Nr. L 349/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 12. 80
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3331/80 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1980
zur Änderung der für die Tarifstelle 18.06 D II b) 2 geltenden Währungsaus
gleichsbeträge
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des
Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunktur
politische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im
Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der
Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten
zu treffen sind ( ! ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1523/80 (2 ), insbesondere auf Arti
kel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 einge
führten Währungsausgleichsbeträge sind durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 der Kommission
vom 28 . September 1979 (3), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3307/80 (4), festgesetzt wor
den .
Die Tarifstelle 18.06 D II b) 2 des Gemeinsamen Zoll
tarifs ist mit Wirkung vom 1 . Januar 1981 geändert
worden . Diese Änderung dürfte jedoch nicht zur
Folge haben, daß sich die Berechnung des Währungs
ausgleichsbetrags ändert, der für die „chocolate milk
crumb" genannten Zubereitungen dieser Tarifstelle
gilt . Die Darstellung von Teil 8 im Anhang I der Ver
ordnung (EWG) Nr. 2140/79 sollte deshalb geändert
werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Ver
waltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 wird geändert.
Zu Teil 8 des Anhangs I :
a) erhalten die Tarifstellen 18.06 D II b) 2 aa) und
18.06 D II b) 2 bb) folgende Fassung :
— 18.06 D II b) 2 ( 1 °),
— 18.06 D II b) 2 ( 11);
b) werden die Fußnoten ( 10) und (n) hinzugefügt :
„( 10) ,chocolate milk crumb' genannte Zubereitun
gen zur Herstellung von Schokolade oder Scho
koladewaren , mit einem Gehalt an Milchfett
von mehr als 6,5 jedoch weniger als 11 Ge
wichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Ka
kao von mehr als 6,5 jedoch weniger als 15
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von mehr als 50 jedoch
weniger als 60 Gewichtshundertteilen, in Form
von Brocken .
(n ) Andere als in Fußnote ( 10 ) genannte Erzeug
nisse ."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Sie gilt ab 1 . Januar 1981 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 19 . Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident
( 1 ) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(2 ) ABl . Nr. L 152 vom 20 . 6 . 1980, S. 1 .
(3 ) ABl . Nr. L 247 vom 1 . 10 . 1979, S. 1 .
(«) ABl . Nr. L 348 vom 22. 12 . 1980, S. 1
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