29 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311 /7
VERORDNUNG EWG) Nr. 3328/84 DER KOMMISSION
vom 28 . November 1984
zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Ein(uhrabschöpfungen für
Reis und Bruchreis
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen
cif-Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit
geltenden Prämien, die den Abschöpfungen hinzuge
fügt werden, wie im Anhang dieser Verordnung ange
geben abgeändert —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1 025/84 (2), insbesondere auf
Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Prämien, die den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis hinzugefügt werden, sind durch die Verord
nung (EWG) Nr. 2505/84 (3), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3247/84 (4), festgesetzt
worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (5), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (6),
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Prämiensätze als Zuschlag zu den im voraus fest
gesetzten Abschöpfungen für die Einfuhren von Reis
und Bruchreis sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 28 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
(3) ABl . Nr. L 234 vom 1 . 9 . 1984, S. 8 .
(4) ABl . Nr. L 303 vom 22. 11 . 1984, S. 7 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
M ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 311 /8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 . 11 . 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28 . November 1984 zur Festsetzung der Prämien als
Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
11
1 . Term .
12
2. Term.
1
3 . Term.
2
ex 10.06 Reis :
B. anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder
geschälter Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
b) geschälter Reis : \ \
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
II . halbgeschliffener oder voll
ständig geschliffener Reis : I I
a) halbgeschliffener Reis : \ \
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2 . langkörniger 0 0 0 —
b) vollständig geschliffener
Reis : I I
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2 . langkörniger 0 0 0 —
I III. Bruchreis 0 0 0 0
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