37
II . halbgeschliffener oder vollständig geschlif
fener Reis : I
a) halbgeschliffener Reis : l
1 . rundkörniger 230,23 103,19
2. langkörniger 451,79 214,01
b) vollständig geschliffener Reis :
1 . rundkörniger 245,20 110,25
2. langkörniger 484,32 229,81
III . Bruchreis 43,25 18,62
(') Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr.
435/80.
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 werden keine Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen
Departements erhoben.
(3) Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Reunion ist in
Artikel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgesetzt.
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