9 . 12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG ( EWG) Nr. 3331/85 DES RATES
vom 5. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Der Rat hat auf Vorschlag der Kommission beschlossen,
die Anwendung der für 1987 durch die multilateralen
Handelsverhandlungen vorgesehenen Zollsenkungen um
ein Jahr auf den Beginn des Jahres 1986 vorzuziehen.
Um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen
Zolltarifs zu gewährleisten, sind in der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 (1) die ab 1 . Januar 1986 geltenden
vertragsmäßigen Zollsätze anzugeben .
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 349/84 (J), in der Fas
sung der Verordnung (EWG) Nr. 483/85 (4), und mit
der Verordnung (EWG) Nr. 3068 /85 (5) sind besondere
autonome Zollsätze gegenüber den Vereinigten Staaten
festgesetzt worden. Diese autonomen Zollsätze ergeben
sich, indem die anwendbaren vertragsmäßigen Zollsätze
um einen Zusatzzoll erhöht werden. Bei der Bestimmung
der ab 1 . Januar 1986 anwendbaren besonderen autono
men Zollsätze sind daher die vorgenannten Zollsenkun
gen zu berücksichtigen .
Einige Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarkt
organisationen sehen die Aufnahme des sich aus ihrer
Anwendung ergebenden Zolltarifschemas in den Ge
meinsamen Zolltarif vor und/oder ändern Zollsätze. In
die vorliegende Verordnung sind daher alle Änderungen
aus im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ergange
nen Verordnungen aufzunehmen.
Aufgrund des Artikels 32 Absatz 2 der Akte über den
Beitritt Griechenlands ist Griechenland bei den Tarifstel
len 27.02 A und 27.02 B mit einem nationalen Zollsatz
von 5 % aufzunehmen.
Das Fortbestehen der Herstellungsbedingungen bei in
Kassetten eingelegten scheibenförmigen Planfilmen
rechtfertigt die Beibehaltung des im Jahr 1983 eingeführ
ten Schemas für die Tarifstelle 37.01 A für ein weiteres
Jahr.
Aufgrund des Artikels 26 und des Anhangs I der Akte
über den Beitritt Spaniens und Portugals sind neue Tarif
steilen für bestimmte Meeresfische einzufügen.
Zur Verbesserung des Wortlauts des Gemeinsamen Zoll
tarifs sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich .
DER RAT DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 28 und 113 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 38 der Akte über den Beitritt Spaniens und
Portugals sind die vertragsmäßigen Sätze des Gemeinsa
men Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und des vereinheitlichten Tarifs der Europäischen Ge
meinschaft für Kohle und Stahl die vertragsmäßigen
Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in
ihrer derzeitigen Zusammensetzung ; ausgenommen sind
Anpassungen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen,
daß die geltenden Sätze des spanischen und portugiesi
schen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die
geltenden Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl in ihrer derzeitigen Zusammenset
zung.
Diese Anpassungen der vertragsmäßigen Sätze sind vom
Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/85 (') durch
geführt worden. Sie werden Gegenstand von Verhand
lungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels
abkommens (GATT) sein . Bis zum Abschluß dieser Ver
handlungen sind die in der Verordnung (EWG) Nr.
3330/ 85 festgelegten vertragsmäßigen Zollsätze für einen
Zeitraum von zwei Jahren auszusetzen .
Im Rahmen der mit Drittländern geschlossenen Abkom
men, insbesondere aufgrund des Genfer Protokolls
( 1979) und des Zusatzprotokolls zum Genfer Protokoll
( 1979) — beide Anhänge zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen — sowie im Rahmen des Überein
kommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen,
die bei Abschluß der multilateralen Handelsverhand
lungen von 1973— 1979 unterzeichnet wurden, hat sich
die Gemeinschaft zu stufenweisen Zollsenkungen ver
pflichtet. C) ABl . Nr . L 172 vom 22 . 7 . 1968 , S. 1 .
(J) ABl . Nr. L 40 vom 11.2 . 1984, S. 1 .
O ABl. Nr. L 59 vom 27 . 2 . 1985 , S. 14 .
( 5) ABl . Nr. L 292 vom 2 . 11 . 1985, S. 1 .O ABl . Nr. L 330 vom 9 . 12 . 1985 , S. 1 .
Nr. L 331 /2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12.85
rifschema und die vertragsmäßigen Zollsätze dieser Wa
ren in das Verzeichnis der Zollsätze aufgenommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die vertragsmäßigen Sätze im Anhang „Gemein
samer Zolltarif" zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/85
werden bis zum Abschluß der Verhandlungen im GATT
für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt .
(2) Während dieses Zeitraums wird der genannte An
hang durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung
ersetzt .
Artikel 2
Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich , den
gesamten Gemeinsamen Zolltarif auf den neuesten Stand
zu bringen . Zu diesem Zweck sind nicht nur die Teile ,
die ab 1 . Januar 1986 Änderungen erfahren, sondern
auch die bereits geänderten sowie die nicht geänderten
Teile in einem Text zusammenzufassen .
Obwohl die zeitlich begrenzten Tarifänderungen und die
sich aus verschiedenen Rechtsakten der Gemeinschaft er
gebenden Präferenzregelungen Bestandteil des Gemein
samen Zolltarifs sind, empfiehlt es sich, sie nicht in diese
Verordnung aufzunehmen .
Obgleich diese Verordnung nicht für Waren gilt, die un
ter den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, werden zur
Unterrichtung und zum besseren Verständnis das Zollta Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5 . Dezember 1985 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Cl . JUNCKER
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /3
ANHANG
GEMEINSAMER ZOLLTARIF
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /5
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel Seite
13 Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und
-auszüge 68
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen
Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbe
griffen 70
Seite
TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN
Titel I — Allgemeins Vorschriften
A. Allgemeine Tarifierungs-Vorschriften zum Schema
des Gemeinsamen Zolltarifs 11
B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 11
C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über das
Schema und die Zollsätze 12
Titel II — Besondere Bestimmungen
A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen
und für Bohr- oder Förderplattformen 13
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle ; Erzeugnisse ihrer
Spaltung ; genießbare verarbeitete Fette ; Wachse tierischen
und pflanzlichen Ursprungs
15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle ; Erzeug
nisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete
Fette ; Wachse tierischen und pflanzlichen
Ursprungs 71
Abschnitt TV
Waren der Lebensmittelindustrie ; Getränke, alkoholische
B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge
bestimmte Waren 14
C. Verzollung zum Pauschalsatz 14
D. Gefüllt eingeführte Umschließungen 15
TEIL II — ZOLLTARIF
Kapitel
Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
Flüssigkeiten und Essig ; Tabak
16 Zubereitungen von Fleisch , Fischen, Krebstieren
und Weichtieren 76
17 Zucker und Zuckerwaren 79
1 8 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 83
19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,
Mehl oder Stärke ; Backwaren 86
20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern,
Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzen
teilen 92
21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 101
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig . . 109
23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu
strie ; zubereitetes Futter 116
24 Tabak 119
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 Salz ; Schwefel ; Steine und Erden ; Gips , Kalk und
Zement 120
26 Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen 125
27 Mineralische Brennstoffe ; Mineralöle und
Erzeugnisse ihrer Destillation ; bituminöse Stoffe ;
Mineralwachse 127
Abschnitt VI
1 Lebende Tiere 19
2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall 21
3 Fische , Krebstiere und Weichtiere 31
4 Milch und Milcherzeugnisse ; Vogeleier ; natür
licher Honig ; genießbare Waren tierischen
Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbe
griffen 37
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit
weder genannt noch inbegriffen 41
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 43
7 Gemüse , Pflanzen , Wurzeln und Knollen, die zu
Ernährungszwecken verwendet werden 45
8 Genießbare Früchte ; Schalen von Zitrusfrüchten
oder von Melonen 49
9 Kaffee, Tee , Mate und Gewürze 54
10 Getreide 57
11 Müllereierzeugnisse ; Malz ; Stärke ; Kleber ; Inulin 60
12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte ; verschiedene
Samen und Früchte ; Pflanzen zum Gewerbe
oder Heilgebrauch ; Stroh und Futter 65
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter
Industrien
28 Anorganische chemische Erzeugnisse ; anorgani
sche oder organische Verbindungen von Edel
metallen, radioaktiven Elementen , Metallen der
Seltenen Erden und Isotopen 134
Nr. L 331 /6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Kapitel Seite Kapitel Seite
29 Organische chemische Erzeugnisse 146
30 Pharmazeutische Erzeugnisse 163
31 Düngemittel 165
32 Gerb- und Farbstoffauszüge ; Tannine und ihre
Derivate ; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben,
Lacke und Färbemittel ; Kitte ; Tinten 168
Abschnitt X
Ausgangsstoffe für die Papierherstellung ; Papier, Pappe und
Waren daraus
47 Ausgangsstoffe für die Papierherstellung 207
48 Papier und Pappe ; Waren aus Papierhalbstoff,
Papier und Pappe 208
49 Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des
graphischen Gewerbes 212
Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus
50 Seide, Schappeseide und Bourretteseide ...... 217
51 Synthetische und künstliche Spinnfäden 219
52 Metallgarne 221
53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar .... 222
54 Flachs und Ramie 224
55 Baumwolle 225
56 Synthetische und künstliche Spinnfasern 226
57 Andere pflanzliche Spinnstoffe ; Papiergarne und
Gewebe aus Papiergarnen 228
58 Teppiche und Tapisserien ; Samt, Plüsch ; Schlin
gengewebe und Chenillegewebe ; Bänder; Posa
mentierwaren ; Tülle und geknüpfte Netzstoffe ;
Spitzen ; Stickereien 229
59 Watte und Filze ; Tauwerk und andere Seiler
waren ; Spezialgewebe , getränkte oder bestrichene
Gewebe ; Gegenstände des technischen Bedarfs,
aus Spinnstoffen 232
60 Gewirke 236
61 Bekleidung und BekleidungsZubehör, aus Gewe
ben 243
33 Ätherische Öle und Resinoide ; zubereitete
Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel .... 171
34 Seifen ; organische grenzflächenaktive Stoffe ;
zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel ,
zubereitete Schmiermittel , künstliche Wachse,
zubereitete Wachse , Schuhcreme, Scheuerpulver
und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnis
se, Modelliermassen und „Dentalwachs" 173
35 Eiweißstoffe ; Klebstoffe ; Enzyme 175
36 Pulver und Sprengstoffe ; pyrotechnische Artikel ;
Zündhölzer ; Zündmetallegierungen ; leicht ent
zündliche Stoffe 177
37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato
graphischen Zwecken 178
38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu
strie 180
Abschnitt VII
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus ;
Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und
Faktis ) und Kautschukwaren
39 Kunststoffe , Zelluloseäther und -ester und Waren
daraus 185
40 Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kau
tschuk und Faktis) und Kautschukwaren 190
62 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren 250
Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus ; Sattler
waren ; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse ;
Waren aus Därmen
41 Häute und Felle ; Leder 195
42 Lederwaren ; Sattlerwaren ; Reiseartikel , Hand
taschen und ähnliche Behältnisse ; Waren aus
Därmen 1 97
43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk ; Waren daraus 199
63 Altwaren ; Lumpen 253
Abschnitt XII
Schuhe ; Kopfbedeckungen ; Regen- und Sonnenschirme ;
zugerichtete Federn und Waren aus Federn ; künstliche
Blumen ; Waren aus Menschenhaaren
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren ; Teile
davon 254
65 Kopfbedeckungen und Teile davon 256
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peit
schen , Reitpeitschen und Teile davon 258
67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus
Federn oder Daunen ; künstliche Blumen ; Waren
aus Menschenhaaren 259
Abschnitt IX
Holz, Holzkohle und Holzwaren ; Kork und Korkwaren ;
Flechtwaren und Korbmacherwaren
44 Holz, Holzkohle und Holzwaren 201
45 Kork und Korkwaren 205
46 Flechtwaren und Korbmacherwaren 206
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /7
Kapitel Seite I Kapitel Seite
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
ähnlichen Stoffen ; keramische Waren ; Glas und Glaswaren
68 Waren aus Steinen , Gips, Zement, Asbest, Glim
mer oder ähnlichen Stoffen 261
69 Keramische Waren 265
70 Glas und Glaswaren 269
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus ;
Phantasieschmuck; Münzen
71 Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und der
gleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen ,
Waren daraus ; Phantasieschmuck 273
72 Münzen 278
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
73 Eisen und Stahl 280
74 Kupfer 294
75 Nickel 297
76 Aluminium 299
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahr
räder und andere nicht schienengebundene Land
fahrzeuge 345
88 Luftfahrzeuge 349
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtun
gen 351
Abschnitt XVIII
Optische, photographische und kinematographische Instru
mente, Apparate und Geräte ; Meß-, Prüf- und Präzisionsin
strumente, -apparate und -gerate ; medizinische und chirurgi
sche Instrumente, Apparate und Geräte ; Uhrmacherwaren ;
Musikinstrumente ; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerä
te ; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton
wiedergabegeräte, für das Fernsehen
90 Optische , photographische und kinematographi
sche Instrumente, Apparate und Geräte ; Meß-,
Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und
-gerate ; medizinische und chirurgische Instrumen
te , Apparate und Geräte 352
91 Uhrmacherwaren 359
92 Musikinstrumente ; Tonaufnahme- oder Ton
wiedergabegeräte ; Bild - und Tonaufzeichnungs
geräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für
das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese
Instrumente und Geräte 361
Abschnitt XIX
Waffen und Munition ; Teile davon
93 Waffen und Munition ; Teile davon 364
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 Möbel ; medizinisch-chirurgische Möbel ; Bettaus
stattungen und ähnliche Waren 366
95 Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe ; Waren aus
Schnitz - und Formstoffen 368
96 Besen, Bürsten , Pinsel , Puderquasten und Sieb
waren 370
97 Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte 371
98 Verschiedene Waren 373
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Anti
quitäten 376 ,
ANHANG
Liste der Tarifstellen mit Teilzugeständnissen im
GATT oder mit unterschiedlichen Zugeständnissen für
die davon erfaßten Waren 379
77 Magnesium, Beryllium (Glucinium) 302
78 Blei 303
79 Zink 305
80 Zinn 307
81 Andere unedle Metalle 309
82 Werkzeuge ; Messerschmiedewaren und Eßbe
stecke, aus unedlen Metallen 312
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen .... 315
Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte ;
elektrotechnische Waren
84 Kessel , Maschinen, Apparate und mechanische
Geräte 318
85 Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte
sowie andere elektrotechnische Waren 334
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
86 Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ;
nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen
für Verkehrswege 343
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /9
TEIL I
EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN
9 . 12 . 85 Nr. L 331 / 11Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
A. Allgemeine Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs
Für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs gelten folgende allge
meine Vorschriften :
1 . Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise .
Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern, die Vor
schriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs
Vorschriften . Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten jedoch nur inso
weit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten
oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.
2 . a) Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvoll
ständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheits
merkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die voll
ständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als sol
che geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird .
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl
in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen .
Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die
ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen . Die gemischten oder zusammen
gesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifie
rungs-Vorschrift 3 zu tarifieren.
3 . Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifie
rungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnum
mern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren :
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnum
mern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand
teilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a)
nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden
Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt
werden kann .
c) Ist die Tarifierung nach der Vorschrift 3 a) oder 3 b) nicht möglich, so ist die
Ware der von den in Betracht kommenden Tarifnummern im Zolltarifschema
zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen .
4 . Waren , die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren zu
tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind .
5 . Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten sinngemäß auch zur Bestimmung
der Tarifstellen innerhalb einer Tarifnummer,
B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze
1 . Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragspar
teien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind , oder in Ländern, mit
denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf
dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 4
Nr. L 331 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender
Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als
die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.
Die autonomen Zollsätze der Spalte 3 sind anzuwenden :
— wenn sie niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze sind
oder
— wenn kein vertragsmäßiger Zollsatz besteht ; in diesem Fall ist in der Spalte 4
ein Strich eingetragen .
2 . Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren
mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind , oder wenn Präferenzzölle
aufgrund von Abkommen angewendet werden.
3 . Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran,
andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies
durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.
4 . Zollsätze der Spalten 3 und 4, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben
sind, sind Wertzollsätze .
5 . Das bei bestimmten Tarifnummern oder Tarifstellen in der Spalte 3 angegebene
Zeichen (Ab) bedeutet, daß die betreffenden Waren einer Abschöpfungsregelung
unterliegen . Die Angabe eines Zollsatzes gefolgt von dem Zeichen 4- und dem
Zeichen (Ab) (z. B. 16 + (Ab)) bedeutet, daß die betreffenden Waren einem Zoll
satz und zusätzlich einer Abschöpfung unterliegen .
Steht vor dem Zeichen (Ab) lediglich eine Zahl ohne weitere Angabe (z . B.
20 (Ab)), so stellt diese Zahl einen Hinweis auf einen Zollsatz dar, der seit der
Einführung der Abschöpfungsregelung nicht mehr erhoben wird.
6 . Das in den Spalten 3 und 4 angegebene Zeichen „bT" bedeutet, daß für die
betreffenden Waren ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, der im Rahmen von
Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
festgesetzt wird .
7 . Das in Spalte 4 der Kapitel 17 , 18 und 19 angegebene Zeichen „ZZu" oder
„ZMe" bedeutet, daß der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zoll
zuschlag für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zollzuschlag
wird im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verar
beitungserzeugnisse festgesetzt .
8 . Das in Spalte 4 von Kapitel 20 angegebene Zeichen „ZZu" bedeutet, daß die
Gemeinschaft sich das Recht vorbehält, über den vertragsmäßigen Zollsatz hin
aus einen Zollzuschlag auf Zucker zu erheben, der der Einfuhrbelastung für
Zucker entspricht und von der in dem Erzeugnis enthaltenen Zuckermenge er
hoben wird, die die in den Zusätzlichen Vorschriften 3 und 5 zu Kapitel 20
festgesetzten Gewichtshundertteile oder, hinsichtlich der Erzeugnisse der Ta
rifnrn . 20.03 , 20.04 und 20.05 , einen Gehalt an Zucker von 13 Gewichtshundert
teilen überschreitet.
9 . Die in Spalte 4 bei der Tarifnr. 20.06 enthaltene Angabe 2 „ZZu" bedeutet, daß
der Zollzuschlag auf Zucker auf einen Pauschalsatz von 2 % des Zollwerts fest
gesetzt ist .
C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über das Schema und die Zollsätze
1 . Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert
außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wert
zollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur
Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient.
2 . Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merk
mal zur Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient, gilt als
a) „Rohgewicht" das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Umschließungen,
b) „Eigengewicht" oder „Gewicht" (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der
Ware ohne alle Umschließungen.
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 13
Als „Umschließungen" im Sinne der Buchstaben a) und b) gelten innere und
äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnah
me von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln
und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs .
3 . In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2779/78 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84 (2), ist für
die nationalen Währungen nachstehender Gegenwert der ECU, die bei bestimm
ten spezifischen Zollsätzen verwendet wird oder die als Merkmal zur Abgrenzung
bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient, anzuwenden :
1 ECU =
44,8967 Belgische und Luxemburgische Franken
2,21310 Deutsche Mark
2,49387 Holländische Gulden
0,588624 Pfund Sterling
8,05101 Dänische Kronen
6,75259 Französische Franken
1 495,66 Italienische Lire
0,715722 Irische Pfund
108,744 Griechische Drachmen
135,300 Spanische Peseten
139,766 Portugiesische Escudo
TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplatt
formen
1 . Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die zum Bau, zur Instand
setzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau der in der nachstehenden Übersicht
genannten Wasserfahrzeuge verwendet werden sollen , sowie für die Waren, die
zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind .
Tarifnummer Warenbezeichnung
89.01
89.02
ex 89.03
Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder ge
nannt noch inbegriffen :
A. Kriegsschiffe
B. andere :
I. Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt
Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben von anderen
Wasserfahrzeugen gebaut (Schlepper und Schubschiffe):
A. Schlepper
B. Schubschiffe :
I. für die Seeschiffahrt
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe , Schwimmbagger, Schwimmkrane und
andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem
Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist ; Schwimm
docks :
A. für die Seeschiffahrt
O ABl . Nr. L 333 vom 30 . 11 . 1978 , S. 5 .
(2) ABl . Nr. L 33 vom 4 . 2 . 1984, S. 2 .
Nr. L 331 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
2 . Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für :
a) Waren, die dazu bestimmt sind beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der
Instandhaltung, beim Umbau oder als Ausrüstung
1 . in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Tarifstelle ex 84.23 A II a),
die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,
2 . in schwimmenden oder tauchenden Bohr- oder Förderplattformen der Tarif
stelle ex 89.03 A
eingebaut zu werden.
Als zum Einbau in Bohr- oder Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren,
wie Treib-, Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der
Maschinen und Apparate , die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet
und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten
Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau
oder zur Ausrüstung verwendet werden ;
b) Rohre , Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr
oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden .
3 . Die Gewährung dieser Aussetzung unterliegt unter den von den zuständigen
Behörden festzusetzenden Voraussetzungen der zollamtlichen Überwachung der
Verwendung dieser Waren.
B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren
1 . Zollfrei sind
— zivile Luftfahrzeuge ;
— bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum
Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet
werden und in diesen verbleiben sollen ;
— Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon.
Die Tarifstellen (*) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende
Fußnote versehen :
„Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen
Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B
der Einführenden Vorschriften ."
2 . Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind andere Luftfahrzeuge als sol
che, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt
werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.
3 . Der Begriff „für zivile Luftfahrzeuge" umfaßt in allen Tarifstellen (*) im Sinne
des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für
zivile Nutzung bestimmt.
C. Verzollung zum Pauschalsatz
1 . Ein pauschaler Zollsatz von 10 v . H. des Wertes wird auf Waren angewandt,
— die in Kleinsendungen an natürliche Personen eingehen
oder
— die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,
soweit solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen und
der Gesamtwert dieser Waren, je Sendung oder je Reisender, 115 ECU nicht
übersteigt.
Auf Waren des Kapitels 24 wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.
(*) Die betreffenden Tarifstellen gehören zu folgenden Tarifnrn : 39.07, 40.09, 40.11 , 40.14, 40.16,
62.05, 68.13 , 68.14 , 70.08 , 73.18 , 73.25 , 73.38 , 76.06, 81.04 , 83.02, 83.07 , 83.08 , 84.06, 84.07,
84.08 , 84.10, 84.11 , 84.12 , 84.15 , 84.17 , 84.18 , 84.21 , 84.22 , 84.53, 84.59, 84.63 , 84.64, 85.01 ,
85.04 , 85.08 , 85.12, 85.14 , 85.15 , 85.17 , 85.20 , 85.22 , 85.23 , 88.01 , 88.02, 88.03 , 88.05 , 90.01 ,
90.02, 90.14, 90.18 , 90.23 , 90.24, 90.27, 90.28 , 90.29, 91.03 , 91.08, 94.01 und 94.03.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 15
2 . Als Einfuhren , denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen , gelten
Einfuhren,
— die gelegentlich erfolgen,
— die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge
oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers oder des Reisenden bestimmt
sind, oder die , soweit es sich um Reisende handelt, von diesen als Geschenk
eingeführt werden ; diese Waren dürfen weder durch ihre Beschaffenheit noch
durch ihre Mengen zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus
geschäftlichen Gründen erfolgt.
3 . Die pauschale Verzollung findet unabhängig von der Zollbefreiung statt, die nach
den Artikeln 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr . 918/83 (*) für die im persönli
chen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren gewährt wird .
4 . Der pauschale Zollsatz wird auf Waren , die unter den vorstehenden Vorausset
zungen eingeführt werden , nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn
der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Ein
fuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand
der Einfuhr sind , unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 der Verordnung
(EWG) Nr. 918 / 83 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabga
ben erhoben .
Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung als auch Agrarabschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder spezifischer Regelungen, die auf
bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden .
5 . Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Landeswährung, der sich bei der
Umrechnung des Betrages von 115 ECU ergibt, auf- bzw. abrunden.
6 . Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 115 ECU in Lan
deswährung unverändert beibehalten , wenn bei der jährlichen Anpassung nach Ar
tikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 , zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84, die Umrechnung dieses
Betrages dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert vor
der Auf- oder Abrundung nach Nummer 5 um weniger als 5 v . H. ändert .
D. Gefüllt eingeführte Umschließungen
1 . Die in Titel I Abschnitt C Absatz 2 bestimmten Umschließungen, die gefüllt ein
geführt und zur gleichen Zeit wie die in ihnen verpackten Waren in den freien
Verkehr überführt werden ,
a) werden durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfaßt,
— wenn die Waren wertzollbar sind
— oder wenn die Umschließungen zum Zollgewicht der in ihnen verpackten
Waren gehören ;
b) sind zollfrei,
— wenn die in ihnen verpackten Waren zollfrei sind
— oder wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind
— oder wenn das Gewicht dieser Umschließungen nicht zum Zollgewicht der
in ihnen verpackten Waren gehört ;
C) ABl . Nr. L 105 vom 23 . 4 . 1983 , S. 1 .
Nr. L 331 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
c) werden abweichend von den Bestimmungen der Unterabsätze ä) und b) nach
ihrer Beschaffenheit verzollt,
— wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unab
hängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbstän
digen Gebrauchswert haben
— oder wenn sie zu dem Zweck verwendet worden sind, die auf sie nach
ihrer zolltariflichen Beschaffenheit anwendbaren Zölle zu umgehen.
2 . Wenn die unter Absatz 1 Unterabsätze a) und b) fallenden Umschließungen meh
rere Waren verschiedener Gattung enthalten, wird zur Bestimmung des Zollge
wichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Umschließungen antei
lig auf das Gewicht oder den Wert der in ihnen verpackten Waren aufgeteilt.
Bemerkung :
Die eckigen Klammern in Spalte 1 des Zolltarifs zeigen an, daß diese Tarifnummern
gestrichen sind (Beispiele : Tarifnrn . [05.06], [29.18], [95.01]).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 17
TEIL II
ZOLLTARIF
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 19
ABSCHNITTI
LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1
LEBENDE TIERE
Vorschrift
Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere , ausgenommen :
a) Fische, Krebstiere und Weichtiere , einschließlich Muscheln, der Tarifnrn . 03.01 und 03.03 ;
b) Mikrobenkulturen und andere Waren der Tarifnr. 30.02 ;
c) Tiere der Tarifnr. 97.08 .
II Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend :
A. Pferde :
I. reinrassige Zuchttiere (a) frei frei
II . zum Schlachten ( a) 11 4
\\ III . andere 23 18
|| B. Esel 12 —
C. Maultiere und Maulesel 17 —
01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend :
A. Hausrinder :
\\ I. reinrassige Zuchttiere (a) frei frei
II . andere 16
+ (Ab) (b)
C)
(c) (d)
B. andere frei
(a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b ) Unter bestimmten in Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 805/68 des Rates vom 27 . Junt 1968 vorgesehenen Bedingungen kann die Abschöpfung, die gegebenen
falls auf männliche zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg erhoben wird, vollständig oder teilweise ausgesetzt werden .
(c ) Zollsatz von 6% im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents für 20 000 Stück Färsen und Kühe, nicht zum
Schlachten , der Höhenrassen Grauvieh , Braunvieh , Gelbvieh , Fleckvieh (Simmentaler) und Pinzgauer . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses
Kontingents unterliegt außerdem den von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festzusetzenden Voraussetzungen .
( d ) Zollsatz von 4 % im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen der
Schwyzer, Simmentaler ( Fleckvieh ) oder Freiburger Rasse, nicht zum Schlachten . Für die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents müssen
für die Tiere der bezeichneten Rassen außerdem folgende Nachweise erbracht werden :
— Stiere : Abstammungsnachweis ,
— weibliche Rinder : Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit .
(*) Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben .
Nr. L 331 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
01.03 Schweine, lebend :
A. Hausschweine :
I. reinrassige Zuchttiere (a) frei frei
Il II . andere : II
I a) Sauen mit einem Mindestgewicht von 160 kg, die mindestens einmalgeferkelt haben 16 (Ab) _
Il b) andere 16 (Ab) —
\I B. andere frei —
01.04 Schafe und Ziegen, lebend :
A. reinrassige Zuchttiere (a):
II I. Schafe frei frei
II . Ziegen 5 —
B. andere : \
Il I. Schafe 15 (Ab) —
II II . Ziegen 5 (Ab) —
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend :
A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken":
I. von Truthühnern oder von Gänsen 12 (Ab) —
II . andere 12 (Ab) —
B. andere :
I. Hühner 12 (Ab) —
II . Enten 12 (Ab) —
III . Gänse 12 (Ab) —
IV. Truthühner 12 (Ab) —
V. Perlhühner 12 (Ab) —
01.06 Andere Tiere, lebend :
A. Hauskaninchen 10 6
Il B. Tauben 12 10
II C. andere frei (b)
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Siehe Anhang .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /21
KAPITEL 2
FLEISCH UND GENIESSBARER SCHLACHTABFALL
Vorschrift
Zu Kapitel 2 gehören nicht :
a) Waren der in den Tarifnrn . 02.01 , 02.02, 02.03, 02.04 und 02.06 erfaßten Art, ungenießbar;
b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Tarifnr. 05.04) und Tierblut (Tarifnr. 05.15);
c) tierische Fette , ausgenommen Waren der Tarifnr. 02.05 (Kapitel 15).
Zusätzliche Vorschriften
1 . A. In der Tarifnr. 02.01 gelten als :
a) „ganze Tierkörper von Rindern " im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die ganzen Tierkörper von Schlachtrin
dern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne
oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopfgestellt,
muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein.
Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfuße zwischen Carpus und Metacarpus, die
Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper" gilt auch der vordere
Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;
b) „halbe Tierkörper von Rindern " im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die beim symmetrischen Trennen durch
die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper" gilt
auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn
Rippen;
c) „quartiers compenses " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 1 und 02.01 A II b) 1 Warensendungen, die
bestehen aus :
— den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter; mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit
allen Knochen, Keule, Roastbeefund Filet, mit drei Rippen,
— oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und
Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abge
schnitten.
Die die „quartiers compenses " bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher
Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hin
terviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens
5 v. H. des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);
d) „ Vorderviertel, zusammen " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und 02.01 A II b) 2 der vordere Teil
des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen
paaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten
sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
e) „ Vorderviertel, getrennt " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und 02.01 A II b) 2 der vordere Teil des
halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen
(wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können),
auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
j) „Hinterviertel, zusammen " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und 02.01 A II b) 3 der hintere Teil des
Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abge
schnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
Nr. L 331 /22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
g) „Hinterviertel, getrennt " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und 02.01 A II b) 3 der hintere Teil des
halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeefund Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise
abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
h) 11 . „ crops " und „ chucks and blades " bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22
das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorder
viertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungs
punkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehn
ten Rippe anfällt;
22. „ briskets " bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 der untere Teil des
Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.
B. Zur Festlegung der in Abschnitt A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die
ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
2. A. Es gelten als :
a) „ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A III a) 1 die Tierkörper von Haussschweinen,
entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim
Trennen der ganzen Tierkörper durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die
Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper
können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden.
Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und
halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;
b) „ Schinken " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 2, 02.06 B I a) 3 und 02.06 B I b) 1 der hintere
(kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß er höchstens den letzten Lendenwir
bel umfaßt;
c) „ Vorderteile " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 3, 02.06 B I a) 4 und 02.06 B I b) 2 der vordere
(kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder
Speck.
Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß es höchstens den fünften Brustwir
bel umfaßt.
Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaf
tenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils
höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;
d) „ Schultern " im Sinne der Tarifstelle 02.01 A III a) 3, 02.06 B I a) 4 und 02.06 B I b) 2 der untere Teil des
Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne
Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;
e) „Kotelettstränge " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 4, 02.06 B I a) 5 und 02.06 B I b) 3 der obere Teil
des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet,
Schulterblatt, Schwarte oder Speck.
Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;
f) „Bäuche " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 5, 02.06 B I a) 6 und 02.06 B I b) 4 der auch als
Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und
Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;
g) „ bacon"-Hälften im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 1 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke,
Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;
h) „spencers " im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 1 die „bacon"-Hälfteohne Schinken, mit oder ohne
Knochen;
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /23
ij) „ 3A-sides " im Sinne der Tarifsteile 02.06 B I a) 2 die „bacon"-Hälfteohne Vorderteil, mit oder ohne
Knochen;
k) „ middks " im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 2 die „ bacon "-Hälfteohne Schinken und ohne Vorderteil, mit
oder ohne Knochen.
Zu dieser Tarifstelle gehören auch Teile von „ middles ", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches
entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „ middles " enthalten.
B. Teile von den unter 2 A Buchstaben b), c), d) und e) beschriebenen Teilstücken gehören nur zu denselben
Tarifstellen, wenn sie Muskelgewebe und Knochen entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen
Teilstücken enthalten.
Werden die zu den Tarifstellen 02.06 B I a) 3 und B I a) 4 sowie 02.06 B I b) 1 und B I b) 2 gehörenden
Teilstücke von „ bacon"-Hälften gewonnen, von denen die unter 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits
entfern^ wurden, so folgt die Schnittführung den unter 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien
entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.
C. Als „Köpfe " im Sinne der Tarifstellen 02.01 B II c) 1 und 02.06 B II a) gelten ganze oder halbe Köpfe von
Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge.
Der Kopfwird durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt.
Als Teile des Kopfes gelten auch Backen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopfverbleibende Fleisch insbesondere
des Hinterhauptes und des Schlundes (Fettbacken). Die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der
Brustspitze) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Tarifstellen 02.01 A III a) 6 aa), 02.06 B I a) 7 aa)
oder 02.06 B I b) 5 aa).
D. Als „ Schweinespeck " im Sinne der Tarifstelle 02.05 A gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser
verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muß das Gewicht des Fettgewebes
größer sein als das der Schwarte.
Zu dieser Tarifstelle gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.
E. Als „getrocknet oder geräuchert " im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I b) gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhält
nis Wasser/Protein (Stickstoffgehaltx 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach
dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.
3 . A. Es gelten als :
a) „ganze Tierkörper" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 1 und b) 1 die ganzen Tierkörper von Schafen
oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und
ohne oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopf
gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt
sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfuße zwischen Carpus und Metacarpus,
die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;
b) „halbe Tierkörper" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A TV a) 1 und b) 1 die beim symmetrischen Trennen
durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der
Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;
c) „ Vorderteile " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 2 und b) 2 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers,
mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule
durchgeschnitten, mit mindestens fiinfund höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaa
ren;
d) „halbe Vorderteile " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 2 und b) 2 der vordere Teil des halben Tierkör
pers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbel
säule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen
Rippen;
Nr. L 331 /24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
e) „Rippenstücke " und/oder „Keulenenden " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 3 und b) 3 der nach dem
Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne
Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muß mindestens fünfLendenwirbel aufweisen; das
vom Keulenende getrennte Rippenstück muß mindestens fünfganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare
aufweisen;
f) halbe „Rippenstücke " und/oder „Keulenenden " im Sinne der Tarifitellen 02.01 A IV a) 3 und b) 3 der nach
dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkör
pers, mit oder ohne Niere; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muß mindestens fünf
Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muß mindestens fünf
ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;
g) „ Schwanzstücke " im Sinne der Tarifitellen 02.01 A IV a) 4 und b) 4 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers
mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüft
knochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht
zur Wirbelsäule durchgeschnitten;
h) „halbe Schwanzstücke " im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 4 und b) 4 der hintere Teil des halben
Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unter
halb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis
pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.
B. Zur Festlegung der unter Abschnitt A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die
ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
4. Als „ Gänserümpfe oder Entenrümpfe " im Sinne der Tarifitelle 02.02 B IIf) gelten teilweise entbeinte Gänserümpfe
oder Entenrümpfe („paletots d'oie oder paletots de canard"), bestehend aus gerupften,gä zlich ausgenommenen Gän
sen oder Enten, ohne Kopfund Paddeln, von denen die Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und
Kreuzbein) entfernt wurden, deren Oberschenkelknochen, Unterschenkelknochen und Flügelknochen jedoch noch
vorhanden sind.
5. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Gemische (Mischungen) dieses Kapitels die Eingangsabga
ben wie folgt berechnet:
a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, sind die Abgabensätze
dieses Bestandteils anzuwenden;
b) für andere Gemische sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag erge
ben.
6. a) „ Gewürztes Fleisch " von Geflügel,Schweinen sowie Rindern gehört — außer den unter Buchstabe c) beschriebe
nen Erzeugnissen — zu den Tarifitellen 16.02 B I, 16.02 B lila) bzw. 16.02 B III b) 1 aa).
Als „gewürztes Fleisch " gilt ungegartes Fleisch, das im Inneren oder aufder ganzen Oberfläche derart gewürzt ist,
daß die Würzstoffe mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
b) Als frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch der Tarifstelle 02.01 A TV des Gemeinsamen
Zolltarifs gilt auch Fleisch, bei dem Würzstoffe weder in das Innere eingedrungen noch auf der ganzen Ober
fläche des Erzeugnisses verteilt sind oder weder mit bloßem Auge noch deutlich durch Geschmack wahrnehmbar
sind, oder bei dem Würzstoffe entfernt werden können.
c) Jedoch verbleiben die Erzeugnisse der Tarifitellen 02.06 B I, 02.06 Cla) und 02.06 C IIa) des Gemeinsamen
Zolltarifs auch dann in diesen Tarifitellen,wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt sind, sofern
dadurch nicht der Charakter eines Erzeugnisses der Tarifnummer 02.06 verändert wird
7. a) Als „ Teile von Geflügel, nicht entbeint" im Sinne der Tarifitellen 02.02 B IIa), B IIb), B II c), B Ild) und
B II e) gelten die dort genannten Teile, die alle Knochen enthalten.
b) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören
zur Tarifstelle 02.02 B II g).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /25
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04
genannten Heren, frisch, gekühlt oder gefroren :
A. Fleisch :
I. von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
II. von Rindern :
a) frisch oder gekühlt :
1 . ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiers compensés" . .
2 . Vorderviertel, zusammen oder getrennt
3 . Hinterviertel , zusammen oder getrennt
4 . andere :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
b) gefroren :
1 . ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiers compens6s" . .
2 . Vorderviertel , zusammen oder getrennt
3 . Hinterviertel , zusammen oder getrennt
4 . andere :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen :
11 . Vorderviertel , ganz oder in höchstens fünf Teilstücke zer
legt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock
aufgemacht ; „quartiers compensfes" in zwei Gefrierblök
ken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend,
ganz oder in höchstens fünf Teilstücke zerlegt, der an
dere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne
Filet
22 . als „crops", „chucks and blades" und „briskets" bezeich
nete Teilstücke (d)
33 . andere
16
20
+ (Ab) (*)
20
+ (Ab) (*)
20
+ (Ab) (*)
20
+ (Ab) C)
20
+ (Ab) C)
20
+ (Ab) (»)
20
+ (Ab) (c)
(*)
20
+ (Ab)
20
+ (Ab) (*)
20
+ (Ab) (c)
(*)
20
+ (Ab) (c)
(*)
20
+ (Ab) (c)
(*)
8
(a)
(a)
(a)
(a) (b)
(a) (b)
(a) (b)
(a) (b)
(a) (b)
(a) (b)
(a) (b) (e)
(a) Zollsatz von 20 % für Fleisch von „hoher Qualität", mit oder ohne Knochen , der Tarifstelle ex 02.01 A II, im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 29 800
Tonnen, unbeschadet des die Tarifstelle 02.01 A II b) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung in Rahmen dieses Kontingents unterliegt
den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(b ) Zollsatz von 20 °/o im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 50 000 Tonnen (ohne Knochen), von denen 16 500 Tonnen der Anwendung der im
Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen festgesetzten Ausgleichsbeträge unterworfen werden können .
(c) Unter bestimmten in Artikel 14 der Verordnung ( EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 vorgesehenen Bedingungen kann die Abschöpfung für gefrorenes
für Verarbeitung bestimmtes Fleisch vollständig oder teilweise ausgesetzt werden .
(d ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ent
spricht .
(e ) Zollsatz von 20 % für Büffelfleisch , ohne Knochen , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 250 Tonnen, unbeschadet des für die Tarifstelie 02.01 A II b)
vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden
Voraussetzungen .
(*) Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben .
Nr* L 331 /26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
02.01
(Fortsetzung)
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
7 3
A. III . von Schweinen :
a) von Hausschweinen :
1 . ganze oder halbe Tierkörper
2 . Schinken, auch Teile davon
3 . Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon
4. Kotelettstränge, auch Teile davon
5 . Bäuche, auch Teile davon
6 . anderes :
aa) ohne Knochen
bb) anderes
b) anderes
IV. von Schafen oder Ziegen :
a) frisch oder gekühlt :
1 . ganze oder halbe Tierkörper
2 . Vorderteile oder halbe Vorderteile
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke
und/oder halbe Keulenenden
4 . Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
5 . anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
b) gefroren :
1 . ganze oder halbe Tierkörper . . .
2 . Vorderteile oder halbe Vorderteile
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke
und/oder halbe Keulenenden
4 . Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
5 . anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
20 (Ab) 20
frei
B. Schlachtabfall :
I. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (a)
II . anderer :
a) von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln . .
b) von Rindern :
1 . Lebern
2 . anderer
frei
10
7
4
16
20
20
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /27
I Zollsatz
Tarifn ummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
1 2 3 4
02.01 B. II . c) von Hausschweinen :
(Fortsetzung) 1 . Köpfe , auch Teile davon 20 (Ab) 4
2 . Pfoten (Spitzbeine) oder Schwänze 20 (Ab) 4
3 . Nieren 20 (Ab) 4
4 . Lebern 20 (Ab) 7
5 . Herzen , Zungen oder Lungen 20 (Ab) 4
6 . Lebern , Herzen, Zungen und Lungen , mit Luftröhre und Schlund
(sog. Schweinegeschlinge) 20 (Ab) 4
7 . anderer 20 (Ab) 4
d) anderer 12 3
02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenom
men Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren :
A. Geflügel , unzerteilt :
I. Hühner :
a) gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern , genannt „Hühner
83 v. H." 18 (Ab) —
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Herz, Leber
und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H." 18 (Ab) —
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Herz, Leber
und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H." 18 (Ab) —
II . Enten : II
a) gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Pad
deln , genannt „Enten 85 v. H." 18 (Ab) —
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln , mit Herz, Leber
und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H." 18 (Ab)
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln und ohne Herz, Le
ber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H." 18 (Ab) —
III . Gänse : ll
a) gerupft, ausgeblutet, geschlossen , mit Kopf und Paddeln , genannt
„Gänse 82 v. H." 18 (Ab)
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne
Herz und Muskelmagen , genannt „Gänse 75 v. H. " 18 (Ab) —
IV. Truthühner : ||ll
a) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Le
ber und Muskelmagen , genannt „Truthühner 80 v. H." 18 (Ab)
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Hals, ohne Ständer, Herz,
Leber und Muskelmagen , genannt „Truthühner 73 v. H." 18 (Ab) —
V. Perlhühner 18 (Ab) —
Nr. L 331 /28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
02.02
(Fortsetzung)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall) :
I. entbeint :
a) von Gänsen
b) von Truthühnern
c) von anderem Geflügel
II . nicht entbeint :
a) Hälften oder Viertel :
1 . von Hühnern
2 . von Enten
3 . von Gänsen
4 . von Truthühnern .
5 . von Perlhühnern
b) ganze Flügel , auch ohne Flügelspitzen
c) Rücken ; Hälse ; Rücken mit Hälsen ; Sterze ; Flügelspitzen
d) Brüste und Teile davon :
1 . von Gänsen
2 . von Truthühnern
3 . von anderem Geflügel . .
e) Schenkel und Teile davon :
1 . von Gänsen * . .
2 . von Truthühnern :
aa) Unterschenkel und Teile davon
bb) andere
3 . von anderem Geflügel
f) „Gänserümpfe oder Entenrümpfe"
g) andere
C. genießbarer Sehlachtabfall
Geflügellebern, frisch,gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake :
A. Fettlebern von Gänsen oder Enten
B. andere
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab)
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
18 (Ab) —
5 (Ab) 3
16 (Ab) 10
02.03
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder ge
froren :
A. von Haustauben oder Hauskaninchen
B. von Wild
C. andere :
I. Fleisch von Walen und Robben ; Froschschenkel . .
II . andere
13
7
19
19
10
3
10
14
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /29
Zollsatz
Tarifnummer "Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
Schweinespeck, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachse
ner Schweinespeck), Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausge
schinolzen noch mit Lösungsmitteln ausgezogen, frisch,gekühlt, gefroren, gesal
zen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert :
A. Schweinespeck :
I. frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake
II . getrocknet oder geräuchert
B. Schweinefett
C. Geflügelfett
02.05
02.06
22 (Ab)
22 (Ab)
22 (Ab)
22 (Ab)
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern),
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert :
A. Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet 16 10
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
B. von Hausschweinen :
I. Fleisch :
a) gesalzen oder in Salzlake :
1 . „bacon"-Hälften oder „spencers"
2 . „ 3/»-sides-" oder „middles"
3 . Schinken, auch Teile davon
4. Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon
5 . Kotelettstränge , auch Teile davon
6 . Bäuche , auch Teile davon
7 . anderes :
äa) ohne Knochen
bb) anderes
b) getrocknet oder geräuchert :
1 . Schinken, auch Teile davon
2 . Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon
3 . Kotelettstränge, auch Teile davon
4 . Bäuche, auch Teile davon
5 . anderes :
aa) ohne Knochen
bb) anderes
II . Schlachtabfall :
a) Köpfe, auch Teile davon
b) Pfoten (Spitzbeine) oder Schwänze
c) Nieren
d) Lebern
e) Herzen, Zungen oder Lungen
f) Lebern, Herzen, Zungen und Lungen, mit Luftröhre und Schlund
(sog. Schweinegeschlinge)
g) anderer
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
25 (Ab)
Nr. L 331 / 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
02.06
(Fortsetzung)
C. andere :
I. von Rindern :
a) Fleisch :
1 . mit Knochen
2 . ohne Knochen
b) Schlachtabfall
II . von Schafen oder Ziegen :
a) Fleisch :
1 . mit Knochen
2 . ohne Knochen
b) Schlachtabfall
III . andere
24
+ (Ab) (*)
24
+ (Ab) O
24
24 (Ab)
24 (Ab)
24
24
20
(*) Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /31
KAPITEL 3
FISCHE, KREBSTIERE UND WEICHTIERE
Vorschrift
Zu Kapitel 3 gehören nicht :
a) Meeressäugetiere (Tarifnr. 01.06) und ihr Fleisch (Tarifnr. 02.04 oder 02.06);
b) Fische (einschließlich Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch), Krebstiere und Weichtiere , nicht lebend, nach
Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5) ;
c) Kaviar und Kaviarersatz (Tarifnr. 16.04).
!! Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren :
II A. Süßwasserfische : I
I. Forellen und andere Salmoniden :
a) Forellen 16 12
b) Lachse 16 2
c) Felchen, Maränen und Schnäpel frei 8
Il d) andere frei 10
II II . Aale (Anguilla spp.) 10 3
III . Karpfen 10 8
IV. andere frei (a)
B. Seefische :
I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt : \
a) Heringe : \\
li 1 . vom 15 . Februar bis 15 . Juni : II
\\ aa) frisch oder gekühlt frei frei
\\ bb) gefroren frei frei
2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar : Il
|| aa) frisch oder gekühlt 20 (b) 15 (b) (c)
|| bb) gefroren 20 (b) 15 (b) (c)
li b) Sprotten : li
1 . vom 15 . Februar bis 15 . Juni frei frei
2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar 20 13
(a) Siehe Anhang .
(b ) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird , ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen .
(c) Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des
Referenzpreises .
Nr. L 331 /32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
ll Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
03.01
(Fortsetzung)
B. I. c) Thunfische (Thunnus spp. und Euthynnus spp.) :
1 . zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 16.04 (a):
aa) ganz :
11 . Gelbflossenthun (Thunnus albacares):
aaa) mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger . .
bbb) andere
22 . Weißer Thun (Thunnus alalunga)
33 . andere
bb) ausgenommen, ohne Kiemen :
11 . Gelbflossenthun (Thunnus albacares):
aaa) mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger . .
bbb) andere
22 . Weißer Thun (Thunnus alalunga)
33 . andere
cc) andere (z. B. „ohne Kopf") :
1 1 . Gelbflossenthun (Thunnus albacares) :
aaa) mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger . .
bbb) andere
22 . Weißer Thun (Thunnus alalunga)
33 . andere
2 . andere
d) Sardinen (Sardina pilchardus) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
e) Haie :
1 . Dornhaie und Katzenhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus
spp.):
aa) frisch oder gekühlt
bb) gefroren
2 . andere .
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (b) (c)
25 (c)
25
25
15
15
15
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
22 (c) (d)
23
23
8(e)
8 (e)
8
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( b) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt .
(c) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen .
(d ) Zollfreiheit für Thunfische für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 30 000
Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt außerdem den von
den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(e) Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /33
Zolsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
03.01
(Fortsetzung)
B. I. f) Rotbarsche , Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
g) Atlantischer Heilbutt und Schwarzer Heilbutt :
15
15
1 . Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus):
aa) frisch oder gekühlt
bb) gefroren
2 . Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) :
aa) frisch oder gekühlt
bb) gefroren
15
15
15
15
h) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac) :
1 . frisch oder gekühlt . . '
2 . gefroren
ij ) Köhler (Pollachius virens) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
k) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
1) Merlan (Merlangus merlangus):
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
m) Leng (Molva spp .):
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
8
8
8
8
8
8
12
12
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
frei
frei
20
20
15
15
n) Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Polla
chius pollachius):
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
15
15
o) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus und Orcynopsis
unicolor) :
frei
frei
1 . vom 15 . Februar bis 15 Juni :
aa) frisch oder gekühlt
bb) gefroren
2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar :
aa) frisch oder gekühlt
bb) gefroren
p) Sardellen (Engraulis spp.) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
20
20
15
15
Nr. L 331 /34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
ll\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
03.01
(Fortsetzung)
B. I. q) Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
r) Flundern (Platichthys flesus) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
s) Seebrassen der Axt Dentex dentex und der Pagellus-Arten :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
t) Seehechte (Merluccius spp.):
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
u) Scheefschnut (Lepidorhombus spp .)'.
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
v) Brachsenmakrelen (Brama spp.) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
w) Seeteufel (Lophius spp;) :
1 . frisch oder gekühlt
2 . gefroren
x) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) . .
y) andere
II . Filets :
a) frisch oder gekühlt
b) gefroren :
1 . vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac) .
2 . vom Köhler (Pollachius virens)
3 . vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
4 . vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) . .
5 . vom Merlan (Merlangus merlangus)
6 . vom Leng (Molva spp .)
7 . von Thunfischen (Thunnus spp. und Euthynnus spp.)
8 . von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus und Or
cynopsis unicolor)
9 . von Seehechten (Merluccius spp.)
10 . von Haien (Squalus spp.)
11 . von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)
12 . von Flundern (Platichthys flesus)
13 . von Heringen
14 . vom Scheefschnut (Lepidorhombus spp.)
15 . von Brachsenmakrelen (Brama spp.)
16 . vom Seeteufel (Lophius spp.)
17 . andere
C. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
14
15
15
15
15
15
15
15 (a)
15 (a)
15
15
15
15
15
15
15
15
18
15 (b)
15
15
12
15
15
18
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
10
(a) Zollsatz von 8 °/o für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontin
gents von 2 000 Tonnen .
(b) Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen,
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /35Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zo Isatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 ♦
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Fische, geräuchert, auch vor oder
während des Räucherns gegart :
A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake :
I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt :
a) Heringe
b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)
c) Sardellen (Engraulis spp .)
d) Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
e) Lachse, gesalzen oder in Salzlake
f) andere
II . Filets :
a) vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac) . . .
b) von Lachsen , gesalzen oder in Salzlake
c) von Schwarzen Heilbutten (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen
oder in Salzlake
d) andere
B. geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart :
I. Heringe
II . Lachse
III . Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)
12
13
15
15
15
15
20
18
18
18
16
16
16
16
16
16
16
16
15
15
IV . Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
V. Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus und Orcynopsis uni
color)
12
13 (a)
10
11
12
20
15
15
16
10
13
15
16
14
14
14
14
11
13
(b)
8
8
16
20
VI . Forellen
VII . Aale (Anguilla spp.)
VIII . andere
C. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
D. Fischmehl
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder
nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere
in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht :
A. Krebstiere :
I. Langusten
II . Hummer (Homarus spp.):
a) lebend
b) andere :
1 . ganze Hummer
2 . andere :
aa) gefroren
bb) andere
25
25
25
25
25
(a) Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen .
(b) Siehe Anhang .
Nr. L 331 /36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ll Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
o/0
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
03.03
(Fortsetzung)
A. III . Krabben und Süßwasserkrebse :
a) Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und
der Chionoecetes-Arten
b) Taschenkrebse (Cancer pagurus)
c) andere
IV. Garnelen :
a) Garnelen der Familie Pandalidae
b) Garnelen der Gattung Crangon :
1 . frisch , gekühlt oder nur in Wasser gekocht
2 . andere
c) andere
V. andere :
a) Kaisergranate (Nephrops norvegicus) :
1 . gefroren
2 . andere
b) andere
B. Weichtiere :
I. Austern :
a) flache Austern mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 40 g . . . .
b) andere
II . Miesmuscheln
III. Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken
IV. andere :
a) gefroren :
1 . Kalmare :
aa) Loligo spp
bb) Todarodes sagittatus
cc) Illex spp
dd) andere
2 . Tintenfische der Arten Sepia officinalis , Rossia macrosoma, Sepio
la rondeleti
3 . Kraken der Gattung Octopus
4. Pilgermuscheln (Pecten maximus)
5 . Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae
6. andere
b) andere :
1 . Kalmare :
aa) Loligo spp
bb) Todarodes sagittatus
cc) Illex spp
dd) andere
2 . andere
18
18
18
18
18
18
18
14
14
14
frei
18
10
6
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
15
15
12
18
18
18
12
12
12
frei
18
10
frei
6
6
8
8
8
8
8
8
8
6
6
8
8
8
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /37
KAPITEL 4
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG ; GENIESSBARE WAREN
TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1 . Als Milch gelten Vollmilch , Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere fermen
tierte oder gesäuerte Milch .
2 . Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Metalldosen gelten als haltbar gemacht im Sinne der Tarifnr.
04.02 ; Milch und Rahm , nicht in luftdicht verschlossenen Metalldosen, nur sterilisiert, pasteurisiert oder pepto
nisiert, gelten dagegen nicht als haltbar gemacht im Sinne dieser Tarifnummer.
Zusätzliche Vorschriften
1 . Als Dosen im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 4 gelten nur derartige Behältnisse mit einem Gewicht des Inhalts
von 5 kg oder weniger.
2 . Als „Milch zur Ernährung von Säuglingen " im Sinne der Tarifstelle 04.02 B I a) gilt Milch, die frei ist von
pathogenen und toxikogenen Keimen, mit weniger als 10 000 aeroben lebensfähigen Bakterien und weniger als
2 Colibakterien im Gramm.
3. Bei der Berechnung des Fettgehaltes der Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 B I b) und B II b) wird das Gewicht des
zugesetzten Zuckers nicht berücksichtigt.
4. Abschöpfungssatz für bestimmte Mischungen des Kapitels 4 : AufMischungen die zu Kapitel 4 gehören und die aus
Erzeugnissen der Tarifnrn. oder Tarifstellen 04.01 B, 04.02, 04.03, 04.04, 17.02 A oder 21.07 F I bestehen, ist der
Abschöpfungssatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, sofern
dieser Bestandteil mindestens 10 Gewichtshundertteile der Mischung ausmacht. Falls diese Methode zur Bestimmung
des Abschöpfung^ satzes nicht angewendet werden kann, ist auf die Mischungen der sich aus der Tarifierung dieser
Mischungen ergebende Abschöpfungssatz anzuwenden.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert :
A. mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger :
I. Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke, Buttermilch und andere fermentier
te oder gesäuerte Milch :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger
b) andere
II . andere :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger und mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 4 Gewichtshundertteilen
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 4 Gewichtshundertteilen
16 (Ab)
16 (Ab)
16 (Ab)
16 (Ab)
16 (Ab)
16 (Ab)
—
Nr. L 331 /38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12.85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
04.01
(Fortsetzung)
04.02
B. andere, mit einem Fettgehalt von :
I. mehr als 6 bis 21 Gewichtshundertteilen
II . mehr als 21 bis 45 Gewichtshundertteilen
III . mehr als 45 Gewichtshundertteilen
Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert :
A. nicht gezuckert :
I. Molke
II. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen
3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen
4. mehr als 29 Gewichtshundertteilen
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen
3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen
4 . mehr als 29 Gewichtshundertteilen
III . Milch und Rahm, andere als in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von 11 Gewichtshun
dertteilen oder weniger :
1 . mit einem Fettgehalt von 8,9 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . andere
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
1 . 45 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 45 Gewichtshundertteilen
B. gezuckert :
I. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
a) Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen
Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
und mit einem Fettgehalt von mehr als 10 , jedoch höchstens 27
Gewichtshundertteilen (a)
b) andere :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen
cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen
2 . andere, mit einem Fettgehalt von :
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen
cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen
16 (Ab)
16 (Ab)
16 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
18 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
—
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /39
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
04.02
(Fortsetzung)
04.03
04.04
B. II . Milch und Rahm, andere als in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von 9,5 Gewichtshun
dertteilen oder weniger
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
1 . 45 Gewichtshundertteilen oder weniger
2 . mehr als 45 Gewichtshundertteilen
Butter :
A. mit einem Fettgehalt von 85 Gewichtshundertteilen oder weniger
B. andere
Käse und Quark :
A. Emmentaler , Greyerzer, Sbrinz , Bergkäse , Appenzeller, Freiburger Vacherin
und Tete de Moine , weder gerieben noch in Pulverform
B. Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von
feinvermahlenen Kräutern hergestellt (b)
C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform . . .
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von :
I. 36 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse von :
a) 48 Gewichtshundertteilen oder weniger
b) mehr als 48 Gewichtshundertteilen
II . mehr als 36 Gewichtshundertteilen
E. andere :
I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von :
a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger
b) mehr als 47 , jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen :
1 . Cheddar
2 . andere
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
24 (Ab)
- 24 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab) (c)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
(a)
12
(d) (e)
(e)
( a ) Siehe Anhang.
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( c) Die Abschöpfung darf 6 ;/o des Zollwerts nicht überschreiten .
(d ) Abschöpfungssatz von 15,00 ECU für 100 kg Eigengewicht für Cheddar in „ganzen Standardformen" mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 Gewichts
hundertteilen oder mehr , mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden Zollkontingents von
9 000 Tonnen .
Als „ganze Standardformen" im Sinne dieses Zollkontingents gelten :
1 . Laibe von kreisrunder , abgeflachter Form mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,
2 . Laibe , Würfel - oder quaderförmige Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr .
Die Zulassung zu diesem Zollkontingent unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(e) Abschöpfungssatz von 15,00 ECU für 100 kg Eigengewicht für Cheddar der Tarifsteile 04.04 E I b) 1 und anderen Käse der Tarifstelle 04.04 E I b) 2, zur
Verarbeitung bestimmt, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen .
Die Zulassung zu diesem Zollkontingent und die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung unterliegen den von den zuständigen Behörden festzusetzenden
Bedingungen .
Nr. L 331 /40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
04.04
(Fortsetzung)
E. I. c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 500 g oder weniger
2 . andere
II . andere :
23 (Ab)
23 (Ab)
—
a) gerieben oder in Pulverform 23 (Ab) —
b) andere .... 23 (Ab)
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht,
auch gezuckert :
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht :
I. Eier von Hausgeflügel :
a) Bruteier (a):
1 . von Truthühnern oder von Gänsen 12 (Ab) —
II 2 . andere 12 (Ab)
b) andere 12 (Ab) —
II . andere 12 —
|| B. Eier ohne Schale und Eigelb : III
II I. genießbar :
Il a) Eier ohne Schale :
1 . getrocknet 22 (Ab) —
I 2 . andere 22 (Ab) —
b) Eigelb : IlIl
II 1 . flüssig 22 (Ab) —
li 2 . gefroren 22 (Ab) —
3 . getrocknet 22 (Ab) —
II . andere (b) frei frei
04.06 Natürlicher Honig 30 27
04.07 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif
12 —
(a) Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel , die den von den zustandigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen entsprechen .
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /41
KAPITEL 5
ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS,
ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 5 gehören nicht :
a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder geteilte Därme,
Blasen und Magen von Tieren) ;
b) Häute, Felle und Pelzfelle , ausgenommen Waren der Tarifnrn . 05.05 und 05.07 sowie Schnitzel und ähn
liche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle der Tarifnr. 05.15 (Kapitel 41 oder 43);
c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI);
d) Pinselköpfe (Tarifnr. 96.01 ).
2 . Menschenhaare , nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Tarifnr. 05.01 ).
3 . Im Zolltarif gelten als „Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern des Elefanten, des Mam
muts , des Walrosses , des Narwals , des Nashorns oder des Wildschweins sowie alle Tierzähne.
4 . Im Zolltarif gelten als „Roßhaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder
Rinder.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
05.01
05.02
05.03
frei
frei
frei
3
frei
frei
frei
frei
frei
1
frei
frei
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet ; Abfälle von Menschenhaar
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen ; Dachshaare und andere Tier
haare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln ; Abfälle dieser Borsten
oder Haare
Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen :
A. weder gekrollt noch auf Unterlagen
B. andere
Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt . . .
Abfälle von Fischen
05.04
05.05
[05.06 ]
Nr. L 331 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
05.07 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert
oder zur Haltbarmachung behandelt ; Mehl und Abfälle von Federn oder Feder
teilen :
A. Bettfedern und Daunen :
I. roh
II . andere
B. andere
frei
4
3
frei
3,5
2
05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt ; Mehl und Abfälle dieser
Stoffe frei frei
05.09 Elfenbein, Schildpatt, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh
oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl ;
Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich
Bartenfransen und Abfälle frei (a)
[05.10]
[05.11 ]
05.12 Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbei
tet ; Schalen von Weichtieren, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnit
ten ; Mehl und Abfälle von Weichtierschalen frei frei
05.13 Meerschwämme :
A. roh
B. andere ....
frei
8
05.14 Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus ; Kanthariden und Galle, auch getrocknet ;
tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch,
gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht frei frei
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ; nicht
lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar :
A. Fische, Krebstiere und Weichtiere
B. andere
frei
frei
(a)
frei
(a) Siehe Anhang .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /43
ABSCHNITT II
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 6
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 6 gehören nur Waren , die gewöhnlich von Gärtnereien , von Baumschulen oder vom Blumenhandel
zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden . Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln , Speisezwiebeln ,
Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7 .
2 . Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten , Blattwerk usw. derTarifnr. 06.03 oder
06.04 tarifiert . Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
06.01
06.02
06 .0J
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachs
tum oder in Blüte :
A. ruhend
B. im Wachstum oder in Blüte :
I. Orchideen , Hyazinthen, Narzissen und Tulpen
II . andere
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser :
A. Stecklinge, unbewurzelt , und Edelreiser :
1 . von Reben
II . andere
B. Reben, bewurzelt, auch gepfropft
C. Ananaspflänzlinge
D. andere
Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch,
getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet :
A. frisch :
I vom 1 . Juni bis 31 . Oktober
II . vom 1 . November bis 31 . Mai
B. andere
10
18
15
frei
12
3
frei
15
24
20
20
8
15
10
8
frei
13
24
17
Nr. L 331 /44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
\\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,Gräser, Moose und , Flech
ten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch,getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprä
gniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der
Tarifnr. 06.03 :
A. Rentierflechte 10 frei
B. andere : Il\\
Il I. frisch 12 10
\\ II. nur getrocknet 10 4
III . andere 17
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /45
KAPITEL 7
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN
VERWENDET WERDEN
Vorschrift
Als „Gemüse und Küchenkräuter" im Sinne der Tarifnrn . 07.01 bis 07.03 gelten auch genießbare Pilze sowie
Trüffeln , Oliven , Kapern, Tomaten, Kartoffeln, Rote Rüben , Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen ,
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, Fenchel , Petersilie , Kerbel , Estragon, Kresse , Ma
joran (Majorana hortensis oder Origanum majorana), Meerrettich und Knoblauch.
Zu Tarifnr. 07.04 gehören alle getrockneten Gemüse und Küchenkräuter der in den Tarifnrn . 07.01 bis 07.03
erfaßten Arten, ausgenommen :
a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Tarifnr. 07.05);
b) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, gemahlen (Tarifnr. 09.04);
c) Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.04),
d) Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).
Zusätzliche Vorschrift
Als Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q Igelten nurfolgende gezüchtete Pilze der Gattung Psalliota (Agaricus):
hortensis, alba oder bispora und subedulis. Andere Pilzarten, wie z. B. Blaufuß (Rhodopaxillus nudus) und
Fleischporlinge (Polypurus tuberaster% auch künstlich gezüchtet, gehören zu Tarifstelle 07.01 Q IV.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt :
A. Kartoffeln :
I Pflanzkartoffeln (a) 10 7
II . Frühkartoffeln :
a) vom 1 . Januar bis 15 . Mai 15 —
b) vom 16 . Mai bis 30 . Juni 21 —
III . andere : \
a) zum Herstellen von Stärke ( a) 9 —
b) andere 18 —
B. Kohl :
I. Blumenkohl : \
a) vom 15 . April bis 30 . November 17
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
07.01
(Fortsetzung)
B. I. b) vom 1 . Dezember bis 14 . April 12
mindestens
1,40 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
—
II . Weißkohl und Rotkohl
III . anderer
C. Spinat
15
mindestens
0,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
15
13
—
D. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree :
I. Kopfsalat :
a) vom 1 . April bis 30 . November 15
mindestens
2,50 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
—
b) vom 1 . Dezember bis 31 . März
II . andere
13
mindestens
1,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
13
E. Mangold und Karde 13 —
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst :
I. Erbsen :
a) vom 1 . September bis 31 . Mai
b) vom 1 . Juni bis 31 . August
II . Bohnen (Phaseolus-Arten) :
a) vom 1 . Oktober bis 30. Juni
12
17
13
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
10
b) vom 1 . Juli bis 30. September
III . andere
G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben , Rote Rüben, Schwarzwurzeln ,
Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln :
I. Knollensellerie :
a) vom 1 . Mai bis 30. September
b) vom 1 . Oktober bis 30. April
17
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
17
13
17
14
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /47
Zollsatz
Tarifniimmer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
.(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
07.01
(Fortsetzung)
07.02
G. II . Karotten und Speisemöhren, Speiserüben
III . Meerrettich (Cochlearia armoracia)
IV. andere
H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch
IJ . Porree und andere Allium-Arten (z. B. Schnittlauch)
K. Spargel
L. Artischocken
M. Tomaten :
I. vom 1 . November bis 14 . Mai
II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober
N. Oliven :
I. zu anderen Zwecken als zur ölgewinnung bestimmt (b)
II . andere
O. Kapern
P. Gurken und Cornichons :
I. Gurken :
a) vom 1 . November bis 15 . Mai
b) vom 16 . Mai bis 31 . Oktober
II . Cornichons
Q. Pilze und Trüffeln :
I. Zuchtpilze
II . Pfifferlinge
III . Steinpilze
IV. andere
R. Fenchel
S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
T. andere :
I. Zucchini (Courgettes)
II . Auberginen
III . andere
Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren :
A. Oliven
B. andere
17
17
17
12
13
16
13
11
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
'(a)
18
mindestens
3,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
7
7 (Ab)
7
16 (a)
20 (a)
16
16
10
10
10
12
11
16 (a)
16 (a)
16
19
19
15
12
16
20
4
7
8
10
9
19
18
(a) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(b) 6 % des Zollwerts unter bestimmten Voraussetzungen .
(c) Dieser Zollsatz ist auf bestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).
Nr. L 331 /48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
07.03
8
8 (Ab)
8
9
15
12
15
6
9
15
07.04
20
16
07.05
Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum un
mittelbaren Genuß besonders zubereitet :
A. Oliven :
I. zu anderen Zwecken als zur ölgewinnung bestimmt (a)
II . andere
B. Kapern
C. Speisezwiebeln
D. Gurken und Cornichons
E. andere Gemüse und Küchenkräuter
F. Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet :
A. Speisezwiebeln
B. andere
Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert :
A. zur Aussaat :
I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten) . . .
II . Linsen
III . andere
B. andere :
I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten) . . .
II . Linsen
III . andere
Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süße
Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder
Inulin, auch getrocknet oder in Stücken ; Mark des Sagobaumes :
A. Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep und ähnliche
Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süße
Kartoffeln :
I. frisch oder getrocknet, ganz oder in Stücken oder Scheiben, jedoch
nicht weiter verarbeitet
II . andere , auch als Pellets
B. andere
16
16
3
2
5
3
2
c
10
7
7
10
7
7
07.06
6 (Ab)
6 (Ab)
6 (c)
(b)
(b)
6
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /49
KAPITEL 8
GENIESSBARE FRÜCHTE ;
SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
Vorschriften
1 . Ungenießbare Früchte gehören nicht zu Kapitel 8 .
2 . Gekühlte Früchte werden wie frische Früchte tarifiert .
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocadofriichte,
Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Niisse, frisch oder getrocknet, auch
ohne Schalen :
A. Datteln 12
B. Bananen 20 (a) 20
C. Ananas 9 9
D. Avocadofriichte 12 8
E. Kokosnüsse 2 2
F. Kaschu-Nüsse 5 frei
G. Paranüsse 5 frei
H. andere 12 6
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet :
A. Orangen :
I. Süßorangen, frisch :
a) vom 1 . April bis 30 . April 15 (b) 13
\ b) vom 1 . Mai bis 15 . Mai 15 (b) 6
c) vom 16 . Mai bis 15 . Oktober 15 (b) 4
\ d) vom 16 . Oktober bis 31 . März 20 (b) —
II . andere : IIll
a) vom 1 . April bis 15 . Oktober 15 15
b) vom 16 . Oktober bis 31 . März 20 —
B. Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen ,
Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten :
I. Clementinen 20 (b) —
II . andere 20 (b) —
C. Zitronen 8 (b) (c) —
D. Pampelmusen und Grapefruits 12 3
E. andere 16 —
08.03 Feigen, frisch oder getrocknet : ll
A. frisch 7 —
B. getrocknet 10 —
(a) Zollfreiheit in Deutschland im Rahmen eines Zollkontingents .
(b) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
(c) Der autonome Zollsatz für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beträgt 20 °/o .
Nr. L 331 /50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
08.04
08.05
08.06
Weintrauben, frisch oder getrocknet :
A. frisch :
I. Tafeltrauben :
a) vom 1 . November bis 14 . Juli :
1 . der Sorte „Empereur" (Vitis vinifera cv.) vom 1 . Dezember bis
31 . Januar (a)
2 . andere
b) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober
II. andere :
a) vom 1 . November bis 14 . Juli
b) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober
B. getrocknet :
I. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
15 kg oder weniger :
a) Korinthen
b) andere
II . andere :
a) Korinthen
b) andere
Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet,
auch ohne äußere Schalen oder enthäutet :
A. Mandeln :
I. bittere Mandeln
II . andere
B. Walnüsse
C. Eßkastanien
D. Pistazien
E. Pekan-(Hickory-)nüsse
F. Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse
G. andere
Apfel, Birnen und Quitten, frisch :
A. Äpfel :
I. Mostäpfel , lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16 . September bis
15 . Dezember
II . andere :
a) vom 1 . August bis 31 . Dezember
b) vom 1 . Januar bis 31 . März
18 (b)
18 (b)
22 (b)
18 (b)
22 (b)
9 (b)
9(b)
9 (b)
9 (b)
frei
7
8(c)
7
2
4
3
4
10
mindestens
0,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
14
mindestens
2,40 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(b)
10
mindestens
2,30 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(b)
10
3
3
3
3
frei
7
8 (d)
3
1,5
9
mindestens
0,45 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
14
mindestens
2,40 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
8
mindestens
2,30 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
(c) Der autonome Zollsatz für Walnüsse in der Schale mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beträgt 30 % .
(d) Walnüsse in der Schale mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sind zu diesem vertragsmäßigen Zollsatz nicht zugelassen .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /51
Zo! sau
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
08.06 A. II . c) vom 1 . April bis 31 . Juli
(Fortsetzung)
6
mindestens
1,40 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
8
mindestens
1,40 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
B. Birnen :
I. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1 . August bis
31 . Dezember 13 9
mindestens
0,45 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
II . andere :
a) vom 1 . Januar bis 31 . März 10 10
mindestens
1,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
mindestens
1,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
b) vom 1 . April bis 15 . Juli 10 5
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
c) vom 16 . Juli bis 31 . Juli 10 10
mindestens
1,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
mindestens
1,50 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
d) vom 1 . August bis 31 . Dezember 13 13
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
9
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
08.07
C. Quitten
Steinobst, frisch:
A. Aprikosen
B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
C. Kirschen :
I. vom 1 . Mai bis 15 . Juli
25
22 (a)
15
mindestens
3 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
15 (a) 15II . vom 16. Juli bis 30 . April
( a ) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
Nr. L 331 /52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
08.07 D. Pflaumen :
(Fortsetzung) I. vom 1 . Juli bis 30 . September 15
mindestens
3 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a)
II. vom 1 . Oktober bis 30 . Juni 10 (a) 8
E. andere 15 —
08.08 Beeren, frisch :
A. Erdbeeren :
I. vom 1 . Mai bis 31 . Juli 16
mindestens
3 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
\ II. vom 1 . August bis 30. April 16 14
B. Preiselbeeren (Vaccinium vitis idaea) 9 frei
C. Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus) 9 4
\ D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren 12 11
E. Papaya-Früchte 12 (b) 6
F. andere : |\
I. Früchte von Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum . . . 12 4
II . andere 12 —
08.09 Andere Früchte, frisch 11 —
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker : ||
ll A. Erdbeeren, Himbeeren und schwarze Johannisbeeren 20 18
B. rote Johannisbeeren, Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, Brombeeren
und Maulbeeren 20 15
C. Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifo
lium 20 * 4
D. andere 20 18
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser,
dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet :
A. Aprikosen 16 —
I B. Orangen 16 —
\ C. Papaya-Früchte 11 5,5
D. Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus) 11 8
E. andere 11 —
(a) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen.
(b) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /53
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
o/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 3 4
7
7
12
8
4
8
08.12
08.13
Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet :
A. Aprikosen
B. Pfirsiche , einschließlich Brugnolen und Nektarinen
C. Pflaumen
D. Äpfel und Birnen
E. Papaya-Früchte
F. Mischobst :
I. ohne Pflaumen
II . mit Pflaumen
G. andere
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, frisch, gefroren, getrocknet oder
zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz
von anderen Stoffen eingelegt
9
9
18
10
3
9
12
8
2
12
6
Nr. L 331 /54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 9
KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
Vorschriften
1 . Miteinander vermischte Waren der Tarifnrn . 09.04 bis 09.10 werden wie folgt tarifiert :
a) miteinander vermischte Waren einer Tarifnummer bleiben in dieser Tarifnummer, und wenn diese Tarifnum
mer Unterteilungen enthält, bleiben sie in der Unterteilung, die dem Bestandteil der Mischung entspricht, der den
höchsten Zollsatz hat ('); dieser Zollsatz ist aufdie gesamte Mischung anzuwenden;
b) miteinander vermischte Waren verschiedener Tarifnummern gehören zu Tarifnr. 09.10 .
Waren der Tarifnrn . 09.04 bis 09.10 (einschließlich der vorstehend unter a) und b) bezeichneten Gemische), die
andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9 , vorausgesetzt, daß derartige Gemische den Charakter der Waren
dieser Tarifnummern behalten haben ; andernfalls sind diese Gemische von Kapitel 9 ausgeschlossen ; sie gehö
ren zu Tarifnr. 21.04, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind .
2 . Zu Kapitel 9 gehören nicht :
a) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ungemahlen (Kapitel 7);
b) Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Tarifnr. 12.07 .
(') Bei der Bestimmung des „höchsten Zollsatzes " sind ausschließlich die nach Titel / Buchstabe B Ziffer 1 der Einführenden Vor
schriften anzuwendenden Zollsätze zu berücksichtigen.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 3 4
09.01
12
21
25
30
21
30
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffee
mittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee :
A. Kaffee : >
I. nicht geröstet :
a) nicht entkoffeiniert
b) entkoffeiniert
II . geröstet :
a) nicht entkoffeiniert
b) entkoffeiniert
B. Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen
C. Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee
Tee :
A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg
oder weniger
B. anderer
5
13
15
18
13
18
5
frei
09.02
23
10,8
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /55
1 Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
V«
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 » 3 4
Mate
Pfeffer der Gattung „Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta":
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
I. Pfeffer der Gattung „Piper":
a) zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoi
den (a)
b) andere
II . Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta":
a) der Gattung „Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin
oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (a)
b) zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoi
den (a)
c) andere
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Früchte der Gattung „Capsicum"
II . andere
Vanille
09.03
09.04
09.05
09.06
09.07
09.08
25
i
frei
10
frei
frei
20
25
25
11,5
25
20
15
frei
15
20
25
25
25
frei
frei
10
frei
frei
10
12
12,5
11,5
10
8
15
frei
10
frei
12
8
frei
Zimt und Zimtblüten :
A. gemahlen
B. andere
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele .
Muskatnüsse, Muskatblüte und Kardamomen :
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
I. zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden
(a)
II . andere :
a) Muskatnüsse
b) andere
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Muskatnüsse
II . Muskatblüte
III . Kardamomen
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Il\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
09.09
09.10
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte :
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
I. Anisfrüchte, auch Teilfrüchte
II . Sternanisfrüchte
III . Fenchel- und Korianderfrüchte, auch Teilfrüchte ; Kümmel- und
Wacholderfrüchte :
a) zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von
Resinoiden (a)
b) andere :
1 . Korianderfrüchte
2 . andere
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Sternanisfrüchte
II . Korianderfrüchte
III . andere
Thymian, Lorbeerblätter und Safran ; andere Gewürze :
A. Thymian :
I. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
a) Feldthymian (Thymus serpyllum)
. b) anderer
II . gemahlen oder sonst zerkleinert
B. Lorbeerblätter
C. Safran :
I. weder gemahlen noch sonst zerkleinert
II . gemahlen oder sonst zerkleinert
D. Ingwer
E. Kurkumawurzelstöcke und Samen von Bockshornklee
F. andere Gewürze, einschließlich der miteinander vermischten Waren im Sinne
der Vorschrift 1 b) zu Kapitel 9 :
I. weder gemahlen noch sonst zerkleinert
II . gemahlen oder sonst zerkleinert :
a) Curry-Pulver und Curry-Paste
b) andere
5
23
frei
5
5
26
10
10
frei
14
17
14
16
19
frei
frei
20
25
25
frei
frei
10
(b)
(b)
20
frei
25
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Siehe Anhang .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /57
KAPITEL 10
GETREIDE
Vorschrift
Zu diesem Kapitel gehören nur Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind . Jedoch bleiben
geschälter, geschliffener, polierter, glasierter, Parboiled und Converted Reis sowie Bruchreis in Tarifnr . 10.06 .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Hartweizen im Sinne der Tarifstelle 10.01 B II sind Weizen der Art „ Triticum durum " und die Hybridsorten aus
der Sortenkreuzung des „ Triticum durum " welche die gleiche Chromosomenanzahl enthalten. Der so bestimmte
Hartweizen muß von bernsteingelber bis brauner Farbe sein und eine glasige; durchscheinende und hornartige
Bruchstelle haben.
2. a) Als rundkörniger Reis im Sinne der Tarifstellen 10.06 B I a) 1, B I b) 1, B II a) 1 und B II b) 1 gilt Reis, dessen
Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite
weniger als 2 beträgt;
b) als langkörniger Reis im Sinne der Tarifstellen 10.06 B I a) 2, B I b) 2, B II a) 2 und B IIb) 2 gilt Reis, dessen
Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter haben;
c) als Rohreis (Paddy-Reis) im Sinne der Tarifstelle 10.06 B I a) gilt Reis in der Strohhülse, gedroschen;
d) als geschälter Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B I b) gilt Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden
ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis " „ Cargo-Reis " „Loon
zain-Reis " und „ riso sbramato " bekannt ist;
e) als halbgeschliffener Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B II a) gilt Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des
Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt
worden sind;
f) als vollständig geschliffener Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B-II b) gilt Rohreis, bei dem die Strohhülse, die
äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei
rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 v. H. der Körner weiße
Längsrillen aufweisen können;
g) als Bruchreis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B III gelten gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der
durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
3. Abschöpfungssatz für Gemische von Getreidearten :
A. Auf Gemische aus zwei der in den Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und 10.07 erfaßten Getreidearten ist der Abschöp
fungssatz anzuwenden, der
a) aufden gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 v. H. oder mehr
des Gesamtgewichts ausmacht;
b) aufden Bestandteil mit dem höheren Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 v. H.
oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.
B. Auf Gemische aus mehr als zwei der in den Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und 10.07 erfaßten Getreidearten, bei
denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 v.H. des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste derfür diese
Nr. L 331 /58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Getreidearten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz fiir mehrere dieser Getreide
arten gleich ist. Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 v.H. des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafiir
anwendbare Abschöpfungssatz anzuwenden.
C. Auf Gemische aus den in den Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und 10.07 erfaßten Getreidearten, die nicht nach den
oben genannten Bestimmungen zu behandeln sind, ist der höchste derfür die im Gemisch enthaltenen Getreide
arten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz fiir mehrere dieser Getreidearten
gleich ist.
D. Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in den Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und 10.07 erfaßten
Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in der Tarifstelle 10.06 B erfaßten Erzeugnisse
bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der aufden Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz
anwendbar ist.
E. Auf Gemische, die entweder aus Reis der Tarifstelle 10.06 B verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen
oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und
aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der
a) auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig
mindestens 90 v. H. des Gemisches ausmacht;
b) auf den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile
gewichtsmäßig mindestens 90 v. H. des Gemisches ausmacht.
F. Falls die oben vorgesehene Methode der Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht angewandt werden kann, ist
der Abschöpfungssatz aufdie Gemische anzuwenden, der sich aus ihrer zolltariflichen Einstufung ergibt.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
10.01
20
Weizen und Mengkorn :
A. Spelz zur Aussaat (a)
B. andere :
I. Weichweizen und Mengkorn
II . Hartweizen
10.02
20 (Ab)
20 (Ab)
16 (Ab)
13 (Ab)
13 (Ab)
10.03
Roggen
Gerste
Hafer
Mais :
A. Hybridmais zur Aussaat (a) :
4
4
4
4
10.04
10.05
I. Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden
II . Dreiweghybriden
III . Einfachhybriden
IV. andere
frei (b)
frei (b)
frei (b)
frei (b)
9 (Ab)B. anderer
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /59
Zollsatz
Tarifnummer ■Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
10.06 Reis :
Il A. zur Aussaat (a) 12
Il B. anderer :
\\ I. Rohreis (Paddy-Reis) oder geschälter Reis : \
\\ a) Rohreis (Paddy-Reis):
1 . rundkörniger . 12 (Ab)
2 . langkörniger 12 (Ab) —
b) geschälter Reis :
1 . rundkörniger 12 (Ab) —
li 2 . langkörniger 12 (Ab) —
\\ II . halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis :
\\ a) halbgeschliffener Reis : \
li 1 . rundkörniger 16 (Ab) —
2 . langkörniger 16 (Ab) —
b) vollständig geschliffener Reis :
1 . rundkörniger 16 (Ab) —
2 . langkörniger 16 (Ab) —
\\ III . Bruchreis 16 (Ab)
10.07 Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat; anderes Getreide :
A. Buchweizen 10 (Ab) —
B. Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum 8 (Ab) —
C. Sorghum 8 (Ab) —
D. andere :
I. Triticale 8 (Ab)
II . andere 8 (Ab) "
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /60 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 11
MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE ; KLEBER; INULIN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 11 gehören nicht :
a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Tarifnr. 09.01 oder 21.02);
b) Mehl und Grieß, zubereitet zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, der Tarifnr.
19.02 :
c) Corn Flakes und andere Waren der Tarifnr. 19.05 ;
d) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);
e) Stärke , wenn sie ein zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel der Tarifnr. 33.06 ist.
2 . A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu
Kapitel 11 , wenn sie , in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig
folgendes aufweisen :
a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist
als der in Spalte 2 angegebene Wert ;
b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in
Spalte 3 angegebene Wert.
Waren, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Tarifnr. 23.02 .
Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Tarifnr. 11.02.
B. Waren , die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Tarifnr. 11.01 (Mehl)
zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus
Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten Maschenweite gemäß
Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.
Im anderen Falle sind sie der Tarifnr. 11.02 zuzuweisen .
Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt
Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von
II \ 315 Mikrometer ' 500 Mikrometer
1 2 3 4 5
Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 80 °/o
Gerste 45 % 3 % 80 % —
Hafer 45 % 5 % 80 % —
Mais und Sorghum 45 % 2 % — 90 %
Reis 45 % 1,6 % 80 % —
Buchweizen 45 % 4 % 80 % —
andere Getreidearten 45 % 2 % 50 % —
Zusätzliche Vorschriften
1 . Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Tarißtelle 11.02 A gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von
Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen :
a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieh mit
einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten
Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen
durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit
einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /61
2. Müllereierzeugnisse aus Getreide des Kapitels 11 in Form von Zylindern, Kügelchen usw. (Pellets), die nur durch
Druck oder durch Zusatz eines Bindemittels, dessen Anteil bis zu 3 Gewichtshundertteilen betragen kann, agglo
meriert sind, gehören zur Tarifstelle 11.02 F.
3. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Gemische (Mischungen) dieses Kapitels die Eingangsab
gaben wie folgt berechnet:
a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, sind die Abgabensätze
dieses Bestandteils anzuwenden;
b) für andere Gemische sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag
ergeben.
Tarifnummer Warenbezeichnung
1 2
11.01 Mehl von Getreide :
A. von Weizen und Mengkorn
B. von Roggen
C. von Gerste
D. von Hafer
E. von Mais :
I. mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger . . . .
II . anderes
F. von Reis
G. anderes
Zollsatz
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
3 4
30 (Ab) (a)
8 (Ab) —
8 (Ab) —
8 (Ab) —
8 (Ab)
8 (Ab) —
14 (Ab) —
8 (Ab)
30 (Ab)
30 (Ab) —
25 (Ab) —
23 (Ab) —
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab) —
23 (Ab) —
23 (Ab) —
23 (Ab) —
11.02 Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner, geschält, perlförmig geschliffen,
geschrotet, gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06 ;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen :
A. Grobgrieß und Feingrieß :
I. von Weizen :
a) von Hartweizen
b) von Weichweizen
II . von Roggen
III . von Gerste
IV. von Hafer
V. von Mais :
a) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger :
1 . für die Brauereiindustrie bestimmt (b)
2 . anderer
b) anderer
VI. von Reis
VII . andere
(a) Der autonome Zollsatz für Mehl von Mengkorn beträgt 13 °/o .
(b ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen ,
Nr. L 331 /62 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/b
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
11.02
(Fortsetzung)
B. Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet :
I. von Gerste oder Hafer :
a) geschält (entspelzt) :
1 . von Gerste
2 . von Hafer :
aa) gestutzter Hafer
bb) anderer
b) geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) :
1 . von Gerste
2 . von Hafer
II . von anderem Getreide :
a) von Weizen '
b) von Roggen
c) von Mais
d) andere
C. Getreidekörner, periförmig geschliffen :
I. von Weizen
II . von Roggen
III . von Gerste
IV. von Hafer
V. von Mais
VI. andere
D. Getreidekörner, nur geschrotet :
I. von Weizen
II . von Roggen
III . von Gerste
IV. von Hafer
V. von Mais
VI. andere
E. Getreidekörner, gequetscht ; Flocken :
I. von Gerste oder Hafer :
a) Getreidekörner, gequetscht :
1 . von Gerste
2 . von Hafer
b) Flocken :
1 . von Gerste
2 . von Hafer
II . von anderem Getreide :
a) von Weizen
b) von Roggen
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
30 (Ab)
25 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
30 (Ab)
25 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
30 (Ab)
25 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
28 (Ab)
28 (Ab)
30 (Ab)
25 (Ab)
—
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /63
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
11.02
(Fortsetzung)
[ 11.03 ]
11.04
11.05
[ 11.06]
11.07
E. II . c) von Mais
d) andere :
1 . Flocken von Reis
2 . andere
F. Pellets :
I. von Weizen
II . von Roggen
III . von Gerste
IV. von Hafer
V. von Mais
VI . von Reis
VII . andere
G. Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen :
I. von Weizen
II . andere
Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des
Kapitels 8 ; Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der
Tarifnr. 07.06 :
A. Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05
B. Mehl von Früchten des Kapitels 8 :
I. von Bananen
II . anderes
C. Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Tarifnr.
07.06 :
I. für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (b)
II . andere :
a) zur Stärkeherstellung bestimmt (b)
b) andere
Mehl, Grieß und Hocken von Kartoffeln
Mal?, auch geröstet :
A. ungeröstet :
I. aus Weizen :
a) in Form von Mehl
b) anderes
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
30 (Ab)
25 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
23 (Ab)
30 (Ab)
30 (Ab)
12
17
13
28 (Ab)
28 (Ab)
28 (Ab)
19
20 (Ab)
20 (Ab)
00
17
(a) Siehe Anhang.
( b ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /64 9 . 12 . 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
I Zollsatz
Tarifnumnier 'Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
11.07
(Fortsetzung)
11.08
11.09
A. II . anderes :
a) in Form von Mehl
b) anderes
B. geröstet
Stärke ; Inulin :
A. Stärke :
I. von Mais
II . von Reis
III . von Weizen
IV. von Kartoffeln
V. andere
B. Inulin
Kleber von Weizen, auch getrocknet
20 (Ab)
20 (Ab)
20 (Ab)
27 (Ab)
25 (Ab)
28 (Ab)
25 (Ab)
28 (Ab)
30
27 (Ab)
—
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /65
KAPITEL 12
ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE ; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE ;
PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH ; STROH UND FUTTER
Vorschriften
1 . Erdnüsse, Sojabohnen, Senfsaat, Mohnsaat und Kopra gelten als Ölsaaten und ölhaltige Früchte im Sinne der
Tarifnr. 12.01 . Nicht zu dieser Tarifnummer gehören dagegen Kokosnüsse und andere Waren der Tarifnr.
08.01 und Oliven (Kapitel 7 oder 20).
2 . Samen von Rüben, von Gräsern , von Klee, von Blumen , von Gemüse, von Obstbäumen, von Waldbäumen, von
Wicken (andere als solche der Art Vicia faba) und von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der
Tarifnr . 12.03 .
Nicht zu dieser Tarifnummer gehören dagegen, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen :
a) Hülsenfrüchte (Kapitel 7);
b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9 ;
c) Getreide (Kapitel 10);
d) Waren der Tarifnrn . 12.01 und 12.07 .
3 . Zu Tarifnr. 12.07 gehören u . a . folgende Pflanzen und ihre Teile : Basilikum , Borretsch, Ysop, Minzen aller
Art, Rosmarin , Flaute , Salbei und Wermut.
Nicht zu dieser Tarifnummer gehören jedoch :
a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte (Tarifnr. 12.01 );
b) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 ;
c) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33 ;
d) Desinfektionsmittel , Insecticide , Fungicide , Herbicide und ähnliche Waren der Tarifnr. 38.11 .
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert :
A. zur Aussaat (a) frei (b)
B. andere frei (c) (b)
12.02 Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senf
mehl :
A. von Sojabohnen 10 (c) 7
B. anderes frei (c) —
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat :
A. Samen von Rüben 15 13
B. Forstsamen 10 frei
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstclle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Siehe Anhang .
(c ) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen .
Nr. L 331 /66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
C. Samen von Futterpflanzen :
I. Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis); Wicken ; Rispengras (Poa palu
stris , Poa trivialis, Poa pratensis); Weidelgras (Lolium perenne, Lolium
multiflorum); Wiesen-Lieschgras (Timothe, Phleum pratense); Rot
schwingel (Festuca rubra); Gemeines Knaulgras (Dactylis glomerata);
Straußgras (Agrostis-Arten)
II . Klee (Trifolium-Arten)
III . andere
10
10
10
10
10
D. Samen von Blumen ; Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa
und gongylodes)
12 (Ab)
12 (Ab)
frei (Ab)
E. andere
Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuckerrohr:
A. Zuckerrüben :
I. frisch
II . getrocknet oder gemahlen
B. Zuckerrohr
Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl
4
4
5
6
7
9
3
12.03
(Fortsetzung)
12.04
[12.05]
12.06
12.07
12.08
12
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelher
stellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämp
fung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken,
als Pulver oder sonst zerkleinert :
A. Pyrethrum (Blüten, Blätter, Stiele, Rinde, Wurzeln)
B. Süßholzwurzeln
C. Tonkabohnen
D. andere
3
2
3 8
freifrei
Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet ; Johan
nisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert ; Fruchtker
ne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen
Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Zichorienwurzeln
B. Johannisbrot
C. Johannisbrotkerne :
I. ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
II . andere
D. Aprikosen-, Pfirsich- oder Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne . . .
E. andere
22
8
2
9
5 4
frei frei
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /67
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3
frei frei12.09
12.10
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert
Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken ; Heu, Luzerne,
Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter :
A. Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken
B. andere
9
frei frei
Nr. L 331 /68 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 13
GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND -AUSZÜGE
Vorschrift
Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium gelten als Pflanzensäfte und
-auszüge im Sinne der Tarifnr. 13.03 . Zu dieser Tarifnummer gehören dagegen nicht :
a) Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , oder als Zuckerware
zubereitet (Tarifnr. 17.04);
b) Malzextrakt (Tarifnr. 19.02);
c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Tarifnr. 21.02);
d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge mit Zusatz von Alkohol , wenn sie Getränke sind, sowie zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen aus Pflanzenauszügen zur Herstellung von Getränken (Kapitel 22);
e) natürlicher Kampfer, Glyzyrrhizin und andere Waren der Tarifnrn . 29.13 und 29.41 ;
f) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Tarifnr.
30.05);
g) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Tarifnr. 32.01 oder 32.04);
h) ätherische Öle, flüssig oder fest, und Resinoide (Tarifnr. 33.01 ) sowie destillierte aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen ätherischer Öle (Tarifnr. 33.06);
ij) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten (Tarifnr. 40.01 ).
Tarifnummer Warenbezeichnung
1 2
[13.01
13.02
Zollsatz
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
3 4
2 0,5
frei frei
frei frei
frei frei
Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht ; natürliche
Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame :
A. Harze von Koniferen
B. andere
Pflanzensäfte und -auszüge ; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen :
A. Pflanzensäfte und -auszüge :
I. Opium
II . Aloe und Manna
13.03
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /69
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
13.03
(Fortsetzung)
A. III . von Quassiaholz
IV. von Süßholzwurzeln
V. von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
VI. von Hopfen
VII . zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder
Lebensmittelzubereitungen
VIII . andere :
a) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
b) zu anderen Zwecken
B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate :
I. trocken
II . andere
C. Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen
Stoffen :
I. Agar-Agar
II . Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder aus
Johannisbrotkernen
III . andere
3
10
5
6
10
6
frei
24
14
4
6
frei
1,5
5
5
5
5
2,5
frei
(a)
2,5
3
frei
(a) Siehe Anhang.
Nr. L 331 /70 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 14
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS,
ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1 . Pflanzliche Stoffe und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung von Spinnstoffwaren verwendet werden, auch
beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe , die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung
zur Herstellung von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind, gehören nicht zu Kapitel 14, sondern zu
Abschnitt XI .
2 . Zu Tarifnr. 14.01 gehören Korbweiden, Schilf, Bambus und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlflecht
rohr. Holzspan aller Art gehört nicht zu Tarifnr. 14.01 , sondern zu Tarifnr. 44.09 .
3 . Holzwolle gehört nicht zu Tarifnr. 14.02 , sondern zu Tarifnr. 44.12 .
4 . Pinselköpfe gehören nicht zu Tarifnr. 14.03 , sondern zu Tarifnr. 96.01 .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
0/o
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 3 4
frei
3
frei
2
2 1
14.01
14.02
14.03
[ 14.04]
14.05
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver
wendeten Art (Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden,
Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast,Lindenbast und dergleichen) :
A. Korbweiden :
I. ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet
II . andere .
B. Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt
C. andere
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (Kapok,
Pflanzenhaar, Seegras und dergleichen), auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Bürsten oder
Pinseln verwendeten Art (Sorghorispen, Piassava, Reiswurzeln, Ittel und derglei
chen), auch in Strängen oder Bündeln
Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
frei
frei
frei
frei
(a)
(a)
frei
(a)
(a) Siehe Anhang.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /71
ABSCHNITT III
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE;
ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG ; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE;
WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 15
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE;
ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG ; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE ;
WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 15 gehören nicht :
a) Schweinespeck und Schweine- und Geflügelfett der Tarifnr. 02.05 ;
b) Kakaobutter, einschließlich Kakaofett (Tarifnr. 18.04);
c) Grieben (Tarifnr . 23.01 ) und Rückstände der Tarifnr. 23.04 ;
d) isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse , pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen , zubereitete
Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI ;
e) Faktis (Tarifnr. 40.02).
2 . Soapstock, Oldraß, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech gehören zu Tarifnr. 15.17 .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Für die Anwendung der Tarifstelle 15.07 D giltfolgendes :
A. Durch Pressung gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „ roh " wenn sie keine andere
Behandlung erfahren haben als
— Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
— Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen
nur „ mechanische " Kräfte,wi Schwerkraft,Druck- oder Fliehkraft,jedoch keine adsorptiv wirkenden Filter
hilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
B. Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „ roh ", wenn sich ihre Beschaffen
heit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den
entsprechenden durch Pressung gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
C. Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „ rohe " Öle.
2. A. Als Olivenöl im Sinne der Tarifstelle 15.07 A gilt nur das ausschließlich aus der Verarbeitung von Oliven
gewonnene Öl, nicht jedoch wiederverestertes Olivenöl und Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen.
B. Als nicht behandeltes Olivenöl gilt Öl mit den nachstehend unter I, II und III beschriebenen Merkmalen.
I. Als „ naturreines Olivenöl" im Sinne der Tarifstelle 15.07 A I a) gilt natürliches Olivenöl, das nur durch
mechanische Verfahren, einschließlich Pressung, gewonnen wurde — ausgenommen jede Mischung mit Oli
venöl, das aufandere Weise gewonnen wurde — und das folgende Merkmale aufweist :
a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 %;
b) Extinktionskoeffizient K270 (Extinktion einer auf 100 ml aufgefüllten Lösung von l g Öl in Isooktan
(2,2,4-Trimethylpentan) bei einer Schichtdicke von 1 cm im Wellenlängenbereich von 270 nm) von nicht
mehr als 0,25, nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid nicht mehr als 0,11;
c) Schwankung des Extinktionskoeffizienten im Bereich von 270 nm höchstens 0,01.
Diese Schwankung ist wie folgt definiert:
AK = Km - 0,5(Km _ 4 + Km + 4)
Km bezeichnet den Extinktionskoeffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende
Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt,
Km _ 4 und Km + 4 bezeichnen die Extinktionskoeffizienten für eine um 4 nm niedriger bzw. höher lie
gende Wellenlänge als K ;
Nr. L 331 /72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
d) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode;
e) Nachweis von Seife negativ;
f) geschmacklich zum unmittelbaren Genuß geeignet.
II. Als „Lampantöl" im Sinne der Tarifstelle 15.07 Alb) gilt unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäu
ren Olivenöl, das
— entwederfolgende Merkmale aufweist :
a) Extinktionskoeffizient K270 mehr als 0,25; nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminium
oxid nicht mehr als 0,11.
Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 °/o können nach
Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid einen Extinktionskoeffizienten K27Q von mehr als
0,11 haben. In diesem Fall muß das öl, nach Neutralisieren und Bleichen im Laboratorium,
— einen Extinktionskoeffizienten K270 von nicht mehr als 1,10,
— eine Schwankung des Extinktionskoeffizienten im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01, jedoch
nicht mehr als 0,16,
aufweisen;
b) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode;
c) Nachweis von Seife negativ;
— oder die unter Absatz I Buchstaben a), b), c), d) und e) vorgesehenen Merkmale aufweist, aber
geschmacklich nicht zum unmittelbaren Genuß geeignet ist.
III. Als Öl im Sinne der Tarifeteile 15.07 Ale) gilt öl, insbesondere „ Tresteröl", das folgende Merkmale
aufweist :
a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mehr als 3 °/o;
b) positive Reaktion bei Anwendung der Bellier-Methode und/oder der modifizierten Vizern-Methode;
c) Nachweis von Seife negativ.
C. Als Olivenöl im Sinne der Tarifstelle 15.07 A II a) gilt Olivenöl, das durch Behandlung von Ölen der Tarifeteile
15.07 AI a) oder 15.07 Alb) gewonnen wurde, auch mit naturreinem Olivenöl verschnitten, und das folgende
Merkmale aufweist :
a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3 %;
b) Nachweis von Seife positiv
oder
— Extinktionskoeffizient K270 mehr als 0,25, jedoch nicht mehr als 1,10; nach Behandlung der Ölprobe mit
aktiviertem Aluminiumoxid mehr als 0, 1 1,
und
— Schwankung des Extinktionskoeffizienten im Bereich von 270 nm mehr als 0,01, jedoch nicht mehr als
0,16.
Diese Schwankung ist wiefolgt definiert:
A K-K-0,5(Km _ 4 +Km + 4)
Km bezeichnet den Extinktionskoeffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wel
lenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt,
K„ _ 4 und Km + 4 bezeichnen die Extinktionskoeffizienten für eine um 4 nm niedriger bzw. höher lie
gende Wellenlänge als Km;
c) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode.
3. Nicht zur Tarifeteile 15.17 B Igehören :
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen,die öl enthalten, dessen Jodzahl nach der Methode Wijs ohne
Katalysator kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung -von Fettstoffen,die Öl enthalten, dessen Jodzahl zwischen 70 und 100 liegt,
bei dem jedoch die Fläche des Peaks, der dem Retentionsvolumen des beta-Sitosterins entspricht und der gemäß
Anhang VIII der in der nachstehenden Zusätzlichen Vorschrift 4 genannten Verordnung bestimmt worden ist,
weniger als 93 °/o der Gesamtfläche des Sterinpeaks ausmacht.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Waren sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG)
Nr. 1058/77 beschriebenen Analysemethoden anzuwenden.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /73
ll Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausge
schmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen :
A. Schweineschmalz und anderes Schweinefett :
Il I. zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) 4 (Ab) 3
ll II . anderes 20 (Ab) —
B. Geflügelfett 18 (Ab) 18
15.02 Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen oder mit Lösungs
mitteln ausgezogen, einschließlich Premier Jus :
I A. zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) 2 frei
ll B. anderer :
ll I. Talg von Rindern , einschließlich Premier Jus 10 5
ll II . Talg von Schafen oder Ziegen, einschließlich Premier Jus 10 5
15.03 Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emul
giert, vermischt noch anders verarbeitet :
A. Schmalzstearin und Oleostearin :
Il I. zu industriellen Zwecken (a) frei frei
Il II . andere 8 8
B. Talgöl zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebens
mitteln (a) 12 4
\\ C. andere 12 10
15.04 Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert :
A. Leberöle von Fischen :
\\ I. mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten jeGramm oder weniger 6 (b) 6
II II . andere frei (b) (c)
ll B. Walöl (Öl von Cetaceen) 2 (b) frei
|| C. andere frei (b) frei
15.05 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin : ||
II A. Wollfett, roh 6 5
|| B. andere 10 4
15.06 Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) 4 2
15.07 Fette pflanzliche öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert :
A. Olivenöl :
I. nicht behandelt :
|| a) naturreines Olivenöl 20 (Ab) —
|| b) Lampantöl 20 (Ab) —
ll c) anderes 20 (Ab) —
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen .
(c) Siehe Anhang.
Nr. L 331 /74 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
15.07
(Fortsetzung)
20 (Ab)
20 (Ab)
3(a)
frei (a)
8(a)
5 (a)
5 (a)
5(a)
8 (a)
8(a)
A. II . anderes :
a) durch Behandeln von Ölen der Tarifstelle 15.07 A I a) oder 15.07
Alb) gewonnen, auch mit naturreinem Olivenöl verschnitten . . . .
b) anderes
B. Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl , Elaeococcaöl), Oiticicaöl ; Myrten
wachs und Japanwachs
C. Rizinusöl :
I. zum Herstellen von Aminoundecansäure für die Erzeugung von synthe
tischen Spinnstoffen oder Kunststoffen (c)
II . anderes
D. andere öle :
I. zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstel
len von Lebensmitteln (c) :
a) roh :
1 . Palmöl
2 . Tabaksamenöl
3 . andere
b) andere :
1 . Tabaksamenöl
2 . andere
II . andere :
a) Palmöl :
1 . roh
2 . anderes
b) andere :
1 . fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder weniger
2 . fest, in anderen Aufmachungen ; flüssig :
aa) roh
bb) andere
Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidicrt, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders
modifiziert
Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole :
A. Stearinsäure
B. Ölsäure
C. andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination
D. technische Fettalkohole
(b)
frei
8
4
frei
(b)
frei
(b)
6
14
(b)
(b)
12
8
7
4,5
6
9 (a)
14 (a)
20 (a)
10 (a)
15 (a)
15.08
15
[15.091
15.10
12
10
8
13
( a) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen .
(b) Siehe Anhang .
(c) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /75
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
15.11 Glycerin, einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen :
A. Glycerin , roh, einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen 3 1,5
B. anderes, einschließlich synthetisches Glycerin 10 6
15.12 Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch
beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet : \
A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger 20 (a) —
B. in anderer Aufmachung 17 (a) (b)
15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette 25 (a) 25
[ 15.14] \
15.15 Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes
Insektenwachs, auch gefärbt : \
A. Walrat, roh , gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt 7 3,5
B. Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt : IlII
I. roh frei frei
II . andere 10 5
15.16 Pflanzenwachs, auch gefärbt : \
|| A. roh frei frei
B. anderes 8 4
15.17 Degras ; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen
oder pflanzlichen Wachsen : I
|| A. Degras 9 6
B. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder
pflanzlichen Wachsen : ||\
li I. Öl enthaltend , das die Merkmale von Olivenöl aufweist : IIII
li a) Soapstock 7 (Ab) —
b) andere 2 (Ab) —
II II . andere : II
a) Öldraß und Soapstock 7 (a) 5
b) andere 2(a) 2
( a) Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen .
(b) Siehe Anhang.
Nr. L 331 /76 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ABSCHNITTIV
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE ;
GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK
KAPITEL 16
ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN
Vorschrift
Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtabfall, Fische, Krebstiere und Weichtiere (einschließlich Muscheln),
zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführt sind .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Als „nicht gegart " im Sinne der Tarifstellen 16.02 Bio.) 1, 16.02 B III a) 1, 16.02 B III b) 1 aa) und 16.02 B III b)
2 aa) 11 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die
nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die, bei den Erzeugnissen der Tarif
stellen 16.02 B III a) 1 und 16.02 B III b) 1 aa), dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen,
wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
2. Der Begriff„ Teile " im Sinne der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa) 11 und B III a) 2 aa) 22 bezieht sich nur auf
zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden
Muskelgewebes ersichtlich ist, daß es von Schinken, Kotelettsträngen, Nacken oder Schultern von Hausschweinen
stammt.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 3 4
16.01
24 (Ab)
21 (Ab)
21 (Ab)
24
16.02
20
25 (Ab)
16
25
Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut :
A. aus Lebern
B. andere (a):
I. Rohwürste, nicht gekocht
II . andere
Heisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht :
A. aus Lebern :
I. von Gänsen oder Enten
II . andere
B. andere :
I. von Geflügel :
a) mit einem Anteil von 57 Gewichtshundertteilen oder mehr an Fleisch
von Geflügel (b):
1 . Fleisch oder Schlachtabfall enthaltend , nicht gegart ; Gemische
von gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und nicht gegartem
Fleisch oder Schlachtabfall :
aa) ausschließlich Fleisch von Truthühnern enthaltend
bb) andere
2. andere
b) mit einem Anteil von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch
weniger als 57 Gewichtshundertteilen, an Fleisch von Geflügel (b) . .
c) andere
II. von Wild oder Kaninchen
21 (Ab)
21 (Ab)
21 (Ab)
21 (Ab)
21 (Ab)
21
17
17
17
17
17
(a) Bei der Anwendung der Abschöpfung auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten , wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde
gelegt .
(b) Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /77
Zollsatz !
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
h
oder
Abschöpfung
(Ab )
!
vertragsmäßig
°/o
1 2 I 4
16.02
(Fortsetzung)
16.03
16.04
B. III . andere :
a) Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen
enthaltend :
1 . Rindfleisch enthaltend , nicht gegart
2 . anderes , mit einem Gehalt an :
aa) Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweine
speck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 Gewichts
hundertteilen oder mehr :
11 . Schinken oder Kotelettstränge (ausgenommen Nacken),
auch Teile davon
22 . Nacken oder Schultern , auch Teile davon
33 . anderes
bb) Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweine
speck und Fette jeder Art und Herkunft, von 40 oder mehr,
jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen
cc) Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweine
speck und Fette jeder Art und Herkunft , von weniger als 40
Gewichtshundertteilen
b) andere :
1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend :
aa) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch oder Schlacht
abfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall
bb) andere
2 . andere :
aa) von Schafen oder Ziegen :
11 . nicht gegart ; Gemische von gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlacht
abfall
22 . andere
bb) andere
Fleischextrakte, Fleischsäfte und Fischextrakte, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts :
A. von 20 kg oder mehr
B. von mehr als 1 kg, jedoch weniger als 20 kg
C. von 1 kg oder weniger
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz :
A. Kaviar und Kaviarersatz :
I. Kaviar (Störrogen)
II . andere
B. Salmoniden :
I. Lachse
II . andere
26 (Ab)
26 (Ab)
26 (Ab)
26 (Ab)
26 (Ab)
26 (Ab)
20
+ (Ab) (*)'
26
20
20
26
frei
9
24
30
30
20
20
i
26
(a)
(a)
26
frei
4
20
30
30
5,5
7
( a) Siehe Anhang .
(*) Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben .
Nr. L 331 /78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
16.04
(Fortsetzung)
18
23
25
25
25
C. Heringe :
I. Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut
(paniert), gefroren
II . andere
D. Sardinen
E. Thunfische
F. Boniten, Makrelen und Sardellen
G. andere :
I. Filets , roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut
(paniert), gefroren
II . andere
Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder baltbar gemacht :
A. Krabben
B. andere
15
20
25
24
(a)
15
20
16
20
18
25
16.05
20
20
(a) Siehe Anhang.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /79
KAPITEL 17
ZUCKER UND ZUCKERWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 17 gehören nicht :
a) kakaohaltige Zuckerwaren (Tarifnr. 18.06);
b) chemisch reine Zucker (andere als Saccharose, Glukose und Laktose) und andere Waren der Tarifnr. 29.43 ;
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 .
2 . Chemisch reine Saccharose gehört — ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist — zu Tarifnr.
17.01 .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Im Sinne der Tarifnr. 17.01 gelten als :
— Weißzucker, Zucker (weder aromatisiert noch gefärbt) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten
Saccharosegehalt von mindestens 99, 5 Gewichtshundertteilen, aufden Trockenstoffbezogen;
— Rohzucker, Zucker (weder aromatisiert noch gefärbt) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten
Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, aufden Trockenstoffbezogen.
2. Im Sinne der Tarifstelle 17.02 D Igilt als „Isoglukose " das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnene Erzeug
nis mit einem Gehalt, bezogen aufden Trockenstoff,von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose.
3. Waren des Absatzes D der Tarifnr. 17.04, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durch
schnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Saccharose und Stärke zu tariferen.
li Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/0
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest :
II A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt 80 (Ab) —
B. Rohzucker :
Il I. zur Raffination bestimmt (a) 80 (Ab) —
II . anderer 80 (Ab)
17.02 Andere Zucker, fest ; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen ;
Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt ; Zucker und Melas
sen, karamelisiert :
A. Laktose und Laktosesirup :
|| I. mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr,bezogen auf den Trockenstoff (b) 24 (Ab)
\\ II . andere 24 (Ab)
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Die für Laktose und Laktosesirup der Tarifstelle 17.02 A II eingeführte Regelung wird auf Laktose und Laktosesirup dieser Tarifstelle ( 17.02 A I) ausgedehnt.
Nr. L 331 /80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
17.02 B. Glukose und Glukosesirup ; Maltodextrin und Maltodextrinsirup :
(Fortsetzung) I. Glukose und Glukosesirup mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichts
hundertteilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff (a):
a) Glukose (Dextrose) als weißes , kristallines Pulver, auch agglomeriert 25 (Ab) —
b) andere 25 (Ab) —
II . andere : \
Il a) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert 50 (Ab)
b) andere 50 (Ab) —
C. Ahornzucker und Ahornsirup :
I. fester Ahornzucker, aromatisiert oder gefärbt 67 (Ab) —
II . anderer 42 (Ab) 10
D. andere Zucker und Sirupe :
l I. Isoglukose 80 (Ab) -
II . andere 80 (Ab) —
l E. Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt 50 (Ab) —
F. Zucker und Melassen, karamelisiert :
I I. mit einem Gehalt an Saccharose von 50 oder mehr Gewichtshundertteilen , bezogen auf den Trockenstoff 47 (Ab)
\ II . andere : l\
a) als Pulver, auch agglomeriert 47 (Ab) —
I b) andere 47 (Ab)
17.03 Melassen 65 (b) (Ab) —
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt :
I A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe 21 —
I B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker alsSaccharose berechnet):
I I. von weniger als 60 Gewichtshundertteilen 16,5+ bT 8-1- bThöchstens 23
I II . von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,5+ bT 8+ bThöchstens 23
C. sogenannte „weiße Schokolade" 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
( a ) Die für Glukose und Glukosesirup der Tarifstelle 17.02 B II eingeführte Regelung wird auf Glukose und Glukosesirup dieser Tarifstelle ( 17 .02 B I) ausgedehnt.
( b) Der autonome Zollsatz beträgt :
— „frei " für nicht entfärbte Melassen zum Herstellen von melassiertem Futter ;
. — 9 % für nicht Entfärbte Rohrzuckermelassen mit einem Saccharosegehalt des wasserfreien Stoffes von weniger als 63 Gewichtshundertteilen, zum Herstellen von
Kaffeemitteln ;
— 19 % für aromatisierte oder gefärbte Melassen zum Herstellen von Zitronensäure ;
— 67 % für aromatisierte oder gefärbte Melassen .
9 . 12 . 85 Nr. L 331 / 81Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
17.04 D. andere :
(Fortsetzung) I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni
ger als 1,5 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
b) mit- einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) :
1 . von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen . . 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
2 . von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
3 . von 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Stärke enthaltend 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
bb) andere 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
4 . von 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteilen 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
5 . von 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
6 . von 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
7 . von 80 und mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteilen . . 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
8 . von 90 Gewichtshundertteilen und mehr 20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
Nr. L 331 /82 Amisblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Il Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
17.04
(Fortsetzung)
[17.05]
D. II . andere :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet):
1 . von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen . .
2 . von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen
3 . von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen
4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
20,7
+ bT
20,7
+ bT
20,7
+ bT
20,7
+ bT
20,7
+ bT
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /83
KAPITEL 18
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Vorschriften
1 . Nicht zu Kapitel 18 gehören kakao- oder schokoladehaltige Zubereitungen, die in den Tarifnrn . 19.02, 19.08,
22.02, 22.09 oder 30.03 erfaßt sind .
2 . Kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Vorschrift 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzuberei
tungen gehören zu Tarifnr. 18.06 .
Zusätzliche Vorschrift
Waren des Absatzes C der Tarifnr. 18.06, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durch
schnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Saccharose und Milchjett zu tariferen.
\\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
18.01
\
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet 6,7 3
18.02 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 9 . 3
18.03 Kakaomasse, auch entfettet 25 15
18.04 Kakaobutter, einschließlich Kakaofett 22 12
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert 27 16
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen :
A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert, mit einem Gehalt
an Saccharose :
li I. von weniger als 65 Gewichtshundertteilen 29,6+ bT 10+ bT
II . von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen 29,6
+ bT
10
+ bT
III . von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr 29,6
+ bT
10
+ bT
|| B. Speiseeis : II
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni
ger als 3 Gewichtshundertteilen 22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
Nr. L 331 /84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
18.06 B. II . mit einem Gehalt an Milchfett :
a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen . . . .(Fortsetzung) 22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
22,3
+ bT
22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr
C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt ; kakaohaltige Zuckerwaren
sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von
Zuckeraustauschstoffen :
I. keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5
Gewichtshundertteilen
II . andere :
a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) :
1 . von weniger als 50 Gewichtshundertteilen
2 . von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
22,3
+ bT
22,3
+ bT
22,3
+ bT
b) mit einem Gehalt an Milchfett :
1 . von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 Gewichtshundertteilen . .
2 . von 3 oder mehr, jedoch weniger als 4,5 Gewichtshundertteilen . .
3 . von 4,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen . .
4 . von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
12
+ bT
höchstens 27
-I- ZZu
22,3
+ bT
22,3
+ bT
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
18.06
(Fortsetzung)
D. andere :
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni
ger als 1,5 Gewichtshundertteilen :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
500 g oder weniger 22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
b) andere 22,3 (a)
+ bT
—
II mit einem Gehalt an Milchfett : \\\\
a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 500 g oder weniger 22,3
+ bT
12
+ bT
höchstens 27
+ ZZu
2 . andere 22,3 (a)
+ bT
—
b) von mehr als 6,5 , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen : IIIl
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 500 g oder weniger 22,3
-1- bT
12
+ bT
2 . andere 22,3 (a)
+ bT
—
c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 500 g oder weniger 22,3
+ bT
12
+ bT
2 . andere 22,3 (a)
+ bT
(a ) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 19 % ermäßigt (Aussetzung).
Nr. L 331 /86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 19
ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE, MEHL ODER STÄRKE; BACKWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 19 gehören nicht :
a) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von
Mehl , Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
(Tarifnr. 18.06);
b) zubereitetes Futter (z . B. Hundekuchen) auf der Grundlage von Mehl oder Stärke (Tarifnr. 23.07);
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 .
2 . Mehl im Sinne des Kapitels 19 ist auch Mehl von Früchten oder von Gemüse (einschließlich Hülsenfrüchten);
Zubereitungen auf der Grundlage von solchem Mehl werden wie die entsprechenden Zubereitungen auf der
Grundlage von Getreidemehl tarifiert.
Zusätzliche Vorschrift
Waren des Absatzes B der Tarifnr. 19.08, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durch
schnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Stärke, Saccharose und Milchfett zu tariferen.
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
[ 19.01 ]
19.02 Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen :
A. Malzextrakt :
I. mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 Gewichtshundertteilen oder
mehr 16,3
+ bT
8
+ bT
II . anderer 16,3
+ bT
8
+ bT
B. andere :
I. Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an reduzierenden
Zuckern (als Maltose berechnet) von 30 Gewichtshundertteilen oder
mehr 19,6
+ bT
11
+ bT
Il II . andere : III
a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen :
1 . mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 14 Gewichtshundert
teilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen 19,6
+ bT
11
+ bT
bb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker
als Saccharose berechnet) : ||
11 . von 5 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshun
dertteilen 19,6
+ bT
11
+ bT
22 . von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr 19,6
+ bT
11
+ bT
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /87
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
19.02
(Fortsetzung)
19,6
+ bT
19,6
+ bT
11
+ bT
11
+ bT
1119,6
+ bT
19,6
+ bT
+ bT
11
+ bT
1119,6
+ bT
19,6
+ bT
+ bT
11
+ bT
11
B. II . a) 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 14 oder mehr, jedoch weniger als
32 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
bb) andere
3. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als
45 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
bb) andere
4 . mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als
65 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
bb) andere
5 . mit einem Gehalt an Stärke von 65 oder mehr, jedoch weniger als
80 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
bb) andere
6 . mit einem Gehalt an Stärke von 80 oder mehr, jedoch weniger als
85 Gewichtshundertteilen :
aa) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Sac
charose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech
net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen
bb) andere
7 . mit einem Gehalt an Stärke von 85 Gewichtshundertteilen oder
mehr
b) mit einem Gehalt an Milchfett :
1 . von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen . .
2 . von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr
Teigwaren :
A. Ei enthaltend
B. andere :
I. keinen Weichweizengrieß oder kein Weichweizenmehl enthaltend . . . .
II . andere
19,6
+ bT
19,6
+ bT
+ bT
11
+ bT
1119,6
+ bT
19,6
+ bT
19,6
+ bT
+ bT
11
+ bT
11
+ bT
1119,6
+ bT
19,6
+ bT
+ bT
11
+ bT
19.03
17,3
+ bT
12
+ bT
1217,3
+ bT
17,3
+ bT
+ bT
12
+ bT
Nr. L 331 /88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
o/o
1 2 3 4
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) 15,4
+ bT
10
+ bT
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis,
Corn Flakes und dergleichen) :
A. auf der Grundlage von Mais 14,3
+ bT
6
+ bT
B. auf der Grundlage von Reis 14,3
+ bT
8
+ bT
C. andere 14,3
+ bT
8
+ bT
[19.06]
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zuk
ker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten ; Hostien, Oblatenkapseln für Arz
neiwaren, Siegeloblaten und dergleichen :
A. Knäckebrot 24
+ bT
9
+ bT
höchstens 24
+ ZMe
B. ungesäuertes Brot (Matzen) 20
+ bT
6
+ bT
höchstens 20
+ ZMe
C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen . . 19,5
+ bT
7
+ bT
D. andere, mit einem Gehalt an Stärke :
|| I. von weniger als 50 Gewichtshundertteilen 26,5+ bT 14+ bT
II . von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr 26,5
+ bT
14
+ bT
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao :
A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren , mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) :
|| I. von weniger als 30 Gewichtshundertteilen 29,2+ bT 13+ bT
li II . von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen 29,2+ bT 13+ bT
III . von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr 29,2
+ bT
13
+ bT
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 89
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
oder
Abschöpfung
( Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
19.08
{Fortsetzung)
B. andere :
I. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen , mit einem Gehalt an Saccharose (ein
schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet):
a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen 1329,2
4- bT
b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 35
4- ZZu
29,2
+ bT
II . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als
32 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen 28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30
Gewichtshundertteilen :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 35
-I- ZZu
2 . andere 29,2
+ bT
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40
Gewichtshundertteilen :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 1329,2
+ bT + bT
höchstens 35
+ ZZu
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
2 . andere 29,2
+ bT
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 29,2
4- bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
Nr. L 331 /90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
19.08
(Fortsetzung)
B. II . d) 2 . andere
III . mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 50
Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
2 . andere 28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 20
Gewichtshundertteilen :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
2 . andere 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
2 . andere 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
IV. mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als 65
Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen 28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /91
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
19.08
(Fortsetzung)
B. IV . a) 2 . andere
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr :
28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1 ,5 Gewichtshundertteilen 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
2 . andere 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
+ ZZu
V. mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr : \\
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen 28
+ bT
13
+ bT
höchstens 30
+ ZMe
b) andere 29,2
+ bT
13
+ bT
höchstens 35
-1- ZZu
Nr. L 331 /92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 20
ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, KÜCHENKRÄUTERN, FRÜCHTEN UND
ANDEREN PFLANZEN ODER PFLANZENTEILEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 20 gehören nicht :
a) Gemüse, Küchenkräuter und Früchte , zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapi
teln 7 und 8 aufgeführt sind ;
b) Geleefrüchte , Fruchtpasten und dergleichen , in Form von Zuckerwaren (Tarifnr. 17.04) oder von Schokola
dewaren (Tarifnr . 18.06).
2 . Gemüse und Küchenkräuter im Sinne der Tarifnrn . 20.01 und 20.02 sind solche, die zu den Tarifnrn . 07.01 bis
07.05 gehören , wenn sie in der Beschaffenheit gestellt werden, die in diesen Tarifnummern vorgesehen ist.
3 . Genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht, z . B. Ingwer oder Angelika , gehören zu
Tarifnr. 20 . 06 ; geröstete Erdnüsse gehören ebenfalls zu Tarifnr. 20.06 .
4 . Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr.
20.02 .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Als Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 20.02 A I gelten Pilze derfolgenden Arten :
Agaricus-Arten ; Volvaria esculenta; Lentinus edodes; Flammulina velutipes; Pholiota aegerita; Pholiota nameko;
Pleurotus ostreatus; Pleurotus florida; Pleurotus pulmonarius; Pleurotus cornucopiae; Pleurotus abalonae; Pleurotus
colombinm; Pleurotus eringii; Stropharia rugoso-annulata; Tremaila Juciformis; Auricularia auricula-judae; Auricu
laria polytricha; Auricularia porphyria; Coprinus comatus; Rodopaxilus nudus; Lepiota pudica; Lepiota personata;
Agrocyte aegerita; Agrocyte Cylindracea.
2. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („ Zuckergehalt "), der Waren dieses Kapitels gilt der
bei 20° C refraktometrisch — nach der im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März
1977 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:
— 0, 93 bei Waren der Tarifnr. 20.06 und
— 0,95 bei Waren der anderen Tarifnummern.
3 . Früchte der Tarifnr. 20.06 gelten als „ Früchte mit Zusatz von Zucker", wenn ihr „ Zuckergehalt " höher ist als die
folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile :
Ananas, Weintrauben :
andere Früchte, einschließlich Gemische von Früchten :
13 v.H.
9 v.H.
4. Für die Anwendung der Tarifstelle 20.06 B I versteht man unter:
— vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des
Erzeugnisses enthalten sind;
— % ma : : die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Tarifnr. 20.07 der „ Zuckergehalt ", vermindert um die folgen
den für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte :
Säfte aus Zitronen oder Tomaten :
Säfte aus Äpfeln :
Säfte aus Weintrauben :
Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Gemische von Säften:
3
11
15
13
6. Für die Anwendung der Tarifstellen 20.07 A I, 20.07 B I a) 1 und b) 1 versteht man jeweils unter
— „ nicht gegorenem Traubensaft (einschließlich Traubenmost), ohne Zusatz von Alkohol" den Traubensaft (ein
schließlich Traubenmost) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1 % vol;
— „ vorhandenem Alkoholgehalt " (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von
20° C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
7. Als „ konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" [Tarifstellen 20.07 B I a) 1 aa) und 20.07 B I b)
1 aa)] gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem die — unter Verwendung der in Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20° C aufdem Refraktometer
abgelesene Zahl nicht unter 50,9 % liegt.
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /93
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker :
A. Mango-Chutney 22
22
22
20.02
23 a)
23
20
18
22
20
20
24
24
20.03
26
+ (Ab)
26
20.04
25
B. Gurken und Cornichons
C. andere
Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht :
A. Pilze :
I. Zuchtpilze
II . andere
B. Trüffeln
C. Tomaten
D. Spargel
E. Sauerkraut
F. Kapern und Oliven
G. Erbsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)
H. andere, einschließlich Gemische
Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker :
A. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen
B. andere
Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
(durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) :
A. Ingwer
B. andere :
I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen
II . andere
Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker :
A. Maronenpaste und Maronenmus :
I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen . . . . .
II . andere
B. Konfitüren und Marmeladen, von Zitrusfrüchten :
I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen . .
III . andere
C. andere :
I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen :
a) Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 00 kg, zur industriellen
Verarbeitung (b)
frei
22
20
18
18
22
24
22
26
+ ZZu
26
frei
25
+ ZZu
25
30
+ ZZu
30
25
+ ZZu
25
+ ZZu
27
28
+ ZZu
25
+ (Ab)
25
20.05
30
+ (Ab)
30
30
+ (Ab)
30
+ (Ab)
30
30
( a) Unter bestimmten Voraussetzungen wird neben dem Zoll ein Zusatzbetrag erhoben .
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /94 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
Vo
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
20.05
(Fortsetzung)
20.06
C. I. b) andere
II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen . .
III . andere
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol :
A. Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts :
I. von mehr als 1 kg
30
+ (Ab)
30
+ (Ab)
30
17
30
+ ZZu
30
+ ZZu
30
14
II . von 1 kg oder weniger 22 16
B. andere :
I. mit Zusatz von Alkohol :
a) Ingwer :
1 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85% mas oder
weniger .• 32 20
2. anderer
b) Ananas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts :
1 . von mehr als 1 kg :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
32
32
+ (Ab)
32
—
2. von 1 kg oder weniger :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
c) Weintrauben :
1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen . .
2 . andere
32
+ (Ab)
32
32
+ (Ab)
32
—
I d) Pfirsiche, Birnen und Aprikosen, in unmittelbaren Umschließungenmit einem Gewicht des Inhalts :1 . von mehr als 1 kg :
II aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : \
11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas
oder weniger
22 . andere
32
+ (Ab)
32
+ (Ab)
30
+ 2 ZZu
bb) andere :
11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas
oder weniger
22 . andere
32
32
30
2 . von 1 kg oder weniger : \\
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshunderttei
len
bb) andere ...
32
+ (Ab)
32
—
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /95
\\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
20.06
(Fortsetzung)
B. I. e) andere Früchte :
1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen :
aa) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder
weniger
bb) andere
2 . andere :
32
+ (Ab)
32
+ (Ab)
30
+ 2 ZZu
aa) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder
weniger
bb) andere
32
32
30
f) Gemische von Früchten :
1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen :
aa) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder
weniger
bb) andere
2 . andere :
32
+ (Ab)
32
+ (Ab)
30
+ 2 ZZu
aa) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder
weniger
bb) andere
32
32
30
II . ohne Zusatz von Alkohol :
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg :
1 . Ingwer
2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementi
nen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch
ten
4 . Weintrauben
23
23
+ (Ab)
23
+ (Ab)
23
+ (Ab)
frei
17
+ 2 ZZu
21
+ 2 ZZu
22
+ 2 ZZu
5 . Ananas :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
23
+ (Ab)
23
22
+ 2 ZZu
22
6 . Birnen :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
22
+ (Ab)
23
20
+ 2 ZZu
20
7 . Pfirsiche und Aprikosen :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 1 3 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
8 . andere Früchte
9 . Gemische von Früchten :
aa) Gemische, bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr
als 50 v. H. des Gesamtgewichts der Früchte beträgt
bb) andere
23
+ (Ab)
23
23
+ (Ab)
23
+ (Ab)
23
+ (Ab)
22
+ 2 ZZu
22
20
+ 2 ZZu
20
+ 2 ZZu
20
+ 2 ZZu
Nr. L 331 /96 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
l Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
20.06
(Fortsetzung)
B. II . b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger :
1 . Ingwer
2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
3 . Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementi
nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch
ten
4 . Weintrauben
5 . Ananas :
27
27
+ (Ab)
27
+ (Ab)
27
+ (Ab)
frei
17
+ 2 ZZu
20
+ 2 ZZu
24
+ 2 ZZu
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
27
+ (Ab)
27
24
+ 2 ZZu
24
6 . Birnen :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshunderttei
len
bb) andere
27
+ (Ab)
27
22
+ 2 ZZu
22
7. Pfirsiche und Aprikosen :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshunderttei
len :
1 1 . Pfirsiche
22 . Aprikosen .
bb) andere :
11 . Pfirsiche
22 . Aprikosen
8 . andere Früchte
9 . Gemische von Früchten :
27
+ (Ab)
27
+ (Ab)
27
27
27
+ (Ab)
22
+ 2 ZZu
24
+ 2 ZZu
22
24
24
+ 2 ZZu
aa) Gemische, bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr
als 50 v. H. des Gesamtgewichts der Früchte beträgt
bb) andere
c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts :
27
+ (Ab)
27
+ (Ab)
15
+ 2 ZZu
22
+ 2 ZZu
1 . von 4,5 kg oder mehr :
I aa) Aprikosenbb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) undPflaumen
17
19
(a)
(a)
cc) Birnen 23 21
dd) andere Früchte 23 (a)
II ee) Gemische von Früchten 23 (a)
2 . von weniger als 4,5 kg : l
Il aa) Birnen 25 21
bb) andere Früchte und Gemische von Früchten 25 23
(a) Siehe Anhang
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /97
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker :
A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm5 :
I. Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
a) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht . . .
b) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :
1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
2 . andere
II . aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel- und Birnensaft :
a) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht . . .
b) andere
III , andere :
a) mit einem Wen von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht . . .
b) andere
50 (a)
50
+ (Ab) (a)
50 (a)
42
42
+ (Ab)
42
42
+ (Ab)
—
B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm3 oder weniger :
I. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen ;
Gemische aus Apfel - und Birnensaft :
a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht :
1 . Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
aa) konzentriert :
1 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . andere
bb) andere :
28 (a)
28 (a)
28
+ ZZu
28
+ ZZu
1 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . andere
28 (a)
28 (a)
28
+ ZZu
28
+ ZZu
2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
3 . Gemische aus Apfel- und Birnensaft
b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :
1 . Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
aa) konzentriert :
25
25
25
24
+ ZZu
25
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . andere
28
+ (Ab) (a)
28 (a)
28
+ ZZu
28
+ ZZu
( a) Zusätzlich zum Zoll ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für einige Erzeugnisse vorgesehen .
Nr. L 331 /98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
20.07
(Fortsetzung)
B. I. b) 1 . bb) andere :
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . andere
2 . aus Äpfeln :
28
+ (Ab) (a)
28 (a)
28
+ ZZu
28
+ ZZu
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
3 . aus Birnen :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) andere
II . andere :
25
+ (Ab)
25
25
25
+ (Ab)
25
25
25
+ (Ab)
25
24
+ ZZu
24
+ ZZu
25
24
+ ZZu
24
+ ZZu
25
a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht :
1 . aus Orangen
2. aus Pampelmusen und Grapefruits
3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
4. aus Ananas :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
21
21
21
21
22
22
19
+ ZZu
15
+ ZZu
18
+ ZZu
19
19
+ ZZu
20
5 . aus Tomaten :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
21
21
20
+ ZZu
21
6. aus anderen Früchten und Gemüsen :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
7. Gemische :
24
24
21
+ ZZu
22
aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft :
1 1 . zugesetzten Zucker enthaltend
22 . andere
22
22
19
+ ZZu
20
(a) Zusätzlich zum Zoll ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für einige Erzeugnisse vorgesehen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /99
Zoll satz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
V:
oder
Abschöpfung
( Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
20.07
(Fortsetzung)
B. II . a) 7 . bb) andere :
11 . zugesetzten Zucker enthaltend
22 . andere
24
24
21
+ ZZu
22
b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :
1 . aus Orangen :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) andere
21
+ (Ab)
21
19
+ ZZu
19
+ ZZu
2 . aus Pampelmusen und Grapefruits :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) andere
3 . aus Zitronen :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
21
+ (Ab)
21
21
+ (Ab)
21
21
15
+ ZZu
15
+ ZZu
18
+ ZZu
18
+ ZZu
19
4 . aus anderen Zitrusfrüchten :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
21
+ (Ab)
21
21
18
+ ZZu
18
-1- ZZu
19
5 . aus Ananas :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
22
+ (Ab)
22
22
19
+ ZZu
19
4- ZZu
20
6 . aus Tomaten :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
21
21
20
+ ZZu
21
Nr. L 331 / 100 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12. 85
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
20.07
(Fortsetzung)
B. II . b) 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
8 . Gemische :
aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft :
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30
Gewichtshundertteilen oder weniger
33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere :
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen
22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30
Gewichtshundertteilen oder weniger
33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend
24
+ (Ab)
24
24
22
+ (Ab)
22
22
24
+ (Ab)
24
24
21
+ ZZu
21
+ ZZu
22
19
+ ZZu
19
+ ZZu
20
21
+ ZZu
21
+ ZZu
22
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 101
KAPITEL 21
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 21 gehören nicht :
a) Gemüsegemische der Tarifnr . 07.04 ;
b ) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Tarifnr . 09.01 );
c) Gewürze und andere Waren der Tarifnrn . 09.04 bis 09.10 ;
d) Hefen , als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Tarifnr. 30.03 ;
e) zubereitete Enzyme der Tarifnr . 35.07 .
2 . Auszüge aus den in der Vorschrift 1 b) erfaßten Kaffeemitteln gehören zu Tarifnr. 21.02 .
3 . Als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" im Sinne der Tarifnr. 21.05 gelten Zube
reitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch aus einer fein homogenisierten Mischung meh
rerer Grundstoffe , wie Fleisch (einschließlich Schlachtabfall), Fisch, Gemüse, Früchte . Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben Zutaten , die der Mischung eventuell zum Würzen, Haltbarmachen oder zu ande
ren Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind , außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Men
ge sichtbare Stückchen anderer Stoffe als Fleisch , Schlachtabfall oder Fisch enthalten .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Für die Anwendung der Tarifstelle 21.07 D gilt als „zubereitetes Milchpulver" ein Erzeugnis mit einem Gesamtge
balt an Milchproteinen, Milchfett und Laktose von mehr als 40 Gewichtshundertteilen.
2. Als „Käsefondue " im Sinne der Tarifstelle 21.07 E gelten Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an
Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen, zu dessen Herstellung keine anderen
Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser; Stärke und
Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.
Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist außerdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den von den
zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entspricht.
3 . Im Sinne der Tarifstelle 21.07 F III gilt als „ Isoglukose " das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnene
Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen aufden Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose.
Zol satz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 l 3 4
[21.01 ]
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und
andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus :
A. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee ; Zubereitungen auf der Grundlage sol
cher Auszüge oder Essenzen ' . .
B. Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate ; Zubereitungen auf der Grund
lage solcher Auszüge oder Essenzen
30
30
18
12
Nr. L 331 / 102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
21.02
(Fortsetzung)
21.03
21.04 "
21.05
21.06
C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel :
I. geröstete Zichorienwurzeln
II . andere
D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaf
feemitteln :
I. aus gerösteten Zichorienwurzeln
II . andere
Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) :
A. Senfmehl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts :
I. von 1 kg oder weniger
II . von mehr als 1 kg
B. Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
Würzsoßen ; zusammengesetzte Würzmittel :
A. Mango-Chutney, flüssig
B. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark
C. andere
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen;
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen :
A. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brü
B. zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
Hefen, lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel :
A. Hefen , lebend :
I. ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
II . Backhefen :
a) getrocknet
b) andere
III . andere
B. Hefen , nicht lebend :
I. in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger
II . andere
C. zubereitete künstliche Backtriebmittel
18
16,9
+ bT
22
16,9 (a)
+ bT
10
5
17
20
20
20
22
24
23
22,1
+ bT
22,1
+ bT
31
17
10
19
8
+ bT
8
4
14
frei
16
12
18
22
17
15
+ bT
15
+ bT
23
13
8
9,5
(a) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 14 % ermäßigt (Aussetzung).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 103
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab )
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet :
I. Mais . .
II . Reis
III . anderes
B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht ; Teigwaren, gefüllt :
I. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht :
a) getrocknet
b) andere
II . Teigwaren , gefüllt :
a) gekocht
b) andere . .
C. Speiseeis :
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni
ger als 3 Gewichtshundertteilen
II . mit einem Gehalt an Milchfett :
a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen . . . .
b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr
D. zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern
oder zum Diät- oder Küchengebrauch :
I. zubereitetes Joghurt :
a) in Pulverform, mit einem Gehalt an Milchfett :
1 . von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
2 . von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) anderes, mit einem Gehalt an Milchfett :
1 . von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
2 . von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichtshundertteilen . .
3 . von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr
II . andere, mit einem Gehalt an Milchfett :
a) von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an
Milchprotein (Stickstoffgehalt x 6,38):
1 . von weniger als 40 Gewichtshundertteilen
2 . von 40 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
10
+ bT
10
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
-I- bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
Nr. L -331 / 104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
21.07
( Fortsetzung)
20,8
+ bT
20,8
-I- bT
20,8
+ bT
D. II . a) 3 . von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen
4 . von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr
E. „Käsefondue" genannte Zubereitungen
F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt :
I. Laktosesirup
II . Glukose- und Maltodextrinsirup
III . Isoglukosesirup
IV. andere
20,8
+ bT
höchstens
35 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
67 (Ab)
67 (Ab)
67 (Ab)
67 (Ab)
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
20
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
25
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
G. andere :
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni
ger als 1 ,5 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshunderttei
len
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr .
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshunderttei
len
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /105
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/c
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
21.07
(Fortsetzung)
G. I. c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als
30 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshunderttei
len
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als
50 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr
II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als
6 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshunderttei
len
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
Nr. L 331 / 1 C6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
21.07
(Fortsetzung)
20,8
+ bT
13
+ bT
j . II . b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Ge
wichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als
30 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr
. d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als
50 Gewichtshundertteilen :
' 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als
12 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . mit einem Gehalt an Stärke :
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshunderttei
len
bb) von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
? n n A f* *
20,8
+ bT
20,8
+ bT
t
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
t bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
t
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
-I- bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
-I- bT
13
-I- bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 107
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
21.07
(Fortsetzung)
G. III . c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als
1 8 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr . . .
V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als
26 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit Einern Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr ....
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
Nr. L 331 / 108 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
% vertragsmäßig
°/e
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 3 4
21.07
(Fortsetzung)
13
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
+ bT
13
+ bT
G. VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als
45 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr . . .
VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65
Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac
charose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr :
1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen
2 . andere
VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85
Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
' als 5 Gewichtshundertteilen
b) andere
IX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr
13
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
13
+ bT
13
+ bT
13
20,8
+ bT
20,8
+ bT
20,8
+ bT
+ bT
13
+ bT
9 . 12 . 85 Nr. L 331 / 109Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
KAPITEL 22
GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 22 gehören nicht :
a) Meerwasser (Tarifnr. 25.01 );
b) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58);
c) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen
(Tarifnr. 29.14);
d) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 ;
e) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2 . Die in den Tarifnrn . 22.08 und 22.09 angegebenen Alkoholgehalte beziehen sich auf eine Temperatur von
20° C. „ % vol" ist die Abkürzung fiir die Volumenkonzentration.
Vergällter Branntwein wird wie vergällter Äthylalkohol nach Tarifnr. 22.08 tarifiert.
Zusätzliche Vorschriften
1 . Für die Anwendung der Tarifnrn. 22.04, 22.05 und 22.06 und der Tarifstelle 22.07 A versteht man jeweils unter:
a) vorhandenem Alkoholgehalt (in °/o vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von
20° C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potentiellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° Q
die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet
werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher
Anreicherung;
e) °/o vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20° C.
2. Für die Anwendung der Tarifnr. 22.04 gilt als teilweise gegorener Traubenmost das aus der Gärung eines Trauben
mosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 °/o vol und von weniger als
drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
3. Für die Anwendung der Tarifnr. 22.05 :
A. gilt als Schaumwein ( Tarifstelle 22.05 A) das Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weni
ger als 8, 5 % vol:
— das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von frischen Weintrauben, Most von Weintrauben oder
Wein gewonnen wird und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der
Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
— das aus Wein gewonnen wird und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid
gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,
und in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen aufgelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von
mindestens 3 bar aufweist;
B. versteht man unter „ Gesamttrockenstoff'die Summe an Stoffen,ausgedrückt in Gramm und bezogen aufeinen
Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.
Der Gesamttrockenstoff ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20° C zu ermitteln.
C. a) Waren der Tarifstelle 22.05 C verbleiben in der jeweiligen Tarifstelle, sofern der vorhandene Gesamttrocken-
Stoff bezogen aufeinen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
I. 90 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
höchstens 13 % vol;
II. 130 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 13 % vol, aber nicht mehr als 15 °/o vol;
Nr. L 331 / 1 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
III. 130 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, fiir Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 15 % vol, aber nicht mehr als 18 % vol;
IV. 330 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, fiir Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 18 % vol, aber nicht mehr als 22 °/o vol
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenstoffdie in vorstehend C (ZiffernI, II, III und IV) entsprechend dem
jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der nächstfolgenden Tarifitelle zuzu
weisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenstoff330 g je Liter übersteigt, werden der Tarifitelle 22.05 C
V zugewiesen.
b) Die Bestimmungen des Absatzes C gelten nichtfiir Waren der Tarifitellen 22.05 C III a) 1, C III b) 1 und C
III b) 2 sowie 22.05 C IV a) 1, C IV b) 1 und C IV b) 2.
4. Zu Tarifitelle 22.05 C gehören z. B. :
a) mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, d. h. das Erzeugnis, das
— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist, und
— durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist, zu einem ungegore
nen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol gewonnen wird;
b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 °/o vol aufweist,
— ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes,au der
Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens
86 °/o vol zugesetzt wird, und
— einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 2,40 g/l, in Essigsäure ausgedrückt, aufweist;
c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das
— einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von minde
stens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist,
— aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland
ihrer Herkunft fiir die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkohol
gehalt von mindestens 12 °/o vol aufweisen müssen :
— durch Anwendung von Kälte oder
— durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung :
— eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist,
— eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer nochfistzule
genden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der
durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem
Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
— einer Mischung dieser Erzeugnisse,
Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Trau
benmost gewonnen werden, ohne daß dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 °/o vol aufwei
sen muß.
5. Für die Anwendung der Tarifstelle 22.07 A gilt als Tresterwein das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht
behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit
Wasser gewonnen wird.
6. Für die Anwendung der Tarifitelle 22.07 B Igelten als „schäumend":
— gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
— gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer
Temperatur von 20° C.
7. Für die Anwendung der Tarifstelle 22.10 A gilt als Weinessig der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung
aus Wein hergestellt wird und einen in Essigsäure ausgedrückten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 111
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 ♦
22.01
8
frei
22.02
20
12,7
+ bT
12,7
+ bT
12,7
+ bT
22.03
22.04
22.05
30
40 ( a)
Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee :
A. Mineralwasser, natürlich oder künstlich
B. andere
Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nicht
alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr.
20.07 :
A. keine Milch oder kein Milchfett enthaltend
B. andere , mit einem Gehalt an Milchfett :
I. von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen
II . von 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 Gewichtshundertteilen
III . von 2 Gewichtshunderaeilen oder mehr
Bier
Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht
Wein aus frischen Weintrauben ; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen
Weintrauben :
A. Schaumwein
B. Wein, anderer als der unter A genannte , in Flaschen mit Schaumweinstopfen ,
die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind ; Wein in anderen
Umschließungen , mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden
Uberdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar , gemessen bei einer
Temperatur von 20° C
C. andere :
I - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 °/o vol oder weniger und
in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger .
b) von mehr als 2 Liter
II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 %
vol und in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger
b) von mehr als 2 Liter
III mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 °/o
vol und in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger :
40 ECU
je hl ( a)
4
frei
15
8
+ bT
8
+ bT
8
+ bT
24
10,9 ECU
je hl (b)
13,3 ECU
je hl (b)
16,3 ECU
je hl (b)
40 ECU
je hl ( a)
14,5 ECU
je hl (a) (b)
10,9 ECU
je hl ( a) (b)
16,9 ECU
je hl (a) (b)
13,3 ECU
je hl (a) (b)
1 . Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und
Moscatel de Setubal (c) 18,1 ECU
je hl (b)
20,6 ECU
je hl (a) (b)
2 . andere
( a) Unter gewissen Voraussetzungen ist für bestimmte Waren die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zell vorgesehen .
(b ) Der für die Umrechnung d-r ECU — in der der Zollsatz ausgedrückt ist — in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist in Abweichung von
der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik festgesetzt ist .
( c ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 / 1 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
22.05 C. III . b) von mehr als 2 Liter :
(Fortsetzung) 1 . Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal (a)
2. Tokayer (Aszu und Szamorodni) (a)
14,5 ECU
je hl (b)
14,5 ECU
je hl (b)
13,3 ECU
je hl (b)
3 . andere 16,9 ECU
je hl (b) (c)
—
IV. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 %
vol und in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger : \
1 . Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und
Moscatel de Setubal (a) 19,3 ECU
je hl (b)
17,5 ECU
je hl (b)
li 2 . andere 23 ECUje hl (b) (c) 23 ECUje hl (b)
li b) von mehr als 2 Liter : \
1 . Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal (a) 15,7 ECU
je hl (b)
14,5 ECU
je hl (b)
II 2 . Tokayer (Aszu und Szamorodni) (a) 15,7 ECUje hl (b) —
3 . andere 23 ECU
je hl (b) (c)
23 ECU
je hl (b)
V. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol , in Behält
nissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger 1,93 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 12,1 ECU
je hl (b) (c)
b) von mehr als 2 Liter 1,93 ECU
für 1 hl
je °/o vol
Alkohol
(b) (c)
22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert :
A. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger und in
Behältnissen mit einem Inhalt :
I. von 2 Liter oder weniger 17 ECU
je hl
—
II . von mehr als 2 Liter 14 ECU
je hl
—
B. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol
und in Behältnissen mit einem Inhalt :
I. von 2 Liter oder weniger 19 ECU
je hl
—
II. von mehr als 2 Liter . 16 ECU
je hl
—
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Der für die Umrechnung der ECU — in der der Zollsatz ausgedrückt ist — in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist in Abweichung von
der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs, wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik festgesetzt ist.
(c) Unter gewissen Voraussetzungen ist für bestimmte Waren die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 113
Tärifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
22.06 C. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol und in Behält
(Fortsetzung) nissen mit einem Inhalt : \
li I. von 2 Liter oder weniger 1,60 ECU
\\ für 1 hl
II je °/o vol
Il Alkohol
l + 10 ECU
Il je hl \
II . von mehr als 2 Liter 1,60 ECU
l für 1 hl Il
je % vol\
li Alkohol
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke :
li A. Tresterwein 1,60 ECU
für 1 hl
\ je % vol
Alkohol\
\\ mindestens
Il 9 ECU \
li je hl (a)
B. andere :
I. schäumend 30 ECU
je hl
II . andere, in Behältnissen mit einem Inhalt : \\\
a) von 2 Liter oder weniger 12 ECU
je hl
b) von mehr als 2 Liter 9 ECU
je hl
22.08 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt ;
Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt : \
A. Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 16 ECU
je hl I
B. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 °/o vol oder mehr, unvergällt . 30 ECU
je hl \
22.09 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt ;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen ; zusammengesetzte alkoholische Zu\\
bereitungen zum Herstellen von Getränken :
A. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt,\
in Behältnissen mit einem Inhalt : \
1 . von 2 Liter oder weniger 1,60 ECU (b)
für 1 hl \
l je % vol
Alkohol
+ 10 ECU\
\ je hl l
II . von mehr als 2 Liter 1,60 ECU (b)
für 1 hl
je % vol\
\ Alkohol
( a ) Unter gewissen Voraussetzungen ist für bestimmte Waren die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
( b ) Siehe Anhang .
Nr. L 331 / 114 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
22.09
(Fortsetzung)
B. zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen :
I. aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 %
vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 Gewichtshundertteilen
Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 Gewichtshun
dertteile Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5
Liter oder weniger
II . andere
C. Spirituosen :
I. Rum, Taffia, Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger
b) von mehr als 2 Liter
II . Gin , in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger
b) von mehr als 2 Liter
III . Whisky :
a) sogenannter „Bourbon"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt
(a):
1 . von 2 Liter oder weniger
2. von mehr als 2 Liter
30
mindestens
1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
30
mindestens
1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
1,10 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
1,10 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
1,20 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
1,20 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
1,20 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
1,20 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
frei
27
mindestens
1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
1 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 5 ECU
je hl
1 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
1 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 5 ECU
je hl
1 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
0,40 ECU
für 1 hl
je °/o vol
Alkohol
+ 3 ECU
je hl
0,40 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 115
Zollsatz
autonom
Tarifnummer Warenbezeichnung %
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
31 2 4
22.09 C. III . b) anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt :
1 . von 2 Liter oder weniger(Fortsetzung) 1,20 ECU
für 1 hl
je °/o vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
0,40 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 3 ECU
je hl
2 . von mehr als 2 Liter 1,20 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
0,40 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
IV. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie
Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , in
Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger 1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
1,30 ECU
für 1 hl
je °/o vol
Alkohol
+ 5 ECU
je hl
b) von mehr als 2 Liter 1,60 ECU
für 1 hl
je °/o vol
Alkohol
1,30 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
V. andere , in Behältnissen mit einem Inhalt :
a) von 2 Liter oder weniger a1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 10 ECU
je hl
b) von mehr als 2 Liter a1,60 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
22.10 Speiseessig :
A. Weinessig , in Behältnissen mit einem Inhalt :
I. von 2 Liter oder weniger
II . von mehr als 2 Liter
B. anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt :
I - von 2 Liter oder weniger
II . von mehr als 2 Liter
8 ECU
je hl (b)
6 ECU
je hl (b)
8 ECU
je hl
6 ECU
je hl
(a ) Siehe Anhang.
(b ) Unter gewissen Voraussetzungen ist für bestimmte Waren die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen .
Nr. L 331 / 116 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 23
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE ; ZUBEREITETES FUTTER
Zusätzliche Vorschriften
1 . Für die Anwendung der Tarifstellen 23.05 A und 23.06 A I versteht man unter:
— vorhandenem Alkoholgehalt (in °/o mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des
Erzeugnisses enthalten sind;
— potentiellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols; die durch vollständiges Vergären
des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
— Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potentiellen Alkoholge
halts;
— % mas : die Abkürzung für den Massengehalt.
2. Für die Anwendung der Tarifstelle 23.07 B gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Tarifnrn. 04.01, 04.02, 04.03,
04.04 und der Tanfstellen 17.02 A und 21.07 F I.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von
Weichtieren, ungenießbar ; Grieben :
4 freiA. Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall ; Grieben
B. Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren 5 2
23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitun
gen von Getreide oder Hülsenfrüchten :
21 (Ab)
21 (Ab)
A. von Getreide :
I. von Mais oder Reis :
a) mit einem Gehalt an Stärke von 35 Gewichtshundertteilen oder weni
ger
b) andere
II . von anderem Getreide :
a) mit einem Gehalt an Stärke von 28 Gewichtshundertteilen oder weni
ger, vorausgesetzt, daß entweder nicht mehr als 10 Gewichtshundert
teile der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm
hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10
Gewichtshundertteilen der auf den Trockenstoff bezogene Aschege
halt des Siebdurchgangs 1,5 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt .
b) andere
21 (Ab)
21 (Ab)
8B. von Hülsenfrüchten
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 117
\I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
23.03 Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewin
nung ; Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien ; Rück
stände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände :
A. Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes
Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt
von :
I. mehr als 40 Gewichtshundertteilen
II . 40 Gewichtshundertteilen oder weniger
27 (Ab)
frei frei
B. andere :
I. ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zucker
gewinnung
II . andere
frei
frei
frei
frei
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher öle, ausge
nommen Öldrafi :
A. Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl :
I. mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger
II . mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen . . .
frei
frei (Ab)
—
B. andere : frei frei
23.05 Weintrub ; Weinstein, roh :
A. Weintrub :
1 . mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem
Trockenstoffgehalt von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr
II . andere
frei (a)
2,03 ECU
je kg
Gesamt
alkohol (a)
—
B. Weinstein, roh frei —
23.06 Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen :
A. Eicheln , Roßkastanien und Trester :
I. Traubentrester :
a) mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 °/o mas oder weniger und
einem Trockenstoffgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr
b) andere
II . andere
frei (a)
2,03 ECU
je kg
Gesamt
alkohol (a)
frei
frei
frei
B. andere 4 2
(a) Unter gewissen Voraussetzungen ist für bestimmte Waren die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen.
Nr. L 331 / 1 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zo lsatz
Tarifnurnmer Warenbezeichnung
autonom
o/n vertragsmäß-g
V=
oder
Abschöpfung
(Ab )
1 2 3 4
23.07
6
Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung
verwendeten Art :
A. Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
B. andere , Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der
Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthal
tend , auch gemischt mit anderen Erzeugnissen :
I. Stärke , Glukose, Glukosesirup , Maltodextrin oder Maltodextrinsirup
enthaltend :
9
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15 (Ab)
15
a) keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10
Gewichtshundertteilen oder weniger :
1 . keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an
Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen . . .
2 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtshundertteilen
3 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch
weniger als 75 Gewichtshundertteilen
4 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 oder mehr
Gewichtshundertteilen ,
b) mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis einschließlich 30
Gewichtshundertteilen :
1 . keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an
Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen . . .
2 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtshundertteilen
3 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr
Gewichtshundertteilen
c) mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen :
1 . keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an
Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen . . .
2 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtshundertteilen
3 . mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr
Gewichtshundertteilen
II . weder Stärke , Glukose , Glukosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrin
sirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend
C. andere
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 119
KAPITEL 24
TABAK
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
1 2 43
24.01 Tabak, unverarbeitet : Tabakabfälle :
A. „flue-cured" Virginia und „light-air-cured" Burley, einschließlich
Burleyhybriden ; „light-air-cured" Maryland und „fire-cured" Tabak (a) . . . 2330
für 100 kg
Eigengewicht
mindestens
29 ECU
und
höchstens
70 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
mindestens
28 ECU
und
höchstens
30 ECU
B. andere 1430
für
100 kg
Eigengewicht
mindestens
29 ECU
und
höchstens
70 ECU
für
100 kg
Eigengewicht
mindestens
28 ECU
und
höchstens
70 ECU
24.02 Tabak, verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen :
A. Zigaretten
B. Zigarren und Zigarillos
C. Rauchtabak
D. Kautabak und Schnupftabak
E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien
180
80
180
100
40
90
52
117
65
26
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Vorausseezungen
Nr. L 331 / 120 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
ABSCHNITT V
MINERALISCHE STOFFE
KAPITEL 25
SALZ; SCHWEFEL ; STEINE UND ERDEN ; GIPS, KALK UND ZEMENT
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Tarifnummern oder der nachstehenden Vorschrift 3
nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer
Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen,
zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physi
kalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind , nicht dagegen geröstete oder gebrannte
Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Tarifnummern
angegeben ist .
2 . Zu Kapitel 25 gehören nicht :
a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Tarifnr. 28.02);
b) Farberden auf der Grundlage von Eisenoxiden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2Oj ,
von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr (Tarifnr. 28.23);
c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30 ;
d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel der Tarifnr. 33.06 ;
e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Tarifnr. 68.01), Würfel und Steinchen für Mosaike (Tarifnr.
68.02), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Tarifnr. 68.03);
f) Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnr. 71.02);
g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit
einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19 ; optische Elemente aus Natriumchlorid oder
Magnesiumoxid (Tarifnr. 90.01 );
h) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide (Tarifnr. 98.05).
3 . Zu Tarifnr. 25.32 gehören insbesondere : Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt ; natürlicher
Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken) und natürlicher Bernstein ; wiedergewonne
ner Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein , in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht
weiter bearbeitet ; Jett ; Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid ; Scherben
und Bruch von keramisch hergestellten Waren.
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
25.01 Steinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz ; reines Natriumchlorid ; Sali
nen-Mutterlauge, Meerwasser :
A. Steinsalz, Siedesalz, Seesalz , präpariertes Speisesalz und reines Natriumchlo
rid, auch in wäßriger Lösung :
I. zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen
anderer Erzeugnisse (a) . 1 ECU
für
1 000 kg
Eigengewicht
—
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 121
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
°/o%
1 2 3 4
25.01 A. II . anderes :
(Fortsetzung) a) vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffina
ge), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von
Lebensmitteln oder Futtermitteln (a)
b) anderes
5 ECU
für
1 000 kg
Eigengewicht
16 ECU
für
1 000 kg
Eigengewicht
frei
2,5 ECU
für
1 000 kg
Eigengewicht
5,20 ECU
für
1 000 kg
Eigengewicht
freiB. Salinen- Mutterlauge ; Meerwasser
25.02 Schwefelkies, nicht geröstet
25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und
kolloider Schwefel :
A. roh
B. anderer
frei
frei
10
frei
frei
Natürlicher Graphit
Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande der
Tarifnr. 26.01
frei
frei
3,2
frei
frei
frei
frei
frei
Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder durch
Spalten oder Sägen lediglich zerteilt
Lehm und Ton (z. B. Bentonit, Kaolin) — ausgenommen geblähter Ton der
Tarifnr. 68.07 —, Andalusit, Cyanit, Sillimamt, auch gebrannt ; Mullit ;
Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
25.04
25.05
25.06
25.07
25.08
[25.09]
25.10
25.11
frei
Kreide frei
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Caldumaluminiumphosphate, Apatit
und Phosphatkreide frei frei
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch
gebrannt, ausgenommen reines Bariumoxid :
A. Bariumsulfat
B. Bariumcarbonat, auch gebrannt
frei
3
frei
1
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 / 122 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
25.12
frei 0,5
25.13
Kieselgur, Tripel und dergleichen mit einer Schüttdichte von 1 000 kg/m* oder
weniger, auch gebrannt
Bimsstein ; Schmirgel ; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natür
liche Schleifstoffe, auch wärmebehandelt :
A. roh oder in ungleichmäßigen Stücken
B. andere
frei
3
frei
0,9
Tonschiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt . . . frei frei
frei frei
frei
10
frei
4,4
frei frei
25.14
25.15
25.16
25.17
25.18
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer
augenscheinlichen Dichte von 2 500 kg/m1 oder mehr und Alabaster, auch roh
behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt :
A. roh, roh behauen , durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke
von mehr als 25 cm
B. durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder
weniger :
I. Alabaster
II . andere
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch roh behauen
oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt :
A. roh, roh behauen, durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke
von mehr als 25 cm
B. durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder
weniger :
I. Granit, Porphyr, Syenit, Lava, Basalt, Gneis, Trachyt und ähnliche harte
Steine ; Sandstein
II . andere Werksteine :
a) Kalksteine mit einer augenscheinlichen Dichte von weniger als 2 500
kg/m'
b) andere
Feldsteine und zerkleinerte Steine (auch wärmebehandelt), Kies, Makadam
(Schotter) und Teermakadam, wie sie gewöhnlich beim Betonbau und als Stein
material im Wege- und Bahnbau verwendet werden ; Feuerstein (Flintstein) und
Kiesel, auch wärmebehandelt ; Körnungen und Splitter (auch wärmebehandelt)
und Steinmehl von Steinen der Tarifnrn. 25.15 und 25.16
Dolomit, naturroh, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich
zerteilt ; Dolomit, gesintert oder gebrannt ; Dolomitstampfmasse :
A. Dolomit, naturroh
B. Dolomit, gesintert oder gebrannt
C. Dolomitstampfmasse
3,5
6 2,5
freifrei
frei frei
frei frei
1,8
2,2
4
5
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 123
, Zollsatz
WarenbezeichnungTarifnummer autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
25.19
9
frei
25.20
frei
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia ; totge
brannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer
Oxide vor dem Sintern ; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein :
A. Magnesiumoxid , ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat
B. andere
Gipsstein ; Anhydrit ; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anre
gern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken beson
ders zubereiteter Gips
Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von
Kalk oder Zement verwendet werden
Luftkalk, auch gelöscht ; Wasserkalk, ausgenommen reines Calciumoxid und
Calctumhydroxid
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
Asbest
25.21
25.22
frei
4
825.23
25.24
[25.25]
4,1
frei
frei
frei
3,5
3,2
frei
frei
frei
3,2
0,9
frei
frei
25.26
25.27
frei
frei
frei
8
3
frei
Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall
Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder
Sägen lediglich zerteilt ; Talkum :
A. natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder
Sägen lediglich zerteilt
i
B. natürlicher Speckstein und Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Talkum in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder weniger
II . andere
Natürlicher Kryolith und Chiolith25.28
[ 25.29]
25.30 Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus
natürlichen Solen ausgeschiedene Borate ; natürliche rohe Borsäure mit einem Ge
halt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz frei
Nr. L 331 / 124 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
25.31 Feldspate ; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit ; Flußspat :
A. Flußspat
B. andere
3
frei
frei
frei
25.32 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. natürlicher Eisenglimmer
B. andere
3
frei
1,8
(a)
(a) Siehe Anhang.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 125
KAPITEL 26
METALLURGISCHE ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 26 gehören nicht :
a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle , als Makadam (Schotter) aufbereitet (Tarifnr. 25.17);
b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Tarifnr. 25.19);
c) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 3 1 ;
d) Hüttenwolle , Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Tarifnr. 68.07);
e) Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen
(Tarifnr . 71 . Sl );
f) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).
2 . Metallurgische Erze der Tarifnr. 26.01 sind Mineralien , die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von
Quecksilber, von Metallen der Tarifnr. 28.50 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet.
Derartige Mineralien gehören zu Tarifnr. 26.01 , auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt
sind . Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein , als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist .
3 . Zu Tarifnr. 26.03 gehören nur die Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten
und von der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet
werden .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
c/-
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert ; Schwefelkiesabbrände :
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände :
I. Schwefelkiesabbrände
II . andere (EGKS)
frei frei
frei
I B. Manganerze , einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt anMangan von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr (EGKS) frei
C. Uranerze :
I I. Uranerze und Pechblende , mit einem Gehalt an Uran von mehr als5 Gewichtshundertteilen (EURATOM) frei frei
II . andere frei frei
D. 1 horiumerze :
I. Monazit ; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze mit einem Gehalt an
Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen (EURATOM) frei frei
II . andere frei frei
E. andere Erze frei
Nr. L 331 / 126 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
o/c
1 2 3 4
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung :
A. Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS) frei
B. andere frei frei
26.03 Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausge
nommen solche der Tarifnr.26.02) frei frei
26.04 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche frei frei
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 127
KAPITEL 27
MINERALISCHE BRENNSTOFFE ; MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION ;
BITUMINÖSE STOFFE ; MINERALWACHSE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 27 gehören nicht :
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen ; dies gilt nicht für chemisch reines Methan und
Propan, die zu Tarifnr. 27.11 gehören ;
b) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 ;
c) Gemische ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 33.01 , 33.04 oder 38.07 .
2 . Zu Tarifnr. 27.07 gehören neben den Ölen und anderen Erzeugnissen der Destillation von Steinkohlenteer
auch ähnliche Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenschwelteer oder anderen Mineralteeren, der Cycli
sierung von Erdöl oder eines anderen Verfahrens , in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht ge
genüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen .
3 . Unter den Bezeichnungen „Erdöl" und „Öl aus bituminösen Mineralien" in Tarifnr. 27.10 sind neben Erdöl
und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche sowie aus Gemischen ungesättigter Kohlenwasserstoffe be
stehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen , in denen die nichtaromatischen Be
standteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen .
4 . Zu Tarifnr. 27.13 gehören neben den dort genannten Erzeugnissen auch ähnliche, durch Synthese oder nach
einem anderen Verfahren hergestellte Erzeugnisse .
Zusätzliche Vorschriften (a)
1 . Im Sinne der Tarifnr. 27.10 gelten als
A. Leichtöle (Tarifstelle 27.10 A) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210° C
einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 Raumhundertteile übergehen;
B. Spezialbenzine (Tarifstelle 27.10 A III a)) die Leichtöle nach Absatz A, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit
einer Spanne von höchstens 60° C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillations
verluste 5 und 90 Raumhundertteile übergehen;
C. Testbenzin — white spirit — (Tarifstelle 27.10 A III a) 1) die Spezialbenzine nach Absatz B mit einem Flamm
punkt nach Abel-Pensky (b) über 21° C;
D. mittelschwere Öle (Tarifstelle 27.10 B) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis
210° C weniger als 90 Raumhundertteile und bis 250° C mindestens 65 Raumhundertteile einschließlich der
Destillationsverluste übergehen;
E. Schweröle ( Tarifstelle 27.10 C) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250° C
einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 Raumhundertteile übergehen oder bei denen der Hundert
satz der Destillation bei 250° C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;
F. Gasöl (Tarifstelle 27.10 C I) die Schweröle nach Absatz E, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350° C
einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 Raumhundertteile übergehen;
(a) Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die „American Society for Tating and Materials " festge
legt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -Spezifikationenfür Erdölerzeugnisse und Schmieröle
veröffentlicht worden sind.
(b) Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuß (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755
— März 1974 (Deutsche Industrienorm).
Nr. L 331 / 128 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
G. Heizöl (Tarifstelle 27.10 C II) die Schweröle nach Absatz E, ausgenommen das Gasöl nach Absatz F, deren
Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung
— den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874
unter 1 °/o und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 unter 4 liegen;
— den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 nicht unter 10° C liegt;
— zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile IIgleich ist, wenn bei ihrer Destilla
tion nach ASTM D 86 bis 300° C mindestens 25 Raumhundertteile übergehen oder; falls dabei weniger als
25 Raumhundertteile übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 höher als minus 10° C liegt. Dies
gilt nurfür Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung unter 2.
Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V
Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7
7,5
und mehr
Visko
sität
1 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650
V II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650
Die Viskosität V im Sinne dieser Vorschrift ist die kinematische Viskosität bei 50° C in 10~*m2 s-' nach ASTM
D445.
Die Farbe C nach Verdünnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung
eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 99 Raumhundertteilen Tetrachlorkohlenstoff.Die Farbe muß unmit
telbar nach der Verdünnung ermittelt werden.
Zu Tarifstelle 27.10 C IIgehören nur Erzeugnisse von natürlicher Farbe.
Zu Tarifstelle 27.10 C II gehören nicht die Schweröle nach Absatz E, bei denen sich nicht ermitteln läßt
— der Hundertsatz der Destillation bei 250° C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz)
— oder die kinematische Viskosität bei 50° C nach ASTM D 445
— oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.
Diese Erzeugnisse gehören zu Tarifstelle 27.10 C III.
2. Im Sinne der Tarifnr. 27.11 gelten als handelsübliches Propan und handelsübliches Butan ( Tarifstelle 27.11 B I) die
Erzeugnisse mit einem relativen Dampfdruck in flüssigem Zustand bei 37,8° C nach ASTM D 1267 von höchstens
24,5 bar.
3. Im Sinne der Tarifnr. 27.12 gilt als rohes Vaselin ( Tarifstelle 27.12 A) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler
als 4,5 nach ASTM D 1500.
4. Im Sinne der Tarifstelle 27.13 B I gelten als roh die Erzeugnisse
a) deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100° C nach ASTM D445
unter 9 ■ 1 0-6m2 s-} liegt, oder
b) deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100° C nach ASTM
D.445 mindestens 9 ■ 10-6m 2 s-! beträgt.
5. Als „ begünstigte Verfahren " im Sinne der Tarifnrn. 27.10, 27.11, 27.12 und der Tarifstelle 27.13 B gelten :
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 129
c) das Kracken ;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neu
tralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder
Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,wenn dabei
der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 °/o vermindert wird (Methode ASTM D 1266—597);
l) nurfür Erzeugnisse der Tarifnr. 27.10: das Entparaffinieren,aber nicht nur durch einfaches Filtern;
m) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und
bei einer Temperatur über 250° C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln,
wenn dabei der Wasserstoffaktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmier
ölen der Tarifstelle 27.10 C III mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins
besondere der Farbe oder der Stabilität gilt nicht als „ begünstigtes Verfahren ";
n) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C II: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der
Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300° C weniger als 30 Raumhundertteile einschließlich der Destillationsver
luste übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300° C 30 oder mehr Raumhundertteile
einschließlich der Destillationsverluste über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Ta
rifstelle 27.10 A oder 27.10 B an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefalle
nen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in
begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Tarifstelle 27.10 C II c) zu verzollen. In die Gesamtmenge
der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter
den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet
oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;
o) nurfür Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C III: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für
die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; etwaige bei der
Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Tarif
stelle 27.07 B I, der Tarifnr. 27.10, 27.11 oder 27.12, der Tarifstelle 27.13 B, 27.14 C, 29.01 A I, 29.01 B II a) oder
29.01 Dia) an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach
der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu
anderer Verwendung " zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Tarifhrn. 27.10, 27.11, 27.12
und der Tarifstelle 27.13 B nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen
Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemi
schen Umwandlung unterworfen werden.
7. Die Tarifstelle 27.10 C III c) gilt nurfür Öle, die zum Mischen mit anderen Ölen, Erzeugnissen der Tarifnr. 38.14
oder Verdickungsstoffen zum Herstellen von ölen, Fetten oder Schmiermitteln für den Absatz bestimmt sind. Das
Unternehmen muß mit mindestens zwei Lagerbehältern für lose Grundöle, mindestens einem Mischbehälter mit
Motorenantrieb, gegebenenfalls mit Heizvorrichtung, und der Möglichkeit zur Beigabe von Additives und mit den
erforderlichen Konditionierungsgeräten ausgestattet sein. Wenn das Mischen in gemieteten Anlagen oder durch
Lohnverarbeiter durchgeführt wird, sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausstattung ebenfalls
erforderlich.
Die Tarifstelle 27.10 C III c) gilt nicht für Unternehmen, die nach ihrer Betriebsausstattung die Zollfreiheit zur
Bearbeitung in „ begünstigten Verfahren " (Zusätzliche Vorschrift 5) in Anspruch nehmen können.
Nr. L 331 / 130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
27.01 Steinkohle ; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste
Brennstoffe :
A. Steinkohle (EGKS):
Bundesrepublik Deutschland
andere Mitgliedstaaten
B. andere (EGKS):
Bundesrepublik Deutschland
Italien
andere Mitgliedstaaten
6 DM für
1 000 kg
Eigengewicht
frei
6 DM für
1 000 kg
Eigengewicht
1,8
frei
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert :
A. Braunkohle, nicht agglomeriert (EGKS):
Frankreich
Griechenland
andere Mitgliedstaaten
B. Braunkohlenbriketts und andere Agglomerate aus Braunkohle (EGKS):
Frankreich
Griechenland
Italien
andere Mitgliedstaaten
2,2
5
frei
2,2
5
1,8
frei
27.03 Torf, einschließlich Torfstreu, und Torfbriketts :
A. Torf
B. Torfbriketts
frei
3
frei
1,4
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, Mich agglomeriert ;
Retortenkohle :
A. Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle :
I. zur Herstellung von Elfcktroden
II . andere (EGKS):
Italien
andere Mitgliedstaaten
B. Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle (EGKS):
Italien
andere Mitgliedstaaten
C. andere
3
3
1,4
3,8
frei
3,8
frei
1,4
[27.05]\
27.05 bis Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase frei frei
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließ
lich der destillierten und präparierten Teere frei frei
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer ; ähnliche
Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 :
A. rohe öle :
I. rohe Leichtöle , bei deren Destillation 90 Raumhundertteile oder mehr
bis 200° C übergehen
II . andere
10
2
3,2
1
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 131
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßigautonom
% %
1 2 3 4
27.07
(Fortsetzung)
10 5
frei
3
frei
6
3
frei
frei
frei
5
2,5
1,5
frei
B. Benzole, Toluole, Xylole, Solventnaphtha (Schwerbenzol); ähnliche aroma
tenreiche Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation
mindestens 65 Raumhundertteile bis 250° C übergehen (einschließlich Ben
zin-Benzol-Gemische); schwefelhaltige Kopfprodukte :
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II . zu anderer Verwendung (a)
C. basische Erzeugnisse
D. Phenole
E. Naphthalin
F. Anthracen
G. andere :
I. zum Herstellen von Waren der Tarifnr. 28.03 (a)
II . andere
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
Erdöl und Ol aus bituminösen Mineralien, roh
2,9
3,5
27.08 frei frei
27.09 frei frei
27.10
714 (b)
14 (b) (c) 7 (c)
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe öle; Zubereitun
gen mit einem Gehalt an Erdöl oder öl aus bituminösen Mineralien von 70 Ge
wichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren be
stimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Leichtöle :
I. zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
II . zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach Ab
satz A I (a)
III . zu anderer Verwendung :
a) Spezialbenzine :
1 . Testbenzin (white spirit)
2 . andere
b) andere
B. mittelschwere Öle :
I. zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
II , zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach Ab
satz B I (a)
III . zu anderer Verwendung
14 (d)
14 (d)
14 (d)
7
7 r
7
714 (b)
14 (b) (c)
14 (d)
7 (c)
7
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b ) Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
(c) Siehe Zusätzliche Vorschrift 6 .
(d ) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 6 % ermäßigt (Aussetzung).
Nr. L 331 / 132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
27.10
(Fortsetzung)
C. Schweröle :
I. Gasöl :
a) zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
b) zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach
Absatz C I a) (a)
c) zu anderer Verwendung
10 (b)
10 (b) (c)
10 (d)
5
5 (c)
5
II . Heizöl :
a) zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
b) zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach
Absatz C II a) (a)
c) zu anderer Verwendung
10 (b)
10 (b) (c)
10 (d)
5
5 (c)
5
III . Schmieröle und andere :
a) zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
b) zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach
Absatz C III a) (a)
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7
zu Kapitel 27 (a)
d) zu anderer Verwendung
12 (b)
12 (b) (c)
12 (e)
12 (f)
6
6 (c)
6
6
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe :
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr :
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II . zu anderer Verwendung (a)
25
frei
16
frei
B. andere :
I. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan :
a) zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a)
b) zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach
Absatz B I a) (a)
c) zu anderer Verwendung
3,5 (b)
3,5 (b) (c)
3,5
1,5
1,5 (c)
1,5
II . andere :
a) in gasförmigem Zustand
b) andere
3,5 (b)
3,5 (b)
1,5
1,5
27.12 Vaselin :
A. roh :
I. zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a) 2,5 (b) 1,8
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(b) Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
(c) Siehe Zusätzliche Vorschrift 6 .
(d) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3,5 % ermäßigt (Aussetzung).
(e) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 4 °/o ermäßigt (Aussetzung).
(f) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 7 % ermäßigt (Aussetzung).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 133
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
27.12
(Fortsetzung)
A. II . zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach Ab
satz A I (a)
III . zu anderer Verwendung
2,5 (b) (c)
2,5
1,8 (c)
1,8
B. andere 10 4,9
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montan
wachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch ge
färbt :
A. Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse):
I. roh 3 1,5
II . andere 10 3,8
B. andere : l
I. roh : \\
a) zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (a) 2,5 (b) 1,8
b) zur chemischen Umwandlung in anderen Verfahren als denen nach
Absatz B I a) (a) 2,5 (b) (c) 1,8 (c)
c) zu anderer Verwendung 2,5 1,8
II andere 10 4,4
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien :
A. Bitumen frei frei
B. Petrolkoks frei frei
C. andere : Il
I zum Herstellen von Waren der Tarifnr. 28.03 (a) frei 1,8
I II . andere 4 1,8
27.15 Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein frei frei
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer
oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 0,9 (d)
27.17 Elektrischer Strom frei frei
(a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit ausgesetzt .
(c) Siehe Zusätzliche Vorschrift 6 .
(d ) Siehe Anhang .
Nr. L 331 / 134 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ABSCHNITT VI
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN
Vorschriften
1 . a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.50 oder 28.51 ent
sprechen, gehören zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht
kommen.
b) Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a) gehören Erzeugnisse , die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.49 oder
28.52 entsprechen, zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern dieses Abschnitts in Betracht
kommen.
2 . Vorbehaltlich der Vorschrift 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den
Einzelverkauf zu den Tarifnrn . 30.03 , 30.04, 30.05, 32.09, 33.06, 35.06, 37.08 oder 38.11 gehören, diesen
Tarifnummern zuzuweisen, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht kommen.
3 . Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von
denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen
ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Tarifnummer
zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile :
a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen
verwendet zu werden ;
b) zugleich gestellt werden ;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend anzuse
hen sind .
KAPITEL 28
ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN
VON EDELMETALLEN, RADIOAKTIVEN ELEMENTEN, METALLEN DER SELTENEN ERDEN
UND ISOTOPEN
Vorschriften
1 . Soweit in einzelnen Tarifnummern oder Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu
Kapitel 28 nur :
a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreini
gungen enthalten ;
b) wäßrige Lösungen der vorstehend in a) genannten Erzeugnisse ;
c) andere Lösungen der vorstehend in a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösun
gen gebräuchlich und ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen erforderlich ist ; außerdem darf
das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungs
zwecken erhalten haben ;
d) die vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport
notwendigen Stabilisierungsmittels ;
e) die vorstehend in a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen
oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das
Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch .
2 . Außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten (Hydrosulfiten) und den Sulfoxylaten (Tarifnr.
28.36), den Carbonaten und Percarbonaten anorganischer Basen (Tarifnr. 28.42), den einfachen oder komple
xen Cyaniden anorganischer Basen (Tarifnr. 28.43), den Fulminaten, Cyanaten und Rhodaniden anorganischer
Basen (Tarifnr. 28.44), den organischen Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.49 bis 28.52 und den Carbiden der
Nichtmetalle oder Metalle (Tarifnr. 28.56) gehören nur folgende Kohlenstoffverbindungen zu Kapitel 28 :
a) Kohlenoxide, Blausäure, Knallsäure, Isocyansäure , Rhodanwasserstoffsäure und andere einfache oder kom
plexe Cyanwasserstoffsäuren (Tarifnr. 28.13);
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 135
b) Kohlenstoffe xyhalogenide (Tarifnr. 28.14);
c) Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) (Tarifnr. 28.15);
d) Thiocarbonate, Selenocarbonate und Tellurocarbonate , Selenocyanate und Tellurocyanate, Tetrathiocyana
todiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Tarifnr. 28.48);
e) festes Wasserstoffperoxid (Tarifnr. 28.54), Kohlenstoffoxysulfid , Thiocarbonylhalogenide, Cyan und Cyan
halogenide, Cyanamid und seine Metallderivate (Tarifnr. 28.58), ausgenommen Calciumcyanamid mit einem
Gehalt an Stickstoff von nicht mehr als 25 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes (Kapitel 31 ).
3 . Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Vorschrift 1 zu Abschnitt VI gehören nicht zu Kapitel 28 :
a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch chemisch rein , und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;
b) Erzeugnisse , die gleichzeitig der anorganischen und der organischen Chemie angehören, ausgenommen die
vorstehend in Vorschrift 2 erwähnten ;
c) die in den Vorschriften 1 bis 4 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse ;
d) anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden und zu Tarifnr. 32.07 gehören ;
e) künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01); Feuerlöschmittel , aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder
als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Tarifnr. 38.17 ; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzel
verkauf der Tarifnr. 38.19 ; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle (ausge
nommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19 ;
f) Edelsteine , Schmucksteine , synthetische oder rekonstituierte Steine , Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen
oder synthetischen Steinen (Tarifnrn . 71.02 bis 71.04) und Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels
71 ;
g) Metalle , auch chemisch rein , und Metallegierungen des Abschnitts XV ;
h) optische Elemente, z . B. aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle (Tarifnr. 90.01 ).
4 . Chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nichtmetallischen Säure des Teilkapitels II und einer
metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen, gehören zu Tarifnr. 28.13 .
5 . Zu den Tarifnrn . 28.29 bis 28.48 gehören nur Salze und Persalze von Metallen und von Ammonium .
Soweit in den einzelnen Tarifnummern nichts anderes bestimmt ist, gehören Doppel- oder Komplexsalze zu
Tarifnr. 28.48 .
6 . Zu Tarifnr. 28.50 gehören nur :
a) folgende spaltbare chemische Elemente und Isotope : natürliches Uran und seine Isotope Uran 233 und 235,
Plutonium und seine Isotope ;
b) folgende radioaktive chemische Elemente : Technetium, Promethium, Polonium, Astatin , Radon, Francium,
Radium, Actinium , Protactinium , Neptunium, Americium und andere Elemente mit höherer Ordnungszahl ;
c) alle anderen natürlich oder künstlich radioaktiven Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle und
der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV);
d) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch wenn sie chemisch nicht
einheitlich sind , auch untereinander gemischt ;
e) Legierungen (ausgenommen Ferrouran), Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope
oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten ;
f) gebrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (z . B. Stäbe) von Kernreaktoren .
Der vorstehend und in den Tarifnrn . 28.50 und 28.51 gebrauchte Ausdruck „Isotope" bezieht sich auch auf
„angereicherte Isotope", jedoch nicht auf chemische Elemente , die in der Natur als reine Isotope vorkommen,
auch nicht auf an Uran 235 abgereichertes Uran .
Nr. L 331 / 136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
7 . Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und Phosphorkupier
mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 8 Gewichtshundertteilen gehören zu Tarifnr. 28.55 .
8 . Chemische Elemente, z . B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, verbleiben in diesem
Kapitel , wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben,
Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Tarifnr. 38.19 .
Zusätzliche Vorschrift
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Tarifstelle genannten Salzen auch die sauren und basischen
Salze.
II Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
I. CHEMISCHE ELEMENTE
28.01 Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):
A. Fluor
B. Chlor
C. Brom
D. Jod
9
14
15
frei
5
11
9
frei
28.02 Sublimierter oder gefällter Schwefel ; kolloider Schwefel 10 4,6
28.03 Kohlenstoff (insbesondere Ruß) 5 frei
28.04 Wasserstoff; Edelgase ; andere Nichtmetalle :
A. Wasserstoff
B. Edelgase
C. andere Nichtmetalle :
I. Sauerstoff
II . Selen
III . Tellur und Arsen
IV. Phosphor
V. andere
7
11
9
frei
4
15
8
3,7
5
5
frei
2,1
6
6
28.05 Alkali- und Erdalkalimetalle ; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium,
auch untereinander gemischt oder legiert ; Quecksilber :
A. Alkalimetalle :
I. Natrium 7 5
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 331 / 137
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
c,-c
vertragsmäßig
1 2 3 4
28.05
(Fortsetzung)
28.06
[28.07]
28.08
28.09
28.10
[28.11 ]
28.12
28.13
A. II . Kalium
III . Lithium
IV. Cäsium und Rubidium
B. Erdalkalimetalle
C. Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium :
I. untereinander gemischt oder legiert
II . andere
D. Quecksilber :
I. in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard
Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 ECU oder weniger für 1
Flasche
II . anderes
II . ANORGANISCHE SÄUREN UND SAUERSTOFFVERBINDUNGEN
DER NICHTMETALLE
Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure) ; Chlorsulfonsäure (Chlorschwefelsäure) ....
Schwefelsäure ; Oleum
Salpetersäure ; Nitriersäuren
Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphor
säure)
Borsäure und Borsäureanhydrid
Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle :
A. Hydrogenfluorid (Flußsäure , Fluorwasserstoffsäure)
B. Schwefeldioxid
C. Schwefeltrioxid
D. Stickstoffoxide
E. Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid )
F. Diarsenpentaoxid (Arsensäureanhydrid) und Arsensäuren
G. Kohlenstoffdioxid (Kohlensäureanhydrid , Kohlendioxid)
H. Siliciumdioxid (Kieselsäureanhydrid)
IJ. andere . .-
9
9
5
11
18
5
8,40 ECU
für
1 Flasche
frei
12
4
15
14
8
13
15
8
11
8
11
15
10
12
5
4,1
3,2
5,7
12
2,7
6,72 ECU
für
1 Flasche
frei
6
3
6
11
3,7
7
12
4,6
5
4,6
5,7
8
4,6
5,3
Nr. L 331 / 138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12. 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
III . HALOGEN-, OXYHALOGEN- UND SCHWEFEL
VERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE
28.14 Chloride, Oxychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der
Nichtmetalle :
A. Chloride und Oxychloride der Nichtmetalle :
li I. Schwefelchloride 14 6,6
II . andere 12 6
B. andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle 14 5,7
28.15 Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid :
Il A. Phosphorsulfide, einschließlich Phosphortrisulfid 13 5,3
|| B. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 8 6
C. andere 8 3,7
IV. ANORGANISCHE BASEN
SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE
28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) 15 11
28.17 Natriumhydroxid (Atznatron); Kaliumhydroxid (Atzkali); Natrium- und Kalium
peroxid :
A. Natriumhydroxid (Atznatron) 14 12
B. Kaliumhydroxid (Ätzkali) 13 11
C. Natriumperoxid und Kaliumperoxid 13 8
28.18 Magnesiumhydroxid und -peroxid ; Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und
-peroxid : l
A. Magnesiumhydroxid und Magnesiumperoxid 9 4,1
B. Strontiumoxid, Strontiumhydroxid und Strontiumperoxid 12 6
C. Bariumoxid, Bariumhydroxid und Bariumperoxid 11 8,8
28.19 Zinkoxid ; Zinkperoxid 14 11
28.20 Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund :
A. Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid 11 (a) 5,7
B. künstlicher Korund 10 5,2
(a) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit bis auf 5,5 °/o ausgesetzt.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 139
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
28.21
28.22
Chromoxide und -hydroxide
Manganoxide :
A. Mangandioxid
B. andere
15
12
15
13,4
5,3
6,9
28.23 Eisenoxide und -hydroxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von
natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als
Fe203, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr 10 4,6
28.24
28.25
Kobaltoxide und -hydroxide ; handelsübliche Kobaltoxide
Titanoxide
10
15
4,6
6
[28.26]
28.27 Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige 13 10,5
28.28 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze ; andere anorganische
Basen, Metalloxide, -hydroxide und -peroxide :
A. Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze
B. Lithiumoxid und Lithiumhydroxid
C. Caiciumoxid, Calciumhydroxid und Calciumperoxid :
I. Caiciumoxid und Calciumhydroxid
II . Calciumperoxid
D. Berylliumoxid und Berylliumhydroxid
E. Zinnoxide
F. Nickeloxide und Nickelhydroxide
G. Molybdänoxide und Molybdänhydroxide
H. Wolframoxide und Wolframhydroxide
IJ . Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide :
I. Divanadiumpentaoxid (Vanadinsäureanhydrid)
II . andere
K. Zirkonoxid und Germaniumoxide
L. Kupferoxide und Kupferhydroxide :
I. Kupferoxide
II . Kupferhydroxide
M. Quecksilberoxide
N. andere
15
13
10
13
10
11
frei
13
8
9
12
10
5
12
7
14
6
5,3
4,6
6,3
5,3
5,7
frei
5,3
4,6
5,5
5,5
7
3,2
6
4,1
11
Nr. L 331 / 140 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
I % c/c
1 2 3 4
V. METALLSALZE UND -PERSALZE DER
I ANORGANISCHEN SAUREN
28.29 Fluoride ; Fluorosilicate, Fluoroborate und andere Fluorosalze :
A. Fluoride :
I. des Ammoniums, des Natriums 14 10
II . andere . 12 5,3
B. Fluorosilicate , Fluoroborate und andere Fluorosalze : \\
I. Dinatriumhexafluorosilicat und Dikaliumhexafluorosilicat 15 12
II . Dikaliumhexafluorozirkonat 9 5
Il III . Trinatriumhexafluoroaluminat 11 8
IV . andere 13 8
28.30 Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride ; Bromide und Oxybromide ; Jodide
und Oxyjodide : Il\
A. Chloride : II
Il I. des Ammoniums, des Aluminiums 14 6,6
Il II . des Bariums 11 5,7
Il III . des Calciums, des Magnesiums 10 4,6
II TV. des Eisens 3 2,1 .
Il V. des Kobalts , des Nickels 13 10,4
VI . des Zinns 9 4,1
VII . andere 12 6
B. Oxychloride und Hydroxychloride :
\l I. des Kupfers, des Bleis 5 3,2
II . andere 12 5,3
28.31
C. andere
Hypochlorite ; handelsübliches Calciumhypochlorit ; Chlorite ; Hypobromite :
15 6,9
A. Natriumhypochlorit und Kaliumhypochlorit 14 6,6
28.32
B. Chlorite
C. andere
Chlorate und Perchlorate ; Bromate und Perbromate ; Jodate und Perjodate :
13
15
5,3
6,9
Il A. Chlorate : \II
I. des Ammoniums, des Natriums, des Kaliums 10 8
II . des Bariums 9 5
\ III . andere 12 6
B. Perchlorate : IIIl
I. des Ammoniums 7 4,1
II . des Natriums 10 4,6
III . des Kaliums 9 5
IV. andere 12 6
C. andere 15 6,9
ii
9. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 141
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
Vo %
1 2 3 4
[28.33]
[28.34]
28J5 Sulfide, einschließtick Polysulfide :
A. Sulfide : l
I. des Kaliums, des Bariums, des Zinns, des Quecksilbers 11 5,7
II . des Calciums, des Antimons, des Eisens 8 4,6
li III . andere 15 6,9
B. Polysulfide :
I. des Kaliums, des Calciums, des Bariums, des Eisens, des Zinns 12 6
li II . andere 15 6,9
28.36 Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert ; Sulfoxylate . . 15 12
28.37 Sulfite und Thiosulfate 12 8
28.38 Sulfate und Alaune ; Persulfate :
A. Sulfate : \\
I. des Natriums, des Cadmiums 11 7,2
li II. des Kaliums, des Kupfers 5 3,2
III . des Bariums, des Zinks 14 9
IV. des Magnesiums, des Aluminiums, des Chroms 15 9
V. des Kobalts , des Titans 10 5,3
VI. des Eisens, des Nickels 9 5
VII . des Quecksilbers, des Bleis 8 4,6
VIII . andere 13 5,3
li B. Alaune : \\
li I. Aluminiumammoniumbis(sulfat) 12 6
II . Aluminiumkaliumbis(sulfat) 15 12
III . Chromkaiiumbis(sulfat) 13 10
II IV. andere 14 11
C. Peroxosulfate (Persulfate) 13 6,3
28.39 Nitrite und Nitrate :
A. Nitrite 12 7
Nr. L 331 / 142 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
28.39
(Fortsetzung)
B. Nitrate :
I. des Natriums
II. des Kaliums
III . des Bariums , des Berylliums, des Cadmiums, des Kobalts , des Nickels
IV. des Kupfers , des Quecksilbers
V. des Bleis
VI. andere
14
10
11
8
15
14
8,8
8
8
4,6
6,9
3
28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate :
\ A. Phosphonate (Phosphite) und Phosphinate (Hypophosphite) 15 6
B. Phosphate (einschließlich Polyphosphate):
I. des Ammoniums :
a) Polyphosphate
b) andere
II . andere
15
12
15
6,6
5,3
10
[28.41 ]
28.42 Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcar
bonats :
A. Carbonate :
I. des Ammoniums, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbo
nats
II . des Natriums
III . des Calciums
IV. des Magnesiums, des Kupfers
V. des Berylliums, des Kobalts , des Wismuts
VI. des Lithiums
VII . andere
12
13
9
6
10
14
14
6
10
5
3,7
8
6,2
8
B. Peroxocarbonate (Percarbonate) 14 6,6
28.43 Einfache und komplexe Cyanide :
A. einfache Cyanide :
I. des Natriums, des Kaliums, des Calciums
II . des Cadmiums
III . andere
15
13
11
6,9
6,3
5,7
B. komplexe Cyanide 15 12
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 143
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
28.44
12
10
15
Fulmmate, Cyanate und Rhodanide :
A. Fulminate
B. Cyanate
C. Thiocyanate (Rhodanide)
Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate :28.45
A. des Zirkons 11
15B. andere
28.46 Borate und Perborate :
A. Borate :
1 . des Natriums, wasserfrei :
a) zum Herstellen von Natriumperoxoborat (a) frei
7
12
b) andere
II andere
B. Peroxoborate (Perborate) 15
6
5
6,9
5,7
5
*frei
3,7
5,3
6,9
6,9
13
12,4
6,9
6,6
4,6
6,3
5,3
6
6,6
5,7
6
6,6
28.47 Salze der Säuren der Metalloxide (z. B. Chromate, Permanganate, Stannate):
A. Aluminate
B. Chromate, Dichromate und Perchromate :
I. Chromate
II andere
C. Manganite, Manganate und Permanganate
15
15
14
15
14
10
13
D. Antimonate , Molybdate
E. Zinkate , Vanadate
F. andere
28.48 Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren, ausgenommen Azide :
A. Einfach-, Doppel - und Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs
B. andere :
I. Arsenate
II . Doppelphosphate und komplexe Phosphate
10
12
14
14
14
14
III . Doppelcarbonate und komplexe Carbonate
IV. Doppelsilicate und komplexe Silicate
V. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Arsatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 / 144 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
VI. VERSCHIEDENES
28.49 Edelmetalle in kolloidem Zustand ; Edelmetallamalgame ; Salze und andere anor
ganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht ein
heitlich :
A. Edelmetalle in kolloidem Zustand :
I. Silber 10 5,3
II . andere 8 3,7
B. Edelmetallamalgame 12 5,3
C. Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edel
metalle : \
I. des Silbers 12 6
II . anderer Edelmetalle 5 3
28.50 Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere radioaktive chemi
sche Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Ver
bindungen, auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen, Dispersionen und Cer
mets, die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organi
schen Verbindungen enthalten :
A. spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; ihre Verbindungen,
Legierungen, Dispersionen und Cermets, einschließlich der gebrauchten
(bestrahlten) Brennstoffelemente von Kernreaktoren (EURATOM) frei (a)
B. andere (b) frei (a)
28.51 Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.50 genannt ; ihre anorga
nischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich :
A. Deuterium, Deuteriumoxid (schweres Wasser) und andere Deuteriumverbin
dungen ; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert ;
Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (EURATOM) . . 10
B. andere 15 6
28.52 Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des an Uran 235
abgereicherten Urans und der Metalle der Seltenen Erden, des Yttriums und des
Scandiums, auch untereinander gemischt :
A. des Thoriums , des an Uran 235 abgereicherten Urans, auch untereinander
gemischt (EURATOM) frei (a)
B. andere 6 3,2
(a) Siehe Anhang.
(b) ex B : Künstlich radioaktive Isotope una ihre Verbindungen (EURATOM).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 145
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
18
15
Wasserstoffperoxid, auch fest :
A. fest
B. anderes
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich :
A. des Eisens (Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichts
hundertteilen oder mehr
B. andere
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich :
A. des Siliciums
B. des Bors
C. des Calciums
D. des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Wolframs , des Vanadi
ums , des Tantals , des Titans
11
14
[28.53]
28.54
28.55
28.56
28.57
28.58
9
7
15
12
13
7,6
6,9
5
6,6
8
4,1
14
8
5,3
4,6
4,6
6,3
8,8
5,3
2,7
4,1
6
10
10
13
11
13
E. andere
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich :
A. Hydride
B. Nitride
C. Azide
D. Silicide
E. Boride
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich des destillierten Wassers, Leit
fähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließ
lich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Preßluft ; Amalgame von ande
ren Metallen als Edelmetallen :
A. destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit
B. flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft);
Preßluft
C. andere
4
7
15
Nr. L 331 / 14
KAPITEL 29
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
Vorschriften
1 . Soweit in einzelnen Tarifnummern dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 29 nur :
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten ;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), aus
genommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlen
wasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.38 bis 29.42 , Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze der Tarifnr. 29.43
und die Erzeugnisse der Tarifnr. 29.44, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind ;
d) wäßrige Lösungen der vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse ;
e) andere Lösungen der vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen
Lösungen üblich und ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen erforderlich ist ; außerdem darf
das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungs
zwecken erhalten haben ;
f) die vorstehend in a) bis e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport
notwendigen Stabilisierungsmittels ;
g) die vorstehend in a) bis f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen
oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß
diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allge
meinen Gebrauch ;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen : Diazoniumsalze, für diese Salze
dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2 . Zu Kapitel 29 gehören nicht :
a) Waren der Tarifnr. 15.04 und Glycerin (Tarifnr. 15.11 );
b) Äthylalkohol (Tarifnr. 22.08 oder 22.09);
c) Methan und Propan (Tarifnr. 27.11 );
d) die in der Vorschrift 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen ;
e) Harnstoff (Tarifnr. 31.02 oder 31.05);
f) pflanzliche und tierische Farbstoffe (Tarifnr. 32.04), synthetische organische Farbstoffe, synthetische orga
nische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, auf die Faser aufziehende optische Aufheller
und natürlicher Indigo (Tarifnr. 32.05) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
(Tarifnr. 32.09);
g) Enzyme (Tarifnr. 35.07);
h) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen For
men, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe für Feuerzeuge oder
Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 ml oder weniger (Tarifnr. 36.08);
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 147
ij ) Feuerlöschmittel , aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben
der Tarifnr. 38.17 ; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 38.19 ;
k) optische Elemente , z . B. aus Äthylendiamintartrat (Tarifnr. 90.01 ).
3 . Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Tarifnummern dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten
dieser Tarifnummern zuzuweisen .
4 . Sofern in den Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist, umfaßt in den Tarifnrn . 29.03 bis 29.05 , 29.07 bis 29.10,
29.12 bis 29.21 , 29.22 und 29.23 jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate auch die
Mischderivate (z . B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate).
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoffunktionen" im Sinne der Tarifnr. 29.30 .
5 . a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen
der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Tarifnummer dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für
eine ihrer Komponenten in Betracht kommt ;
b) aus Äthylalkohol oder Glycerin mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII
gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion zu tarifieren ;
c) Salze der vorstehend in a) oder b) genannten Ester mit anorganischen Basen sind wie die entsprechenden
Ester zu tarifieren ;
d) aus anderen organischen Verbindungen mit Säurefunktion oder Phenolfunktion der Teilkapitel I bis VII mit
anorganischen Basen gebildete Salze sind wie die entsprechenden organischen Verbindungen mit Säurefunk
tion oder Phenolfunktion zu tarifieren ;
e) die Halogenide der Carbonsäuren sind bei den entsprechenden Säuren einzureihen .
6 . Die Verbindungen der Tarifnrn . 29.31 bis 29.34 sind organische Verbindungen, deren Molekül außer Wasser
stoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall - oder
Metallatome (z . B. Schwefel , Arsen, Quecksilber, Blei) enthält .
Die Tarifnrn. 29.31 (organische Thioverbindungen) und 29.34 (andere organisch-anorganische Verbindungen)
umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasser
stoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogen
atome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate)
verleihen .
7 . Zu Tarifnr. 29.35 (heterocyclische Verbindungen) gehören nicht innere Äther, innere Halbacetale , Methylen
äther der zweiwertigen Orthophenole, Epoxide mit drei- oder viergliedrigem Ring, cyclische Acetale , cyclische
Polymere der Aldehyde, der Thioaldehyde oder der Aldimine , Anhydride mehrbasischer Säuren, cyclische Ester
mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen Säuren, cyclische Ureide und cyclische Thioureide , Imide mehrbasi
scher Säuren, Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin .
Zusätzliche Vorschrift
Innerhalb einer Tarifnummer sind die Derivate einer zu einer Tarifstelle gehörenden chemischen Verbindung (oder
Gruppe chemischer Verbindungen), wenn nichts anderes bestimmt ist, dieser Tarifstelle zuzuweisen sofern in der glei
chen Serie von Tarifstellen eine Endtarifstelle „andere " (ohne sonstigen Zusatz) nicht besteht. Wenn eine solche vor
handen ist, gehören die in Rede stehenden Derivate zu dieser Endtarifstelle „andere ".
Nr. L 331 / 148 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
I. KOHLENWASSERSTOFFE, IHRE HALOGEN-, SULFO-,
NITRO- UND NITROSODERIVATE
25
frei
12
frei
16 7,1
25
frei
8,4
frei
Kohlenwasserstoffe :
A. acyclische :
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II . zu anderer Verwendung (a)
B. alicyclische, ausgenommen Cycloterpene :
I. Azulen und seine Alkylderivate
II . andere :
a) zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
b) zu anderer Verwendung (a)
C. Cycloterpene :
I. Pinene, Camphen, Dipenten
II . andere
D. aromatische :
I. Benzol , Toluol, Xylole :
a) zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
b) zu anderer Verwendung (a)
II . Styrol
III . Äthylbenzol
IV. Cumol (Isopropylbenzol)
V. Naphthalin , Anthracen
VI . Biphenyl , Terphenyle . . .
VII . andere
29.01
29.02
13
18
6
6,6
8
frei
6
25
frei
8
8
8
frei
4,6
8
2,5
6,9
6,3
15
16
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe :
A. Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe :
I. Fluoride
II . Chloride :
a) gesättigte :
1 . Chlormethan (Methylchlorid), Chloräthan (Äthylchlorid)
2 . andere
b) ungesättigte
III . Bromide
IV. Jodide
V. Mischderivate
B. Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe
C. Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
18
18
16
19
23
25
17
17
18
7,6
12
12
12
8,6
8,4
7,4
7,4
7,6
(a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 149
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
c/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe :
A. Sulfoderivate
B. Nitro- und Nitrosoderivate :
I. Trinitrotoluole , Dinitronaphthaline
II . andere
C. Mischderivate :
I. Sulfohalogenderivate
II . andere
16
10
16
14
16
7,1
8
7,1
6,6
11
II . ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-,
SULFO-, NITRO- UND NITROSODERIVATE
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. einwertige gesättigte Alkohole :
I. Methanol (Methylalkohol)
II . Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) ....
III . Butanol und seine Isomere :
a) 2-Methylpropan-2-ol ( tert-Butylalkohol)
b) andere
IV . Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere
V . andere
B. einwertige ungesättigte Alkohole :
I. Allylalkohol
II . andere
C. mehrwertige Alkohole :
I. zweiwertige, dreiwertige und vierwertige Alkohole
II D - Mannit (Mannit)
III . D- Sorbit (Sorbit):
a) in wäßriger Lösung :
1 . mit einem Gehalt an D- Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D - Sorbit
2 . anderer
b) anderer :
1 . mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D - Sorbit
2 . anderer
IV . andere mehrwertige Alkohole
V. Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der mehrwertigen Alko
hole
18 (a)
15
8
14
20
18
14
16
19
12
+ bT
12
+ bT
12 (c)
+ bT
12
-1- bT
12 (c)
+ bT
14
18
13 (b)
6,9
4,6
6,6
8
7,9
6,6
6,9
13
6,6
7,6
( a) Der autonome Zollsatz für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird auf 18,1 % festgesetzt . Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986 .
(b) Der vertragsmäßige Zollsari wird für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht angewandt . Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986 .
(c ) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).
Nr. L 331 / 150 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
% %
1 2 3 4
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. alicyclische :
I. Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole 20
11
14
16
II . Menthol
III . Sterine, Inosite
IV. andere
B. aromatische :
I. Zimtalkohol
II . andere
III . PHENOLE, PHENOLALKOHOLE; IHRE HALOGEN-, SULFO-,
NITRO- UND NITROSODERIVATE
29.05
29.06
29.07
Phenole und Phenolalkohole :
A. einwertige Phenole :
I. Phenol und seine Salze
II . Kresole, Xylenole und ihre Salze
III. Naphthole und ihre Salze
IV. andere
B. mehrwertige Phenole :
I. Resorcin und seine Salze
II . Hydrochinon
III . Dihydroxynaphthaline und ihre Salze
8
8,5
6,6
7,1
6,3
7,4
3
2,1
14
7,4
7,4
7,6
7,4
6
6,9
7,6
6,9
7,6
5,3
12,5
7,6
7,6
13
17
4
3
18
17
17
18
17
15
15
18
15
18
10
16
18
18
IV. 4,4'-Isopropylidendiphenol (2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan,
Bisphenol A)
V. andere
C. Phenolalkohole
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole :
A. Halogenderivate
B. Sulfoderivate
C. Nitro- und Nitrosoderivate :
I. Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol); Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat) ;
Trinitroxylenole und ihre Salze
II . Dinitrokresole, Trinitro-m-kresol
III . andere
D. Mischderivate
9. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 151
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
IV. ÄTHER, ALKOHOLPEROXIDE, ÄTHERPEROXIDE,
EPOXIDE MIT DREI- ODER VIERGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND
HALBACETALE ; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- UND
NITROSODERIVATE
29.08 Äther, Ätheralkohole, Ätherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholperoxide und
Ätherperoxide ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. Äther :
I. acyclische :
a) Diäthyläther, Dichlordiäthyiäther
b) andere
II . alicyclische
III . aromatische :
a) 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoiuol
b) Diphenyläther
c) andere
B. Ätheralkohole :
I. acyclische
II . cyclische
C. Ätherphenole und Ätherphenolalkohole :
I. Guajacol, Kaliumguajacolsulfonate
II . andere
D. Alkoholperoxide und Ätherperoxide
25
17
17
13
17
16
20
14
19
15
17
8,4
7,4
7,4
10
12
7,1
8
6,6
11
6,9
6,6
29.09 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei- oder vierglied
rigem Ring ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. l-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
B. andere
18
18
12
7,9
29.10 Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktio
nen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. 2-(2-Butoxyäthoxy)äthyl-6-propylpiperonyläther (Piperonylbutoxid)
B. andere
13
18
6,3
5
V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION
29.11 Aldehyde, Aldehydalkohole, Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde
mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Alde
hyde ; Paraformaldehyd :
A. acyclische Aldehyde :
I. Formaldehyd (Methanal)
II . Acetaldehyd (Äthanal)
III . Butyraldehyd (Butanal)
IV . andere
18
24
19
16
7,6
19,2
7,8
7,1
Nr. L 331 / 152 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.11
(Fortsetzung)
29.12
B. alicyclische Aldehyde
C. aromatische Aldehyde :
I. Zimtaldehyd
II . andere
D. Aldehydalkohole
E. Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder
komplexen Sauerstoffunktionen :
I. Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) und 3-Äthoxy-4-hydroxy
benzaldehyd („Äthylvanillin")
II . andere
F. cyclische Polymere der Aldehyde :
I. 1,3,5-Trioxan (Trioxymethylen)
II . andere
G. Polyformaldehyd (Paraformaldehyd)
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11
14
18
16
16
20
17
18
17
18
16
6,6
7,6
7,1
7,1
8
6,9
7,6
7,4
7,6
7,1
I VI . VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION
29.13 Ketone, Ketonalkohole, Ketonphenole, Ketonaldehyde, Chinone, Chinonalko
hole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfa
chen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate :
A. acyclische Ketone :
I. Monoketone
II . Polyketone
B. alicyclische Ketone :
I. Bornan-2-on (Kampfer):
a) natürliches, roh
b) anderes (natürliches, raffiniert, sowie synthetisches)
II . andere
C. aromatische Ketone :
I. Methylnaphthylketone (Acetonaphthone)
II . 4-Phenylbutenon (Benzylidenaceton)
III . andere
D. Ketonalkohole und Ketonaldehyde :
I. acyclische und alicyclische :
a) 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)
b) andere
II . aromatische
E. Ketonphenole und andere Ketone mit einfachen oder komplexen Sauer
stoffunktionen
F. Chinone, Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und andere
Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen
G. Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
I. 4 -fert-Butyl-2',6 ,-dimethyl-3, ,5'-dinitroacetophenon (Ketonmoschus) . .
II . andere
15
12
11
16
15
14
17
18
14
14
18
18
17
14
16
6,6
6
5,7
7,1
6,9
11
7,4
7,6
7
3
7,6
7,6
7,4
11,2
7,1
9. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 153
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
VII . CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, 1
l.\ PEROXIDE UND PERSAUREN ; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO
UND NITROSODERIVATE
29.14 Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren ;
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren :
I. Ameisensäure, ihre Salze und Ester 19 7,8
II . Essigsäure , ihre Salze und Ester :
a) Essigsäure 21 16,8
b) Salze der Essigsäure :
1 . Natriumacetat 19 15,2
2 . Kobaltacetate 14 11
3 . andere 17 7,4
c) Ester der Essigsäure : \
1 . Äthylacetat , Vinylacetat, Propylacetat , Isopropylacetat 20 (a) 11,5 (b)
2 . Methylacetat, Butylacetat, Isobutylacetat, Pentylacetat (Amylace
tat), Isopentylacetat (Isoamylacetat), Glycerinacetate 19 7,8
3 . p-Tolylacetat, Phenylpropylacetate, Benzylacetat, Rhodinylacetat,
Santalylacetat und die Acetate des Phenyläthan-l,2-diols 13 10
4 . andere 17 7,4
III . Essigsäureanhydrid 20 8
IV. Acetylhalogenide 18 7,6
V. Bromessigsäuren , ihre Salze und Ester 23 8,6
VI . Propionsäure , ihre Salze und Ester 14 4,2
li VII . Buttersäure und Isobuttersäure , ihre Salze und Ester 15 6,9
VIII . Valeriansäure und ihre Isomere , ihre Salze und Ester 13 6,3
li IX . Palmitinsäure , ihre Salze und Ester : liIl
li a) Palmitinsäure 11 5,7
li b) Salze und Ester der Palmitinsäure 16 7,1
|| X. Stearinsäure, ihre Salze und Ester :
li a) Stearinsäure 12 6
li b) Salze und Ester der Stearinsäure : li
1 . Zinkstearat, Magnesiumstearat 13 6,3
2 . andere 15 6,9
XI . andere 16 7,1
( a) Der autonome Zollsatz für Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird auf 16,6 °/o festgesetzt . Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986.
(b) Der vertragsmäßige Zollsatz wird für Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht angewandt . Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986 .
Nr. L 331 / 154 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
|| °/o %
1 2 3 4
29.14 B. ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren :
(Fortsetzung) I. Methacrylsäure, ihre Salze und Ester 17 7,4
II II . Undecensäuren , ihre Salze und Ester : l
II a) Undecensäuren 13 5
II b) Salze und Ester der Undecensäuren 16 7,1
ll III . Ölsäure, ihre Salze und Ester : \
ll a) Ölsäure 12 6
li b) Salze und Ester der Ölsäure 16 7,1
ll IV. andere : I\
ll a) Hexa-2,4-diensäure (Sorbinsäure), Acrylsäure 15 8
b) andere 15 10
C. alicyclische einbasische Carbonsäuren 17 7,4
D. aromatische einbasische Carbonsäuren :
II I. Benzoesäure , ihre Salze und Ester 17 7,4
Il II . Benzoylchlorid 18 7,6
Il III . Phenylessigsäure, ihre Salze und Ester 19 7,8
IV. andere 16 7,1
29.15 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäu
|| ren ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate : \
A. acyclische mehrbasische Carbonsäuren : \
|| I. Oxalsäure , ihre Salze und Ester 19 7,8
|| II . Malonsäure , Adipinsäure, ihre Salze und Ester 17 13
II III . Maleinsäureanhydrid 15 6,9
|| IV. Azelainsäure , Sebacinsäure, ihre Salze und Ester : IIII
Il a) Azelainsäure , Sebacinsäure 12 6
II b) Salze und Ester der Azelainsäure und der Sebacinsäure 16 6
V. andere 16 6,3
B. alicyclische mehrbasische Carbonsäuren 17 6
C. aromatische mehrbasische Carbonsäuren : \
|| I. Phthalsäureanhydrid 18 13
II II . Terephthalsäure , ihre Salze und Ester 18 10
III . andere 18 13
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 155
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere
Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydri
de, Halogenide, Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate :
A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion :
I. Milchsäure, ihre Salze und Ester
II . Apfelsäure, ihre Salze und Ester
III . Weinsäure , ihre Salze und Ester
IV. Citronensäure, ihre Salze und Ester :
a) Citronensäure
b) andere
V. Gluconsäure, ihre Salze und Ester
VI. Mandelsäure (Phenylglykolsäure), ihre Salze und Ester
VII . Cholsäure und 3a,12a-Dihydroxy-5ß-cholan-24-säure (Desoxychol
säure), ihre Salze und Ester
VIII. andere :
a) acyclische
b) cyclische
17
15
18
19
20
23
20
13
15
18
6,5
6,5
7,6
13
8
8,6
8
6,3
6,9
7,6
B. Carbonsäuren mit Phenolfunktion :
I. Salicylsäure, O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester :
a) Salicylsäure
b) Salze der Salicylsäure
c) Ester der Salicylsäure :
1 . Methylsalicylat, Phenylsalicylat (Salol)
2 . andere
d) O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester
II . Sulfosalicylsäuren, ihre Salze und Ester
III . 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester
IV. Gallussäure (3,4,5-Trihydroxybenzoesäure), ihre Salze und Ester :
a) Gallussäure (3,4,5-Trihydroxybenzoesäure)
b) Salze und Ester der Gallussäure (3,4,5-Trihydroxybenzoesäure) . . .
V. Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester
VI . andere
21
19
22
«
18
16
14
17
18
17
8,2
7,8
17,6
7,6
12
7,6
7,1
6,6
7,4
7,6
7,4
C. Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion :
I. Dehydrocholsäure (INN) und ihre Salze
II . Äthylacetoacetat (Acetessigester) und seine Salze
III . andere
D. andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen . .
13
20
17
17
6.3
8
7.4
7,4
Nr. L 331 / 156 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
VIII . ESTER DER MINERALSÄUREN, IHRE SALZE UND IHRE
HALOGEN-, SULFO-, NITRO- UND NITROSODERIVATE
[29.17]
[29.18] I
29.19 Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze (einschließlich Laktophosphate) und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate :
A. myo-Inosithexakis(dihydrogenphosphat) (Phytinsäure) und seine Salze (Phy
tate), Laktophosphate 15 6,9
B. Tributylphosphate, Triphenylphosphat, Tritolylphosphate, Trixylylphosphate,
Tris(2-chloräthyl)phosphate 15 6,6
C. andere 17 7,4
[29.20] I
29.21 Andere Ester der Mineralsäuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäu
ren), ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate : I
A. Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 18 7,6
B. andere Erzeugnisse :
I. Äthylendinitrat (Äthylenglykoldinitrat), D-Mannithexanitrat, Glycerintri
nitrat, Pentaerythrittetranitrat (Pentrit), Oxydiäthylendinitrat (Diäthy
lenglykoldinitrat)
II . andere
15
17
6,9
7,4
IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFFUNKTIONEN \
29.22 Verbindungen mit Aminofunktion : \
A. acyclische Monoamine :
I. Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und ihre Salze
II . Diäthylamin und seine Salze
III . andere
16
11
14
12
5,7
6,6
B. acyclische Polyamine :
I. Hexamethylendiamin und seine Salze
II . andere
16
15
7,1
6
C. alicyclische Mono- und Polyamine :
I. Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin , und ihre Salze
II . andere
13
16
6,3
7,1
Nr. L 331 / 1579 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
IIl Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
o/o
1 2 3 4
29.22
(Fortsetzung)
D. aromatische Monoamine :
I. Anilin, seine Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate, und ihre
Salze
II . AT-Methyl-7V,2,4,6-tetranitroanilin (Tetryl)
III . Toluidine, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate, und ihre
Salze
IV. Xylidine, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate, und ihre
Salze
V. Diphenylamin , seine Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate, und
ihre Salze :
a) Dipikrylamin (Hexyl)
b) andere
VI . 1-Naphthylamin , 2-Naphthylamin , ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate, und ihre Salze :
a) 2 -Naphthylamin und seine Salze
b) andere
VII . andere
E. aromatische Polyamine :
I. Phenylendiamine und Methylphenylendiamine (Diaminotoluole), ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate , und ihre Salze
II . andere
16
8
16
15
8
16
14
16
16
14
16
12
4,6
7,1
6,9
4,6
7,1
6,6
7,1
7,1
6,6
10
29.23 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen : \
A. Aminoalkohole ; Aminoäther; Aminoester :
I. 2 -Aminoäthanol (Äthanolamin) und seine Salze
II . andere
B. Aminonaphthole und andere Aminophenole ; Aminoaryläther ; Aminoaryl
ester :
I. Anisidine, Dimethoxybiphenylylendiamine (Bianisidine), Phenetidine,
und ihre Salze
II . andere
C. Aminoaldehyde ; Aminoketone ; Aminochinone
D. Aminosäuren :
I. Lysin, seine Ester, und ihre Salze
II . Sarkosin und seine Salze
III . Glutaminsäure und ihre Salze
IV. Glycin
V. andere
E. Aminoalkohoiphenole ; Aminophenolsäuren ; andere Aminoverbindungen mit
einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen
14
16
18
16
16
13
15
19
17
17
17
6,6
7,1
7,6
10
7,1
6,3
6,9
15
6,6
7,4
7,4
Nr. L 331 / 158 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12. 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.24 Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide, einschließlich der Leci
thine und anderer Phosphoaminolipoide :
\\ A. Lecithine und andere Phosphoaminolipoide 14 5,7
Il B. andere 17 7,4
29.25 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunkrion ; Verbindungen mit Kohlensäure
amidfunktion :
A. acyclische Amide :
I. Asparagin und seine Salze :
\\ a) Asparagin 14 6
Il b) Salze des Asparagins 17 7,4
II. andere 18 7,6
B. cyclische Amide : \
I. Ureine :
II a) 4-Athoxyphenylharnstoff (Dulcin) 12 6
b) andere 15 6,9
II . Ureide :
II a) Phenobarbital (INN) und seine Salze 22 17,5
b) Barbital (INN) und seine Salze 19 15,2
II c) andere 17 7,4
III. andere cyclische Amide : \
Il a) Lidocain (INN) 17 12
b) andere 17 7,4
29.26 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich ortho-Benzoesäuresul
fimid und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion (einschließlich Hexa
methylentetramin und Trimethylentrinitramin) :
A. Imide :
I I. l,2-Benzisothiazol-3-on-l,l-dioxid (o-Benzoesäuresulfimid, Saccharin)und seine Salze 15 6,9
\ II . andere 17 7
Il B. Imine : Il
I. Aldimine 18 7,6
Il II . andere Imine : II
li a) Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) 18 14
b) Hexahydro-l,3,5-trinitro-l,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrini
tramin) 11 5,7
li c) andere 17 7,4
29.27 Verbindungen mit Nitrilfunktion 17 13
29.28 Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen 16 7,1
29.29 Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins 17 7,4
29.30 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen 17 13
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 159
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
°/o
1 32 4
X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN UND
HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN
29.31
29.32]
29.33
29.34
29.35
Organische Thioverbindungen :
A. Xanthate (Xanthogenate)
B. andere
Organische Quecksilberverbindungen
Andere organisch-anorganische Verbindungen :
A. organische Arsenverbindungen
B. Tetraäthylblei
C. andere
Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren :
A. 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd, Furfural , Furfurol) und Cumaron
14
18
17
17
20
18
14
17
14
10
12
14
17
15
25
18
12
18
13
18
18
6,6
7,6
7,4
7,4
8
7,6
6,6
7,4
6,6
5,3
6
6,6
7,4
10
17
7,6
6
14
5,3
7,6
14
B. Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol
C. Thiophen
D. Pyridin und seine Salze
E. Indol und Skatol (3-Methylindol), und ihre Salze
F. Ester der Nikotinsäure (INN); Nikethamid (INN) und seine Salze
G. Chinolin und seine Salze
H. Phenazon (INN) und Aminophenazon (INN) (Amidopyrin) und ihre Deri
vate :
I. Propyphenazon (INN)
II . andere
IJ . Nucleinsäuren und ihre Salze
K. 3-Picolin
L. Di (benzothiazol-2-yl)disulfid ; Benzimidazol-2-thiol (Mercaptobenzimida
zol); Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze
M. Santonin
N. Cumarin , Methylcumarine und Äthylcumarine
O. Phenolphthalein
Nr. L 331 / 160 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.35
(Fortsetzung)
P. 6-Allyl-6,7-dihydro-5//-dibenz[Qe]azepi (Azapetin) und seine Salze ;
Atrazin (ISO);
Chlordiazepoxid (INN) und seine Salze ;
Chlorprothixen (INN);
Dextromethorphan (INN) und seine Salze ;
Diazinon (ISO);
Halogenderivate des Chinolins ;
Imipraminhydrochlorid (INNM);
Iproniazid (INN);
Ketobemidonhydrochlorid (INNM);
Naphazolinhydrochlorid (INNM) und Naphazolinnitrat (INNM);
Phenindamin (INN) und seine Salze ;
Phentolamin (INN);
Phenylbutazon (INN);
Propazin (ISO);
Pyridostigminbromid (INN) ;
Chinolincarbonsäurederivate ;
Simazin (ISO);
Thenalidin (INN), seine Tartrate und Maleinate ;
Thiethylperazin (INN);
Thioridazin (INN) und seine Salze ;
Tolazolinhydrochlorid (INNM) 16 5,5
Q. andere 16 8
29.36 Sulfamide 18 6,6
29.37 Sultone und Sultame
XI . NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE
PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE
17 7 > 4
29.38 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich
natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Deri
vate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art :
A. Provitamine, ungemischt, auch in wäßriger Lösung 14 4,9
\ B. Vitamine, ungemischt, auch in wäßriger Lösung :
I. Vitamin A 9 3,5
I II . Vitamine B2, Bj, Bö, B i 2 , und H 9 4,3
III . Vitamin B9 18 7,6
IV. Vitamin C 12 4 .
II V. andere Vitamine 14 5
|| C. natürliche Konzentrate von Vitaminen : li
|| I. natürliche A + D-Konzentrate 9 4,1
II II . andere 14 6,6
D. Mischungen, auch in Lösungsmitteln aller Art ; nichtwäßrige Lösungen von
Provitaminen oder Vitaminen 18 6,8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 161
I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.39 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hor
mone gebrauchten Derivate ; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Stero
ide :
A. Adrenalin 17 6,5
B. Insulin 16 6,5
C. Hormone des Hypophysenvorderlappens und dergleichen :
I. gonadotrope Hormone 11 5,7
II . andere 15 6,9
D. Hormone der Nebennierenrinde :
I. Cortison (INN), Hydrocortison (INN), und ihre Acetate ; Prednison
(INN), Prednisolon (INN) 12 5,7
II . andere 14 6,6
E. andere Hormone und andere Steroide 14 6,6
[29.40]
XII NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKO
SIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ÄTHER, ESTER
UND ANDEREN DERIVATE
29.41 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Äther, Ester und
anderen Derivate : x
A. Digitalis-Glykoside 12 6
B. Glyzyrrhizin und Glyzyrrhizinate 11 5,7
C. Rutin und seine Derivate 18 7,6
D. andere 14 6,6
29.42 Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther,
Ester und anderen Derivate :
A. Opiumalkaloide :
I. Thebain und seine Salze 13 6,3
II . andere 17 7,4
B. Chinaalkaloide : l
I. Chinin und Chininsulfat 9 4
II . andere 12 9,6
Nr. L 331 / 162 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
29.42
(Fortsetzung)
C. andere Alkaloide :
I. Koffein und seine Salze
II . Kokain und seine Salze :
a) Kokain, roh
b) andere . . .
III. Emetin und seine Salze
IV. Ephedrine und ihre Salze
V. Theobromin und seine Derivate
VI. Theophyllin , Aminophyllin (INN), und ihre Salze
VII. andere
13
5
17
10
16
10
17
13
10,4
frei
6,6
5,3
7,1
8
13,6
8
XIII . ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN
29.43
29.44
29.45
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose ; Äther
und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn.
29.39, 29.41 und 29.42 :
A. Rhamnose, Raffinose, Mannose
B. andere
Antibiotika :
A. Penicilline
B. Chloramphenicol (INN)
C. andere Antibiotika
Andere organische Verbindungen
15
20
21
13
9
20
8,2
10
5,3
10
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331/163
KAPITEL 30
PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
Vorschriften
1 . „Arzneiwaren" im Sinne derTarifnr. 30.03 sind :
a) Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind ;
b) zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu
therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind .
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Lebensmittel oder Getränke (z . B. diätetische Lebensmittel,
angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel für Diabetiker, „tonische" Getränke, Mineralwasser) oder für
Erzeugnisse der Tarifnrn . 30.02 und 30.04 .
Bei Anwendung dieser Bestimmungen und der Vorschrift 3 d) dieses Kapitels gelten :
A. als ungemischte Erzeugnisse :
1 ) wäßrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse ;
2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29 ;
3) einfache Pflanzenauszüge der Tarifnr. 13.03 , nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in
einem beliebigen Lösungsmittel gelöst ;
B. als gemischte Erzeugnisse :
1 ) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);
2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Gemischen pflanzlicher Stoffe erhalten ;
3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten .
2 . Zu Kapitel 30 gehören nicht :
a) destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle zu medizinischen Zwecken (Tarifnr.
33.06);
b) Zahnpflegemittel aller Art, einschließlich derjenigen mit prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaf
ten ; sie gehören zu Tarifnr. 33.06 ;
c) Seifen und andere Erzeugnisse derTarifnr. 34.01 mit medikamentösen Zusätzen.
3 . Zu Tarifnr. 30.05 gehören nur :
a) steriles Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel ;
b) sterile Laminariastifte ;
c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen und zahnärztlichen Zwecken ;
d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten (ausgenommen die der
Tarifnr. 30.02), dosiert oder hierzu gemischt ;
e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren ;
f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe ;
g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe .
Nr. L 331 / 164 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zol satz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch
als Pulver ; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderun
gen zu organotherapeutischen Zwecken ; andere zu therapeutischen oder prophy
laktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch
inbegriffen :
10
8
frei
11
30.01
30.02
30.03
A. Drüsen und andere Organe, getrocknet :
I. als Pulver
II. andere
B. andere :
I. von Menschen
II. andere
Spezifische Sera von immunisierten Heren oder Menschen ; mikrobiologische
Vaccine, Toxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner,
ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse :
A. Sera und Vaccine
B. Mikrobenkulturen
C. andere
Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin :
A. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf :
I. Jod oder Jodverbindungen enthaltend
II . andere :
a) Penicillin , Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend :
15
17
14
5,3
4,6
5,7
5,7
6
7
6,6
8,9
6,3
6,6
5,2
9,6
6,3
6,3
6,6
6,9
1 . Penicillin oder Penicillinderivate enthaltend
29
17
17
15
34
22
20
2 . andere
b) andere
B. in Aufmachungen für den Einzelverkauf :
I. Jod oder Jodverbindungen enthaltend
II . andere :
a) Penicillin , Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend
b) andere
Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z . B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilge
brauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder
für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht,
ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse . . . .
30.04
30.0 «»
17
Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren 15
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 165
KAPITEL 31
DÜNGEMITTEL
Vorschriften
1 . Zu Tarifnr. 31 . 02 gehören — vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufge
macht sind — nur :
A. folgende Erzeugnisse :
1 ) Natronsalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16,3 Gewichtshundertteilen oder weniger ;
2 ) Ammonsalpeter, auch rein ;
3) Ammonsulfatsalpeter, auch rein ;
4) Ammoniumsulfat, auch rein ;
5 ) Kalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Gewichtshundertteilen oder weniger ;
6) Kalkmagnesiumsalpeter, auch rein ;
7 ) Kalkstickstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 25 Gewichtshundertteilen oder weniger, auch mit Öl
getränkt ;
8 ) Harnstoff, auch rein ;
B. Düngemittel , die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen
Grenzwerte bleiben außer Betracht);
C. Düngemittel , die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B
(ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen
nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen ;
D. flüssige Düngemittel , die aus wäßrigen oder ammoniakalischen Lösungen der Erzeugnisse des Absatzes 1 A
2) oder des Absatzes 1 A 8 ) oder aus Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen .
2 . Zu Tarifnr. 31 . 03 gehören — vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufge
macht sind — nur :
A. folgende Erzeugnisse :
1 ) Dephosphorationsschlacken ;
2) durch Glühen aufgeschlossene Calciumphosphate (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate) und
durch Glühen behandelte natürliche Calciumaluminiumphosphate ;
3 ) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenphosphat („Dicalciumphosphat") mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2
Gewichtshundertteilen ;
B. Düngemittel , die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen
Grenzwerte bleiben außer Betracht);
C. Düngemittel , die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung
der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide , Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stof
fen bestehen .
3 . Zu Tarifnr. 31 . 04 gehören — vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufge
macht sind — nur :
A. folgende Erzeugnisse :
1 ) natürliche rohe Kalisalze (z . B. Karnallit , Kainit, Sylvinit);
2) Schlempekohle ;
3) Kaliumchlorid , auch rein , vorbehaltlich der Vorschrift 6 c);
4) Kaliumsulrat mit einem Gehalt an K20 von 52 Gewichtshundertteilen oder weniger ;
5) Kaliummagnesiumsulfat mit einem Gehalt an K20 von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger ;
B. Düngemittel , die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen
Grenzwerte bleiben außer Betracht).
Nr. L 331 / 166 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
4 . Mono- und Diammoniumorthophosphat, auch rein , und die Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander
gehören zu Tarifnr . 31.05 .
5 . Die in den Vorschriften 1 A, 2 A und 3 A angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf den wasserfreien Stoff.
6 . Zu Kapitel 31 gehören nicht :
a) Tierblut der Tarifnr. 05.15 ;
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den Vorschriften 1 A, 2 A, 3 A und 4
genannten Erzeugnisse ;
c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g
oder mehr der Tarifnr. 38.19 ; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Tarifnr. 90.01 ).
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
31.01 Guano und andere natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch unter
einander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet frei frei
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel :
\\ A. natürlicher Natronsalpeter (a) frei frei
B. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundert
teilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes 16 11
C. andere 10 8
31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel :
A. des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 :
ll I. Superphosphate 6 4,8
II . andere frei frei
B. der Absätze B und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 4 2,1
31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel :
ll A. des Absatzes A der Vorschrift 3 zu Kapitel 31 frei frei
B. des Absatzes B der Vorschrift 3 zu Kapitel 31 3 2,1
31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder
ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weni
ger :
A. andere Düngemittel :
I. die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 7 6,6
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr, L 331 / 167
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 *
31.05
(Fortsetzung)
A. II . die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend :
a) Monoammoniumorthophosphat und Diammoniumorthophosphat
und Mischungen dieser Erzeugnisse
b) Phosphate und Nitrate enthaltend
c) andere :
1 . mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 Gewichtshundert
teilen
2 . andere
III . die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthaltend :
a) natürliches Kaliumnatriumnitrat, bestehend aus natürlichen Mischun
gen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kali
umnitrat bis zu 44 Gewichtshundertteilen), mit einem Gesamtgehalt
an Stickstoff von nicht mehr als 16,3 Gewichtshundemeilen (a) ...
b) andere :
1 . mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 Gewichtshundert
teilen
2 . andere
IV. andere :
a) mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 Gewichtshunderttei
len
b) andere
B. Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen
oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
7
7
10
7
10
10
7
10
4
11
6,6
6,6
8
4,8
frei
8
4,8
8
3,2
8,8
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 / 168 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 32
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE,
FARBEN, ANSTRICHFARBEN, LACKE UND FÄRBEMITTEL ; KITTE; TINTEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 32 gehören nicht :
a) isolierte chemisch einheitliche Erzeugnisse, ausgenommen die der Tarifnr. 32.04 oder 32.05, anorganische
Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden (Tarifnr. 32.07), und Färbemittel in Formen oder Pak
kungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 32.09 ;
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Tarifnrn . 29.38 bis 29.42, 29.44 und 35.01 bis 35.04 erfaßten
Erzeugnisse .
2 . Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze , zum Herstellen
von Azofarbstoffen, gehören zu Tarifnr. 32.05 .
3 . Zu den Tarifnrn. 32.05, 32.06 und 32.07 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen
organischen Farbstoffen, Farblacken und anderen Farbmitteln , wie sie zum Färben von Kunststoffen, Kau
tschuk und ähnlichen Stoffen in der Masse oder zum Herstellen von Zubereitungen für den Textildruck ver
wendet werden . Zu diesen Tarifnummern gehören jedoch keine zubereiteten Pigmente der Tarifnr. 32.09 .
4. Lösungen von Erzeugnissen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06, ausgenommen Kollodium, in flüchtigen organischen
Lösungsmitteln gehören zu Tarifnr. 32.09, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtshundertteile der
Lösung übersteigt .
5 . Zu den „Farbmitteln" im Sinne des Kapitels 32 gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben ver
wendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6 . Prägefolien im Sinne der Tarifnr. 32.09 sind nur Folien, wie sie zum Bedrucken von Bucheinbänden oder
Hutschweißledern verwendet werden, bestehend :
a) aus Metallstaub (auch Edelmetallstaub) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder
andere Bindemittel zusammengehalten werden, oder
b) aus Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf Papier, eine Kunststoffolie oder eine andere
Unterlage aufgebracht sind .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge ; Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Was
ser ausgezogenen Galläpfeltannins, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate :
A. pflanzliche Gerbstoffauszüge :
I. Mimosaauszug 10 (a) 9
II . Quebrachoauszug frei frei
III . Sumachauszug, Valoneaauszug, Eichenauszug und Kastanienauszug . . 9 5,8
IV. andere 9 5,3 (b)
(a) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3 °/o ermäßigt (Aussetzung).
(b) Zollsatz von 3,2 % für Eukalyptusgerbstoffauszug, im Rahmen eines von den zuständigen Stellen der EG zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 250 t.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 169
II Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
32.01 B. andere 10 3
(Fortsetzung)
[32.02]
32.03 Synthetische organische Gerbstoffe und anorganische Gerbstoffe ; Gerbstoffzube
reitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend ; Enzymzubereitungen für die
Gerberei (z. B. Enzym-, Pankreas- oder Bakterienbeizen) 10 5,3
32.04 Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen fär
benden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo) und tierische Farbstoffe :
A. pflanzliche Farbstoffe :
I. Katechu frei frei
Il II . Auszüge aus Gelbbeeren oder aus Krapp ; Färberwaid 6 3,7
Il III . Lackmus 3 2,1
IV. andere 9 4,1
B. tierische Farbstoffe 10 5,3
32.05 Synthetische organische Farbstoffe ; synthetische organische Erzeugnisse, die als
Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller ;
natürlicher Indigo :
\\ A. synthetische organische Farbstoffe 17 10
II B. Zubereitungen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 32 20 10
C. synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden 19 10
D. auf die Faser aufziehende optische Aufheller 17 6
E. natürlicher Indigo 9 5,5
32.06 Farblacke 16 10
32.07 Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet
werden :
A. andere Farbmittel :
\\ I. Mineralschwarz, anderweit weder genannt noch inbegriffen 9 5
II . Auszüge aus Kasseler Erde und ähnliche Erzeugnisse 9 5
III . Farbpigmente auf der Grundlage von Zinksulfid (Lithopone und derglei
chen) 12 9,5
IV. Titanoxidpigmente 15 6
li V. Farbpigmente auf der Grundlage von Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat :
Il a) Molybdatrot 11 5,7
II b) andere 17 7,4
Il VI . andere :
li a) Magnetit frei 4,9
b) andere 14 6,6
Nr. L 331 / 170 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
32.07 B. Zubereitungen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 32 16 7,1
(Fortsetzung) C. anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden 12 5,3
32.08 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben,
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnli
che Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder Glasindustrie ; Engoben ;
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder
Flocken :
A. zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben . . 15 6,9
B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen 16 6,3
C. flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen ; Engoben 13 5,3
D. Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder
Flocken 8 3,7
32.09 Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die
Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl, Testbenzin
(white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von
Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemit
tel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der
Vorschrift 4 zu diesem Kapitel :
A. Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für
die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl ,
Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Her
stellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Lösun
gen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel :
I. Perlenessenz 16 7,1
II . andere 19 10
B. Prägefolien 17 6,6
C. Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf . 16 7,1
32.10 Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönun
gen oder zur Unterhaltung in Tuben, Töpfen, Fläschchen, Näpfchen und ähn
lichen Aufmachungen, auch in Täfelchen ; alle diese in Zusammenstellungen, auch
mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör 22 7,6
32.11 Zubereitete Sikkative 17 6,6
32.12 Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement) ; Spachtelmassen für Anstreicher
arbeiten ; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und der
gleichen 11 5
32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten
und Tuschen :
A. Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen 15 6,9
B. Druckfarben 18 6,6
C. andere Tinten und Tuschen 16 7,1
Nr. L 331 / 1719 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
KAPITEL 33
ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- UND SCHÖNHEITSMITTEL
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 33 gehören nicht :
a) zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 22.09);
b) Seifen und andere Erzeugnisse der Tarifnr. 34.01 ;
c) Terpentinöl und andere Erzeugnisse der Tarifnr. 38.07 .
2 . Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel" im Sinne der Tarifnr. 33.06 sind z . B. anzusehen :
a) zubereitete Raumdesodorierungsmittel , auch nicht parfümiert ;
b) Erzeugnisse (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle), auch
ungemischt, zur Verwendung als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel oder als Raumdesodorie
rungsmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht.
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide ;
Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähn
lichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen ; terpenhaltige
Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen :
A. ätherische Öle , nicht terpenfrei gemacht :
I. von Zitrusfrüchten 12 11
II . andere : II
a) Geraniumöl , Gewürznelkenöl, Niaouliöl , Ylang-Ylang-Öl 5 2,7
b) andere frei frei ''
B. ätherische Öle , terpenfrei gemacht :
I. von Zitrusfrüchten 12 6,9
II . andere 10 4,6
C. Resinoide 7 4,1
D. Konzentrate ätherischer Öle in Fetten , nichtflüchtigen Ölen , Wachsen oder
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen 9 5
E. terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 10 4,6
[33.02 ]
[33.03 ]
Nr. L 331 / 172 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
33.04 Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech- oder
Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser
Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Rohstoffe für die Riechmittel-,
Lebensmittel- oder andere Industrien sind 10 5,3
[33.05]l
33.06 Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel ; destillierte aromatische
Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwecken :
A. zubereitete Riech -, Körperpflege- und Schönheitsmittel :
I. Rasiercreme 20 7,1
II . andere 18 6,6
B. destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch
zu medizinischen Zwecken 12 6
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 173
KAPITEL 34
SEIFEN ; ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE ; ZUBEREITETE WASCHMITTEL
UND WASCHHILFSMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE,
ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND
ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN UND „DENTALWACHS"
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 34 gehören nicht :
a) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen ;
b) Zahnpflegemittel , Rasiercreme und Haarwaschmittel , auch wenn sie Seife oder grenzflächenaktive Stoffe
enthalten (Tarifnr. 33.06).
2 . Zu Tarifnr. 34.01 gehören nur wasserlösliche Seifen . Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Tarifnummer
können auch Zusätze enthalten (z . B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe ,
Heilmittel). Erzeugnisse , die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu
dieser Tarifnummer, wenn sie in Form von Tafeln , Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen . In
anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Tarifnr. 34.05 zuzu
weisen .
3 . „Erdöl" oder „Öl aus bituminösen Mineralien" im Sinne der Tarifnr. 34.03 sind die in der Vorschrift 3 zu
Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse .
4 . „Zubereitete Wachse , nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel" im Sinne der Tarifnr. 34.04 sind nur :
A. Mischungen tierischer Wachse untereinander, pflanzlicher Wachse untereinander und künstlicher Wachse
untereinander ;
B. Mischungen verschiedener Gruppen von Wachsen (tierischer, pflanzlicher, mineralischer, künstlicher) unter
einander sowie Mischungen von Paraffin mit tierischen , pflanzlichen oder künstlichen Wachsen ;
C. Mischungen von wachsartiger Konsistenz auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin , die außerdem
Fette , Harze , mineralische oder andere Stoffe enthalten , sofern die Mischungen nicht emulgiert sind und
keine Lösungsmittel enthalten .
Zu Tarifnr. 34.04 gehören nicht :
a) Wachse der Tarifnr. 27.13 ;
b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse , die nur gefärbt sind .
\\ Zollsat ?
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
c/c
vertragsmäßig
1 2 3 4
34.01 Seifen ; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zuberei
tungen in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne
Gehalt an Seife 19 6,9
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe ; grenzflächenaktive Zubereitungen und
zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend 17 6,9
Nr. L 331 / 174 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
%
1 . 2 3 4
34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für
Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stof
fen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr :
A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend 10 4,6
B. andere ' 10 4,6
34.04 Künstliche Wachse, einschließlich wasserlösliche ; zubereitete Wachse, nicht emul
giert und ohne Lösungsmittel 12 5,3
34.05 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten
und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der
Tarifnr. 34.04 15 6
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art, Wachsstöcke, Nachtlichte und dergleichen 16 7,1
34.07 Modelliermassen, auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kin
der ; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen
Formen 16 6,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 175
KAPITEL 35
EIWEISSSTOFFE ; KLEBSTOFFE : ENZYME
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 35 gehören nicht :
a) Hefen (Tarifnr . 21.06);
b) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03);
c) Enzymzubereitungen für die Gerberei (Tarifnr. 32.03);
d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34 ;
e) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).
2 . „Dextrine" im Sinne der Tarifnr. 35.05 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden
Zuckern, berechnet als Dextrose , von 10 % oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff.
Erzeugnisse mit einem höheren Gehalt an reduzierenden Zuckern gehören zu Tarifnr. 17.02 .
li Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
I % %
1 2 3 4
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime :
A. Kasein :
I. zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (a)
II . zur gewerblichen Verwendung, ausgenommen zum Herstellen von
Lebens- und Futtermitteln (a)
III . anderes 7
B. Kaseinleime
C. andere
2
6
14
13
10
2
5
10
35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate :
A. Albumine :
I. ungenießbar oder ungenießbar gemacht (b)
II andere :
a) Eieralbumin und Milchalbumin :
1 . getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen , Pulver usw.)
2 . anderes
b) andere
B. Albuminate und andere Albuminderivate
frei
10 (c)
10 (c)
10
12
frei
12
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( b) Die Zulassung der ungenießbar zu machenden Albumine zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( c) Bei der Einfuhr dieser Waren werden anstelle von Zöllen Abgaben erhoben , die in der Verordnung (EWG ) Nr. 2783/75 des Rates bestimmt sind .
Nr. L 331 / 176 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
35.03 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberflä
che bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate ; Glutinleime (z. B. Knochenleim,
Hautleim, Sehnenleim), Fischleim ; Hausenblase :
\ A. Hausenblase 10 5,3
B. andere 15 12
35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe (ausgenommen Enzyme der Tarifnr. 35.07), ihre
Derivate ; Hautpulver, auch chromiert 12 5,3
35.05 Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke :
A. Dextrine ; lösliche oder geröstete Stärke 23,9
+ bT
14
+ bT
B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dex
l trinen : \\
I. von weniger als 25 Gewichtshundertteilen , 16,3
+ bT
13
+ bT
höchstens
18
II . von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen 16,3
+ bT
13
+ bT
höchstens
18
III . von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen 16,3
+ bT
13
+ bT
höchstens
18
IV. von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,3
-1- bT
13
+ bT
höchstens
18
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse
aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf
in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger :
A. zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
I. pflanzliche Klebstoffe :
a) aus pflanzlichen Gummen 11 5,7
\ b) andere 19 7,8
II . andere 16 7,1
B. Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für
den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von I kg
oder weniger 19 7,8
35.07 Enzyme ; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen 13 6,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 177
KAPITEL 36
PULVER UND SPRENGSTOFFE ; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER ;
ZÜNDMETALLEGIERUNGEN ; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der folgenden
Vorschrift 2 a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse .
2 . Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen" im Sinne der Tarifnr. 36.08 gelten ausschließlich :
a ) Metaldehyd , Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen For
men, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt ; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol
und ähnliche zubereitete Brennstoffe , fest oder pastenförmig ;
b ) flüssige Brennstoffe (z . B. Benzin) für Feuerzeuge oder Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungs
vermögen von 300 mi oder weniger ;
c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse .
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
36.01 Schießpulver :
A. Schwarzpulver 8 4,6
B. anderes 11 5,7
36.02 Zubereitete Sprengstoffe 16 7,1
[36.03 ]
36.04 Zündschnüre ; Sprengzündschnüre ; Zündhütchen, Sprengkapseln ; Zünder ;
Sprengzünder :
A. Zündschnüre ; Sprengzündschnüre 15 6
!! B. andere 24 8,7
36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen
zum Wetterschießen und dergleichen) :
A. Zündstreifen und -rollen für Feuerzeuge , Grubenlampen und dergleichen . . 13 6,3
B. andere 18 6,6
36.06 Zündhölzer 14 10
[36.07 ]
36.08 Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form ; Waren aus leicht ent
zündlichen Stoffen :
A. Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form 15 6
B. andere 19 7,8
Nr. L 331 / 178 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 37
ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN UND KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschußwaren .
2 . Zu Tarifnr . 37.08 gehören nur :
a) chemische Erzeugnisse , die zu photographischen Zwecken gemischt sind (z . B. Entwickler, Fixiersalze,
Toner, Emulsionen);
b) ungemischte Erzeugnisse zu den gleichen Zwecken , dosiert oder gebrauchsfertig für den Einzelverkauf auf
gemacht .
Zu Tarifnr . 37.08 gehören nicht Lacke , Klebstoffe oder ähnliche Zubereitungen, die nach ihrer Beschaffenheit
tarifiert werden .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Bei Tonfilmen,die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Bandfür sich getrennt nach seiner Beschaffen
heit zu behandeln.
2. Als Wochenschaufilme im Sinne der Tarifstelle 37.07 B II a) gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m,
die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissen
schaftlichen,literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
37.01
37.02
37.03
37.04
Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme (ausgenommen Papiere,
Karten oder Gewebe), nicht belichtet :
A. in Kassetten eingelegte scheibenförmige Planfilme
B. andere
Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet :
A. mit einer Breite von 35 mm oder weniger :
I. Mikrofilme : Filme für Röntgenaufnahmen oder für graphische Zwecke
II . andere
B. mit einer Breite von mehr als 35 mm
Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt
Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive) :
A. kinematographische Filme :
I. Negative ; Zwischenpositive
II . andere Positive .*
B. andere
21 (a)
21
20
20
20
23
frei
2,35 ECU
für 100 m
frei
7,4
7,4
7,1
5,3
7,1
7,6
frei
0,70 ECU
für 100 m
frei
( a ) Dieser Zollsat? ist bis zum 31 . 12 . 1986 auf 5 ?3 % ermäßigt .
9. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 179
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
°/fe %
1 2 3 4
37.05
[37.06]
37.07
37.08
Photographische Platten ; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen
Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive):
A. Mikrofilme
B. andere .
Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung
oder nur mit Tonaufzeichnung (Negative oder Positive):
A. nur mit Tonaufzeichnung
B. andere :
I. Negative ; Zwischenpositive
II andere Positive :
a) Wochenschaufilme
b) andere , mit einer Breite :
1 . von weniger als 10 mm
2. von 10 mm oder mehr, jedoch weniger als 34 mm
3 . von 34 mm oder mehr, jedoch weniger als 54 mm
4 . von 54 mm oder mehr
Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken, einschließlich der Erzeug
nisse für Blitzlicht
5
12
frei
frei
2,25 ECU
für 100 m
0,50 ECU
für 100 m
3,50 ECU
für 100 m
5 ECU
für 100 m
5 ECU
für 100 m
15
3,2
5,3
(a)
frei
1,07 ECU
für 100 m
0,28 ECU
für 100 m
1,60 ECU
für 100 m
1,90 ECU
für 100 m
2,60 ECU
für 100 m
6
(a ) Siehe Anhang.
Nr. L 331 / 180 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 38
VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 38 gehören nicht :
a) isolierte chemisch einheitliche Erzeugnisse, ausgenommen die nachstehend aufgeführten :
1 ) künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01);
2) Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere , Herbicide , Keimhemmungsmittel ,
Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse , in Formen oder Aufmachungen der in Tarifnr.
38.11 beschriebenen Art ;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder -bom
ben (Tarifnr. 38.17);
4) die nachstehend in den Vorschriften 2 a), 2 c), 2 d) und 2 f) aufgeführten Erzeugnisse ;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen, die zum Zubereiten von Lebensmitteln für die
menschliche Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Tarifnr. 21.07);
c) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
2 . Zu Tarifnr. 38.19 gehören unter anderem :
a) künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle oder aus Magnesiumoxid (ausge
nommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle ;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel);
f) zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips ;
g) chemische Elemente des Kapitels 28 , z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen, auch poliert, auch einheitlich epitaxial beschichtet.
\\ Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
38.01 Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension):
(
A. künstlicher Graphit :
I. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
1 kg oder weniger
II . anderer
10
6
4,6
3,6
B. natürlicher oder künstlicher kolloider Graphit 9 4,1
[38.02]I
Nr. L 331 / 1819 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
38.03 Aktivkohle ; aktivierte natürliche mineralische Stoffe ; Tierisches Schwarz, auch
ausgebraucht :
A. Aktivkohle
B. aktivierte natürliche mineralische Stoffe
C. Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
16
14
7
[38.04]
38.05
38.06
4
7
9
5
7
7
38.07
Tallöl :
A. roh
B. anderes
Sulfitabiaugen
Balsamterpentinöl ; Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige
Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhöl
zer ; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl ; Pine-Öl :
A. Balsamterpentinöl
B. Sulfatterpentinöl ; Dipenten, roh
C. andere . . .
Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (ausgenommen Harzester der Tarifnr.
39.05); leichte und schwere Harzöle :
A. Kolophonium, einschließlich „Brais résineux"
B. leichte und schwere Harzöle
C. andere
6,3
5,7
4,1
frei
4,1
5
4
3,2
3,7
5
3,7
4,6
2,1
(a)
38.08
6
7
10
38.09 Holzteere ; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs- und Verdün
nungsmittel der Tarifnr. 38.18); Kreosot ; Holzgeist ; Acetonöl ; pflanzliche Peche
aller Art ; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolo
phonium oder pflanzlichen Pechen ; Kernbindemittel auf der Grundlage von
natürlichen harzigen Stoffen :
A. Holzteere
B. andere . .
4
4,6
[38.10]
(a) Siehe Anhang .
Nr. L 331 / 182 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
IIl Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
38.11 Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide,
Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in
Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder
als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfän
ger):
A. Schwefel in Formen für den Einzelverkauf oder in unmittelbaren Umschlie
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 9 7
B. Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen 8 4,6
\ C. Pflanzenwuchsregulatoren 18 7,6
D. andere 15 6
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel
aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien gebraucht werden :
A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen :
I. auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextri
nen :
a) von weniger als 55 Gewichtshundertteilen 18,8
+ bT
13
+ bT
höchstens
20
b) von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen . . . 18,8
+ bT
13
+ bT
höchstens
20
c) von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Gewichtshundertteilen . . . 18,8
+ bT
13
+ bT
höchstens
20
d) von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr 18,8
+ bT
13
+ bT
höchstens
20
Il II . andere 14 5,7
B. zubereitete Beizmittel 14 6,6
38.13 Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder
Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen suis Metall
und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden
und Schweißstäbe :
A. Abbeizmittel für Metalle ; Löt- und Schweißpasten und -pulver, die aus
Metall mit anderen Zusätzen bestehen 14 6,6
B. Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe 9 4,1
C. andere 9 5
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 183
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
ah
1 2 3 4
19 7,2
13
16
17
17
5,3
5,8
5,8
5,8
16 6,3
38.14
38.15
38.16
38.17
38.18
38.19
11
15 6,9
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosiv
additives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle :
A. Antiklopfmittel auf der Grundlage von Tetraäthylblei
B. andere :
I. für Schmierstoffe :
a) Erdöl oder Ol aus bituminösen Mineralien enthaltend
b) andere
II . Antiklopfmittel auf der Grundlage von Tetramethylblei, von Äthyl
methylblei und von Mischungen von Tetraäthyl - und Tetramethylblei . .
III andere
Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuer
löschbomben
Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche
Erzeugnisse
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder ver
wandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder ver
wandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Fuselöle ; Dippelöl
B. Naphthensäuren
C. wasserunlösliche Salze der Naphthensäuren ; Ester der Naphthensäuren . . .
D. Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle
oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Ol aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
E. Alk) lbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische
F. Ionenaustauscher :
I. auf der Grundlage von sulfonierten Kohlen oder aus natürlichen minera
lischen Stoffen
II . andere
G. Katalysatoren
H. Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren . .
IJ . Hanmetallmischungen , nicht gesintert
18 6,6
7
6
12
14
13
9
14
14
12
12
4.1
3.2
5.3
5,7
6,3
5
6,6
6,6
6
5,3
Nr. L 331 / 184 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/e
1 2 3 4
38.19
(Fortsetzung)
K. feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen ....
L. Gasreinigungsmasse
M. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Stoffen
N. Akkumulatorenmasse auf der Grundlage von Cadmiumoxid oder Nickel
hydroxid
O. graphitierte, metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen, in Form von
Platten, Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen Waren
der Tarifstelle 38.01 A
P. sogenannte hydraulische Flüssigkeiten (insbesondere für hydraulische Brem
sen), auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
von weniger als 70 Gewichtshundertteilen
Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen
R. Rostschutzmittel , mit Aminen als wirksamen Bestandteilen
S. chemische Elemente im Sinne der Vorschrift 2 g) zu Kapitel 38
T. D- Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III :
I. in wäßriger Lösung :
a) mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit
b) anderer
II . anderer :
a) mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit
b) anderer
U. Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit)
V. rohes Calciumtartrat .
W. rohes Calciumcitrat
X. andere
4
9
10
15
6
18
18
18
9
12 + bT
12 (a) + bT
12 + bT
12 (a) + bT
10
9
7
18
2,7
5
5,3
6,9
3,7
7,1
7,1
7,1
7,6
5,3
5
4,1
7,6
( a) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 185
ABSCHNITT VII
KUNSTSTOFFE, ZELLULOSEÄTHER UND -ESTER UND WAREN DARAUS ; KAUTSCHUK
(NATURKAUTSCHUK, SYNTHETISCHER KAUTSCHUK UND FAKTIS) UND
KAUTSCHUKWAREN
Vorschrift
Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von
denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen
ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen , sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Tarifnummer
zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile :
a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen
verwendet zu werden ;
b) zugleich gestellt werden ;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend anzusehen
sind .
KAPITEL 39
KUNSTSTOFFE, ZELLULOSEÄTHER UND -ESTER UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 39 gehören nicht :
a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09 ;
b) künstliche Wachse (Tarifnr . 34.04);
c) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus ;
„ d) Sattlerwaren (Tarifnr. 42.01 ), Täschnerwaren , Reiseartikel und andere Waren der Tarifnr. 42.02 ;
e) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46 ;
f) die zu Abschnitt XI gehörenden Erzeugnisse (Spinnstoffe und Waren daraus);
g) Schuhe und Schuhteile , Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme , Sonnenschirme, Gehstöcke,
Peitschen, Reitpeitschen, Teile davon, und andere Waren des Abschnitts XII ;
h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16 ;
ij) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate , elektrotechnische Waren);
k) Teile von Beförderungsmitteln (Abschnitt XVII);
1) optische Elemente aus Kunststoff, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente und andere Waren des Kapitels 90 ;
m) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacher
waren ;
n) Musikinstrumente , Teile davon und andere Waren des Kapitels 92 ;
o) Möbel und andere Waren des Kapitels 94 ;
p) Bürstenwaren und andere Waren des Kapitels 96 ;
Nr. L 331 / 186 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
q) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele , Sportgeräte usw.);
r) Knöpfe, Reißverschlüsse, Federhalter, Füllstifte und Teile davon, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen,
Zigarettenspitzen, Kämme, Teile von Isolierflaschen und anderen Isolierbehältern sowie andere Waren des
Kapitels 98 .
2 . Zu den Tarifnrn . 39.01 und 39.02 gehören nur synthetisch hergestellte Erzeugnisse folgender Art :
a) Kunststoffe ;
b) Silikone ;
c) Resole , flüssiges Polyisobutylen und ähnliche künstliche Polymerisations- oder Polykonden
sationserzeugnisse .
3 . Zu den Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 gehören nur Erzeugnisse in folgenden Formen :
a) flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen ;
b) Blöcke , Stücke, Krümel , Körner, Flocken und Pulver (einschließlich Formmassen) und dergleichen ;
c) Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm ; nahtlose Rohre, Stäbe, Stangen und Profile,
auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet ;
d) Tafeln , Platten, Folien , Filme, Bänder oder Streifen (andere als die durch Vorschrift 4 zu Kapitel 51 der
Tarifnr. 51.02 zugewiesenen), auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, ungeschnitten oder ledig
lich quadratisch oder rechteckig geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhal
ten haben);
e) Abfälle und Bruch .
Zusätzliche Vorschrift
Zu Tarifstelle 39.02 C Igehört auch Polyäthylen, das durch geringe Mengen anderer Olefine schwach modifiziert ist.
IIl Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi
ziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste,
Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
li A. Ionenaustauscher 19 6,9
B. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit
nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem
Kautschuk bestrichen 16 6,3
li C. andere : ||Il
Il I. Phenoplaste : IIIl
\\ a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 15 6,9
b) in anderen Formen 17 7,1
II II . Aminoplaste : II
Il a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 15 6,9
\\ b) in anderen Formen 17 7,4
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 187
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßi
%
1 2 3 4
39.01
(Fortsetzung)
C. III . Alkyde und andere Polyester :
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39
b) andere
IV . Polyamide
V. Polyurethane
VI . Silikone
VII . andere
20
20
22
22
20
20
13
8
8
8,4
8,4
7,6
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z, B. Polyäthylen, Polyte
trahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat,
Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl
derivate, Cumaron-Inden-Harze) :
A. Ionenaustauscher 22 7,6
B. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit
nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem
Kautschuk bestrichen 16 6,3
C. andere :
I. Polyäthylen :
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ... .
b) in anderen Formen
II . Polytetrahaloäthylene
III . Polysulfohaloäthylene
IV . Polypropylen
V. Polyisobutylen
VI . Polystyrol und seine Mischpolymerisate :
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ... .
b) in anderen Formen
VII . Polyvinylchlorid :
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ... .
b) in anderen Formen
VIII . Polyvinylidenchlorid ; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate
IX Polyvinylacetat
X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate
XI . Polyvinylalkohole , -acetale und -äther
XII . Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Misch
polymerisate
XIII . Cumaron-Harze , Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze
XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse :
a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ... .
b) in anderen Formen
20
23
23
23
23
23
20
23
20
23
19
19
21
21
21
19
21
23
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12
12,5
12,5
12,5
12
12,5
12,5
Nr. L 331 / 188 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
39.03 Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zellulose
ester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht
(z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber :
A. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit
nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem
Kautschuk bestrichen 16 6,3
B. andere :
I. regenerierte Zellulose :
a) schaum-, schwamm- oder zellförmig
b) andere :
1 . Folien , Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer
Dicke von weniger als 0,75 mm
2 . andere
c) Abfälle und Bruch
22
23
19
16
8,4
13
6,9
6,3
II . Zellulosenitrate :
a) nicht weichgemacht :
1 . Kollodium und Zelloidin
2 . andere
b) weichgemacht :
1 . mit Kampfer oder anders weichgemacht (z. B. Zelluloid):
aa) Filmunterlagen in Rollen oder Streifen
bb) andere
2 . Abfälle und Bruch
III . Zelluloseacetate :
a) nicht weichgemacht
b) weichgemacht :
1 . Formmassen
2 . Filmunterlagen in Rollen oder Streifen
3 . Folien, Filme, Bänder oder Streifen , auch aufgerollt, mit einer
Dicke von weniger als 0,75 mm
4 . andere :
aa) Abfälle und Bruch
bb) andere
20
12
15
17
14
19
15
13
19
14
17
16
6
6,9
7,4
6,6
7,8
6,9
6,3
13
6,6
7,4
IV . andere Zelluloseester :
a) nicht weichgemacht
b) weichgemacht :
1 . Formmassen
2 . Filmunterlagen in Rollen oder Streifen
3 . Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer
Dicke von weniger als 0,75 mm
4 . andere :
aa) Abfälle und Bruch
bb) andere
18
15
14
20
14
18
6,6
6
6,6
7,1
5,7
6,6
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 331 / 189
Zollsatz.
Tai ifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
°/';
1 2 3 4
39.03 B. V Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate :
(Fortsetzung) a) nicht weichgemacht :
li 1 . Athylzellulose 15 6,9
2 . andere 19 7,8
b) weichgemacht :
1 . Abfälle und Bruch 16 7,1
2 . andere : \
aa) Äthylzellulose 16 7,1
bb) andere 20 8
VI . Vulkanfiber 14 5,7
39.04 Gehärtete Eiweißstoffe (z. B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine ) IG 5,3
39.05 Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze); durch Vereste
rung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Harz
ester); chemische Derivate des Naturkautschuks (z.B. Chlorkautschuk, Kau
tschukchlorhydrat, cyclischer Kautschuk , oxidierter Kautschuk):
Il A. Schmelzharze 14 5,7
B. andere 17 6,6
39.06 Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und
Ester ; Linoxyn :
A. Alginsäure , ihre Salze und Ester 11 5
B. andere :
I. verätherte oder veresterte Stärke 20 12
II . andere 20 12
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 :
A. Waren des technischen Bedarfs , für zivile Luftfahrzeuge (a) 22 frei
B. andere : li
|| I. aus regenerierter Zellulose 23 8,6
II . aus Vulkanfiber 19 6,9
li III . aus gehärteten Eiweißstoffen 18 6,6
IV . aus chemischen Kautschukderivaten 17 6,6
V. aus anderen Stoffen : ||
a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato
graphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr.
92.12 16 5,3
b) Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe , Teile
von Fächergestellen und Fächergriffen 21 5,6
c) Miederstäbe und dergleichen für Korsette , Kleider und Bekleidungs
zubehör 17 4,9
d) andere 22 8,4
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel il Buchstabe B der
Einführenden Vorschi Ilten .
Nr. L 331 / 190 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 40
KAUTSCHUK (NATURKAUTSCHUK, SYNTHETISCHER KAUTSCHUK UND FAKTIS)
UND KAUTSCHUKWAREN
Vorschriften
1 . Als „Kautschuk" gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs , an denen dieser
Ausdruck gebraucht wird , folgende Erzeugnisse , auch weich oder hart vulkanisiert : Naturkautschuk, Balata,
Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate .
2 . Zu Kapitel 40 gehören nicht die nachstehend aufgeführten aus Kautschuk und Spinnstoffen bestehenden
Erzeugnisse , die in der Regel zu Abschnitt XI gehören :
a) gummielastische oder kautschutierte Gewirke oder Wirkwaren (ausgenommen Förderbänder und Treibrie
men, aus kautschutierten Gewirken, der Tarifnr. 40.10) sowie gummielastische Gewebe und Waren daraus ;
b) Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche aus Spinnstoffen, innen mit Kautschuk ausgekleidet oder
beschichtet (Tarifnr. 59.15);
c) andere mit Kautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene
Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnr. 40.10):
— mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger,
— mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als
50 Gewichtshundertteilen,
und Waren daraus ;
d) mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Filze mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichts
hundertteilen und Waren daraus ;
e) Vliesstoffe , mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder Kautschuk als Bindemittel enthaltend, ohne Rück
sicht auf das Quadratmetergewicht, und Waren daraus ;
f) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus
Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht, und Waren daraus .
Blätter, Platten oder Streifen aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Gewebe, Gewir
ken, Filz , Vliesstoff oder ähnlichen Erzeugnissen aus Spinnstoffen, sowie Waren daraus, gehören zu Kapitel
40 , sofern der Spinnstoff nur als Unterlage dient .
3 . Zu Kapitel 40 gehören außerdem nicht :
a) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64 ;
b) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschließlich Badekappen, des Kapitels 65 ;
c) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile
aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken, die zu Abschnitt XVI gehören ;
d) Waren der Kapitel 90 , 92 , 94 und 96 ;
e) Waren des Kapitels 97, ausgenommen Sporthandschuhe und Waren der Tarifnr. 40.11 ;
f) Knöpfe, Federhalter, Rohre für Tabakpfeifen und dergleichen, Kämme sowie andere Waren des
Kapitels 98 .
4 . Unter „synthetischem Kautschuk" im Sinne der Vorschrift 1 und der Tarifnrn . 40.02 , 40.05 und 40.06 sind zu
verstehen :
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die nach der Vulkanisation mit Schwefel nicht wieder in den thermo-plasti
schen Zustand zurückgeführt werden können. Werden sie bis zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz
anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher Stoffe , wie Weichmacher, aktive oder inerte Füllstoffe), so
9. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 191
müssen sie bei einer Temperatur zwischen 18 und 29° C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprüngli
chen Länge aushalten , ohne zu reißen . Nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge
müssen sie sich ferner innerhalb fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen
Länge zusammenziehen .
Synthetischer Kautschuk sind hiernach z . B. cis-Polyisopren (IR), Polybutadien (BR), Polychlorbutadien
(CR), Polybuiadien-Styrol (SBR), Polychlorbutadien-Acrylnitril (NCR), Polybutadien-Acrylnitril (NBR)
und Butylkautschuk (HR);
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkau
tschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen und gesättigten synthetischen Hochpoly
meren, wenn diese Erzeugnisse den in Absatz a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Deh
nungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen .
5 . Zu den Tarifnrn . 40.01 und 40.02 gehören nicht :
a) Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk (auch vorvulkanisiert), mit Zusatz von Vul
kanisationsmitteln oder Vulkanisationsbeschleunigern , inerten oder aktiven Füllstoffen , Weichmachern,
Farbstoffen (ausgenommen Farbstoffe , die nur zur Kenntlichmachung dienen) oder anderen Stoffen ; Latex ,
nur stabilisiert oder konzentriert, sowie wärmeempfindlich gemachter und positiver Latex bleiben jedoch , je
nach Beschaffenheit, in Tarifnr. 40.01 oder 40.02 ;
b) Kautschuk, dem vor der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mine
ralöl) zugesetzt ist , sowie Kautschuk, dem nach der Koagulation irgendwelche Stoffe zugesetzt sind ;
c) Mischungen von zwei oder mehr in Vorschrift 1 zu Kapitel 40 genannten Erzeugnissen, gleichgültig, ob
ihnen weitere Stoffe zugesetzt sind oder nicht .
6 . Nicht umsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser 5 mm übersteigt,
gehören zu Tarifnr . 40.08 .
7 . Zu Tarifnr. 40.10 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt,
bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung
von mit Kautschuk getränkten oder überstrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind .
8 . Im Sinne der Tarifnr. 40.06 wird vorvulkanisierter Latex dem nichtvulkanisierten Latex gleichgestellt .
Im Sinne der Tarifnrn . 40.07 bis 40.14 gelten Balata , Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, Faktis
und deren Regenerate als vulkanisierter Kautschuk, auch wenn sie nicht vulkanisiert sind .
9 . Platten, Blätter und Streifen im Sinne der Tarifnrn . 40.05 , 40.08 und 40.15 sind solche, die nicht geschnitten
sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben, auch wenn
sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind . Sie dürfen jedoch nicht weiterbearbeitet sein ; eine einfache Ober
flächenbearbeitung ( z . B. Bedrucken) bleibt hierbei außer Betracht .
Stäbe , Stangen und Profile der Tarifnr . 40.08 und Stäbe , Profile und Rohre der Tarifnr. 40.15 dürfen auch auf
bestimmte Längen zugeschnitten , jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht
weiterbearbeitet sein .
Nr. L 331 / 192 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
IIl Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
I. ROHKAUTSCHUK
40.01 Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kau
tschuk ; vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk; Naturkautschuk, Balata,
Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten frei frei
40.02 Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem
Kautschuk ; synthetischer Kautschuk; Faktis : I
II A. Faktis 10 3,2
B. durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse 10 3,8
C. andere frei frei
40.03 Regenerierter Kautschuk 3 1
40.04 Abfälle und Schnitzel von Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk ; Altwaren
und Teile davon, aus Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk, nur zum Wieder
nutzharmachen des Kautschukanteils verwendbar ; Staub aus Kautschukabfällen
oder -altwaren, ausgenommen aus Hartkautschuk
II . NICHTVULKANISIERTER KAUTSCHUK
frei frei
40.05 Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht
vulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen „smoked sheets" und
„crepe sheets" der Tarifnrn. 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertt
gen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; sogenannte
Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem
synthetischem Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Ruß (auch mit
Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, in beliebi
gen Formen :
A. Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Kieselsäureanhydrid (sogenannte
Masterbatches) 6,5 2,5
B. Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder
synthetischem Kautschuk 14 2,5
C. andere 10 2,5
40.06 Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder
von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in
anderem Zustand (z.B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile);
Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthe
tischem Kautschuk (z. B. Überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ;
Scheiben, Ringe):
\ A. Lösungen und Dispersionen 18 2,5
B. andere 14 2,5
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 331 / 193
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
0/j
vertragsmäßig
%
1 2 i 4
III . WEICHKAUTSCHUKWAREN (VULKANISIERT)
40.07 Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen über
zogen ; Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen :
A. Fäden und Kordeln , aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen
überzogen 15 6,2
B. Garne aus Spinnstoffen , mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen .... 10 5,3
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk :
A. Platten , Blätter, Streifen :
\\ I. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk 18 5,8
II . andere 17 4,9
B. Stäbe, Stangen und Profile 15 4,4
40.09 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk :
A. für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen , mit Form -, Verschluß- oder Verbin
dungsstücken , für zivile Luftfahrzeuge (a) 18 frei
B. andere 18 4 ,9
40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk 15 10
40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weich
kautschuk, für Räder aller Art :
\\ A. Vollreifen, Hohlkammerreifen und auswechselbare Überreifen 19 5,1
ll B. andere : \\
ll I. Luftreifen für zivile Luftfahrzeuge (a) 22 frei
li II andere 22 5,8
40.12 Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich
Sauger), auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen 20 3
40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen
Zwecken :
\\ A. Handschuhe , einschließlich Fausthandschuhe 20 5,3
B. Bekleidung und Bekleidungszubehör 20 6,2
40.14 Andere Weichkautschukwaren : ||
\\ A. Waren des technischen Bedarf , für zivile Luftfahrzeuge (a) 20 frei
ll B. andere :
ll I. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk - 20 5,3
II . andere 15 4,4
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 / 194 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichn ung autonom
%
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
40.15
40.16
IV. HARTKAUTSCHUK UND HARTKAUTSCHUKWAREN
Hartkautschuk in Massen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder Roh
ren ; Abfälle, Staub und Bruch :
A. Hartkautschuk in Massen , Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder
Rohren
B. Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk
Hartkautschukwaren :
A. Rohre und Schläuche für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Ver
schluß- oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere
10
frei
19
19
3,2
frei
frei
2,5
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 195
ABSCHNITT VIII
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS ;
SATTLERWAREN ; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;
WAREN AUS DÄRMEN
KAPITEL 41
HÄUTE UND FELLE ; LEDER
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 41 gehören nicht :
a) Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle (Tarifnr. 05.05 oder 05.15);
b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01 , je nach Beschaffen
heit);
c) nichtenthaarte rohe , gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Tarifnr.
41.01 rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder
anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan- oder
Karakullämmern — Persianer, Breitschwanz und dergleichen — und von indischen, chinesischen, mongo
lischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zik
keln aus dem Yemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (ein
schließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen , Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen und Hunden .
2 . Der Begriff „Kunstleder" umfaßt in allen Teilen des Zolltarifs nur Stoffe der in Tarifnr. 41.10 erfaßten Art.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
•k
1 2 3 4
41.01 Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt) . . . frei frei
41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von ande
ren Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08 :
A. indisches Kipsleder , ganz , auch ohne Kopf und Füße , mit einem Stückge
wicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet ,
jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht
verwendbar ' frei frei
I B. Rind - und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), nur chromgegerbt, in nassem Zustand (wet blue) frei frei
I C. andere Leder 9 7
41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08 :
A. von indischen Metis , nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch
augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht ver
wendbar frei frei
B. anderes Leder :
I. nur gegerbt
II . anderes
6
10
2,5
3,8
Nr. L 331 / 196 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
IIl Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08 :
A. von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch
augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht ver
wendbar frei frei
B. anderes Leder :
I. nur gegerbt
II . anderes
7
10
2,9
3,8
41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder der
Tarifnrn. 41.06 und 41.08 :
A. von Kriechtieren , nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch
augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht ver
wendbar frei frei
B. anderes Leder :
I. nur gegerbt
II . anderes
8
9
3,2
. 3,5
41.06 Sämischleder (Chamoisleder) 10 3,8
[41.07]I
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder 12 3,8
41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Kunstleder, Pergament- und Rohhaut
leder, nicht zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne,
Lederpulver und Ledermehl frei frei
41.10 Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder herge
stellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt 10 3,8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 197
KAPITEL 42
LEDERWAREN ; SATTLERWAREN ; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN
UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE ; WAREN AUS DÄRMEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 42 gehören nicht :
a) Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel (Tarifnr. 30.05);
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (außer Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen oder künst
lichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren
Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Tarifnr. 43.03 oder 43.04 , je nach Beschaf
fenheit) ;
c) Einkaufsnetze und dergleichen des Abschnitts XI ;
d) Waren des Kapitels 64 ;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 ;
f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Tarifnr. 66.02 ;
g) Saiten für Musikinstrumente , Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von
Musikinstrumenten (Tarifnr. 92.10);
h) Möbel und Teile davon (Kapitel 94);
ij ) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele , Sportgeräte usw.);
k) Knöpfe , Manschettenknöpfe usw. der Tarifnr. 98.01 oder des Kapitels 71 .
2 . Handschuhe (einschließlich Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle
Berufe , Hosenträger, Gürtel , Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder und Uhrarmbänder aus
Leder oder Kunstleder gehören zu Tarifnr. 42.03 .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
42.01 Sattlerwaren für alle Tiere (z . B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue, Kniekappen),
aus Stoffen aller Art 18 5,8
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke
usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen,
Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder
Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons,
Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder,
Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben :
A. aus Kunststoffolien
B. aus anderen Stoffen
21
19
12
5,1
Nr. L 331 / 198 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/e
1 2 3 4
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Lcder oder Kunstleder:
A. Bekleidung
B. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe :
I. Schutzhandschuhe für alle Berufe
II . Spezialsporthandschuhe
III. andere
C. anderes Bekleidungszubehör
20
17
19
19
19
7
10
10
10
7
42.03
42.04
42.05
42.06
Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder :
A. Treibriemen und Förderbänder
B. andere
3,1
5,:
4Andere Waren aus Leder oder Kunstleder
10
13
17
8Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen 4,4
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 / 199
KAPITEL 43
PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK : WAREN DARAUS
Vorschriften
1 . Als „Pelzfelle" gelten , abgesehen von den rohen Pelzfellen der Tarifnr. 43.01 , in allen Teilen des Zolltarifs die
mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.
2 . Zu Kapitel 43 gehören nicht :
a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01 , je nach Beschaffen
heit);
b) nichtenthaarte , rohe Häute und Felle der zu Kapitel 41 gehörenden Art (siehe Vorschrift 1 c) zu Kapitel
41 );
c) Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Tarifnr.
42.03);
d) Waren des Kapitels 64 ;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 ;
f) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.).
3 . „Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen" im Sinne der Tarifnr. 43.02 sind Pelzfelle oder Teile
davon (ausgenommen sogenannte ausgelassene Pelzfelle), die ohne Hinzufügen von anderen Stoffen zu Qua
draten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen zusammengenäht worden sind . Dagegen gehören andere Verbin
dungen, die ohne weiteres oder nach einfachem Zuschneiden gebraucht werden können, sowie Pelzfelle oder
Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammenge
näht sind, zu Tarifnr. 43.03 .
4 . Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie nicht nach der Vorschrift 2 von Kapitel 43 ausgenom
men sind), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu
Tarifnr. 43.03 oder 43.04 . Das gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus
Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausge
hen.
5 . „Künstliches Pelzwerk" im Sinne des Zolltarifs sind alle Nachahmungen von Pelzfellen aus Wolle, anderen
Tierhaaren oder anderen Fasern, hergestellt durch Aufkleben oder Aufnähen auf Leder, Gewebe usw. Nach
ahmungen, die durch Weben hergestellt sind , werden bei den entsprechenden Waren aus Spinnstoffen (z. B.
Samt, Plüsch, Schlingengewebe) eingereiht .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
43.01 Rohe Pelzfelle frei frei
43.02 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreu
zen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt ; Abfälle und Überreste davon, nicht
genäht :
I A. gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken , Vierecken,Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt 9 3,5
ll B. Abfälle und Überreste, nicht genäht, von Waren des Absatzes A frei 2,9
Nr. L 331 /200 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
43.03 Waren aus Pelzfellen :
Il A. Waren zu technischen Zwecken 18 4,9
II B. andere 24 6
43.04 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus 22 5,8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /201
ABSCHNITT IX
HOLZ, HOLZKOHLE UND HOLZWAREN ; KORK UND KORKWAREN ;
FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
KAPITEL 44
HOLZ, HOLZKOHLE UND HOLZWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 44 gehören nicht :
a) Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Tarifnr. 12.07);
b) Hölzer der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Tarifnr. 14.05);
c) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03);
d) Waren des Kapitels 46 ;
e) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64 ;
f) Gehstöcke und Teile von Gehstöcken, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Reitpeitschen (Kapitel 66);
g) Waren der Tarifnr . 68.09 ;
h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16 ;
ij ) Waren des Abschnitts XVII , insbesondere Stellmacherarbeiten ;
k) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren ;
1) Musikinstrumente und Teile davon (Kapitel 92);
m) Waffenteile (Tarifnr. 93.06);
n) Möbel und Teile davon (Kapitel 94);
o) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele , Sportgeräte usw.);
p) Tabakpfeifen , Teile von Tabakpfeifen und ähnliche Waren, Knöpfe, Bleistifte und andere Waren des
Kapitels 98 .
2 . Vergütetes Holz im Sinne des Kapitels 44 ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch
oder physikalisch behandelt ist — bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße , als es für einen
guten Zusammenhalt nötig ist — und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische,
chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch merklich erhöht sind .
3 . Zu den Tarifnrn . 44.19 bis 44.28 gehören auch die entsprechenden Waren aus Faserplatten , aus furniertem
Holz, aus Sperrholz , aus Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen , sowie aus vergütetem Holz oder aus
sogenanntem Kunstholz .
4 . Hölzerne Werkzeuge mit Metallteilen sind der Tarifnr. 44.25 zuzuweisen, wenn diese Teile nicht die Klinge
oder den arbeitenden Teil des Werkzeugs bilden .
Zusätzliche Vorschrift
Als Holzmehl im Sinne der Tarifnr. 44.12 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von höchstens 8 Gewichtshundert
teilen ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.
Nr. L 331 /202 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln ;
Holzabfälle, einschließlich Sägespäne frei frei
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammenge
preßt 13 frei
44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet :
A. Leitungsmaste aus Nadelholz, mit einer Länge von 6 m bis 18 m und einem
Umfang am dickeren Ende von mehr als 45 cm, jedoch nicht mehr als 90 cm,
in beliebigem Grade imprägniert
B. anderes
8
frei
2,5
frei
44.04 Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet . . . frei frei
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbe
arbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm :
A. Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln
und anderen holzgefaßten Stiften (a)
B. Nadelholz, mit einer Länge von 125 cm oder weniger und einer Dicke von
weniger als 12,5 mm
C. anderes
frei
13
frei
frei
3,8
frei
[44.06]
44.07 Bahnschwellen aus Holz :
A. in beliebigem Grade imprägniert
B. andere
10
8
3,8 x
2,7
[44.08]
44.09 Holz für Faßreifen ; Holzpfähle, gespalten ; Pfähle und Pflöcke, aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ; Holzspan aller Art ; Holzdraht ; Holz
zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ; Holzspäne der bei der
Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art ; Holz, nur
grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonst
bearbeitet, für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und
dergleichen :
A. Holzdraht
B. Holz zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
C. Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt , gebo
gen noch sonst bearbeitet, für Gehstöcke, Regenschirme, Peitschen, Werk
zeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen
D. andere
9
frei
7
8
4.4
3,2
2.5
3,2
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /203
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 42 3
[44.101
44.11
15 10
44.12 10 3,8
44.13
10 4
44.14
frei
10
frei
6
10 (b)
44.15
44.16
Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit
natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen organischen Bindemitteln her
gesteilt
Holzwolle ; Holzmehl
Hob (einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), geho
belt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bear
beitet
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbe
arbeiiet, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für
Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger :
A. Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln
und anderen holzgefaßten Stiften (a)
B. andere
Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer
mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)
Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern aus uned
lem Metall belegt
Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen
Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen
Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder
anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten,
Tafeln, Blöcken und dergleichen
Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische
Leitungen und dergleichen
Holzrahmen für Bilder, Spiegel und dergleichen
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus
Holz, vollständig :
A. hergestellt (auch teilweise) aus furniertem Holz oder Sperrholz
B. andere :
I. aus Faserplatten . . . .
IL andere
44.17
44.18
15
10
10
13
15
15
17
19
13
44.19
3.8
3
10
3
5,1
6.9
7,5
7,5
44.20
44.21
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen ,
(b) Zollfreiheil im Rah-nen eines jährlichen Zollkontingents von 600 000 m' von Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen :
— mit einer Dicke von m>-hr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen ;
— mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm und geschliffen .
Nr. L 331 /204 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
44.22
7
14
44.23
14
19
14
15
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren, Teile davon, aus Holz,
einschließlich Faßstäbe :
A. Faßstäbe aus Holz, durch Spalten hergestellt, auch auf einer Hauptfläche
gesägt, aber nicht weiterbearbeitet ; Faßstäbe aus Holz , durch Sägen herge
stellt, mindestens auf einer Hauptfläche mit der Zylindersäge bearbeitet, aber
nicht weiterbearbeitet
B. andere
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich vorgefertigte Holzkon
struktionen und hölzerne Parkettafeln :
A. Verschalungen für Betonarbeiten
B. andere :
I. aus Faserplatten
II . andere
Haushaltsgeräte aus Holz
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen,
Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz ; Schuhformen, Schuh
leisten und Schuhspanner, aus Holz :
A. Griffe für Messerschmiedewaren und Eßbestecke ; Fassungen für Bürsten und
Pinsel
B. andere . .
Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz :
A. kleine Rollen zum Aufspulen von Nähgarn , Stickgarn und dergleichen . . . .
B. andere
44.24
44.25
16
12
44.26
2,9
4,1
4,1
7,5
6
3
4,6
6
2,5
2,5
5
6
2,9
4,6
4.4
7,5
4,9
9
16
44.27 Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz ; Innenausstattungsgegenstände
aus Holz, nicht zu Kapitel 94 gehörig ; Kästchen, Zigarettenbehälter, Präsentier
bretter, Obstschalen, Schmuck- und Ziergegenstände, aus Holz ; Kästen für
Bestecke, für Zeichengeräte oder für Geigen und ähnliche Behältnisse, aus Holz ;
Holzgegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Schmuck, wie sie in Taschen
usw. mitgeführt werden ; hölzerne Teile dieser Waren :
A. aus Faserplatten
B. andere 1
19
18
44.28 Andere Holzwaren :
A. Gießerei-Modelle
B. Rundstäbe für Rollvorhänge, mit oder ohne Federzugvorrichtung
C. Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe ....
D. andere :
I. aus Faserplatten
7
14
9
19
14II . andere
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /205
KAPITEL 45
KORK UND KORKWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 45 gehören nicht :
a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64 ;
b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 ;
c) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele , Sportgeräte usw.).
2 . Naturkork, nur zweiseitig grob zugerichtet oder entrindet, gehört zu Tarifnr. 45.02 .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle ; Korkschrot, Korkmehl 7 2,5
45.02 Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder
Quader zum Herstellen von Stopfen 12 5,3
45.03 Waren aus Naturkork 20 8
45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork :
A. Rondelle zum Herstellen von Kronenverschlüssen bestimmt (a)
B. andere
11
20
8
8
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /206 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 46
FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
Vorschriften
1 . Flechtstoffe sind insbesondere Stroh, Korbweiden, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen oder Rinden von
Pflanzen, nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen
sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Menschenhaare und Roßhaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen,
Streifen aus Leder oder Kunstleder, Streifen aus Filz sowie Monofile und Streifen oder dergleichen des
Kapitels 51 .
2 . Zu Kapitel 46 gehören nicht :
a) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Tarifnr. 59.04);
b) Schuhe, Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 64 oder 65 ;
c) Fahrzeuge und Fahrzeug-Aufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);
d) Möbel und Teile davon (Kapitel 94).
3 . Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe im Sinne der Tarifnr. 46.02 sind solche, die nebeneinandergelegt und
durch Bindematerial , auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind .
ll ■ - * - ■ ■ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
[46.01 ]
46.02 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken,
auch miteinander zu Bändern verbunden ; Flechtstoffe, in Flächenform Verwebt
oder parallel aneinandergefügt, einschließlich Chinamatten, grobe Strohmatten
und Gittergeflechte ; Flaschenhülsen aus Stroh :
A. Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungs
zwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden :
I. aus nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen
II . andere
B. grobe Strohmatten ; Flaschenhülsen aus Stroh, Gittergeflechte und andere
grobe Waren zu Verpackungs- oder Schutzzwecken
C. Chinamatten und ähnliche Matten
D. andere Waren :
3
13
9
14
frei
4,6
3,8
4,1
I. aus nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen :
a) nicht mit Papier oder Gewebe unterlegt
b) mit Papier oder Gewebe unterlegt
II . aus Papierstreifen, auch in beliebigem Verhältnis mit pflanzlichen Stof
fen gemischt
III . aus anderen Flechtstoffen
9
14
14
19
4,4
4,1
4,1
4
46.03 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt
oder aus Waren der Tarifnr. 46.02 gefertigt ; Waren aus Luffa 18 6,2
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /207
ABSCHNITT X
AUSGANGSSTOFFE FÜR DIE PAPIERHERSTELLUNG ;
PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS
KAPITEL 47
AUSGANGSSTOFFE FÜR DIE PAPIERHERSTELLUNG
Il Zollsatz
Tarifaummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
47.01 Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen
Faserstoffen) frei frei
47.02 Papierabfälle und Pappabfälle ; Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papier
herstellung verwendbar frei (a)
( a) Siehe Anhang.
Nr. L 331 /208 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 48
PAPIER UND PAPPE ; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER UND PAPPE
Vorschriften
Ii Zu Kapitel 48 gehören nicht :
a) Prägefolien derTarifnr. 32.09 ;
b) parfümierte Papiere und Schminkpapiere (Tarifnr. 33.06);
c) Papiere , mit 6eife getränkt oder überzogen (Tarifnr. 34.01 ), Papiere, mit Reinigungsmitteln getränkt oder
überzogen (Tarifnr. 34.02) und Zellstoffwatte , mit Poliermitteln, Scheuerpasten usw. getränkt (Tarifnr.
34.05);
d) Papiere und Pappen, lichtempfindlich (Tarifnr. 37.03);
e) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpreßstoffe aus Kunststoffen (Tarifnrn . 39.01 bis 39.06), Vulkanfiber
(Tarifnr. 39.03) und Waren aus diesen Stoffen (Tarifnr. 39.07);
f) Waren der Tarifnr. 42.02 (z. B. Reiseartikel);
g) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);
h) Papiergarne und Gespinstwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);
ij) Schleifstoffe, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Tarifnr. 68.06), und Glimmer, auf Papier oder Pappe
aufgebracht (Tarifnr. 68.15) — mit Glimmerstaub überzogene Papiere gehören jedoch zu Tarifnr. 48.07 ;
k) Blattmetall , Folien und dünne Bänder, aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV);
1) Papiere und Pappen, gelocht, für Musikinstrumente (Tarifnr. 92.10);
, m) Waren der Kapitel 97 und 98 (Spiele, Spielzeug, verschiedene Waren, z. B. Knöpfe).
2 . Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören zu Tarifnr. 48.01 auch Papiere und Pappen, die durch Kalandern oder
in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen
versehen sind, sowie Papiere und Pappen, die in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren
gefärbt oder marmoriert sind . Zu Tarifnr. 48.01 gehören jedoch nicht Papiere und Pappen, die hierüber hinaus
bearbeitet, z . B. gestrichen, überzogen oder getränkt sind .
3 . Papiere und Pappen, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Tarifnrn . 48.01 bis 48.07 aufweisen, gehören
zu der zuletzt aufgeführten in Betracht kommenden Tarifnummer.
4 . Zu den Tarifnrn . 48.01 bis 48.07 gehören nicht Papiere , Pappen und Zellstoffwatte in einer der folgenden
Formen :
a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von 15 cm oder weniger ;
b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite mehr als 36 cm messen ;
c) in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen.
Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören jedoch zu Tarifnr. 48.01 handgeschöpfte Papiere jeder Größe und jeder
Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /209
5 . „Papiertapeten und Linkrusta" im Sinne derTarifnr. 48.11 sind nur :
a) zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Papiere in Rollen und mit folgenden weiteren
Merkmalen :
— mit einem oder zwei Randstreifen, auch mit Anlegepunkten ;
— ohne Randstreifen, jedoch gefärbt, gestrichen, veloursartig überzogen oder mit erhabenen Mustern, mit
einer Breite von 60 cm oder weniger ;
b) Borten, Friese und Ecken aus Papier, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet.
6 . Zu Tarifnr. 48.15 gehören insbesondere Papierwolle zu Verpackungszwecken, Papierbänder und -streifen,
auch gefaltet, auch überzogen, zum Flechten oder zu anderen Zwecken , Toilettenpapier in Rollen, auch perfo
riert, in Päckchen oder ähnlichen Aufmachungen, ausgenommen die in Vorschrift 7 genannten Waren.
7 . Zu Tarifnr. 48.21 gehören insbesondere Karten für Lochkartenmaschinen, gelochte Papiere und Pappen für
Jacquardvorrichtungen, Papierborten für Wandbretter, Spitzenpapier, Tischtücher, Servietten und Taschentü
cher aus Papier, Papierdichtungen , Teller, Schüsseln und ähnliche Erzeugnisse , aus Papierhalbstoff, Papier
oder Pappe geformt oder gepreßt, sowie Schnittmuster (Schablonen) und Modelle, auch zusammengesetzt .
8 . Papiere , Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen , mit Aufdrucken oder Bildern nebensäch
licher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des
Kapitels 49 verleihen, bleiben im Kapitel 48 Schnittmuster (Schablonen) und Modelle aus Papier oder Pappe;
beliebig bedruckt, gehören in jedem Fall zu Tarifnr. 48.21 .
Zusätzliche Vorschrift
Als „ Zeitungsdruckpapier" im Sinne der Tarifstelle 48.01 A gilt Papier; weiß oder in der Masse leicht gefärbt, mit
einem Anteil an Holzschliff (bezogen aufdie Gesamtfasermenge) von 70 Hundertteilen oder mehr, mit einer Glättezahl
nach Bekk von nicht mehr als 130 sec, nicht geleimt, mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 57 g, mit Wasser
linien, deren Abstand voneinander mindestens 4 cm, aber nicht mehr als 10 cm beträgt, in Rollen mit einer Breite von
31 cm oder mehr, mit einem Gehalt an Füllstoff von nicht mehr als 8 Gewichtshundertteilen, und zum Herstellen von
Zeitungen, Wochenschriften und anderen periodischen Druckschriften der Tarifnr. 49.02, die mindestens zehnmal im
Jahr erscheinen, bestimmt.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
I. PAPIER UND PAPPE, IN ROLLEN ODER BOGEN
48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen :
A. Zeitungsdruckpapier (a)
B. Zigarettenpapier
7
14
4,9 (b)
4,9
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b) Zollfreiheit im Rahmen eines Zollkontingents .
Nr. L 331 /210 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
48.01 C. Kraftpapier und Kraftpappe :
(Fortsetzung) I. zum Herstellen von Papiergarnen der Tarifnr. 57.07 oder von Papier
garnen, mit Metall verstärkt, der Tarifnr. 59.04 (a)
II . andere :
6 2,5
a) Kraftsackpapier 18 8
b) andere 18 6
D. Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwen
dung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen (a) 6 3,8
E. Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) 15 5,1
\ F. andere 18 9
[48.02]
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich
sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen 18 10
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch
überzogen, aucn mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen 18 10
48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt,
durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:
A. Papier und Pappe , gewellt 21 11
B. andere 18 10
[48.06] ll
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche
gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als sol
che des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen :
A. liniert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt 20 10
B. mit Glimmerstaub überzogen 15 7
C. aus gebleichtem Halbstoff, mit Kaolin gestrichen oder überzogen oder mit
Kunststoffen überzogen oder getränkt, mit einem Quadratmetergewicht von
1 60 g oder mehr 19 8
|| D. andere 19 9
48.08 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff 17 10
[48.09]
II . PAPIER UND PAPPE, ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK
ZUGESCHNITTEN ; WAREN AUS PAPIER UND PAPPE
48.10 Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen 15 5,1
48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier 19 7
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /211
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
%
31 2 4
48.12
19
48.13
19
48.14
20
48.15
16
19
48.16
20
20
[48.17]
48.18
Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch
zugeschnitten
Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Bdiältnissen
(Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen)
Schreibwaren : Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bil
der) und Briefkarten ; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier
oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren
Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten :
A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier
tem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk
bestrichen
B. andere
Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Papp
waren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art :
A. Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe . .
B. andere
Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke,
Not!/- und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreib
unterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere
Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für
Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder,
auch gummiert
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier
oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte :
A. Papiere und Pappen, gelocht, für Jacquardvorrichtungen und dergleichen . .
B. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder :
I. nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
II . andere
C. Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von
Fächergestellen und Fächergriffen
D. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege (einschließlich
Abschminktücher und Taschentücher) und andere Haushaltswäsche ; Leib
wäsche und andere Kleidung
E. hygienische Binden und Tampons
F. andere :
I. für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Auf
machung für den Einzelverkauf
II . andere
11
9
12
4,6
9
12
11
12
10
11
4,6
10
7
5,6
11
10
10
1 1
48.19
48.20
48.21
21
20
19
13
19
19
21
19
19
19
19
Nr . L 331 /212 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
KAPITEL 49
WAREN DES BUCHHANDELS UND ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 49 gehören nicht :
a) Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern neben
sächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der
Waren des Kapitels 49 verleihen (Kapitel 48);
b) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 97 ;
c) Originalstiche , -schnitte , -radierungen und -Steindrucke (Tarifnr. 99.02), Briefmarken, Stempelmarken,
Steuerzeichen und dergleichen der Tarifnr. 99.04 sowie Antiquitäten und andere Waren des Kapitels 99 .
2 . Zeitungen und andere periodische Druckschriften , kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als
einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Tarifnr. 49.01 .
3 . Zu Tarifnr . 49.01 gehören ferner :
a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk
mit numerierten Seiten sind , sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten,
der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht ;
b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit diesen gestellt werden ;
c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats , die ein vollständiges Werk
oder ein Teil davon und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind .
Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu
Tarifnr. 49.1 1 .
4 . Drucke, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben wer
den, und Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen , gehören nicht zu den
Tarifnrn . 49.01 und 49.02 , sondern zu Tarifnr. 49.11 .
5 . Bilderalben und Bilderbücher für Kinder im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, deren
Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
6 . Mit Kohlepapier oder photographisch hergestellte Abschriften von hand- oder maschinegeschriebenen Schrift
stücken gehören zu Tarifnr. 49.06 . Mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem anderen Verfahren hergestell
te Kopien werden wie die entsprechenden gedruckten Erzeugnisse tarifiert.
7 . Postkarten mit Bildern im Sinne der Tarifnr. 49.09 sind Karten mit Bildern , die zum Gebrauch einen oder
mehrere Aufdrucke tragen.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /213
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnu ng autonom
%
vertragsmäßig
o/o
1 2 3 4
49.01
49.02
frei
frei
15
frei
49.03
49.04
49.05
16
frei
49.06
frei
49.07
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern . . .
Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert
oder gebunden, für Kinder
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden . . .
Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topogra
phische Pläne, gedruckt ; gedruckte Erd- und Himmelsgloben :
A. gedruckte Erd- und Himmelsgloben
B. andere
Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewer
be-, Handels-, oder ähnlichen Zwecken, mit der Hand oder durch photographi
sche Reproduktion auf lichtempfindlichem Papier hergestellt ; hand- oder maschi
negeschriebene Schriftstücke
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im
Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen ; Papier mit Stempel, Bank
noten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich
Scheckhefte und dergleichen :
A. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
B. Banknoten
C. andere :
I. unterschrieben und numeriert
II . andere
Abziehbilder aller Art
Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern,
in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art
Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreiß
kalendern
Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren
hergestellt :
A. ungefalzte Druckbogen , nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch
ohne Text oder Beschriftung, für gemeinschaftliche Verlagsausgaben (a) . . .
B. andere
frei
frei
7,2
frei
4,6
frei
frei
2,5
frei
frei
5,1
5.3
6,5
6
frei
5,8
6
frei
frei
15
49.08
49.09
13
15
19
49.10
49.11
frei
16
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /214 9. 12 . 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABSCHNITT XI
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1 . Zu Abschnitt XI gehören nicht :
a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Tarifnr. 05.02); Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Tarifnr. 05.03);
b) Menschenhaare und Waren daraus (Tarifnrn . 05.01 , 67.03 und 67.04); jedoch gehören Filtertücher aus
Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken ver
wendet werden, zu Tarifnr. 59.17 ;
c) Waren pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 ;
d) Asbest der Tarifnr. 25.24, Asbestwaren und andere Waren der Tarifnrn . 68.13 und 68.14 ;
e) Waren der Tarifnrn . 30.04 und 30.05 (z . B. Watte , Gaze , Binden und dergleichen zu medizinischen oder
chirurgischen Zwecken, sterile chirurgische Nähmittel);
f) lichtempfindliche Gewebe (Tarifnr. 37.03);
g) Monofile , mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen (künstliches Stroh und derglei
chen), mehr als 5 mm breit, aus Kunststoffen (Kapitel 39), Geflechte und Gewebe aus diesen Erzeugnissen
(Kapitel 46) ;
h) Gewebe , Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kau
tschuk versehen, sowie Waren aus solchen Erzeugnissen, soweit sie zu Kapitel 40 gehören ;
ij ) nichtenthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 und 43) und Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk
der Tarifnrn . 43.03 und 43.04 ;
k) Waren aus Spinnstoffen der Tarifnrn . 42.01 und 42.02 ;
1 ) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z . B. Zel 1 stoffwatte) ;
m) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64 ;
n) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 ;
o) Haarnetze (Tarifnrn . 65.05 und 67.04);
p) Waren des Kapitels 67 ;
q) Garne, Schnüre oder Gewebe, mit Schleifstoffen überzogen (Tarifnr. 68.06);
r) Glasfasern und Waren daraus, Ätz- und Luftstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren
Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);
s) Waren des Kapitels 94 (Möbel , Bettausstattungen und ähnliche Waren);
t) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.).
2 . Mischwaren :
A. Waren der Kapitel 50 bis 57 , die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu tarifieren, als
beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vor
herrscht .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /215
B. Besondere Bestimmung :
a) Metallgarne gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden,
die in Geweben enthalten sind, gelten für die Tarifierung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen ;
b) wenn in einer Tarifnummer mehrere Spinnstoffe erfaßt sind (z . B. Seide und Schappeseide, Kammwolle
und Streichwolle), werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt .
C. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Vorschriften 3 und 4
aufgeführten Garne anzuwenden.
3 . A. Als „Bindfäden, Seile und Taue" gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B
enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt) :
a) aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m (2 000 tex) ;
b) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr
Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind), mit einem Gewicht von mehr als 1 g je m (1 000 tex);
c) aus Hanf oder Flachs :
— geglättet (poliert), bei denen die Lauflänge je kg, multipliziert mit der Anzahl der Einzeldrähte,
weniger als 7 000 m beträgt ;
— nicht geglättet (nicht poliert), mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m ;
d) aus Kokosfasern, drei - oder mehrdrähtig ;
e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m ;
f) mit Metall verstärkt .
B. Als „Bindfäden, Seile und Taue" gelten nicht :
a) Garne aus Wolle , feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie
nicht mit Metall verstärkt sind ;
b) synthetische oder künstliche Spinnfäden in Form von Spinnkabeln oder auch Multifilamenten, ohne
Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je m ;
c) Messinahaar, Katgutnachahmungen aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen und
Monofile des Kapitels 5 1 ;
d) Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich der mit Metall
umsponnenen Garne aus Spinnstoffen , sowie metallisierte Garne aus Spinnstoffen der Tarifnr. 52.01 ;
Garne aus Spinnstoffen, mit Metall verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A f) tarifiert ;
e) Chenillegarne und Gimpen der Tarifnr. 58.07 .
4 . A. Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Kapiteln 50, 51 , 53 , 54, 55 und 56 —
vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen — Garne, die aufgemacht sind :
a) auf Karten, Rollen, Spulen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht
(einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als :
85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn
fäden ;
200 g bei Garnen aus Flachs oder Ramie ;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen ;
b) im Strang, sofern das Gewicht je Strang nicht mehr beträgt als :
85 g bei Garnen aus Seide , Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn
fäden ;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen ;
Nr. L 331 /216 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare
Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als :
85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn
fäden ;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen .
B. Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht :
a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen :
— rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren ;
— gebleichte , gefärbte oder bedruckte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, mit einer Lauflänge
von weniger als 2 000 m je kg ;
b) gezwirnte Garne, roh :
— aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide, gleichviel in welcher Aufmachung ;
— aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang ;
c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit
einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg ;
d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind :
— im Strang mit Kreuzhaspelung ;
— auf Unterlagen oder auch in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie
anzeigen (z . B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten [Kopsen], konischen Spulen oder Konen oder
in Wickel für Stickmaschinen).
C. Die vorstehenden Vorschriften fiir Garne aus Flachs oder Ramie gelten ebenfalls fiir Garne aus Hanf.
5 . Es gelten :
a) als „Drehergewebe" im Sinne der Tarifnr. 55.07 und der Tarifttelle 56.07 A / Gewebe, deren Kette ganz
oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht ; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdre
hung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, in die die Schuß
fäden eingeschlossen werden ;
b) als „ungemusterte Tülle und geknüpfte Netzstoffe" im Sinne der Tarifnr. 58.08 solche, die über die ganze
Gewebefläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und
weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen ; kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den
Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.
6 . Als „konfektioniert" im Sinne des Abschnitts XI gelten :
a) Waren, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten ;
b) Waren, die abgepaßt gewebt und unmittelbar gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden, ohne
Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit, gebrauchsfertig werden, z . B. Putztücher, Handtücher, Tisch
tücher, Halstücher und Decken ;
c) Waren , deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus
den Fäden des Gewebes selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind ; Meterwaren, deren
Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten
nicht als konfektioniert;
d) Waren , beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit ;
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /217Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
e) Waren, durch Nähen , Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen :
— Meterwaren , die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen , die an ihren
Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind ;
— Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander
verbundenen Lagen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus Watte .
7 . Konfektionierte Waren im Sinne der Vorschrift 6 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 57 und, soweit sich aus
dem Wortlaut einer Tarifnummer nichts anderes ergibt, auch nicht zu den Kapiteln 58 bis 60 . Zu den Kapiteln
50 bis 57 gehören nicht Waren, die in den Kapiteln 58 oder 59 erfaßt sind .
8 . Den Geweben aer Kapitel 50 bis 57 werden Gebilde gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Textilgarne
bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übcreinanderliegen . Diese Lagen sind an den
Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt .
Zusätzliche Vorschrift
Waren, die unter eine der Tarifnummern der Kapitel 58 bis 63 fallen und zwei oder mehr Spinnstoffe enthalten sind
innerhalb der Tarifnummern dieser Kapitel gegebenenfalls wie Waren zu tarifieren,die aus dem Spinnstoff bestehen,
der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Die Bestimmungen der Vorschrift 2 B zu
diesem Abschnitt sind ebenfalls anzuwenden.
Für die Anwendung dieser Regel:
a) wird gegebenenfalls nur der Teil berücksichtigt, derfür die Tarifierung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrifi
3 entscheidend ist;
b) bleibt bei Spinnstoffwaren aus einem Grund und einer Flor- oder Schiingenoberfläche der Grund außer Betracht;
c) wird bei Stickereien der Tarifnr. 58.10 nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Ätz- und Luftstickereien und Sticke
reien ohne sichtbaren Grund richtet sich die Tarifierung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
KAPITEL 50
SEIDE, SCHAPPESEIDE UND BOURRETTESEIDE
ll1 Zollsatz
Tarifnumrner Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 2 1
50.02 Grege , weder gedreht noch gezwirnt 10 3,8
50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und
Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge frei frei
Nr. L 331 /218 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
\ % %
1 2 3 4
50.04 Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 12 4,9
50.05 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf: I
A. Schappeseidengarne 7 2,9
B. andere 5 2,2
[50.06]\ \
50.07 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf; Messtnahaar; Katgutnachahmungen aus Seide : \
A. Seidengarne 13 6,2
B. Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne 11 3,8
C. Messinahaar; Katgutnachahmungen aus Seide 7 2,9
[50.08]I \
50.09 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide :
A. Gewebe aus Seide oder Schappeseide : \
I. Kreppgewebe 17 6,9
II . PongSe, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche
ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourret
teseide oder anderen Spinnstoffen gemischt): I
a) taftbindig, roh oder nur abgekocht 16 5,3
b) andere 17 7,5
III . andere 17 7,2
B. Gewebe aus Bourretteseide 17 3
[50.10]
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /219Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
KAPITEL 51
SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFÄDEN
Vorschriften
1 . Als „synthetische oder künstliche Spinnstoffe" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs Spinnfäden und Spinn
fasern aus organischen Polymeren, die hergestellt sind :
a) durch Polymerisation oder Kondensation von organischen Monomeren, z . B. Polyamide, Polyester, Poly
urethane, Polyvinylderivate — (synthetische Spinnstoffe) ;
b) durch chemische Umwandlung von natürlichen , organischen Polymeren (Zellulose , Kasein , Protein, Alginat
usw.), z . B. Viskose-, Acetat-, Cuprafäden, Alginatfasern — (künstliche Spinnstoffe).
2 . Zu Tarifnr. 51.01 gehören nicht die Spinnkabel aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden, die in
Kapitel 56 erfaßt sind .
3 . Garne , deren Spinnfäden (Kapillaren) beim Durchgang durch mechanische Vorrichtungen überwiegend gebro
chen sind, gelten nicht als synthetische oder künstliche Spinnfäden (Kapitel 56).
4 . Monofile aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse , mit einem größten Durchmesser von nicht mehr als
1 mm , gehören zu :
— Tarifnr. 51.01 , wenn ihr Gewicht je m weniger als 6,6 mg (6,6 tex) beträgt ;
— Tarifnr. 51.02 im anderen Falle .
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm gehören zu Kapitel 39 .
Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse , 5 mm oder weniger
breit, gehören zu Tarifnr. 51.02 und zu Kapitel 39 im anderen Falle .
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzel
verkauf:
l A. synthetische Spinnfäden 15 9
I B. künstliche Spinnfäden :I. mit Lufteinschlüssen 15 2,2
I II . andere 15 9,5
Nr. L 331 /220 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
51.02 Monofile, Streifen (kunstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen,
aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse :
A. aus synthetischer Spinnmasse :
I. Monofile
II . andere
B. aus künstlicher Spinnmasse :
I. Monofile
II . andere
13
14
9
10
5,8
6,3
3,5
3,8
51.03
19
18
6
5,8
51.04
Synthetische und kunstliche Spinnfäden, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A. synthetische Spinnfäden
B. künstliche Spinnfäden
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe
aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02):
A. Gewebe aus synthetischen Spinnfäden :
I. Cordgewebe für die Reifenherstellung
II . Gewebe mit Elastomer-Fäden
III . Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropy
len , mit einer Breite :
a) von weniger als 3 m
b) von 3 m oder mehr
IV. andere
21
21
11
11
21
21
21
20
20
20
11
11
11
11
11
11
B. Gewebe aus künstlichen Spinnfäden :
I. Cordgewebe für die Reifenherstellung
II . Gewebe mit Elastomer-Fäden ....
III . andere
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /221
KAPITEL 52
METALLGARNE
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
52.01 Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), ein
schließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte
Garne aus Spinnstoffen 10 4 ,9
52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten
Garnen der Tarifnr. 52.01 , zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen
Zwecken 17 5,6
Nr. L 331 /222 9. 12 . 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
KAPITEL 53
WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE, ROSSHAAR
Vorschrift
Als „feine Tierhaare" gelten die Haare folgender Tiere : Alpaka, Lama, Vikunja, Jak, Kamel, Angora-, Tibet-,
Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen,
Biber, Nutria und Bisamratten.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
°/o
i 2 43
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt frei
Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt :
A. grobe Tierhaare, bearbeitet (z . B. gebleicht, gefärbt) und gekrollt
B. andere
1,4
frei
3
frei
frei
frei
3
53.01
53.02
53.03
53.04
53.05
53.06
frei
frei
frei
2,5
(a)
5,3
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, ausgenommen Reifispinn
stoff
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A. mit einem Anteil an Wolle oder an Wolle und feinen Tierhaaren von
85 Gewichtshundertteilen oder mehr
B. andere
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A. mit einem Anteil an Wolle oder an Wolle und feinen Tierhaaren von
85 Gewichtshundertteilen oder mehr :
I. mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr . . .
II. mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 Gewichtshun
dertteilen oder mehr
B. andere :
I. mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10
Gewichtshundertteilen
53.07
3,8
10
5
5
3,8
6,2
II. andere
2,9
6,2
53.08
7
10
5
5
9
Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A. Streichgarne
B. Kammgarne
Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
3,2
3,2
3,5
53.09
(a) Siehe Anhang.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /223
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf
machungen für den Einzelverkauf 11 6,5
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Herhaaren :
A. mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichtshundertteilen oder
mehr 13 (a)
I-! B. andere : lI
I. mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10
Gewichtshundertteilen 17 7,2
|| II . andere 18 17
53.12 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar 16 5,3
[53.13]
(a) Siehe Anhang.
Nr. L 331 /224 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 54
FLACHS UND RAMIE
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
54.01 Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht
versponnen ; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus Flachs frei
54.02 Ramie, roh, entholzt, degummiert, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht
versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus Ramie frei frei
54.03 Garne aus Flachs (Leinengarne) und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
A. Garne aus Flachs (Leinengarne), geglättet (poliert) 16 5,8
B. andere : \
I. ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg :
a) von 45 000 m oder weniger
b) von mehr als 45 000 m
10
6
4,6 (a)
3,8
II . gezwirnt 10 4,9
54.04 Garne aus Flachs (Leinengarne) und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Ein
zelverkauf:
A. Garne aus Flachs (Leinengarne), geglättet (poliert) 16 6,2
I B. andere 17 5,6
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie 21 14
(a) Zollsatz von 1,8 % für Leinengarne, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einer Lauflänge je kg von 30 000 m oder weniger, zum Herstellen von
gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden
jährlichen Zollkontingents von 400 Tonnen .
Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt außerdem den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Vorausset
zungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /225
KAPITEL 55
BAUMWOLLE
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/s
1 2 3 4
frei
frei
frei
frei
frei
3
55.01
55.02
55.03
55.04
55.05
frei
1,4
610
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
Baumwoll-Linters . . :
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch
gekämmt
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A. gezwirnt und appretiert , auf Karten, Rollen, Spulen oder ähnlichen Unterla
gen , in Kugeln oder Knäueln aufgemacht, mit einem Höchstgewicht (ein
schließlich Unterlage) von 900 g je Stück
B. andere :
I. mit einer Lauflänge der Einfachfäden von 120 000 m oder mehr je kg :
a) ungezwirnt
b) andere
II . andere
Baumwollgarne in Aufmachungen fiir den Einzelverkauf
Drehergewebe aus Baumwolle
Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
Andere Gewebe aus Baumwolle :
A. mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr :
I. mit einer Breite von weniger als 85 cm
II andere
B. andere :
I. mit einer Breite von weniger als 85 cm . . . .
II andere
10
10
10
16
15
18
4
6
6
9
5,8
10
55.06
55.07
55.08
55.09
17
17
19
19
10
10
10
10
Nr. L 331 /226 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 56
SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFASERN
Vorschrift
Als „Spinnkabel" im Sinne der Tarifnr. 56.02 gelten Spinnkabel, die aus einem Bündel parallel liegender Spinn
fäden (Kapillaren) von einheitlicher und gleicher Länge wie die Spinnkabel bestehen und folgenden Bedingungen
entsprechen :
a) Länge des Spinnkabels mehr als 2 m ;
b) Zahl der Drehungen des Spinnkabels weniger als 5 je m ;
c) Gewicht des einzelnen Spinnfadens (Kapillare) weniger als 6,6 mg je m (6,6 tex) ;
d) Spinnkabel aus synthetischen Spinnfäden müssen verstreckt sein, d . h . sie dürfen nicht auf mehr als das
Doppelte ihrer Länge dehnbar sein ;
e) Gesamtgewicht des Spinnkabels mehr als 2 g je m (2000 tex).
Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Tarifnr. 56.01 .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
14
12
14
12
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt :
A. synthetische Spinnfasern
B. künstliche Spinnfasern
56.02 Spinnkabel :
A. aus synthetischen Spinnfäden
B. aus künstlichen Spinnfäden
56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garn
abfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt :
A. von synthetischen Spinnstoffen
B. von künstlichen Spinnstoffen
56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet :
A. synthetische Spinnstoffe
B. künstliche Spinnstoffe
7,5
8
7,5
7,5
7
8
8
10
14
12
14
13
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /227
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syn
thetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzel
verkauf:
A. aus synthetischen Spinnfasern
B. aus künstlichen Spinnfasern
15
14
9
9
56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syn
thetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzelver
kauf:
A. aus synthetischen Spinnfasern
B. aus künstlichen Spinnfasern
19
19
9
9
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern :
A. aus synthetischen Spinnfasern :
I. Drehergewebe mit einem Quadratmetergewicht von 80 g bis 120 g . . .
II . andere
B. aus künstlichen Spinnfasern
21
21
19
10
11
11
Nr. L 331 /228 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
KAPITEL 57
ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bear
beitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff),
aus Hanf frei
57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), roh oder bearbeitet, jedoch nicht verspon
nen ; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus Manilahanf frei frei
57.03 Jute und andere textile Bastfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen,
roh, geschält oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle
(einschließlich Reißspinnstoff), aus diesen Spinnstoffen frei frei
57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen;
Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) aus diesen Spinnstoffen frei frei
[57.05]
57.06 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 10 5,3
57.07 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen ; Papiergarne :
A. Hanfgarne :
I. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf :
a) geglättet (poliert) 16 5,8
b) andere 10 3
II . in Aufmachungen für den Einzelverkauf 16 4,9
B. Kokosgarne frei frei
C. Papiergarne 10 5,3
D. andere 10 3,8
[57.08]
[57.09] ||
57.10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 :
A. mit einer Breite von 150 cm oder weniger und einem Quadraunetergewicht :
I. von weniger als 310 g 23 8,9
II. von 310 g bis 500 g 23 8,7
III . von mehr als 500 g 23 7,7
B. mit einer Breite von mehr als 150 cm 23 9,3
57.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen ; Gewebe aus Papiergarnen :
A. Gewebe aus Hanf 21 6,3
B. Gewebe aus Papiergarnen 19 5,8
C. andere 20 6,2
[57.12]
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinscharten Nr. L 331 /229
KAPITEL 58
TEPPICHE UND TAPISSERIEN; SAMT, PLÜSCH ; SCHLINGENGEWEBE UND CHENILLEGEWEBE;
BÄNDER; POSAMENTIERWAREN ; TÜLLE UND GEKNÜPFTE NETZSTOFFE; SPITZEN ; STICKEREIEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 58 gehören nicht : bestrichene oder getränkte Gewebe, gummielastische Gewebe , gummielastische
Posamentierwaren , Förderbänder und Treibriemen sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 . Stickereien auf
einem beliebigen Grund aus Spinnstoffen gehören jedoch zu Tarifnr. 58.10 .
2 . Als „Teppiche" im Sinne der Tarifnrn . 58.01 und 58.02 gelten neben Fußbodenteppichen ähnliche Waren, die
die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt
sind . Ausgenommen von diesen Tarifnummern sind Teppiche aus Filz ; sie gehören zu Kapitel 59 .
3 . Als „Bänder" im Sinne der Tarifnr. 58.05 gelten :
a) — Schmalgewebe mit Kette und Schuß (einschließlich Samt), nicht mehr als 30 cm breit , mit echten Webe
kanten,
— Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuß geschnitten, nicht mehr als 30 cm breit, mit unechten
(gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webekanten ;
b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuß, in flachgedrücktem Zustand nicht mehr als 30 cm breit ;
c) Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand nicht mehr als 30 cm breit .
Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Tarifnr. 58.07 .
4 . Zu Tarifnr. 58.08 gehören nicht Netze in Stücken oder als Meterware , aus Bindfäden oder Seilen ; sie gehören
zu Tarifnr. 59.05 .
5 . Als „Stickereien" der Tarifnr. 58.10 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Füttern,
Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glas
fäden ausgeführte Stickarbeiten . Zu Tarifnr. 58.10 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Tarifnr. 58.03).
6 . Zu Kapitel 58 gehören Waren (z . B. Bänder, Spitzen) aus Metallfäden, zur Bekleidung, Innenausstattung oder
zu ähnlichen Zwecken .
Zusätzliche Vorschrift
Für die Anwendung des fiir Teppiche der Tarifstelle 58.01 A II festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien
Kopfenden, die Webekanten und die Fransen nicht zu derfiir die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.
Nr. L 331 /230 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 *
58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert :
A. aus Wolle oder feinen Tierhaaren :
\ I. mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen 40 8,9
II . andere 32
höchstens
5 ECU
für 1 m1
9,6
höchstens
2,80 ECU
für 1 m 2
B. aus Seide, Schappeseide, synthetischen Spinnstoffen, Metallgarnen oder
metallisierten Garnen der Tarifnr. 52.01 oder aus Metallfäden 40 8,9
C. aus anderen Spinnstoffen 24 6,9
58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert ; Kelim, Sumak, Karamanie und derglei
chen, auch konfektioniert :
A. Teppiche :
I. Teppiche aus Kokosfasern
II . andere :
a) Nadelflorteppiche
b) andere
23
23
23
8
14
8,9
B. Kelim , Sumak, Karamanie und dergleichen 21 6,3
58.03 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais
und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich),
auch konfektioniert 21 5,6
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der
Tarifnrn. 55.08 und 58.05 19 15
58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder
Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnr. 58.06 :
A. Bänder :
I. aus Samt, Plüsch , Schlingen- oder Chenillegeweben :
a) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle
b) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
c) aus anderen Spinnstoffen
II . andere
21
20
18
18
6,3
6,2
4,9
7,5
B. schußlose Bänder (bolducs) 16 6,2
58.06 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware
oder zugeschnitten 20 6,2
58.07 Chenillegarne : Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnr. 52.01 und als
umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte und Posamentierwaren, als Meter
ware ; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen :
A. Geflechte mit einer Breite von 5 cm oder weniger, aus Monofilen der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02 oder aus Streifen (künstlichem Stroh und derglei
chen) der Tarifnr. 51.02 , aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,
aus Flachs, Ramie oder pflanzlichen Spinnstoffen des Kapitels 57 13 4,6
\ B. andere 16 5,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /231
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, «angemustert :
A. Tülle 20 6,2
B. geknüpfte Netzstoffe 22 6,5
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert ; Spitzen
(maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv :
A. Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe 22 13
B. Spitzen :
I. handgefertigt
II . maschinengefertigt
20
23
13
11,5
58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv :
A. Ätz- oder Luftstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund :
I mit einem Wert von mehr als 35 ECU je kg Eigengewicht
II . andere
17
17
5,8
13
B. andere :
I. mit einem Wert von mehr als 17,50 ECU je kg Eigengewicht
II . andere
17
17
5,8
7,2
Nr. L 331 /232 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL ß9
WATTE UND FILZE; TAUWERK UND ANDERE SEILERWAREN ;
SPEZIALGEWEBE, GETRÄNKTE ODER BESTRICHENE GEWEBE; GEGENSTÄNDE DES
TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
Vorschriften
1 . A) Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten die Gewebe der Kapitel 50 bis 57 und der Tarifnrn . 58.04
und 58.05 , Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware, der Tarifnr. 58.07, Tülle und
geknüpfte Netzstoffe der Tarifnrn . 58.08 und 58.09, Spitzen der Tarifnr. 58.09 sowie Gewirke der Tarifnr.
60.01 .
B) Als „Filze" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs auch Flächengebilde aus textiler Faserlage, deren
Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.
2 . A) Zu Tarifnr. 59.08 gehören Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen
oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht
und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest, schaum-, schwamm- oder zellförmig).
Hierher gehören jedoch nicht :
a) Gewebe , bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist
(im allgemeinen Kapitel 50 bis 58 und 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch her
vorgerufen sind, außer Betracht ;
b) Erzeugnisse , die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30° C nicht auf einen Dorn von
7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im allgemeinen Kapitel 39) ;
c) Erzeugnisse , bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet oder beidseitig mit Kunst
stoff überzogen ist (Kapitel 39).
B) Zu Tarifnr . 59.12 gehören nicht :
a) Gewebe, bei denen das Tränken oder Bestreichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist ; dabei blei
ben Veränderungen der Farbe , die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht ;
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und derglei
chen);
c) Gewebe in Muster bildender Weise mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen überzogen ;
d) Gewebe , mit Normalappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerü
stet .
3 . Als „kautschutierte Gewebe" im Sinne der Tarifnr. 59.11 gelten :
a) mit Kautschuk getränkte , bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe :
— mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger oder
— mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50
Gewichtshundertteilen ;
b) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus
Spinnstoffen ;
c) Blätter, Platten oder Streifen aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,
soweit sie nicht nach dem letzten Absatz der Vorschrift 2 des Kapitels 40 zu Kapitel 40 gehören .
4 . Zu Tarifnr. 59.16 gehören nicht :
a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, weniger als 3 mm dick, als Meterware oder in Längen
geschnitten ;
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /233
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit
Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten oder
bestrichenen Spinnstoffgarnen oder Bindfäden (Tarifnr. 40.10).
5 . Zu Tarifnr. 59.17 , und nicht zu anderen Tarifnummern des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren :
a) die nachstehend erschöpfend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen , ausgenommen Waren der Tarifnrn .
59.14 bis 59 . 16 :
— Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, alle diese in Verbindung mit einer Lage oder mehreren
Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen , wie sie üblicherweise zum Herstellen von Kratzen
garnituren verwendet werden, sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken ;
— Müllergaze ;
— Filtertücher, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwen
det werden , auch aus Menschenhaaren ;
— Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen , wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu
anderen technischen Zwecken verwendet werden, schlauchförmig oder sonst endlos , mit einfacher oder
mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehrfacher
Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder flach , mit mehrfacher Kette oder mehrfachem
Schuß (oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß);
— Gewebe mit Metalleinlagen, wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken verwendet werden ;
— Gewebe aus Metallgarnen der Tarifnr. 52.01 , wie sie üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu
anderen technischen Zwecken verwendet werden ;
— Schnüre, Seile , Geflechte und ähnliche Erzeugnisse , wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken als
Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet werden , auch getränkt , bestrichen oder mit Metalleinlagen ;
b) Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Tarifnrn . 59.14 bis
59.16), insbesondere Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder
Apparaten . Nicht als Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen,g lten Gewebe, Watte, Filze und
Vliesstoffe,als Meterware, aufLänge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
59.01 Watte und Waren daraus ; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen :
A. Watte und Waren daraus :
I. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen :
a) Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger
b) andere
II . aus anderen Spinnstoffen
10
10
10
3,8
5,3
3,8
B. Scherstaub , Knoten und Noppen :
I. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
II . aus anderen Spinnstoffen
8
frei
3,2
frei
59.02 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen :
A. Filze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten . . . 16 6,7
B. andere 19 6
Nr. L 331 /234 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen : \
li A. Teppiche und andere Fußbodenbeläge 23 8,9
B. andere 18 6,9
59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 16 12
59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt ;
abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen :
A. Fischernetze, auch abgepaßt :
I. aus pflanzlichen Spinnstoffen 14 11
II . aus anderen Spinnstoffen 19 11
II B. andere :
Il I. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 19 12,5
II . aus anderen Spinnstoffen 19 9
59.06 Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oddr Tauen, ausgenommen Gewebe
und Waren daraus 18 5,8
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, wie sie
üblicherweise zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und
anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden ; Pauslein
wand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hut
macherei 18 6,5
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen
oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen 18 12
[59.09] \
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen
mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten 20 5,3
59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke :
A. kautschutierte Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse des Absatzes B) :
I
I. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger,
mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem syn
thetischem Kautschuk bestrichen 16 4,6
II II . Gewebe in Verbindung mit Schaum-, Schwamm- oder Zeilkautschuk . . 18 5,8
III . andere : IIII
li a) für die Reifenherstellung 18 5,6
II b) andere 18 5,6
II B. gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 3 b) zu Kapitel 59 . . . 15 12
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /235
Zollsau
Taritnummer Warenbezeichnung autonom
%
ertragsmäßig
°/o
t l 3 4
4,9
18
17
19
14
59.12
59.13
59.14
59.15
59.16
59.17
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekora
tionen, Atelierhintergründe und dergleichen
Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke
Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen,
Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch getränkt, und schlauch
förmige Gewirke für Glühstrümpfe
Pumper.schläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen
oder Zubehör aus anderen Stoffen
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt
Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen :
A. Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, alle diese in Verbindung mit
einer Lage oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stof
fen, wie sie üblicherweise zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet
werden, sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken
B. Müllergaze, auch konfektioniert (b):
I. aus Seide oder Schappeseide
II . aus anderen Spinnstoffen
C. Gewebe , auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen , wie sie üblicherweise
auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet wer
den , schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette
oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehr
facher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder flach, mit
mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehrfacher Kette und
mehrfachem Schuß):
I. aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
II . aus anderen Spinnstoffen
D. andere
(a)
6,5
5,6
6,5
5,1
5,3
3,2
4,6
5,8
4.4
6
13
10
16
15
15
16
(a) Siehe Anhang.
(b) Die Zulassung nicht konfektionierter Müllergaze zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /236 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 60
GEWIRKE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 60 gehören nicht :
a) Häkelspitzen derTarifnr. 58.09 ;
b) Gewirke des Kapitels 59 ;
c) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und
ähnliche Waren (Tarifnr. 61.09);
d) Altwaren der Tarifnr. 63.01 ;
e) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z . B. Bruchbänder, medizinisch-chirur
gische Gürtel (Tarifnr. 90.19).
. 2 . Zu den Tarifnrn . 60.02 bis 60.06 gehören Waren aus Gewirken und ihre Teile :
a) abgepaßt gewirkt, sowohl als Einheit als auch als Meterware, mehrere Einheiten umfassend ;
b) konfektioniert durch Nähen oder in anderer Weise .
3 . Als gummielastische Wirkwaren im Sinne der Tarifnr. 60.06 gelten nicht Wirkwaren, die nur mit einem
gummielastischen Band oder einem Rand aus gummielastischen Fäden versehen sind .
4 . Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke aus Metallfäden, wie sie zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähn
lichen Zwecken verwendet werden.
5 . In Kapitel 60 gelten :
a) als gummielastische Gewirke, die aus Spinnstoffgarnen und Kautschukfäden bestehen ;
b) als kautschutierte Gewirke und Waren daraus, gewirkte Erzeugnisse, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen
oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder unter Verwendung von mit Kautschuk
getränkten, bestrichenen oder mit Kautschuk überzogenen Spinnstoffgarnen hergestellt sind .
6 . Als „Gewirke" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus
textilen Garnen gebildet werden.
Zusätzliche Vorschriften
1 . A. Als „Anzüge und Kombinationen " im Sinne der Tarifstelle 60.05 A Hb) 4 ff) gelten Warenzusammenstellungen
aus zwei oder drei gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus
a) einem derfolgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken :
— lange Hose;
— kurze Hose
und
b) einem oder zwei derfolgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken :
— Jacke;
— Windjacke, Blouson und dergleichen;
— Oberhemd;
— Pullover, Slipover, Twinset, Weste oder Strickjacke;
— Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 60.05 A II b) 4 II).
Die Teile eines Anzugs oder einer Kombination müssen sich in der Größe entsprechen und nach Schnitt, Mate
rial, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig
ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /237
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur ein Oberhemd, so muß es außerdem dieselbe
Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den „Anzügen und Kombinationen " gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer
Hose bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Größen und Güte der Fertigung erkennen lassen,
daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber deren Teile im übrigen nicht
weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein
Anzug oder eine Kombination im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 60.05 A II b)
4 ff) zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
2. A. Als „Kostüme und Hosenanzüge " im Sinne der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 gg) gelten Warenzusammenstellungen
aus zwei oder drei gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus
a) einem derfolgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken :
— lange Hose;
— kurze Hose;
— Rock, einschließlich Hosenrock,
und
b) einem oder zwei derfolgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken :
— Jacke;
— Windjacke, Blouson und dergleichen;
— Bluse oder Hemdbluse;
— Pullover; Slipover, Twinset, Weste oder Strickjacke;
— Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifttelle 60.05 A II b) 4 II).
Die Teile eines Kostüms oder Hosenanzugs müssen sich in der Größe entsprechen und nach Schnitt, Material,
Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt,
daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur eine Bluse oder Hemdbluse, so muß sie
außerdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Klei
dungsstück.
Zu den „Kostümen und Hosenanzügen " gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer
Hose, einem Rock oder einem Hosenrock bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Größen und
Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu wer
den, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein
Kostüm oder ein Hosenanzug im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 60.05 A II b)
4 gg) zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert :
A. aus Wolle oder feinen Tierhaaren :
II I. mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10Gewichtshundertteilen 19 12
ll II . andere 16 12
Nr. L 331 /238 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
ll Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
60.01
(Fortsetzung)
B. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen :
I. aus synthetischen Spinnstoffen :
a) mit Elastomer-Fäden
b) andere :
1 . für Vorhänge und Gardinen
2 . Raschelspitzen
3 . hochflorige , Gewirke (Pelzcharakter)
4 . andere :
aa) Kettengewirke :
11 . roh oder gebleicht
22 . gefärbt
33 . bedruckt
44. buntgewirkt
bb) andere Gewirke :
1 1 . roh oder gebleicht
22 . gefärbt
33 . bedruckt
44. buntgewirkt
II . aus künstlichen Spinnstoffen :
a) für Vorhänge und Gardinen
b) andere
20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
20
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
C. aus anderen Spinnstoffen :
I. aus Baumwolle :
a) roh oder gebleicht
b) gefärbt
c) bedruckt
d) buntgewirkt
II . aus anderen Spinnstoffen
19
19
19
19
19
12
12
12
12
12
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert :
I A. Handschuhe, mit Kunststoff getränkt oder bestrichen 23 8,9
B. andere :
I. aus Wolle oder feinen Tierhaaren
II . aus synthetischen Spinnstoffen
III . aus Baumwolle
IV. aus anderen Spinnstoffen
23
23
23
23
8,9
8,9
8,9
8,9
60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche
Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert :
A. aus Wolle oder feinen Tierhaaren :
I. Kniestrümpfe
II . andere
22
22
13
13
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /239
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
60.03
(Fortsetzung)
B. aus synthetischen Spinnstoffen :
I , Kniestrümpfe
II . andere :
a) Damenstrümpfe :
22 13
1 . nahtlos 22 13
li 2 . andere 22 13
b) andere 22 13
C. aus Baumwolle 22 13
D. aus anderen Spinnstoffen 22 13
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert : \
A. Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 :
I. T-Shirts :
a) aus Baumwolle 21 13
b) aus synthetischen Spinnstoffen 21 13
c) aus künstlichen Spinnstoffen 21 13
II . Unterziehpullis : \\
a) aus Baumwolle 21 13
b) aus synthetischen Spinnstoffen 21 13
c) aus künstlichen Spinnstoffen 21 13
\\ d) aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Wolle und feinen Tierhaaren) 21 13
III . andere : Il
a) aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 13
b) aus Baumwolle 21 13
II c) aus synthetischen Spinnstoffen 21 13
d) aus künstlichen Spinnstoffen 21 13
li e) aus anderen Spinnstoffen 21 13
B. andere :
I. T-Shirts : ||
a) aus Baumwolle 21 13
li b) aus synthetischen Spinnstoffen 21 13
li c) aus künstlichen Spinnstoffen 21 13
II. Unterziehpullis : \\Il
a) aus Baumwolle 21 13
b) aus synthetischen Spinnstoffen 21 13
c) aus künstlichen Spinnstoffen 21 13
d) aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Wolle und feinen Tier
haaren) 21 13
III . Strumpfhosen : li
\ a) aus synthetischen Spinnstoffen : li
1 . aus Garnen von 6,6 tex oder weniger 21 13
l 2. andere 21 13
b) aus anderen Spinnstoffen 21 13
Nr. L 331 /240 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
'ertragsmäßig
%
41 2 3
60.04
'Fortsetzung) 21
21
21
21
21
21
21
21
21
21
21
B. IV. andere :
a) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
b) aus synthetischen Spinnstoffen :
1 . für Männer und Knaben :
aa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden
bb) Schlafanzüge
cc) Unterhosen und Slips
dd) andere
2 . für Frauen, Mädchen und Kleinkinder :
aa) Schlafanzüge
bb) Nachthemden
cc) Unterkleider und Unterröcke
dd) Schlüpfer und dergleichen
ee) andere
c) aus künstlichen Spinnstoffen
d) aus Baumwolle :
1 . für Männer und Knaben :
aa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden
bb) Schlafanzüge
cc) Unterhosen und Slips
dd) andere
2 . für Frauen, Mädchen und Kleinkinder :
aa) Schlafanzüge
bb) Nachthemden
cc) Schlüpfer und dergleichen
dd) andere
e) aus anderen Spinnstoffen
21
21
21
21
21
21
21
21
21
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
10,5
8
14
14
14
14
14
14
14
14
60.05
21
24
21
Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gununielastisch
noch kautschutiert :
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör :
I. Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichtshundert
teilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr ; Cowboy- und ähn
liche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgröße von
weniger als 158 :
a) Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichts
hundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr
b) andere
II . andere :
a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08
b) andere :
1 . Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels
größe 86 :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
2 . Badeanzüge und -hosen :
aa) aus synthetischen Spinnstoffen
bb) aus Baumwolle
cc) aus anderen Spinnstoffen
21
21
21
21
21
21
21
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinscharten Nr. L 331 /241
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
60.05 A. II b) 3 . Trainingsanzüge :
(Fortsetzung) aa) aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
bb) aus Baumwolle 21 14
cc) aus anderen Spinnstoffen 21 14
4 . andere Oberkleidung :
aa) Blusen und Hemdblusen, für Frauen , Mädchen und Kleinkin
der : \
11 . aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide 21 14
22 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 14
33 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
44 . aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
55 . aus Baumwolle 21 14
66 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
bb) Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken : \
1 1 . für Männer und Knaben : \l
aaa) aus Wolle 21 14
bbb) aus feinen Tierhaaren 21 14
ccc) aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
ddd) aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
eee) aus Baumwolle 21 14
fff) aus anderen Spinnstoffen 21 14
22 . für Frauen, Mädchen und Kleinkinder :
aaa) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 21 14
bbb) aus Wolle 21 14
ccc) aus feinen Tierhaaren 21 14
ddd) aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
eee) aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
fff) aus Baumwolle 21 14
ggg) aus anderen Spinnstoffen 21 14
cc) Kleider :
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 14
22 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
33 . aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
44 . aus Baumwolle 21 14
55 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
dd) Röcke, einschließlich Hosenröcke : liIl
11 . aus Wrolle oder feinen Tierhaaren 21 14
22 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
33 . aus Baumwolle 21 14
44 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
ee) lange Hosen :
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 14
22 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
33 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
ff) Anzüge und Kombinationen, für Männer und Knaben , aus \\
genommen Skianzüge : li
11 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
22 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
Nr. L 331 /242 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zollsatz
autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
60.05
(Fortsetzung)
A. II . b) 4 . gg) Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen, Mädchen und
Kleinkinder, ausgenommen Skianzüge :
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 . aus synthetischen Spinnstoffen
33 . aus künstlichen Spinnstoffen
44 . aus Baumwolle
21
21
21
21
14
14
14
14
II 55 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
hh) Mäntel und Jacken , ausgenommen Anoraks, Windjacken,\I
II Blousons und dergleichen :
II 11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren . . . * 21 14
22 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
33 . aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
44. aus Baumwolle 21 14
55 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
li ijij) Anoraks, Windjacken, Blousons und dergleichen : \II
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder II
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 21 14
\\ 22. aus anderen Spinnstoffen 21 14
kk) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig : \II
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder II
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 21 14
22 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
11) andere Oberkleidung : II
li 1 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 14
22 . aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
Il 33 . aus künstlichen Spinnstoffen 21 14
Il 44 . aus Baumwolle 21 14
Il 55 . aus anderen Spinnstoffen 21 14
Il 5 . Bekleidungszubehör : II
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 14
bb) aus synthetischen Spinnstoffen 21 14
\\ cc) aus anderen Spinnstoffen 21 14
B. andere : IIII
I. aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 12
II . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 12
III . aus anderen Spinnstoffen 20 12
60.06 Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meterware, sowie II
Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe): IlII
II A. Meterware : IlII
I. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 18 6,5
II . aus anderen Spinnstoffen 18 6,5
B. andere Waren : IlII
|| I. Badeanzüge 20 8
II . Krampfaderstrümpfe 20 8
III. andere : IIII
a) aus Baumwolle 20 8
b) aus anderen Spinnstoffen 20 8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /243
KAPITEL 61
BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWEBEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Geweben, Filz oder Vliesstoffen . "Wirkwaren gehören zu
diesem Kapitel nur, wenn sie Waren der Tarifnr. 61.09 sind .
2 . Zu Kapitel 61 gehören nicht :
a) Altwaren der Tarifnr. 63.01 ;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen , z . B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgi
sche Gürtel (Tarifnr. 90.19).
3 . Für die Tarifierung von Waren der Tarifnrn . 61.01 bis 61.04 gilt folgendes :
a) Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar
ist , wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt (Tarifnr . 61.02 oder 61.04).
b) Die Begriffe „Oberkleidung für Kleinkinder" (Tarifnr. 61.02) und „Unterkleidung für Kleinkinder"
(Tarifnr. 61.04) umfassen die Bekleidung für Kleinkinder ohne Unterschied des Geschlechts ; Bekleidung,
die erkennbar für Mädchen oder für Knaben bestimmt ist, fällt nicht unter diesen Begriff. Er bezieht sich
auch auf Windeln und Säuglingswäsche .
4 . Halstücher und ähnliche Waren der Tarifnr. 61.06 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei
denen keine Seite mehr als 60 cm mißt, werden wie Ziertaschentücher der Tarifnr. 61.05 behandelt . Taschentü
cher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm mißt, gehören zu Tarifnr. 61.06.
5 . Die Tarifnummern dieses Kapitels umfassen auch Gewebe (andere als Gewirke), die im Hinblick auf die Her
stellung von Waren dieses Kapitels zugeschnitten sind .
Zu Tarifnr. 61.09 gehören auch Gewirke, die zum Herstellen von Waren dieser Tarifnummer abgepaßt gewirkt
sind, sowohl in Form von Einheiten als auch in Form von Meterwaren , die mehrere Einheiten umfassen .
Zusätzliche Vorschriften
1 . A. Als „Anzüge und Kombinationen " im Sinne der Tarifstelle 61.01 B V c) gelten Warenzusammenstellungen aus
zwei oder drei nicht gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus
a) einem derfolgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken :
— lange Hose;
— kurze Hose
und
b) einem oder zwei derfolgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken :
— Sakko oder Jacke;
— Windjacke, Blouson und dergleichen;
— Oberhemd;
— Weste, Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 61.01 B Vg).
Die Teile eines Anzugs oder einer Kombination müssen sich in der Größe entsprechen und nach Schnitt, Mate
rial, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig
ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur ein Oberhemd, so muß es außerdem dieselbe
Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den „Anzügen und Kombinationen " gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einem Sakko oder
einer Jacke und einer Hose bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Größen und Güte der
Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber
deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
Nr. L 331 /244 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein
Anzug oder eine Kombination im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 61.01 B V c)
zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
2. A. Als „Kostüme und Hosenanzüge " im Sinne der Tarifstelle 61.02 B II e) 3 gelten Warenzusammenstellungen aus
zwei oder drei nicht gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus
a) einem derfolgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken :
— lange Hose;
— kurze Hose;
— Rock, einschließlich Hosenrock,
und
b) einem oder zwei derfolgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken :
— Jacke;
— Windjacke, Blouson und dergleichen;
— Bluse oder Hemdbluse;
— Weste, Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 61.02 B II e) 9.
Die Teile eines Kostüms oder Hosenanzugs müssen sich in der Größe entsprechen und nach Schnitt, Material,
Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt,
daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur eine Bluse oder Hemdbluse, so muß sie
außerdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Klei
dungsstück.
Zu den „Kostümen und Hosenanzügen " gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer
Hose, einem Rock oder einem Hosenrock bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Größen und
Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu wer
den, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein
Kostüm oder ein Hosenanzug im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 61.02 B II e) 3
zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind
1 Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
% %
1 2 3 4
61.01 Oberkleidung fiir Männer und Knaben :
A. Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer
Handelsgröße von weniger als 158 ; Oberkleidung aus Geweben der Tarifnr.
59.08 , 59.11 oder 59.12 :
I. Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer
Handelsgröße von weniger als 158
II . andere :
24 8
a) Mäntel 20 14
b) andere 20 14
B. andere : \
I. Arbeits- und Berufskleidung : \\
a) Overalls und Latzhosen : l
1 . aus Baumwolle 20 14
2 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
b) andere : \
1 . aus Baumwolle 20 14
2 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /245
Zollsatz
Tarifnummer "Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
61.01 B. II . Badehosen und -anzüge :
(Fortsetzung) a) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
b) aus anderen Spinnstoffen
20
20
14
14
|| III . Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Hausjacken und ähnliche Hauskleidung :
\\ a) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
b) aus Baumwolle 20 14
c) aus anderen Spinnstoffen 20 14
IV. Parkas ; Anoraks , Windjacken, Blousons und dergleichen : \
a) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
b) aus Baumwolle 20 14
li c) aus anderen Spinnstoffen 20 14
V. andere : \\
a) Sakkos und Jacken : Il
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
3 . aus Baumwolle 20 14
4 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
b) Mäntel und Umhänge : Il\\
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
II 2. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen :
aa) mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 20 14
bb) andere 20 14
3 . aus Baumwolle : \\
li aa) mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger . . 20 14
bb) andere 20 14
4 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
c) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
3 . aus Baumwolle 20 14
4 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
d) Shorts und andere kurze Hosen : \\
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
3 . aus Baumwolle 20 14
4 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
e) lange Hosen :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
3 . aus Baumwolle 20 14
4 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
f) Skianzüge , zwei - oder dreiteilig :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus syn
thetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
2 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
Nr. L 331 /246 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
61.01
(Fortsetzung)
61.02
B. V. g) andere Oberkleidung :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
3 . aus Baumwolle
4. aus anderen Spinnstoffen
Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
20
20
20
20
14
14
14
14
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 ;
Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einerl\
II Handelsgröße von weniger als 158 : \
II I. Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschließlich Handels
größe 86 : I
a) aus Baumwolle 22 10,5
b) aus anderen Spinnstoffen 22 10,5
II . andere 24 8
\\ B. andere : . \\
Il I. Oberkleidung aus Geweben derTarifnr. 59.08 , 59.11 oder 59.12 :
a) Mäntel 20 14
II b) andere 20 14
II . andere : Il\
a) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung : \
II 1 . aus Baumwolle 20 14
II 2. aus anderen Spinnstoffen 20 14
b) Badeanzüge : \
1 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
II 2. aus anderen Spinnstoffen 20 14
II c) Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Bettjäckchen und ähnliche
II Hauskleidung : Il
1 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
Il 2 . aus Baumwolle 20 14
3 . aus anderen Spinnstoffen 20 14
d) Parkas ; Anoraks, Windjacken, Blousons und dergleichen : IIIl
1 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
2. aus Baumwolle 20 14
II 3. aus anderen Spinnstoffen 20 14
II e) andere : II
1 . Jacken : \\\\
II aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
Il bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 20 14
cc) aus Baumwolle 20 14
II dd) aus anderen Spinnstoffen 20 14
II 2. Mäntel und Umhänge : II
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren 20 14
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : Il
1 1 . mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 20 14
22 . andere 20 14
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /247
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
o/o
1 2 3 4
61.02
(Fortsetzung
B. II . e) 2 . cc) aus Baumwolle :
1 1 . mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger
22 . andere
dd) aus anderen Spinnstoffen
3 . Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen Skianzüge :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
4 . Kleider :
aa) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
bb) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
cc) aus synthetischen Spinnstoffen
dd) aus künstlichen Spinnstoffen
ee) aus Baumwolle
ff) aus anderen Spinnstoffen
5 . Röcke, einschließlich Hosenröcke :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
6 . lange Hosen :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
7 . Blusen und Hemdblusen :
aa) aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
8 . Skianzüge, zwei - oder dreiteilig :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder aus
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
bb) aus anderen Spinnstoffen
9 . andere Oberkleidung :
aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
cc) aus Baumwolle
dd) aus anderen Spinnstoffen
Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden
und Manschetten :
A. Oberhemden , auch Sport- und Arbeitshemden :
I. aus synthetischen Spinnstoffen
II . aus Baumwolle
III . aus anderen Spinnstoffen
20
20
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13
13
61.03
Nr. L 331 /248 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
61.03 B. Schlafanzüge :
(Fortsetzung) I. aus synthetischen Spinnstoffen 20 13
II. aus Baumwolle 20 13
\ III . aus anderen Spinnstoffen 20 13
C. andere : l
I. aus synthetischen Spinnstoffen 20 13
II . aus Baumwolle 20 13
III . aus anderen Spinnstoffen 20 13
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder :
A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 :
I. aus Baumwolle 22 13
Il II . aus anderen Spinnstoffen 22 13
B. andere : Il
II I. Schlafanzüge und Nachthemden : \
a) aus synthetischen Spinnstoffen 22 13
b) aus Baumwolle 22 13
II c) aus anderen Spinnstoffen 22 13
II II . andere :
II a) aus synthetischen Spinnstoffen 22 13
II b) aus Baumwolle 22 13
c) aus anderen Spinnstoffen 22 13
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher :
A. aus Baumwolle 10,2 10
II B. aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide 20 10
C. aus anderen Spinnstoffen 20 10
61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und
ähnliche Waren :
A. aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 21 8
B. aus synthetischen Spinnstoffen 21 8
II C. aus künstlichen Spinnstoffen 21 8
li D. aus Wolle oder feinen Tierhaaren 21 8
E. aus Baumwolle 21 8
F. aus anderen Spinnstoffen 21 8
(a) Siehe Anhang .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /249
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
°/o
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
%
I 2 3 4
61.07 Krawatten :
A. aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 21 6,3
B. aus synthetischen Spinnstoffen 21 6,3
C. aus künstlichen Spinnstoffen 21 6,3
D. aus anderen Spinnstoffen 21 6,3
[61.08]
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter,
Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch :
A. Korseletts 21 6,5
li B. Korsette 21 6,5
C. Eiastikschlüpfer und Miederhöschen 21 6,5
D. Büstenhalter 21 6,5
E. andere , einschließlich Teile von Waren der Tarifnr. 61.09 21 6,5
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt 21 7,6
61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter, Schulterpol
ster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel .... 21 6,3
Nr. L 331 /250 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 62
ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus textilen Flächengebilden, anderen als Gewirken .
2 . Zu Kapitel 62 gehören nicht :
a) Waren, die in den Kapiteln 58 , 59 und 61 erfaßt sind ;
b) Altwaren der Tarifnr. 63.01 .
Zol satz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1
62.01
3
19
2
Decken :
A. mit elektrischer Heizvorrichtung
B. andere :
I. aus Baumwolle
II . aus anderen Spinnstoffen :
a) aus Wolle oder feinen Tierhaaren :
1 . ganz aus Wolle oder feinen Tierhaaren . .
2 . andere
b) aus synthetischen Spinnstoffen
c) aus künstlichen Spinnstoffen
d) aus anderen Spinnstoffen
19
19
19
19
19
19
62.02
4
6,9
7,5
14
14
14
14
14
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
22
22
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ;
Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung :
A. Gardinen :
I. aus Flachs oder Ramie
II . aus anderen Spinnstoffen
B. andere :.
I. Bettwäsche :
a) aus Baumwolle
b) aus Flachs oder Ramie
c) aus anderen Spinnstoffen
II . Tischwäsche :
a) aus Baumwolle :
1 . buntgewebt
2 . bedruckt
3 . andere
b) aus Flachs oder Ramie
c) aus anderen Spinnstoffen
22
22
22
22
22
22
22
22
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /251
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
% %
1 2 3 4
62.02 B. III . Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche :
(Fortsetzung) a) aus Baumwolle : \
1 . aus Frottiergeweben 22 13
2 . andere 22 13
b) aus Flachs oder Ramie 22 13
c) aus anderen Spinnstoffen 22 13
IV. Vorhänge und andere Gegenstände zur Innenausstattung :
Il a) aus Baumwolle 22 13
b) aus Flachs oder Ramie 22 13
c) aus anderen Spinnstoffen 22 13
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken :
A. aus Jutegeweben oder aus Geweben aus anderen textilen Bastfasern der
II Tarifnr. 57.03 : Il
li I. gebraucht 11 5,3
II . andere, aus Geweben mit einem Quadratmetergewicht :
a) von weniger als 310 g 23 8,9
b) von 310 g bis 500 g 23 8,7
c) von mehr als 500 g 23 7,7
B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen : ||
I. gebraucht : \
a) aus Flachs- oder Sisalgewebe 10 5,3
b) andere 19 6,2
II II . andere : \
a) aus Baumwollgewebe 19 7,2
b) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen : IlIl
1 . aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen 19 7,2
2 . andere 19 7,2
c) aus Geweben aus anderen Spinnstoffen 19 7,2
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen :
li A. aus Baumwolle : II
\\ I. Planen , Segel und Markisen 19 14
II Zelte
III Luftmatratzen
19
19
14
14
li IV. andere Zeltlagerausrüstungen 19 14
li B. aus anderen Spinnstoffen : Il
I. Planen , Segel und Markisen : ||Il
li a) aus synthetischen Spinnstoffen 19 14
b) aus anderen Spinnstoffen 19 14
Nr. L 331 /252 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
62.04 B. II . Zelte 19 14
(Fortsetzung) III . Luftmatratzen 19 14
II IV. andere Zeltlagerausrüstungen 19 14
62.05 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich Schnittmuster zum Her
stellen von Bekleidung :
II A. Notrutschen für zivile Luftfahrzeuge (a) 21 frei
B. Gürteleinlagebänder, mit einer Breite von 12 mm bis 102 mm, bestehend aus
zwei aufeinander geklebten Gewebestreifen aus Baumwolle oder künstlichen
Spinnstoffen, bei denen die Ränder des schmaleren Streifens, der durch
Tränken mit Kunstharz gesteift ist, durch die gefalzten Ränder des breiteren
Streifens überdeckt sind 21 5,3
C. Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staubtücher 21 7,7
D. Klappfächer und starre Fächer 21 5,6
E. andere :
II I. Schnürsenkel und Uhrarmbänder 21 6,3
II . andere 21 6,3
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /253
KAPITEL 63
ALTWAREN; LUMPEN
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
63.01 Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur
Innenausstattung (ausgenommen Waren der Tarifnrn.58.01 , 58.02 und 58.03),
aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle diese
augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder
ähnlichen Verpackungen :
A. gebrauchte Kleidung 18 5,3
B. andere 18 4,9
63.02 Lumpen ; Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen, unbrauchbar gewordene
Bindfäden, Seile oder Taue sowie unbrauchbar gewordene Waren daraus frei frei
*
Nr. L 331 /254 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
ABSCHNITTXII
SCHUHE; KOPFBEDECKUNGEN; REGEN- UND SONNENSCHIRME;
ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN;
WAREN AUS MENSCHENHAAREN
KAPITEL 64
SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN : TEILE DAVON
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 64 gehören nicht :
a) Fußbekleidung aus Gewirken (Tarifnr. 60.03) oder aus anderen Spinnstoffwaren, ausgenommen Filze oder
Vliesstoffe (Tarifnr. 62.05), ohne angebrachte Sohlen ;
b) gebrauchte Schuhe der Tarifnr. 63.01 ;
c) Waren aus Asbest (Tarifnr. 68.13);
d) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon
(Tarifnr. 90.19);
e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder
Rollschuhen (Kapitel 97).
2 . „Teile" im Sinne der Tarifnrn . 64.05 und 64.06 sind nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen,
Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- oder Posamentierwaren (nach ihrer sonstigen Beschaffenheit
zu tarifieren) und Schuhknöpfe (Tarifnr. 98.01 ).
3 . Als Kautschuk oder Kunststoff im Sinne der Tarifnr. 64.01 gelten auch Gewebe oder andere Lagen aus Spinn
stoffen, mit einer Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff.
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Obertefl aus Kautschuk oder Kunststoff 20 20
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus
Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):
A. Schuhe mit Oberteil aus Leder
B. andere
20
20
8
(a)
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork 18 5,8
(a) Siehe Anhang.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /255
Zollsatz
Tarifnumrner Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz,
Geflecht) 18 4,9
64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Metall :
A. Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brand
sohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind . . 18 5,8
ll B. andere 16 4,6
64.06 Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon 19 6
Nr. L 331 /256 Amisblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 65
KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 65 gehören nicht :
a) gebrauchte Kopfbedeckungen derTarifnr. 63.01 ;
b) Haarnetze aus Menschenhaaren (Tarifnr. 67.04);
c) Kopfbedeckungen aus Asbest (Tarifnr. 68.13);
d) Puppenhüte und andere Hüte, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 97).
2. Zu Tarifnr . 65.02 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge , die aus Streifen (geflochtenen, gewebten oder
anderen Streifen) spiralförmig zusammengenäht sind . Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hut
rohlinge gehören nicht zu Tarifnr. 65.02 .
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
65.01 Hutstumpen aus Filz, nicht geformt ; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten),
aus Filz, zum Herstellen von Hüten :
A. aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz 13 5,1
B. andere 11 5,3
65.02 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung geflochtener,
gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, nicht geformt :
A. aus Holzspan, Stroh, Bast, Esparto, Aloe, Manilahanf, Sisal oder anderen
nichtversponnenen pflanzlichen Fasern 8 frei
B. aus anderen Stoffen . . . 15 4,6
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten
der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet :
A. nicht ausgestattet :
I. aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz 15 5,1
II . andere 15 5,3
B. ausgestattet :
I. aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz 17 10
II . andere 17 6
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /257
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung gefloch
tener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausgestat
tet oder nicht ausgestattet :
A. nicht ausgestattet :
I. aus Holzspan, Stroh, Bast, Esparto, Aloe, Manilahanf, Sisal oder ande
ren nichtversponnenen pflanzlichen Fasern 11 frei
II aus anderen Stoffen 16 frei
B. ausgestattet 18 5,8
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spitzen, FDz oder
anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet 19 6
65.06 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet 19 6
65.07 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließlich Feder
gestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen :
A. Bänder zur Innenausrüstung 12 3,8
B. andere 16 5,3
Nr. L 331 /258 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 66
REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, PEITSCHEN,
REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 66 gehören nicht :
a) Meßstöcke und dergleichen (Tarifnr. 90.16);
b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93) ;
c) Waren des Kapitels 97, insbesondere Regen- und Sonnenschirme, die offensichtlich Kinderspielzeug sind,
Golfschläger, Hockeyschläger und Skistöcke .
2 . Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und der
gleichen, aus Stoffen aller Art, für die in den Tarifnrn. 66.01 und 66.02 erfaßten Waren, gehören nicht zu
Tarifnr. 66.03 . Derartige Waren werden für sich tarifiert. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen,
für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind .
L Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/s
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
66.01
66.02
66.03
Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und
dergleichen
Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke), Peitschen, Reitpeitschen
und dergleichen
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02 :
A. Griffe, Knäufe und Griffknöpfe
B. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock ....
C. andere Teile, Ausstattungen und Zubehör
20
17
17
19
17
8
4,9
4,6
7,7
7,2
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /259
KAPITEL 67
ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN;
KÜNSTLICHE BLUMEN ; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 67 gehören nicht :
a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Tarifnr. 59.17);
b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI) ;
c) Schuhe (Kapitel 64) ;
d) Kopfbedeckungen (Kapitel 65);
e) Puderquasten aus Daunen (Tarifnr. 96.05) und Siebe aus Menschenhaaren (Tarifnr. 96.06);
f) Waren, die den Charakter von Spielzeug oder Sportgeräten haben, Karnevalsartikel, Christbaumschmuck
und Weihnachtsartikel (insbesondere künstliche Christbäume) (Kapitel 97).
2 . Zu Tarifnr. 67.01 gehören nicht :
a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung oder Polsterung dienen, insbesondere Bettaus
stattungen der Tarifnr. 94.04 ;
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur einfache Besätze oder Auspol
sterungen sind ;
c) künstliches Blattwerk, künstliche Blumen, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Tarifnr. 67.02 .
3 . Zu Tarifnr. 67.02 gehören nicht :
a) Waren aus Glas (Kapitel 70);
b) künstliches Blattwerk, künstliche Blumen oder Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein , Metall , Holz usw.,
die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder
die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben oder dergleichen miteinander ver
bunden sind .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
67.01 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile
von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07
und bearbeitete Federspulen und -kiele):
A. Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen ; Federn,
Teile von Federn, Daunen
B. andere
15
22
5,1
5,8
Nr. L 331 /260 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
67.02 Künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon ; Waren
aus künstlichem Blattwerk, künstlichen Blumen oder Früchten :
A. künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon :
I. Teile 18 7,2
II . andere 21 7,7
B. Waren aus künstlichem Blattwerk, künstlichen Blumen oder Früchten .... 23 8,2
67.03 Menschenhaare, gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet ; Wolle, Tier
haare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Haarersatz und ähnlichen
Waren zugerichtet :
A. Menschenhaare, lediglich gleichgerichtet 9 3,5
B. andere 14 4,9
67.04 Haarersatz (z. B. Perücken, falsche Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern und
Locken) und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen ;
andere Waren aus Menschenhaaren (einschließlich Haarnetze) 19 5,1
[67.05]
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /261
ABSCHNITT XIII
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN;
KERAMISCHE WAREN ; GLAS UND GLASWAREN
KAPITEL 68
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 68 gehören nicht :
a) Waren des Kapitels 25 ;
b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Tarifnr. 48.07 (z . B. mit Glimmerstaub oder
Graphit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);
c) bestrichene oder getränkte Gewebe des Kapitels 59 (z . B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen
oder Asphalt getränkte Gewebe) ;
d) Waren des Kapitels 71 ;
e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82 ;
f) Lithographiesteine (Tarifnr. 84.34);
g) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn . 85.25 und 85.26 ;
h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Tarifnr. 90.17);
ij ) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacher
waren ;
k) Waren der Tarifnr. 95.08 , wenn sie aus den in Vorschrift 2 b) zu Kapitel 95 genannten Stoffen bestehen ;
1) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
m) Knöpfe (Tarifnr. 98.01 ); Schiefergriffel (Tarifnr. 98.05); Schiefertafeln und schieferüberzogene Tafeln , zum
Schreiben und Zeichnen (Tarifnr. 98.06);
n) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
2 . Der Begriff „bearbeitete Werksteine" in Tarifnr. 68.02 bezieht sich nicht nur auf Steine der in den Tarifnrn .
25.15 und 25.16 erfaßten Arten , sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein ,
Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind ; er bezieht sich dagegen nicht auf Tonschiefer.
Nr. L 331 /262 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
68.01 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen
Schiefer) 4 2,2
68.02 Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (einschließlich Würfel und Steinchen
für Mosaike), ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.01 und des Kapitels 69 :
A. bearbeitete Werksteine und Waren daraus (ausgenommen Waren des Ab
satzes B):
I. lediglich behauen oder gesägt, mit geebneten Flächen :
a) aus Kalksteinen oder Alabaster
b) aus anderen Steinen :
1 . Silexsteine zur Innenausstattung von Brechmaschinen (sogenannte
Silexfuttersteine)
2 . andere
II . profiliert oder abgedreht, aber nicht weiterbearbeitet :
a) aus Kalksteinen oder Alabaster
b) aus anderen Steinen
III . poliert, verziert oder anders bearbeitet, aber ohne Bildhauerarbeit :
a) aus Kalksteinen oder Alabaster
b) aus anderen Steinen :
1 . mit einem Eigengewicht von weniger als 10 kg
2 . andere
IV. mit Bildhauerarbeit
10
6
8
12
10
15
13
13
14
5,3
frei
3,2
4.4
3,8
5,1
5,6
frei
4,9
B. Würfel und Steinchen für Mosaike ; Steinmehl und Körnungen oder Splitter
von Steinen, künstlich gefärbt 14 frei
68.03 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer, einschließlich Waren aus
Preßschiefer 6 3,8
68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum
Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus
Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen
Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere
Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Ker
nen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen :
A. Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch :
I. aus agglomerierten Schleifstoffen
II . andere
11
8
3,5
3,2
B. andere :
I. aus agglomerierten Schleifstoffen :
a) aus natürlichen oder synthetischen Diamanten
b) andere
II . andere
10
10
8
3,2
2
2,5
[68.05]
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /263
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßig
%
autonom
%
l 2 3 4
68.06
11 3,5
68.07
10
9
2
2,9
2,568.08 8
68.09
14 4,4
68.10
7
10
2,9
3,2
68.11
Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewe
be, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht
oder anders zusammengefügt
Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen ; geblähter Vermkulit,
geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse ;
Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schall
schutzzwecken, ausgenommen Gemische und Waren der Tarifnrn. 68. 12 und
68.13 und des Kapitels 69 :
A. Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen
B. andere
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern,
Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen minerali
schen Bindemitteln hergestellt
Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips :
A. Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren , nicht verziert
B. andere
Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich
Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch
bewehrt
Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen :
A. Baumaterial
B. andere
Bearbeiteter Asbest ; Asbestwaren (z. B. Pappe, Fäden, Gewebe, Bekleidung,
Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Tarifnr.
68.14 ; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat und Waren daraus :
A. bearbeiteter Asbest (z . B. gekrempelte Fasern, gefärbter Asbest)
B. Waren aus Asbest :
I. Fäden
II Gewebe
III . andere :
a) für zivile Luftfahrzeuge (a)
b) andere
C. Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat und Waren daraus :
I , Gemische
II . Waren
10 3,2
68.12
10
13
3,2
4,6
68.13
5,3
8
10
10
13
17
17
17
frei
6,9
10
18
3.8
4.9
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /264 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rol
len) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen
mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder
anderen Stoffen :
A. auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen , für zivile
Luftfahrzeuge (a)
B. andere
Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier
oder Geweben (z. B. Mikanitplatten, Mikafolien):
68.14
68.15
68.16
frei
5,3
3,5
3,8
5,3
5,6
3
A. Glimmerspaltblätter und -spaltfolien
20
20
7
8
10
14
14
B. Platten , Blätter oder Streifen, aus Glimmerblättchen, Glimmerschuppen oder
Glimmerpulver hergestellt, auch auf Unterlagen
C. andere
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Waren aus
Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Chromitsteine, nicht gebrannt
B. andere
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Ute! II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /265
KAPITEL 69
KERAMISCHE WAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind . Die Tarifnrn.
69.04 bis 69.14 enthalten keine wärmeisolierenden oder feuerfesten Waren.
2 . Zu Kapitel 69 gehören nicht :
a) Waren des Kapitels 71 , z . B. Phantasieschmuck;
b) Cermets derTarifnr. 81.04 ;
c) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn . 85.25 und 85.26 ;
d) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 90.19);
e) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacher
waren ;
f) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele , Sportgeräte usw.);
g) Knöpfe, Tabakpfeifen und andere Waren des Kapitels 98 ;
h) Kunstgegenstände , Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
Zollsatz
Tarifnurnmer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
I. WÄRMEISOLIERENDE UND FEUERFESTE WAREN
69.01 Wärmeisoiierende Steine, Platten, Fliesen und andere wärmeisolierende Waren
aus Kieselgur, Tripel oder dergleichen :
A. Sieine , mit einem Gewicht von mehr als 650 kg je m 5 10
mindestens
0,50 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
3,8
B. andere 10
mindestens
0,50 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
5
69.02 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile :
A. auf der Grundlage von Magnesit, Dolomit oder Chromit 10
mindestens
1,10 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
4
Nr. L 33 1 /266 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
l Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
69.02
(Fortsetzung)
B. andere 10
mindestens
0,70 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
4
69.03 Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,
Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe):
\ A. auf der Grundlage von Graphit oder von Kohlenstoff in anderer Form .... 18 8
B. auf der Grundlage von Magnesit, Dolomit oder Chromit 12 8
C. andere 14 8
II . ANDERE KERAMISCHE WAREN
69.04 Mauerziegel (einschließlich Hourdis, andere Deckenziegel und dergleichen) : \\
A. aus gewöhnlichem Ton 8 4
B. aus anderen keramischen Stoffen 10 3,8
69.05 Dachziegel, Bauzierate (z. B. Gesimse, Friese) und andere Baukeramik (z. B.
Schornsteinaufsätze, Schornsteinrohre):
A. Dachziegel aus gewöhnlichem Ton 7 2,9
B. andere 10 3,8
69.06 Rohre, Rohrverbindungsstücke und andere Teile, für Kanalisation, Entwässerung
oder zu ähnlichen Zwecken :
A. aus gewöhnlichem Ton 7 3,5
B. aus anderen keramischen Stoffen 16 8
69.07 Fliesen, gebrannte Pflastersteine,Boden- und Wandplatten, unglasiert :
A. Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch in anderer
als quadratischer oder rechteckiger Form, in ein Quadrat von höchstens
5 x 5 cm passend 18 8
\\ B. andere :
I. aus gewöhnlichem Ton
II . aus anderen keramischen Stoffen
18
18
8
8
69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert : \
A. Fliesen, Würfel , Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch in anderer
als quadratischer oder rechteckiger Form, in ein Quadrat von höchstens
5x5 cm passend 18 9
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /267
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
o/o
1 2 3 4
69.08 B. andere :
(Fortsetzung) I. aus gewöhnlichem Ton
IL aus anderen keramischen Stoffen
18
18
8
9
69.09 Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge, Wannen und
ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft ; Krüge und ähnliche Behältnisse zu
Transport- oder Verpackungszwecken :
A. aus Porzellan 21 6,9
B. aus anderen keramischen Stoffen 16 5,1
69.10 Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Instal
lationsgegenstände zu sanitären oder hygienischen Zwecken 20
mindestens
8 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
10
69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan :
A. weiß oder einfarbig 27
mindestens
13,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
13,5
B. andere 27
mindestens
28 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
13,5
69.12 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen :
A. aus gewöhnlichem Ton 15 5,1
\\ B. aus Steinzeug 17 6
li C. aus Steingut oder feinen Erden : \\\\
1 weiß oder einfarbig 21
mindestens
13,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
10,5
II . andere 21
mindestens
18 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
10,5
D. aus anderen keramischen Stoffen 21 7,5
Nr. L 331 /268 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
69.13
69.14
Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-,Zier und Schmuckgegenstände :
A. aus gewöhnlichem Ton
B. aus Porzellan
C. aus anderen keramischen Stoffen
Andere Waren aus keramischen Stoffen :
A. aus Porzellan
B. aus anderen keramischen Stoffen
16
22
mindestens
70 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
20
mindestens
35 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
22
18
5
9
9
7,7
5,1
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /269
KAPITEL 70
GLAS UND GLASWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 70 gehören nicht :
a) Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen (Tarifnr. 32.08);
b) Waren des Kapitels 71 , z . B. Phantasieschmuck ;
c) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken derTarifnrn. 85.25 und 85.26 ;
d) optisch bearbeitete optische Elemente ; Injektionsspritzen , künstliche Augen, Thermometer, Barometer,
Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90 ;
e) Spielzeug, Spiele , Christbaumschmuck und andere Waren des Kapitels 97 , ausgenommen Augen ohne
Mechanismus für Puppen und für andere Waren des Kapitels 97 ;
f) Knöpfe, Parfümzerstäuber und dergleichen, Isolierflaschen und andere Waren des Kapitels 98 .
2 . Als „gegossenes oder gewalztes Flachglas und ,Tafelglas' (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit
Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z . B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschlif
fen oder poliert" im Sinne der Tarifnr. 70.07 gelten auch aus derartigem Glas hergestellte Waren, vorausge
setzt, daß sie nicht mit anderen Stoffen als Glas verstärkt, gerahmt oder verbunden sind .
3 . Als „Glaswolle" im Sinne der Tarifnr . 70.20 gelten :
a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiOz) von 60 oder mehr Gewichtshundertteilen ;
b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von weniger als 60 Gewichtshundertteilen , aber mit
einem Gehalt an Alkalioxiden (K20 und/oder Na20) von mehr als 5 Gewichtshundertteilen oder mit einem
Gehalt an Bortrioxid (B203) von mehr als 2 Gewichtshundertteilen .
Mineralische Wollen, die vorstehende Voraussetzungen nicht erfüllen , gehören zu Tarifnr. 68.07 .
4 . Im Sinne des Zolltarifs werden geschmolzenes Siliciumdioxid und geschmolzener Quarz als „Glas" behandelt .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
70.01 Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas ; Glas in
Brocken (ausgenommen optisches Glas):
A. Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas
B. Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas):
I. Überfangglas
II . anderes
frei
10
9
frei
3,2
2,9
[70.02] \\
Nr. L 331 /270 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
1 Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
70.03 Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausge
nommen optisches Glas):
A. Überfangglas in Stangen, Stäben oder Röhren
B. anderes
10
10
3,2
4,9
70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen
oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadrati
schen oder rechteckigen Platten oder Scheiben :
A. mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt 10
mindestens
1 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
5
mindestens
0,50 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
B. anderes 10
mindestens
1,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
5
mindestens
0,80 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch bei der Her
stellung bereits fiberfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen
Platten oder Scheiben 10
mindestens
1 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
6
mindestens
0,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der Herstellung
bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer
oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen
Platten oder Scheiben . 10 3,8
70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der Herstellung
bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet
(z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten
geschliffen oder poliert ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasun
gen 20 5,3
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas
(Verbundglas), auch fassoniert :
A. Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere
22
22
frei
5,8
70.09
70.10
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe,
Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwek
ken, aus Glas ; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
22
24
6,5
9
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /271
I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
70.11 Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrü
stung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen 18 7
70.12 Glaskolben für Isolierbehälter :
\ A. unfertig 21 6,3
B. fertig 25 12,5
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Usch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro,
zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen
Waren der Tarifnr. 70.19 24 12
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken,
nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet :
A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern :
I. facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen,
Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern 20 10
II . andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen ,
Schirme, Glocken, Tulpen) 20 9
B. andere 20 6,2
70.15 Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen und
dergleichen, einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente 19 5,1
70.16 Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel und andere Waren für
Bauten und zu ähnlichen Zwecken, aus gegossenem oder geformtem Glas, auch
mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ; sogenanntes vielzelliges Glas oder
Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen 10
mindestens
2 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
4
mindestens
1,60 ECU
für 100 kg
Rohgewicht
70.17 Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus
Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen ; Glasampullen :
A. Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel :
I. aus geschmolzenem Siliciumdioxid oder geschmolzenem Quarz 16 4,6
II andere 23 5,8
B. Giasampullen 22 5,8
70.18 Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbei
tet ; Rohlinge für medizinische Brillengläser 12 5,8
Nr. L 331 /272 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
II Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
70.19 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und
ähnliche Glaskurzwaren ; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus
Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken ; Glas
augen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen ; Erzeugnisse
aus Glaskurzwaren ; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas :
A. Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen , Edelsteinen, Schmucksteinen
und ähnliche Glaskurzwaren :
I. Glasperlen :
a) geschliffen und mechanisch poliert frei 4,1 (a)
Il b) andere 25 10
II . Nachahmungen von echten Perlen 1,70 ECU
für 1 kg
Eigengewicht
0,60 ECU
für 1 kg
Eigengewicht
III . Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen : II\
\\ a) geschliffen und mechanisch poliert frei 3,8 (a)
b) andere 16 6
Il IV. ähnliche Glaskurzwaren : \
a) Mikrokugeln 17 5,6
II b) andere 19 6,5 (a)
B. Glasaugen 17 5,6
|| C. Erzeugnisse aus Glaskurzwaren 20 5,3
D. andere 20 10
70.20 Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus :
A. nicht textile Glasfasern und Waren daraus 19 6,5
B. textile Glasfasern und Waren daraus 23 9,5
70.21 Andere Glaswaren 21 5,6
(a) Zollfreiheit für Waren der Absätze A I a), A III a) und A IV b) im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontin
gents von insgesamt 52 Tonnen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /273
ABSCHNITT XIV
ECHTE PERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE UND DERGLEICHEN,
EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN, WAREN DARAUS ;
PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
KAPITEL 71
ECHTE PERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE UND DERGLEICHEN,
EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN, WAREN DARAUS ; PHANTASIESCHMUCK
Vorschriften
1 . Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören zu Kapitel 71
alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen :
a) aus echten Perlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen ;
oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen .
2 . a) Zu den Tarifnrn . 71.12, 71.13 und 71.14 gehören nicht solche Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplat
tierungen nur als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten (z . B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten)
enthalten ; auf diese Waren findet die vorstehende Vorschrift 1 b) keine Anwendung .
b) Zu Tarifnr . 71.15 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als
unwesentliche Verzierungen oder Zutaten enthalten .
3 . Zu Kapitel 71 gehören nicht :
a) Edelmetallamalgame und Edelmetalle in kolloidem Zustand (Tarifnr. 28.49);
b) sterile chirurgische Nähmittel , Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30 ;
c) Waren des Kapitels 32 (z . B. flüssige Glanzmittel);
d) Waren der Tarifnrn . 42.02 und 42.03 ;
e) Waren der Tarifnrn . 43.03 und 43.04 ;
f) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
g) Waren der Kapitel 64 (Schuhe) und 65 (Kopfbedeckungen);
h) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66 ;
ij ) Münzen (Kapitel 72 oder 99);
k) Waren aus Schleifstoffen der Tarifnrn . 68.04 und 68.06 und Werkzeuge des Kapitels 82 , die Pulver von
Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten ; Werkzeuge und andere Waren des
Kapitels 82 mit einem arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituier
ten Steinen auf einem Träger aus unedlem Metall ; Maschinen , Apparate , elektrotechnische Erzeugnisse
und Teile davon des Abschnitts XVI, soweit sie nicht ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder syntheti
schen oder rekonstituierten Steinen bestehen ;
Nr. L 331 /274 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
1) Waren der Kapitel 90 , 91 und 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstru
mente) ;
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die Gegenstand der Vorschrift 2 zu Kapitel 97 sind ;
o) Waren des Kapitels 98 , ausgenommen Waren der Tarifnrn . 98.01 und 98.12 ;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Tarifnr. 99.03), Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05) und Antiquitä
ten, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06). Echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine bleiben in
Kapitel 71 .
4 . a) Zuchtperlen werden wie echte Perlen tarifiert!
b) Ais „Edelmetalle" gelten Silber, Gold, Platin und Platinbeimetalle .
c) Als Platinbeimetalle gelten Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
5 . Edelmetallegierungen im Sinne des Kapitels 71 sind alle Legierungen (einschließlich gesinterte Gemische und
intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß das Gewicht
eines Edelmetalls mindestens 2 Gewichtshundertteile der Legierung beträgt. Edelmetallegierungen sind wie
folgt zu tarifieren :
a) alle Legierungen, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen ;
b) alle Legierungen, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Gold, aber kein Platin oder weniger als 2
Gewichtshundertteile Platin enthalten, als Goldlegierungen ;
c) alle anderen Legierungen, die zu Kapitel 71 gehören, als Silberlegierungen .
Bei Anwendung dieser Vorschrift werden die Platinbeimetalle als ein einziges Metall und wie Platin behandelt.
6 . Der Begriff „Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfaßt, wenn nichts anderes
bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs auch die Legierungen, die nach Vorschrift 5 als Edelmetallegierun
gen oder als Legierung des genannten Edelmetalls zu tarifieren sind, jedoch nicht Edelmetallplattierungen
oder unedle Metalle und Nichtmetalle , die platiniert (auf andere Weise als durch Plattieren mit Platin oder
Platinbeimetallen überzogen), vergoldet oder versilbert sind .
7 . „Edelmetallplattierungen" sind Erzeugnisse, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer oder auf mehreren
Seiten Edelmetalle durch Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind .
Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind als Edelmetallplattierungen zu tarifieren .
8 . „Schmuckwaren" im Sinne der Tarifnr. 71.12 sind :
a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen, z . B. Fingerringe, Armbänder, Kolliers , Broschen, Ohrringe,
Uhrketten, Uhrgehänge , Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medail
len oder Abzeichen ;
b) Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und an der Person getragen werden, sowie Taschen
und Handtaschenartikel , z . B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und
Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze .
„Schmuckwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen" im Sinne der Tarifnr. 71.12 sind auch sol
che, die echte Perlen (auch Zuchtperlen) oder Perlenimitationen , Edelsteine oder Schmucksteine , Edelstein
oder Schmucksteinimitationen sowie synthetische oder rekonstituierte Steine enthalten oder Teile aus Schild
patt, Perlmutter, Elfenbein , natürlichem oder wiedergewonnenem Bernstein , Jett oder Korallen haben.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /275
9 . „Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Tarifnr . 71.13 sind Waren wie Tafelgeräte, Toilettegarnitu
ren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Kultgeräte .
10 . „Phantasieschmuck" im Sinne der Tarifnr. 71.16 sind Waren von der in der Vorschrift 8 a) genannten Art
(ausgenommen Manschettenknöpfe und andere Knöpfe der Tarifnr. 98.01 und Einsteckkämme, Haarspangen
und ähnliche Waren der Tarifnr. 98.12), wenn sie weder echte Perlen, Edelsteine , Schmucksteine, synthetische
oder rekonstituierte Steine noch — abgesehen von unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten — Edelmetalle
oder Edelmetallplattierungen enthalten und wenn sie bestehen :
a) ganz oder teilweise aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder platiniert ;
b) aus mindestens zwei verschiedenen anderen Stoffen als unedlem Metall (z . B. Holz und Glas , Bein und
Bernstein, Perlmutter und Kunststoff). Einfache Hilfsmittel , die nur zum Zusammenhalten dienen (Auf
reihfäden und dergleichen), bleiben dabei unberücksichtigt .
11 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 71 , die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt , werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zusätzliche Vorschrift
Als „Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen " im Sinne der
Tarifnr. 71.11 gelten ausschließlich Erzeugnisse, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder beim Herstellen
chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.
Zol sau
Tarifnummer Warenbezeichnung .•ertragsmäßig
%
autonom
%
32 4
I ECHTE PERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE
UND DERGLEICHEN
71.01
71.02
Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur
Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
zusammengestellt sind
Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder
gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorüber
gehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind :
A. roh oder lediglich gesägt, gespalten, rauh geschliffen oder gerieben
B. andere :
I. zu technischen Zwecken :
a) aus piezoelektrischem Quarz
b) andere
II . zu anderen Zwecken
Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet,
weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind :
A. roh oder lediglich gesägt , gespalten , rauh geschliffen oder gerieben
B. andere :
I. zu technischen Zwecken
II . zu anderen Zwecken
Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen
frei
frei
5
8
frei
2
8
4
frei
frei
frei
2,9
3,2
frei
0,9
3,2
1,8
1,4
71.03
71.04
Nr. L 331 /276 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
71.05
II . EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN,
UNBEARBEITET ODER ALS HALBZEUG
Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder
platiniert :
A. unbearbeitet
B. massive Stäbe, Drähte und Profile ; Platten , Blätter und Bänder, mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
C. Rohre und Hohlstäbe
D. Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger
E. Pulver, Kantillen, Pailletten, Schnitzel und andere
frei
4
7
13
13
frei
1,8
2,9
5
3,8
71.06 Silberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug :
A. unbearbeitet
B. als Halbzeug
10
13
3,8
4,6
71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch platiniert :
A. unbearbeitet
B. massive Stäbe, Drähte und Profile ; Platten, Blätter und Bänder, mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
C. Rohre und Hohlstäbe
D. Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger
E. Pulver, Kantillen, Pailletten, Schnitzel und andere
frei
2
4
12
11
frei
0,5
1,8
5,3
4,1
71.08
71.09
Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet oder als
Halbzeug
Platin, Platinbeimetalle, ihre Legierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug :
A. Platin und Platinlegierungen :
I. Pulver
II . andere :
a) unbearbeitet
b) als Halbzeug :
1 . massive Stäbe, Drähte und Profile ; Platten, Blätter und Bänder,
mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
2. Rohre und Hohlstäbe
3 . Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von
0,15 mm oder weniger
4 . andere
9
frei
frei
2
3
8
9
2,9
frei
frei
0,9
1,4
3,2
4
li B. Platinbeimetalle und ihre Legierungen : IlIl
I. Pulver frei frei
II . andere : Il
a) unbearbeitet frei frei
b) als Halbzeug 4 2
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /277Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung
autonom
%
oder
Abschöpfung
(Ab)
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
71.10 Platin- und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edel
metallen), unbearbeitet oder als Halbzeug 7 2,9
71.11 Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von
Edelmetallen
III SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN
UND ANDERE WAREN
frei frei
71.12 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen :
A. aus Edelmetallen 9 3,5
B. aus Edelmetallplattierungen 12 5,8
71.13 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edel
metallplattierungen :
A. aus Edelmetallen 9 3
B. aus Edelmetallplattierungen 12 3,8
71.14 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen :
A. aus Edelmetallen 9 5,1
B. aus Edelmetallplattierungen 12 4,4
71.15 Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekon
stituierten Steinen :
A. Waren aus echten Perlen :
I. Kolliers , Armbänder oder andere Waren, lediglich aufgereiht, ohne Ver
schlußvorrichtung oder anderes Zubehör
II . andere
frei
14
frei
4,9
B. Waren aus Edelsteinen , Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen :
I. ausschließlich aus Edelsteinen oder Schmucksteinen :
a) Kolliers , Armbänder oder andere Waren, lediglich aufgereiht, ohne
Verschlußvorrichtung oder anderes Zubehör
b) andere
II . andere
frei
9
14
frei
5,1
4,9
71.16 Phantasieschmuck :
A. aus unedlen Metallen 22 8,5
B. anderer 22 6,7
Nr. L 331 /278 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 72
MÜNZEN
Vorschrift
Zu Kapitel 72 gehören nicht Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05).
Zollsatz
Tarifnumnier Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
! o/c °/o
1 2 3 4
72.01 Münzen frei frei
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /279
ABSCHNITT XV
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1 . Zu Abschnitt XV gehören nicht :
a) Farben und Tinten, die auf der Grundlage von Metallpulver oder -flitter hergestellt sind , sowie Prägefolien
(Tarifnrn . 32.08 bis 32.10 und 32.13);
b) Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen (Tarifnr. 36.08);
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall , der Tarifnr. 65.06 oder 65.07 ;
d) Schirmgestelle und andere Waren der Tarifnr. 66.03 ;
e) Waren des Kapitels 71 , insbesondere Edelmetallegierungen , Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
und Phantasieschmuck aus unedlen Metallen ;
f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate , elektrotechnische Waren);
g) zusammengesetzte Schienen (Tarifnr. 86.10) und andere in Abschnitt XVII aufgeführte Waren ;
h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern ;
ij ) Jagdschrot (Tarifnr. 93.07) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);
k) Waren des Kapitels 94 (z . B. Möbel , Sprungrahmen);
1) Handsiebe (Tarifnr. 96.06);
m) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
n) Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllstifte , Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 98 (Verschie
dene Waren).
2 . Als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" aus unedlen Metallen sind in allen Abschnitten des Zoll
tarifs zu verstehen :
a) Waren der Tarifnrn . 73.20, 73.25 , 73.29 , 73.31 und 73.32 und ähnliche Waren aus anderen unedlen
Metallen ;
b) Federn und Federblätter aus unedlen Metallen , andere als Uhrfedern (Tarifnr. 91.11 );
c) Waren der Tarifnrn . 83.01 , 83.02 , 83.07 , 83.09, 83.14 sowie Rahmen und Spiegel , aus unedlen Metallen , der
Tarifnr. 83.06 .
In den Kapiteln 73 bis 82 (ausgenommen die Tarifnr. 73.29) bezieht sich die Bezeichnung „Teile" nicht auf
„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit".
Waren der Kapitel 82 und 83 gehören nicht zu den Kapiteln 73 bis 81 , sofern nicht die Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes und die Vorschrift zu Kapitel 83 Anwendung finden .
3 . Tarifierung der Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen des Kapitels 73 und Kupfervorlegierungen des
Kapitels 74):
a) Legierungen unedler Metalle werden wie das jedem anderen Legierungselement gewichtsmäßig vorherr
schende Metall behandelt .
b) Legierungen aus unedlen Metallen dieses Abschnitts und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierun
gen unedler Metalle dieses Abschnitts behandelt, wenn das Gesamtgewicht der Metalle gleich oder größer
ist als das der anderen Stoffe .
c) Gesinterte Gemische von Metallpulver, innige heterogene Gemische (andere als Cermets), die durch Ver
schmelzen hergestellt sind, und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen .
Nr. L 331 /280 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
4 . In allen Abschnitten des Zolltarifs , in denen ein Metall genannt ist, umfaßt es, soweit nichts anderes bestimmt
ist , auch die Metallegierungen , die ihm nach Vorschrift 3 gleichgestellt sind .
5 . Tarifierung zusammengesetzter Waren :
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allge
meinen Tarifierungs-Vorschriften gleichgestellte Waren , wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen beste
hen, wie entsprechende Waren aus dem Metall behandelt, das gewichtsmäßig vorherrscht.
Für die Anwendung dieser Vorschriften werden :
a) Eisen und Stahl als einheitliches Metall angesehen ,
b) Metallegierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Tarifierung nach Vor
schrift 3 maßgebend ist,
c) Cermets der Tarifnr. 81.04 als einheitliches unedles Metall angesehen .
6 . Bearbeitungsabfälle und Schrott sind solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des
Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden
können .
Zusätzliche Vorschrift
Grobe Überzüge (z. B. aus Fett, ÖL, Teer; Mennige oder Graphit), die offensichtlich dazu bestimmt sind, die Waren des
Abschnitts XVgegen Rost oder andere Oxidation zu schützen, sind aufdie Tarifierung dieser Waren ohne Einfluß.
KAPITEL 73
EISEN UND STAHL
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Roheisen (Tarifnr. 73.01 ):
Roheisen ist Eisen , das 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthält und außerdem eines oder
mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten kann :
weniger als 15 v. H. Phosphor,
8 v . H. oder weniger Silicium,
6 v . H. oder weniger Mangan ,
30 v . H. oder weniger Chrom,
40 v. H. oder weniger Wolfram,
10 v. H. oder weniger andere Legierungselemente (z . B. Nickel , Kupfer, Aluminium, Titan, Vanadin,
Molybdän) insgesamt.
Eisenlegierungen, die 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthalten und die charakteristischen
Merkmale von Stahl aufweisen (sog. nicht verformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu
tarifieren .
(EGKS) Flüssiges Roheisen wird wie festes Roheisen behandelt.
b) I. Spiegeleisen (Tarifnr. 73.01 ):
Spiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 Gewichtshundertteile, aber nicht mehr als 30 Gewichtshundert
teile Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung der Vorschrift 1 a) entspricht .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /281
II . (EGKS) Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) — (Tarifiir.73.01):
Hämatitroheisen ist Roheisen, das 0,50 Gewichtshundertteile oder weniger Phosphor sowie Silicium und
Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a) angegebenen Höchstmengen enthalten kann.
III . (EGKS) Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) — (Tarifnr. 73.01):
Phosphorhaltiges Roheisen ist Roheisen, das mehr als 0,50 Gewichtshundertteile und weniger als 15
Gewichtshundertteile Phosphor sowie Silicium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a) angegebenen
Höchstmengen enthalten kann.
Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem eines oder mehrere der folgenden Legierungs
elemente bis zu den angegebenen Höchstmengen — in Gewichtshundertteilen — enthalten :
0,30 v. H. Nickel,
0,20 v. H. Chrom,
0,30 v. H. Kupfer,
0,10 v. H. von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Wolfram).
Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshun
dertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr. 28.55 (Phosphide).
c) Ferrolegierungen (Tarifnr. 73.02):
Ferrolegierungen (ausgenommen „Kupfervorlegierungen" im Sinne der Vorschrift 1 des Kapitels 74) sind
rohe Gußwaren, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet werden, vorwiegend als Zusätze bei der
Stahlherstellung verwendet werden und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den
angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten :
mehr als 8 v. H. Silicium,
mehr als 30 v . H. Mangan,
mehr als 30 v. H. Chrom ,
mehr als 40 v . H. Wolfram,
mehr als insgesamt 10 v. H. andere Legierungselemente (Aluminium, Titan, Vanadin , Kupfer, Molybdän,
Niob usw., jedoch nicht mehr als 10 v. H. Kupfer).
Der Eisengehalt darf bei Ferrolegierungen , die Silicium enthalten, nicht weniger als 4 Gewichtshundertteile,
bei Ferrolegierungen, die Mangan, aber kein Silicium enthalten, nicht weniger als 8 Gewichtshundertteile ,
bei anderen Ferrolegierungen nicht weniger als 10 Gewichtshundertteile betragen .
d) Legierter Stahl (Tarifnr. 73.15):
Legierter Stahl ist Stahl , der eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen
Gewichtshundertteilen enthält :
mehr als 2 v. H. Mangan und Silicium insgesamt,
2 v . H. oder mehr Mangan,
2 v . H. oder mehr Silicium ,
0,50 v . H. oder mehr Nickel ,
0,50 v . H. oder mehr Chrom,
0,10 v . H. oder mehr Molybdän ,
0,10 v. H. oder mehr Vanadin ,
0,30 v . H. oder mehr Wolfram,
0,30 v. H. oder mehr Kobalt,
0,30 v. H. oder mehr Aluminium ,
0,40 v . H. oder mehr Kupfer,
0,10 v. H. oder mehr Blei ,
0,12 v. H. oder mehr Phosphor,
0,10 v. H. oder mehr Schwefel ,
0,20 v. H. oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0,10 v . H. oder mehr von jedem anderen Legierungselement.
Nr. L 331 /282 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
e) Qualitätskohlenstoffstahl (Tarifnr. 73.15):
Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl , der 0,60 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff und weniger als je
0,04 Gewichtshundertteile Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteile Schwefel
und Phosphor insgesamt enthält.
f) Rohluppen und Rohschienen (Tarifnr. 73.06):
Rohluppen und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen , Schmieden oder Umschmelzen bestimmt sind
und
— entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und dadurch von Schlacken befreit sind
— oder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus Puddeleisen durch Walzen bei hoher
Temperatur zusammengeschweißt sind .
g) Rohblöcke (Ingots) (Tarifnr. 73.06):
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen gegossene Waren, die zum Walzen oder
Schmieden bestimmt sind .
(EGKS) Flüssiger Rohstahl wirdje nach seiner Beschaffenheit wie Stahl in Rohblöcken behandelt.
h) Vorblöcke (Blooms) und Knüppel (Tarifnr. 73.07):
Vorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren
Querschnittsfläche größer als 1 225 mm2 ist und deren Dicke mehr als 1 /4 der Breite beträgt.
ij) Brammen und Platinen (Tarifnr. 73.07):
Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt, deren Dicke mindestens 6 mm,
deren Breite mindestens 150 mm und deren Dicke nicht mehr als 1 /4 der Breite beträgt.
k) Warmbreitband in Rollen (Tarifnr. 73.08):
Warmbreitband in Rollen ist ein warmgewalztes Halberzeugnis mit rechteckigem Querschnitt, mit einer
Mindestdicke von 1,50 mm, mit einer Breite von mehr als 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle (Bobine)
von 500 kg oder mehr.
1) Breitflachstahl (Tarifnr. 73.09):
Breitflachstahl ist eine Ware mit rechteckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraße oder auf
der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 5 bis 100 mm und mit einer Breite von
mehr als 150 bis 1 200 mm.
m) Bandstahl (Tarifnr. 73.12):
Bandstähle sind gewalzte Waren in geraden Bändern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbe
schnittenen Kanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens 500 mm und einer Dicke,
die höchstens 6 mm, jedoch nicht mehr als 1 / 10 der Breite beträgt.
n) Bleche aus Stahl (Tarifnr. 73.13):
Bleche sind gewalzte Waren jeder Dicke und, bei quadratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm
breit (ausgenommen Warmbreitband in Rollen, wie es in der vorstehenden Vorschrift k) beschrieben ist).
(EGKS) Elektrobleche (Tarifnrn. 73.13 und 73.15) sind Bleche mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm
von :
— 2,1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,20 mm,
— 3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, jedoch weniger als 0,60 mm,
— 6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von 0,60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,50 mm,
ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 tesla.
Zu Tarifnr. 73.13 gehören insbesondere auch anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnittene, geloch
te, gewellte, gerillte, geriffelte, polierte oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind .
(EGKS) Die in beliebigem Verfahren hergestellten Wellbleche gelten für die Tarifstellen als flache Bleche.
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /283
o) Draht aus Stahl (Tarifnr. 73.14):
Draht ist eine kaltgezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung
nicht mehr als 13 mm beträgt. Die Waren der Tarifnrn . 73.26 und 73.27 können jedoch auch aus Walzdraht
mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein .
p) Stabstahl (Tarifnr. 73.10):
Stabstähle sind massive Waren, deren Querschnitt ein Kreis, Kreisabschnitt, Oval , eine Ellipse , ein gleich
schenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck, Sechseck, Achteck oder ein regelmäßiges Trapez ist und die den
Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Vorschriften h), ij ), k), 1), m), n) und o) nicht voll entsprechen .
Als Stabstähle gelten ebenfalls Armierungsstähle für Beton, die der vorstehenden Begriffsbestimmung ent
sprechen, jedoch außerdem vom Walzen herrührende Einschnitte , Rippen (Wülste), Vertiefungen oder
Erhöhungen geringen Umfanges aufweisen .
(EGKS) Walzdrabt ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und warm wild aufgehaspelt.
Als Walzdraht gelten ausschließlich Waren :
1 . mit rundem oder quadratischem Querschnitt, dessen Durchmesser oder Seite 13 mm nicht übersteigt;
2. mit jedem anderen Querschnitt, die nicht der in der vorstehenden Vorschrift Im) gegebenen Begriffsbestim
mungfür Bandstahl entsprechen und deren Gewicht aufden laufenden Meter 1,330 kg nicht übersteigt.
q) Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau (Tarifnr. 73.10):
Hohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl , zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet, von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch
nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größten inneren Abmessung beträgt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu
Tarifnr. 73.18 .
r) Profile aus Stahl (Tarifnr. 73.11 ):
Profile aus Stahl sind massive Waren, die nicht zu Tarifnr. 73.16 gehören, den in den vorstehenden Vor
schriften h), ij), k), 1), m), n) und o) gegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen
anderen als den in der vorstehenden Vorschrift p) angegebenen Querschnitt haben .
s) (EGKS) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):
Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Überzugsschicht aus Zinn mit einem
Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert oder nicht
verniert sind.
2 . Zu den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 gehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl
(Tarifnr. 73.15).
3 . Waren aus Stahl der Tarifnrn . 73.06 bis 73.15 , die mit Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus
der Stahlart behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
4 . Elektrolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Abmessungen den entsprechenden Tarif
nummern der durch andere Verfahren hergestellten Waren zuzuweisen .
5 . Druckrohrleitungen der Tarifnr. 73.19 sind genietete , geschweißte oder nahtlose Rohre (einschließlich Knie
stücke) mit kreisförmigem Querschnitt, einem inneren Durchmesser von mehr als 400 mm und einer Wand
dicke von mehr als 10,5 mm .
Zusätzliche Vorschrift
Im Sinne des Kapitels 73 gelten im Stranggußverfahren hergestellte und den Begriffsbestimmungen der Vorschrift 1 p)
oder 1 r) entsprechende Erzeugnisse als „ warm gewalzt".
Nr. L 331 /284 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder derglei
chen, auch in formlosen Stöcken :
A. Spiegeleisen (EGKS) 3,2
B. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) 3,2
C. phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EGKS) 4
D. anderes :
I. mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil und an
Vanadin von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS)
II . anderes (EGKS)
frei
3,2
73.02 Ferrolegierungen :
A. Ferromangan :
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen
(hochgekohltes Ferromangan) (EGKS)
II . anderes 8
4
5,3
B. Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganalumini
7 4,9
C. Ferrosilicium 10 6,2 (a)
D. Ferrosiliciummangan 6 5,5 (b)
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom :
I. Ferrochrom
II . Ferrosiliciumchrom
8
7
8 (c)
4,9
F. Ferronickel 7 frei
G. andere 7 4,9
73.03 . Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl (EGKS) frei
73.04 Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert 10 3,2
(a) Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 12 600 Tonnen .
(b ) Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 18 550 Tonnen .
( c) Zollfreiheit für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundert
teilen , im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 950 Tonnen .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /285
Zollsitz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver ; Eisenschwamm und Stahlschwamm :
A. Eisenpulver und Stahlpulver
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS)
8 3,2
2,5 (a)
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen
oder Stahl (EGKS) 2,5
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl ; Stahl, nur vor
geschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel :
I. gewalzt (EGKS) 3,2
II . geschmiedet 10 3,8
li B. Brammen und Platinen : l
I. gewalzt (EGKS) Il 3,2
II , geschmiedet 10 3,8
C. Schmiedehalbzeug 10 3,2
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen :
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswalzen bestimmt (b)
(EGKS)
B. anderes (EGKS)
3,8
4,4
73.09 Breitflachstahl (EGKS) 4,4
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich
Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe
aus Stahl für den Bergbau :
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt :
I. Walzdraht (EGKS)
II . Stabstahl , massiv (EGKS)
III . Hohlbohrerstäbe (EGKS)
4,9
4,4
3,8
B. nur geschmiedet 10 4,9
C. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 4,9
( a) Die Erhebung dieses Zolles ist autonom für unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt .
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /286 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
\l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.10 D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
(Fortsetzung) I. nur plattiert :
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) 3,8
\ b) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 4,9
II . andere 10 4,9
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt herge
stellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen
gesetzten Elementen hergestellt :
A. Profile :
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) 4,4
\ II . nur geschmiedet 10 4,9
li III . nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 4,9
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): \
Il a) nur plattiert : \
1 . warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) l 3,8
2 . kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 4,9
b) andere 10 4,9
B. Spundwandstahl (EGKS) 4,4
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt :
A. nur warm gewalzt (EGKS)
B. nur kalt gewalzt :
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS)
5,3
5,3
II . anderer 10 5,3
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :
I. versilbert, vergoldet oder platiniert 10 5,3
Il II . emailliert 10 5,3
III . verzinnt :
\ a) Weißband (EGKS) \ 4,9
\\ b) anderer 10 5,3
Il IV. verzinkt oder verbleit 10 5,3
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert : Il
II 1 . warm gewalzt (EGKS) II 4,9
2. kalt gewalzt 10 5,3
b) anderer 10 5,3
D. anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 10 5,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /287
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.13
73.14
73.15
Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt :
A. Elektrobleche :
I. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg,
unabhängig von ihrer Dicke (EGKS)
II . andere (EGKS)
B. andere Bleche :
I. nur warm gewalzt, mit einer Dicke :
a) von 2 mm oder mehr (EGKS)
b) von weniger als 2 mm (EGKS)
II . nur kalt gewalzt, mit einer Dicke :
a) von 3 mm oder mehr (EGKS)
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS)
c) von 1 mm oder weniger (EGKS)
III . nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS)
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :
a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
b) verzinnt :
1 . Weißblech (EGKS)
2. andere (EGKS)
c) verzinkt oder verbleit (EGKS)
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, ver
niert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS)
V. anders bearbeitet :
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten :
1 . versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert
2 . andere (EGKS)
b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche
Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro
Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen :
10
10
10
10
4,4
4,9
4,9
4,4
4,9
4,4
5,3
4,9
4,9
4,9
4,9
5,3
4,9
4,9
4,9
4,9
5,3
A. Qualitätskohlenstoffstahl : Il
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel , Brammen, Platinen : Il
a) geschmiedet 9 3,5
b) andere : li
1 . Rohblöcke (Ingots) (EGKS) li 2,5
2 . Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .... 3,2
Nr. L 331 /288 9 . 12 . 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
73.15
(Fortsetzung)
A. II . Schmiedehalbzeug
III . Warmbreitband in Rollen (EGKS)
IV. Breitflachstahl (EGKS)
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Berg
bau) und Profile :
10 3,2
3,8
4,4
a) nur geschmiedet 10 5,3
|| b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt : \
\\ 1 . Walzdraht (EGKS) \ 4,9
|| 2 . andere (EGKS) l 4,4
li c) nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 5,3
II d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): Il\
1 . nur plattiert :
Il aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) Il 3,8
bb) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10 4,9
2 . andere 10 5,3
VI . Bandstahl : \
\\ a) nur warm gewalzt (EGKS) 4,9
b) nur kalt gewalzt 10 5,3
\\ c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : IIII
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt (EGKS) Il 4,9
II bb) kalt gewalzt 10 5,3
li 2 . anderer 10 5,3
li d) anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 10 5,3
VII. Bleche : ||
\\ a) nur warm gewalzt (EGKS) II 4,9
II b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke : II
1 . von 3 mm oder mehr (EGKS) II 4,9
2 . von weniger als 3 mm (EGKS) 5,3
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbei
tung (EGKS) 4,9
d) anders bearbeitet : IIIl
1 . nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) \\ 4,9
|| 2 . andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche .... 10 4,9
VIII . Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro
technik 10 5,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /289
Zollsatz
WarenbezeichnungTarifnummer .'ertragsmäßig
%
autonom
°/o
3 41 2
73.15 B. legierter Stahl :
(Fortsetzung) I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel , Brammen, Platinen :
8a) geschmiedet
b) andere :
1 . Rohblöcke ( Ingots):
aa) Abfallblöcke (EGKS)
bb) andere (EGKS)
2 . Vorblöcke (Blooms), Knüppel , Brammen , Platinen (EGKS) . . . .
10II . Schmiedehalbzeug
III . Warmbreitband in Rollen (EGKS)
IV . Breitflachstahl (EGKS)
V Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Berg
bau) und Profile :
a) nur geschmiedet
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt :
1 . Walzdraht (EGKS)
2 . andere (EGKS)
9
c) nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10
3,8
frei
2,5
3,2
3,8
6
6
6
6
6
6
5
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z . B. poliert, überzogen) :
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS)
bb) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 10
10
10
2 . andere
VI Bandstahl :
a) nur warm gewalzt (EGKS)
b) nur kalt gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt (EGKS)
bb) kalt gewalzt
2 . anderer
d) anders bearbeitet (z . B. perforiert, abgeschrägt , gebördelt)
VII Bleche :
a) Elektrobleche :
1 . mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger
je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS)
2 . andere (EGKS)
10
10
10
Nr. L 331 /290 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.15
(Fortsetzung)
B. VII . b) andere Bleche :
1 . nur warm gewalzt (EGKS)
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke :
aa) von 3 mm oder mehr (EGKS)
bb) von weniger als 3 mm (EGKS)
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbear
beitung (EGKS)
4. anders bearbeitet :
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS)
6
6
6
6
6
II bb) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche 10 6
VIII . Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro
technik 10 6
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl : Schienen, Leitschienen, Wei
chenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen,
Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplat
ten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Ver
legen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material :
A. Schienen :
Il I. Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall 18 5,8
II II . andere : Il
II a) neu (EGKS) 4,4
li b) gebraucht (EGKS) 2,5
Il B. Leitschienen (EGKS) II 3,8
II C. Bahnschwellen (EGKS) 3,8
\\ D. Laschen und Unterlagsplatten :
II I. gewalzt (EGKS) Il 3,8
II II . andere 15 5,1
\\ E. andere 14 4,9
73.17 Rohre aus Gußeisen 13 5,8
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr.
73.19 :
A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Ver
bindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (a) 14 frei
Il B. andere : Il
I. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreisrun
dem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit ande
rem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt (b) 14 9
II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes B
I, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem Stahl, mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen und an
Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an
Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger . 14 9
III . andere 14 10
( a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden
Vorschriften.
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /291
Zollsau
I Tarifnummer I Warenbezeichnung autonom
%
ertrags mäßig
°/o
1 2 3 4
73.19 Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie
sie für Wasserkraftwerke verwendet werden 13
73.20 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel,
Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und dergleichen), aus Eisen oder Stahl 14
73.21
14
73.22
15
73.23
9
6,2
4,1
3,8
4,4
4,9
4,9
frei
5,6
9
Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z . B. Schuppen, Brücken und
Brückenteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachun
gen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter), aus Eisen oder Stahl ; zu
Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw.,
aus Eisen oder Stahl
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (aus
genommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder
Verpackungszwecken, aus Stahlblech, mit einem Fassungsvermögen :
A. von 50 1 oder mehr
B. von weniger als 50 1
Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase
Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenom
men isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik :
A. ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere
Stacheldraht ; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Sta
cheln
15
17
1773.24
73.25
17
17
73.26
15
(a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /292 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.27 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht; Streckblech aus Stahl :
A. Gewebe, Gitter und Geflechte 15 6,2
B. Streckblech 15 5,1
[73.28]
73.29 Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl 16 4,6
73.30 Schiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Eisen oder Stahl 18 5,8
73.31 Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte und abgeschrägte Klammern, Ring
nägel, Haken und Reißnägel, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen
Stoffen, ausgenommen solche mit Kupferkopf: I
A. Stifte oder Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstoffen . . . 13 3,8
B. andere 16 4,6
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring
schrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl :
A. ohne Gewinde :
I. aus vollem Material gedrehte Schrauben, Muttern , Niete und Unterleg
scheiben , mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm 16 4,9
II . andere ' 16 6,2
B. mit Gewinde : ||II
I. aus vollem Material gedrehte Schrauben und Muttern, mit einer Stift
dicke oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm 17 5,3
II . andere 17 6,5
73.33 Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für
Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl : \
A. Näh-, Stopf- und Sticknadeln 19 5,1
B. andere 15 4,4
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /293
Zollsatz
Tarifnummer 'Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
73.34
73.35
19
17
17
5,1
4,9
4,9
73.36
73.37
17 5,6
73.38
Stecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche Waren, ausgenommen
Schmucknadeln, aus Stahl
Federn und Federblätter, aus Stahl
Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralhei
zung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und
ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elek
trisch. Teile davon, aus Eisen oder Stahl
Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01 ) und Heizkörper, für Zen
tralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl ; Heißluft
erzeuger und -Verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer
oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetrie
benem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile
davon, aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle ; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder
Stahl :
A. sanitäre und hygienische Artikel , ausgenommen Teile davon, für zivile Luft
fahrzeuge (a)
B. andere :
I Abwaschbecken und Waschbecken, Teile davon , aus rostfreiem Stahl . .
II andere
Andere Waren aus Eisen oder Stahl :
A. aus Gußeisen
B. andere
frei17
17
17
5,1
5,6
73.39 ]
73.40
14
18
4,1
5,3
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
Nr. L 331 /294 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
KAPITEL 74
KUPFER
Vorschriften
1 . „Kupfervorlegierungen" im Sinne der Tarifnr. 74.02 sind Legierungen, die mehr als 10 Gewichtshundertteile
Kupfer sowie andere Legierungselemente enthalten, sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden
eignen und entweder als Zusätze bei der Herstellung von Legierungen oder als Desoxidationsmittel , Entschwe
felungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch
gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 8 Gewichtshundertteile
Phosphor enthalten, zu Tarifnr. 28.55 .
2 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 74.03):
Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts ,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 74.03):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm . Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als 1 /10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne
dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die
nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie
durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind .
Jedoch gelten als Rohkupfer der Tarifnr. 74.01 Drahtbarren und Knüppel, die an den Enden zugespitzt
oder anders bearbeitet worden sind, um sie leichter in die Maschinen zum Herstellen z . B. von Walzdraht
oder Rohren einführen zu können.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 74.04):
Bleche , Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 74.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,15 mm,
jedoch nicht mehr als 1 /10 der Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 74.04 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr
als 0,15 mm , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert
oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an
anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind .
3 . Zu den Tarifnrn . 74.07 und 74.08 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen,
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene
Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder
konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
1 Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
II °/c o/o
1 2 3 4
74.01 Kupfermatte ; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer);
Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer frei frei
74.02 Kupfervorlegierungen frei frei
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /295
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen '
B. andere
9
10
5
6
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als
0,15 mm :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen 10 6,5
B. andere 10 6
74.05
74.06
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten,
gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weni
ger :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen
B. andere
Pulver und Flitter, aus Kupfer :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen
B. andere :
I. Pulver mit Lamellenstruktur und Flitter
II andere
10
12
2
14
3
6,5
6,5
0,5
6,2
1,4
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer 13 6
74.08 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel,
Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), am Kupfer :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen 13 5
B. andere 15 6,5
[74.09]
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte
Drahtwaren für die Elektrotechnik :
74.11
[74.12]
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen
B. andere
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht ;
Streckblech aus Kupfer
16
13
12
6,5
6,5
6,5
[74.13]
Nr. L 331 /296 Amtsblatt der EuroDäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
[74.14]
74.15 Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel, aus Kupfer oder mit
Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und Muttern (auch mit
Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile
und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer ; Unterleg
scheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer :
A. Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel 13 6,5
B. aus vollem Material gedrehte Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegschei
ben, mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm 14 3,5
C. andere : \\\
I. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen 13 3,8
II . andere 14 4,9
74.16 Federn aus Kupfer :
A. aus Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10
Gewichtshundertteilen 16 6,5
B. andere 17 6,5
74.17 Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt ver
wendet werden, Teile davon, aus Kupfer :
A. Druckkocher für flüssigen Brennstoff, Teile davon 15 6,5
B. andere 15 6,5
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile
davon, aus Kupfer 17 4,9
74.19 Andere Waren aus Kupfer
i
18 4,9
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /297
KAPITEL 75
NICKEL
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 75.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts ,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet .
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr . 75.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte , stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne
dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die
nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 75.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 75.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der
Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 75.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch
diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind .
2 . Zu Tarifnr. 75.04 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlan
genrohre , Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre,
Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
75.01 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung ;
Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05); Bearbeitungsabfälle und
Schrott , aus Nickel frei frei
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv 9 4,4
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel ; Pulver und
Flitter, aus Nickel :
A. Bleche, Platten , Tafeln und Bänder
B. Pulver und Flitter
10
2
4,9
0,5
Nr. L 331 /298 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren), aus Nickel :
A. Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen 12 5,3
B. Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke 13 3,8
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch elektrolytisch hergestellt, roh oder bearbeitet :
A. roh vom Gießen 5 3,2
B. andere 8 3,8
75.06 Andere Waren aus Nickel :
A. Stifte , Nägel, Krampen, Haken und dergleichen ; Waren der Schrauben- und
Nietenindustrie ; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) :
I. aus vollem Material gedrehte Schrauben , Muttern , Niete und Unterleg
scheiben, mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm 13 3,5
II . andere 13 3,8
B. andere 16 4,6
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /299
KAPITEL 76
ALUMINIUM
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 76.02):
Draht ist eine gewalzte , stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts ,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 76.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm . Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als V 10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den
gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende
Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 76.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 76.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,20 mm,
jedoch nicht mehr als V 10 der Breite beträgt .
Zu Tarifnr. 76.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr
als 0,20 mm, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert
oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an
anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind .
2 . Zu den Tarifnrn . 76.06 und 76.07 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen,
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene
Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder koni
sche Rohre , Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
76.01 Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium :
A. Rohaluminium 10 6
B. Bearbeitungsabfälle und Schrott :
I , Bearbeitungsabfälle :
a) Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und
Feilspäne ; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien
und dünnen Bändern, mit einer Dicke, ohne Unterlage, von 0,20 mm
oder weniger frei 2,2
b) andere (einschließlich der fehlerhaften oder bei der Be- oder Verar
beitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke) 5 3,2
II . Schrott frei frei
Nr. L 331 /300 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
\1 Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv 15 10
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als
0,20 mm 15 10
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnit
ten, gelocht, Uberzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnli
chen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder
weniger 17 10
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium: \
A. Pulver mit Lamellenstruktur und Flitter 21 6,3
B. andere 10 5,3
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium :
A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen , mit Form-, Verschluß- oder Ver
bindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (a) 19 frei
B. andere 19 10
76.07 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel,
Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium 20 7
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und
Brückenteile, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbei
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium 19 7
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (aus
genommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem Fas
sungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Ein
richtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 19 7
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder
Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und
Tuben :
A. Verpackungsröhrchen und Tuben 19 7
B. andere 19 7
76.11 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase 21 7
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen iso
lierte Drahtwaren für die Elektrotechnik 19 7
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /301
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 i 4
[76.13 ]
[76.14]
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile
davon, aus Aluminium 20 7
76.16 Andere Waren aus Aluminium :
A. Spulen , Spindein, Garnrollen und dergleichen , zum Spinnen oder Weben . . 12 7
I B. Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 .... 16 7
C. Stifte , Nägel , Krampen, Haken und dergleichen ; Waren der Schrauben- und
Nietenindustrie ; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) :
I. aus vollem Material gedrehte Schrauben , Muttern , Niete und Unterleg
scheiben, mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht mehr als 6 mm 16 7
Il II . andere 16 7
D. andere 19 7
Nr. L 331 /302 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 77
MAGNESIUM, BERYLLIUM (GLUCINIUM)
Zollsatz
rarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
77.01
77.02
[77.03]
77.04
Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht
nach Größe sortiert), aus Magnesium :
A. Rohmagnesium
B. Bearbeitungsabfälle und Schrott :
I. Bearbeitungsabfälle
II. Schrott
Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte
Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, aus
Magnesium ; andere Waren aus Magnesium
Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet :
A. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott
B. verarbeitet
10
5
frei
14
3
8
5,3
3,5
frei
5,3
1,8
3,8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /303
KAPITEL 78
BLEI
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 78.02):
Draht ist eine gewalzte , stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts ,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet .
b ) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr . 78.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte , stranggepreßte , gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm . Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den
gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende
Oberflächenbearbeitung erfahren haben .
c) Bleche , Platten , Tafeln und Bänder (Tarifnr . 78.03):
Bleche , Platten , Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 78.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als ! / 10 der
Breite beträgt , ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1,7 kg oder weniger.
Zu Tarifnr. 78.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmeter
gewicht von mehr als 1,7 kg, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten , gelocht, gewellt, gerillt,
geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhal
ten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind .
2 . Zu Tarifnr . 78.05 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen , Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlan
genrohre , Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre ,
Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
Zollsitz
Tarifnumrner Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei :
A. Rohblei :
li I. mit einem Gehalt an Silber von 0,02 Gewichtshundertteilen oder mehr,zum Raffinieren (Werkblei) (a) 4,5 (b) frei
II . anderes 4,5
mindestens
1,1 ECU
für 100 kg
Eigen
gewicht
3,5
I B. Bearbeitungsabfälle und Schrott frei frei
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv 10 8
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliege den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(b ) Dieser Zollsatz ist auf 2 % ermäßigt .
Nr. L 331 /304 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 1,7 kg 10 8
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Blei (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, Aberzo
gen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen
befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 ,7 kg oder
weniger; Pulver und Flitter, aus Blei :
A. Folien und dünne Bänder :
I. auf Unterlage 15 8
II. andere 10 8
B. Pulver und Flitter 5 2,2
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Roh
re für Geruchverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren),
aus Blei 13 9
78.06 Andere Waren aus Blei : \\
A. Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Beför
dern oder Lagern radioaktiver Stoffe (EURATOM) 12 6
B. andere 17 8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /305
KAPITEL 79
ZINK
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 79.02):
Draht ist eine gewalzte , stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts ,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 79.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den
gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende
Oberflächenbearbeitung erfahren haben .
c) Bleche, Platten , Tafeln und Bänder (Tarifnr. 79.03):
Bleche , Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 79.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der
Breite beträgt .
Zu Tarifnr. 79.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten , gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch
diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind .
2 . Zu Tarifnr . 79.04 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlan
genrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre,
Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
79.01 Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink :
A. Rohzink 4 > 5
mindestens
1,1 ECU
für 100 kg
Eigen
gewicht
3,5
B. Bearbeitungsabfälle und Schrott frei frei
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv 10 8
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke ; Pulver und
Flitter, aus Zink :
A. Bleche, Platten , Tafeln und Bänder 10 8
B. Pulver (einschließlich Staub) und Flitter 7 4,4
Nr. L 331 /306 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
1
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren), aus Zink 14 8 4
[79.05]
79.06 Andere Waren aus Zink :
I A. Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken 14 7
B. andere Waren 16 7
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /307
KAPITEL 80
ZINN
Vorschriften
1 . Es gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a) Draht (Tarifnr. 80.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts,
dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 80.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte , stranggepreßte , gezogene oder geschmiedete massive Waren mit
einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und
Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne
dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die
nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben .
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 80.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 80.01 ), auch
aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der
Breite beträgt, ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1 kg oder weniger.
Zu Tarifnr. 80.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmeter
gewicht von mehr als 1 kg , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt,
geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhal
ten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind .
2 . Zu Tarifnr. 80.05 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen , Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlan
genrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre,
Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
Zo lsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung vertragsmäßigautonom
% °/o
1 2 3 4
80.01 frei frei
80.02
Rohzinn ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn
Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zinn, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 1 kg
3,28
8
80.03
2,5
Nr. L 331 /308 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Warenbezeichn ungTarifnummer autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch geprägt, zugeschnitten,
gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von
1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter, aus Zinn :
A. Blattmetall , Folien und dünne Bänder :
80.04
80.05
80.06
I. auf Unterlage
II . andere
B. Pulver und Flitter
Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren), aus Zinn :
A. Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen
B. Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke
Andere Waren aus Zinn
12
10
7
10
14
16
4,4
3.8
2.9
3.8
4.9
5,3
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /309
KAPITEL 81
ANDERE UNEDLE METALLE
Vorschrift
Zu Tarifnr. 81.04 gehören nur die nachstehend aufgeführten unedlen Metalle :
Antimon, Cadmium, Chrom, Gallium , Germanium, Hafnium (Celtium), Indium, Kobalt, Mangan, Niob (Colum
bium), Rhenium, Thallium , Thorium, Titan, an Uran 235 abgereichertes Uran, Vanadin, Wismut und Zirkonium.
Hierher gehören auch Matten, Speise und andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltherstellung sowie Cermets .
ll Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
81.01 Wolfram, roh oder verarbeitet :
A. roh (einschließlich Pulver und nur gesinterte Stäbe); Bearbeitungsabfälle und
Schrott 6
B. Stäbe (andere als nur gesinterte Stäbe); Profile , Draht, Fäden, Bleche, Plat
ten und Bänder 10 8
C. anderes 13 10
81.02 Molybdän, roh oder verarbeitet :
A. roh (einschließlich Pulver und nur gesinterte Stäbe); Bearbeitungsabfälle und
Schrott :
Il I. Pulver 6 —
ll II . andere 6 5
B. Stäbe (andere als nur gesinterte Stäbe); Profile , Draht, Fäden, Bleche, Plat
ten und Bänder 10 8
C. anderes 13 10
81.03 Tantal, roh oder verarbeitet : \
A. roh (einschließlich Pulver und nur gesinterte Stäbe); Bearbeitungsabfälle und
Schrott 4 2,5
B. Stäbe (andere als nur gesinterte Stäbe); Profile , Draht, Fäden, Bleche, Plat
ten und Bänder 8 4,4
C. anderes 11 5,8
81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet ; Cermets, roh oder verarbeitet :
A. Wismut :
II I. roh ; Bearbeitungsabfäile und Schrott frei frei
II II . verarbeitet 9 3,5
li B. Cadmium : li
li L roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 5 4
ll II . verarbeitet 9 6
Nr. L 331 /310 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12.85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
81.04
(Fortsetzung)
C. Kobalt :
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott frei frei
II . verarbeitet 7 3,8
I D. Chrom :I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott :
II a) Chromlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10Gewichtshundertteilen frei frei
b) andere 6 5
Il II . verarbeitet 8 7
E. Germanium :
Il I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 6 4,5
II . verarbeitet 10 7
Il F. Hafnium (Celtium):
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 4 3,5
II . verarbeitet 9 7,5
G. Mangan : \
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 7 4,5
\\ II . verarbeitet 10 6,5
H. Niob (Columbium):
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 6 5
II . verarbeitet 10 9
IJ . Antimon :
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott
II . verarbeitet
8
10 8
K. Titan : l
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 6 5
II . verarbeitet :
a) Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß
oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (a) 10 frei
b) andere 10 7
L. Vanadin : Il
Il I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 4 2,2
II . verarbeitet 9 5,1
M. an Uran 23? abgereichertes Uran
N. Thorium :
7 2,9
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott (EURATOM) frei —
II . verarbeitet :
a) Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche , Blätter und Bänder (EURA
TOM) frei frei
I b) anderes (EURATOM) 2 1,4
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /311
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
81.04
(Fortsetzung)
O. Zirkonium :
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 6 5
II . verarbeitet 10 9
P. Rhenium : \\
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 6 5
II . verarbeitet 10 9
Q. Gallium, Indium, Thallium : ||Il
I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 4 2,2
II . verarbeitet 10 3,8
l R. Cermets :
I I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott 4 7,5
II . verarbeitet 12 7,5
Nr. L 331 /312 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 82
WERKZEUGE ; MESSERSCHMIEDEWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN
Vorschriften
1 . In Kapitel 82 sind neben Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparaten und Zusammenstellungen zur Hand
und Fußpflege sowie den Waren der Tarifnrn. 82.07 und 82.15 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil
aus folgenden Stoffen erfaßt :
a) aus unedlem Metall ;
b) aus Hartmetallen ;
c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen auf einem Träger aus
unedlem Metall ;
d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zäh
ne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch durch Aufbringen von Schleifstoffen ihre
eigentliche Funktion beibehalten .
2 . Teile von Waren des Kapitels 82 aus unedlen Metallen werden wie die entsprechenden Waren tarifiert, ausge
nommen besonders genannte Teile und Werkzeughalter für Handwerkszeug der Tarifnr . 84.48 . Teile mit allge
meiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu
Kapitel 82 .
Köpfe, Kämme und Schneidblätter für Rasier- und Scherapparate aller Art, auch für elektrische, gehören zu
Tarifnr. 82.11 oder 82.13 .
3 . Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 82 , die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/c
1 2 3 4
82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen
und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln, Heu- und
Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Land
wirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft 15 4,4
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und
nicht gezahnte Sägeblätter) :
A. Handsägen aller Art :
Il I. Rückensägen und Brettsägen 15 4,9
\\ II . andere 15 5,8
B. Sägeblätter :
I. Bandsägeblätter 15 5,8
Il II . Sägeketten 16 4
III . andere 16 6,2
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /313
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
13
15
Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten ;
Schrauben- und Spannschlüssel ; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bol
zenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und
Raspeln, zum Handgebrauch :
A. Feilen und Raspeln
B. andere
Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses
Kapitels erfaßten Waren ; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,
Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten
82.03
82.04
82.05
16
3.8
4.9
4,6
4,6
4,6
5,1
4,4
3.8
4.9
4,9
(a)
82.06
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mecha
nischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z . B. zum Treiben, Stanzen,
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Dre
hen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen
von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil :
A. aus unedlen Metallen
B. aus Hartmetallen
C. aus Diamant oder Preßdiamant
D. aus anderen Stoffen
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht
gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin
Carbiden)
Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische
Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten,
Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von
10 kg oder weniger
Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter
Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür :
A. Messer
B. Klingen
82.07
12
13
9
12
13
14
17
17
82.08
82.09
17 12
[82.10 ]
( a) Siehe Anhang .
Nr. L 331 /314 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
82.11 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasieridingen (einschließlich Klingenrohlinge
im Band):
A. Rasiermesser und Rasierapparate :
I. Rasiermesser 13 3,8
II. andere 17 4,9
B. Klingen und Schneidblätter : \l
I. Klingen für sogenannte Sicherheits-Rasierapparate . . 16 4,9
II. Klingen und Schneidblätter für andere Rasierapparate ; Klingen für
Rasiermesser 12 4,6
C. andere Teile 17 4,9
82.12 Scheren und Scherenblätter 17 8
82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hack
messer für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instrumente
und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich Nagel
feilen) 16 5,6
82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesscr,
Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte :
A. aus rostfreiem Stahl 19 17
B. andere 19 8
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09.. 9, 82.13 und 82.14 . . . 19 5,1
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /315
KAPITEL 83
VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN
Vorschrift
Waren aus Eisen oder Stahl der Tarifnrn . 73.25 , 73.29, 73.31 , 73.32 und 73.35 sowie die gleichen Waren aus
anderen unedlen Metallen gelten nicht als Teile von Waren des Kapitels 83 .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
°/o
2I 3 4
17
83.01
83.02
17
17
83.03
17
83.04
Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheits
riegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als
Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metal
len ; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Trep
pen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder
andere derartige Waren (einschließlich automatische Türschließer); Kleiderhaken,
Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen
A. Beschläge und ähnliche Waren (einschließlich Scharniere und automatische
Türschließer), für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere
Panzerschränke ; Türen und Fächer für Stahlkammern ; Sicherheitskassetten und
dergleichen, aus unedlen Metallen
Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und ähnliche Büro
gegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Tarifnr. 94.03
Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Musterklammern,
Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und ähnliche Büromate
rialien, aus unedlen Metallen . . . .
Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metal
len ; Rahmen für Photographien, Bilder und ähnliche Waren, aus unedlen Metal
len ; Spiegel aus unedlen Metallen :
A. Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung
B. andere
Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenommen elektro
technische Teile, aus unedlen Metallen :
A. für zivile Luftfahrzeuge ( a)
B. andere
16
5,6
frei
4,9
5,6
5,3
5,1
frei
6
frei
4,9
83.05
19
83.06
18
19
83.07
18
18
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifsteile unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /316 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
Vo
1 2 3 4
83.08 Schläuche aus unedlen Metallen :
A. mit Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
B. andere 17 4,9
83.09 Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täsch
nerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren ; Hohlniete und Zwei
spitzmete, aus unedlen Metallen ; Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen 16 4,6
[83.10]
83.11 Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile davon, aus
unedlen Metallen 18 frei
[83.12]
83.13 Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln, Abreißkap
seln, Gießpfropfen, Plomben und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen
Metallen :
A. Verschluß- oder Flaschenkapseln aus Aluminium oder Blei :
I. aus Aluminium, mit einem Durchmesser von 21 mm oder weniger, auch
mit einer Dichtungseinlage aus Kautschuk, jedoch ohne Verbindung mit
anderen Stoffen 18 4,9
II. andere 18 6,5
B. andere 18 4,9
83.14 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Werbeschilder, Namensschilder und andere
derartige Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen 19 5,1
83.15 Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen oder Hartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen
oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von Metall oder Hartmetall ; Drähte und
Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Auf
spritzverfahren :
A. Schweißelektroden mit einer Seele aus Stahl und einer Umhüllung aus feuer
festem Material 15 6,2
B. andere 15 5,1
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /317
ABSCHNITT XVI
MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE ;
ELEKTROTECHNISCHE WAREN
Vorschriften
1 . Zu Abschnitt XVI gehören nicht :
a) Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen, des Kapitels 39 , Förderbänder und Treibriemen aus
Weichkautschuk (Tarifnr. 40.10) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Tarifnr.
40.14);
b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr. 42.04) oder aus Pelzfellen (Tarifnr.
43.03);
c) Spulen , Hülsen, Röhrchen und ähnliche Unterlagen, aus Stoffen aller Art (z . B. Kapitel 39 , 40 , 44 , 48 oder
Abschnitt XV) ;
d) Jacquardkarten , Lochkarten und dergleichen, aus Papier oder Pappe (Tarifnr. 48.21 );
e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Tarifnr . 59.16); Gegenstände des technischen Bedarfs aus
Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17);
f) Edelsteine , Schmucksteine , synthetische oder rekonstituierte Steine der Tarifnr. 71.02 oder 71.03 sowie
Waren ganz aus diesen Steinen der Tarifnr. 71.15 ;
g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleicharti
ge, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
h) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);
ij) Waren des Kapitels 82 oder 83 ;
k) Beförderungsmittel des Abschnitts XVII ;
1 ) Waren des Kapitels 90 ;
m) Uhrmacherwaren (Kapitel 91 );
n) auswechselbare Werkzeuge der Tarifnr. 82.05 und Bürsten, die Maschinenteile sind , der Tarifnr. 96.01
sowie ähnliche , nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils zu tarifierende auswechselbare Werkzeuge
(z . B. Kapitel 40 , 42 , 43 , 45 oder 59 bzw. Tarifnr. 68.04 oder 69.09);
o) Waren des Kapitels 97 .
2 . Maschinenteile (ausgenommen Teile von Waren der Tarifnrn . 84.64 , 85.23 , 85.24, 85.25 und 85.27), die nicht
durch die Vorschrift 1 zu Abschnitt XVI, Vorschrift 1 zu Kapitel 84 oder Vorschrift 1 zu Kapitel 85 von
Abschnitt XVI ausgenommen sind, sind nach folgenden Regeln zu tarifieren :
a ) Teile , die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Tarifnrn . 84.65 und
85.28) darstellen , sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie
bestimmt sind ;
b) andere Teile sind , wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich
für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer (auch in Tarifnr. 84.59
oder Tarifnr. 85.22) erfaßte Maschinenarten bestimmt sind , der Tarifnummer für diese Maschinenart oder
Maschinenarten , oder gegebenenfalls der Tarifnr. 84.38, 84.48 oder 84.55 zuzuweisen . Teile, die ihrer Beschaf
fenheit nach hauptsächlich sowohl für Waren der Tarifnr . 85.13 als auch für Waren der Tarifnr. 85.15
bestimmt sind , sind der Tarifnr. 85.13 zuzuweisen ;
c) alle übrigen Teile sind der Tarifnr. 84.65 oder 85.28 zuzuweisen .
Nr. L 331 /318 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
3 . Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusam
men arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschie
dene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt
ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.
4 . Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen, sind wie die Arbeitsmaschinen zu
tarifieren, zu deren Antrieb sie bestimmt sind . Dasselbe gilt für Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen
nicht fest verbunden sind, aber mit diesen gestellt werden, sofern die Arbeitsmaschinen offensichtlich zur Auf
nahme der Antriebsmaschinen eingerichtet sind (durch gemeinsame Grundplatte, im Maschinenkörper dazu
vorgesehenen Platz , mit dem Maschinenkörper fest verbundene Konsole oder durch ähnliche Vorrichtungen).
Dasselbe gilt für Förderbänder und Treibriemen, die an Maschinen angebracht sind oder lose mit den Maschi
nen, an denen sie offensichtlich angebracht werden sollen , gestellt werden. Das Gewicht dieser Antriebsmaschi
nen, Förderbänder und Treibriemen ist zum Gewicht der Arbeitsmaschinen hinzuzurechnen, wenn diese nach dem
Stückgewicht zu tarifieren sind.
5 . Bei der Anwendung der Vorschriften und Tarifnummern des Abschnitts XVI umfaßt der Begriff „Maschinen"
auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts .
Zusätzliche Vorschriften
1 . Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen zu tarifieren,zu
denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit
den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft
werden.
2. Auf Verlangen der Zollstelle hat der Zollbeteiligte zur Ergänzung der Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B.
eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Photographien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeich
nung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten Maschinen hat
der Zollbeteiligte auf Verlangen der Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzel
nen Packstücke als Beleg zur Zollanmeldung vorzulegen.
3 . AufAntrag des Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen
werden die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift A 2 a) auch aufMaschinen angewendet, die in
Teilsendungen eingehen.
4. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Abschnitts XVI, die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren,wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie
nach Beschaffenheit tarifiert.
5. Zugmaschinen, die, auch durch besondere Vorrichtungen, an Maschinen, Apparate oder Geräte des Abschnitts XVI
angekuppelt sind, werden stets für sich tarifiert (Tarifnr. 87.01).
KAPITEL 84
KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 84 gehören nicht :
a) Mühlsteine , Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68 ;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen) sowie Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Tarifnr. 70.17) und Glaswaren zu technischen Zwecken (Tarifnr. 70.20 oder
70.21 );
d) Waren der Tarifnrn . 73.36 und 73.37 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis
81 );
e) von Hand zu führende Elektrowerkzeuge der Tarifnr. 85.05 sowie elektromechanische Haushaltsgeräte der
Tarifnr. 85.06 .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /319
2 . Vorbehaltlich der Vorschriften 3 und 4 zu Abschnitt XVI sind Maschinen , Apparate und Geräte , die sowohl
unter den Tarifnrn . 84.01 bis 84.21 als auch unter den Tarifnrn . 84.22 bis 84.60 eingereiht werden können ,
unter den Tarifnrn . 84.01 bis 84.21 einzureihen .
— Zu Tarifnr . 84.17 gehören jedoch nicht :
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht ; Keimapparate (Tarifnr. 84.28);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Tarifnr. 84.29);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Tarifnr. 84.30);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren
(Tarifnr. 84.40);
e) Apparate und Vorrichtungen , die eine mechanische Arbeit verrichten , bei der eine Temperaturänderung
zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
— Zu Tarifnr. 84.19 gehören jedoch nicht :
a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Tarifnr. 84.41 );
b) Büromaschinen und -apparate der Tarifnr. 84.54 .
3 . A) „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Tarifnr. 84.53 sind :
a) digitale Maschinen, deren Speicher nicht nur das oder die Datenverarbeitungsprogramme und die zu
verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm zum Ubersetzen der formalen
Programm spräche, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache . Diese Maschinen
müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugängig ist
und dessen Kapazität mindestens dazu ausreicht, die Teile des Verarbeitungs- und Übersetzungspro
gramms und die Daten zu speichern , die für den laufenden Verarbeitungsvorgang unmittelbar benötigt
werden . Sie müssen auch in der Lage sein , durch logische Entscheidung aufgrund von im Ausgangspro
gramm enthaltenen Anweisungen die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang
selbst zu ändern ;
b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens besit
zen : analoge Rechenelemente , Steuerelemente und Programmiervorrichtungen ;
c) hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine , kombiniert mit analogen Elementen,
oder aus einer analogen Maschine, kombiniert mit digitalen Elementen , bestehen .
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen , die aus einer ver
änderlichen Anzahl von bestimmten, jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen .
Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgen
den Voraussetzungen erfüllt :
a) an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden
kann ;
b) ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt ist (sie muß, sofern es sich nicht um
eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein , Daten in einer Form — als Code
oder als Signale — zu empfangen oder zu liefern , die vom System verwendet werden kann).
Solche Einheiten sind auch dann der Tarifnr. 84.53 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden .
4 . Zu Tarifnr. 84.62 gehören nur polierte Stahlkugeln , deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angege
benen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt .
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Tarifnr. 73.40 .
Nr. L 331 /320 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
5 . Maschinen mit mehrfacher Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehalt
lich der vorstehenden Vorschrift 2 und der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI, zu der Tarifnummer, die ihrem
Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Tarifnummer nicht oder ist der Hauptverwen
dungszweck nicht feststellbar, gehören sie zu Tarifnr. 84.59 .
Zu Tarifnr. 84.59 gehören auch alle Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile , Taue oder Kabel
herstellen (z . B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
Zusätzliche Vorschriften
1 . Als „Motoren für Luftfahrzeuge,schwerer als Luft"der Tarifstelle 84.06 A gelten nur Motoren, die zur Anbringung
einer Luftschraube oder eines Rotors eingerichtet sind.
2. Für Tarifstelle 84.45 C VI a) gilt als „ mikrometrische Feineinstellung " jede Vorrichtung, die es ermöglicht, die
Verschiebung eines wichtigen Teils der Maschine, z. B. Tisch, Spindelstock, Schleifkopf auf mindestens Vico mm
(0,01 mm) genau zu messen oder nachzustellen.
3 . Als „Koordinatenmaschinen " der Tarifstelle 84.45 C VII gelten nur solche Werkzeugmaschinen, die die nachstehen
den Voraussetzungen erfüllen :
a) Werkstückbearbeitung „ nach Koordinaten ";
b) hohe Genauigkeit der Tischverstellung und der Verstellung des Werkzeugschlittens; die Verstellgenauigkeit (Ein
fahrtoleranz) beträgt mindestens 0,005 mm.
4. (EURATOM) Die Bezeichnung „ Kernreaktoren " (Tarifstelle 84.59 B) umfaßt sämtliche von einem biologischen
Schild umgebenen Geräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls einschließlich des Schildes selbst, sowie die Vorrichtun
gen, die mit den Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Regulierstäbe und deren Lenkungs
und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese mit den Regulierstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes
ein Ganzes bilden).
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/Q
1 2 3 4
84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für
überhitztes Wasser 14 5,5
84.02 Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr. 84.01 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer,
Dampfspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampf
kraftmaschinen 14 5,5
84.03 Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch mit Gasreini
gern ; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger,
auch mit Gasreinigern 14 4,1
[84.04]
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /321
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
Ve
1 2 3 4
Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf, auch mit fest ver
bundenem Kessel (Kesseldampfmaschinen) 13
84.05
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren :
A. Motoren für Luftfahrzeuge , schwerer als Luft , die der Begriffsbestimmung
der Zusätzlichen Vorschrift 1 zu Kapitel 84 entsprechen :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere, mit einer Leistung :
a) von 300 kW oder weniger
b) von mehr als 300 kW
B. Außenbordmotoren , mit einem Hubraum :
I. von 325 cm 3 oder weniger
II . von mehr als 325 cm3
5
frei
4,4
3,2
10
7
frei
5.8
4.9
frei
6,9
5,3 (d)
4,9
6,9
15 (b)
15 (b)
10 (b)
18
18
22
22
18
18
18
8
18
18
C. andere Motoren :
I. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum :
a) von 250 cm3 oder weniger :
1 . für zivile Luftfahrzeuge (a)
2 . andere
b) von mehr als 250 cm5 :
1 . für die industrielle Montage
von Einachs -Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich
Kombinationskraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern , mit Motor mit einem
Hubraum von weniger als 2 800 cm 3 ,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken der Tarifnr. 87.03 (c) . .
2 . andere :
aa) für zivile Luftfahrzeuge (a)
bb) andere
II . Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung :
a) Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge (c)
b) andere :
1 . für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich
Kombinationskraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen ,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem
Hubraum von weniger als 2 500 cm3 ,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken , der Tarifnr. 87.03 (c) . .
2 . andere
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständiger. Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Tite ! II Buchstahe B der Einführen
den Vorschritten .
(b) Für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft
hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig ausgesetzt . Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die von den zuständigen Behörden festzule
genden Modalitäten und Bedingungen zu beachten .
( c ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
(d) Siehe Anhang .
Nr. L 331 /322 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
l Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.06
(Fortsetzung)
84.07
D. Teile :
I. von Motoren für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . von anderen Motoren :
a) für Luftfahrzeuge , schwerer als Luft
b) für andere Zwecke
Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen :
12 (b)
12 (b)
16
frei
3.8
4.9
A. hydraulische Kraftmaschinen und Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 15 frei
B. Wasserturbinen , Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen .... 15 6
C. andere Teile 15 6
84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen :
II A. Strahltriebwerke :
I. Turbostrahltriebwerke :
a) für zivile Luftfahrzeuge (a) . 12 (b) frei
b) andere, mit einer Schubkraft : \
1 . VOIJ 24 525 N oder weniger 12 (b) 4,4
II 2 . von mehr als 24 525 N 12 (b) 3,8
II . andere (z. B. Staustrahltriebwerke, Verpuffungsstrahltriebwerke, Rake llIl
ten): \
a) für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 (b) frei
b) andere 12 (b) 4,4
\\ B. Gasturbinen :
II I. Turbo-Propeller-Triebwerke : Il
a) für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 (b) frei
b) andere , mit einer Leistung : Il
\\ 1 . von 1 100 kW oder weniger 15 (b) 5,1
Il 2 . von mehr als 1 100 kW 12 (b) 3,8
II . andere :
I a) für zivile Luftfahrzeuge (a) 14 frei
Il b) andere 14 5,5
C. andere Motoren und Kraftmaschinen :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 14 frei
II . andere 14 7
Il D. Teile : \\
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 14 frei
II . andere : ll ■
a) von Strahltriebwerken oder Turbo-Propeller-Triebwerken 12 (b) 3,8
b) andere 14 5,5
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
(b) Für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft
hergestellt werden , wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig ausgesetzt . Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die von den zuständigen Behörden festzule
genden Modalitäten und Bedingungen zu beachten .
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /323
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.09 Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb 13 3,8
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepum
pen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke,
Schöpfwerke, Bandelevatoren) :
A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme
eines Flüssigkeitsmessers eingerichtet sind 15 4,6
B. andere Pumpen :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 frei
II . andere :
a) Pumpen 12 4
b) Teile 12 4
C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke , Schöpfwerke, Bandelevato
ren) 14 4,1
84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen ; Luft- und Gaskompressoren; Frei
kolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen :
A. Pumpen und Kompressoren :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 frei
II andere : \\
a) hand- und fußbetriebene Pumpen zum Aufpumpen von Luftschläu
chen oder dergleichen 16 4,4
b) andere Pumpen und Kompressoren 12 4,4
c) Teile 12 4,4
B. Freikolbengeneratoren 10 3,2
C. Ventilatoren und dergleichen : li
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 13 frei
II . andere 13 4,6
84.12 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtun
gen zum Andern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden :
A. für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 frei
B. andere 12 5,3
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelie unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /324 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
ll Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.13 Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem
Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, ein
schließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen
Entascher und ähnlichen Vorrichtungen 14 4,1
84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr.
85.11 :
A. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum
Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrenn
stoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) 11 4,1
Il B. andere 14 4,1
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektri
scher oder anderer Ausrüstung :
A. Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen, ausgenommen Teile
davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 13 frei
Il B. Verdampfer und Kondensatoren , andere als für Haushaltsgeräte 13 3
C. andere :
I. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern
II. andere
13
13
3
3,8
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschi
nen ; Walzen für diese Maschinen 13 3,8
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen
durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen,
Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trock
nen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate ;
nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen :
A. Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (EURATOM) . . 11 4,1
B. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn
stoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter
Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) 11 4,1
C. Wärmeaustauscher :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) \ .
II . andere
11
11
frei
3,5
D. Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee
oder anderen heißen Getränken :
I. elektrisch beheizt
II. andere
18
12
5,8
4,4
E. medizinisch-chirurgische Sterilisierapparate :
I. elektrisch beheizt
II . andere
17
14
5,6
4,9
F. andere :
I. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch
II. andere
15
14
4,4
4,1
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /325
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.18
5 3,5
11 4,1
Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder
Gasen :
A. zum Trennen von Uran-Isotopen (EURATOM)
B. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum
Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrenn
stoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM)
C. andere Maschinen und Apparate :
I. Maschinen und Apparate, ausgenommen Teile davon, für zivile Luft
fahrzeuge (a)
II andere :
a) Zentrifugen :
1 . elektrisch betriebene Wäscheschleudern, mit einem Fassungsver
mögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 6 kg
2 . andere
b) Apparate (ausgenommen Zentrifugen) zum Filtrieren oder Reinigen
von Flüssigkeiten oder Gasen
15 frei
18
13
15
5.3
3,8
4.4
84.19
18
18
13
4,9
3,5
3,5
84.20
15 4,4
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder ande
ren Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren
oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen ;
Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren ;
Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure ; Geschirrspülmaschi
nen :
A. elektrisch betriebene Geschirrspülmaschinen, auch mit Trockenvorrichtung :
I. Haushaltsgeschirrspülmaschinen
II . andere
B. andere
Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer
Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art
Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Verspritzen oder
Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern ; Feuerlöscher, auch mit FÜlhuig ;
Spritzpistolen und dergleichen ; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und
dergleichen :
A. Feuerlöscher, auch mit Füllung, ausgenommen Teile davon, für zivile Luft
fahrzeuge (a)
B. andere
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern
(z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer,
Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr.
84.23 :
A. Maschinen , Apparate und Geräte, ausgenommen Teile davon , für zivile Luft
fahrzeuge (a)
84.21
12
12
frei
4,4
84.22
14 frei
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarihtelte unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /326 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
O/o
vertragsmäßig
°/fe
1 2 3 4
84.22
(Fortsetzung)
B. andere :
I. Maschinen, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach zum Hand
haben hochradioaktiver Stoffe bestimmt (EURATOM) 8 3,2
Il II . selbstfahrende Krane auf Rädern, nicht auf Schienen fahrbar 14 5,8
III . Walzwerkmaschinen folgender Art : Rollgänge zum Zuführen oder För
dern des Walzguts ; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke
(Ingots), Luppen , Stäbe oder Platten 14 5,6
IV. andere 14 4,1
84.23 Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erd- oder Stein
brucharbeiten, den Bergbau oder Hcfbohningen (z. B. Bagger, Schrämmaschinen,
Schälschrapper, Nivelliermaschinen und Planiermaschinen) ; Rammen ; Schneeräu
mer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr. 87.03 :
A. Maschinen, Apparate und Geräte für Erd- oder Steinbrucharbeiten, den
Bergbau oder Tiefbohrungen :
I. selbstfahrend, auf Gleisketten oder Rädern, nicht auf Schienen fahrbar :
a) Schürfwagen (scrapers) . 15 5,8
b) andere Maschinen , Apparate und Geräte 15 6,5
Il c) Teile 15 5,8
li II . andere : \
a) Tiefbohrgeräte 9 2,9
b) andere 14 4,1
B. Rammen ; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr.
87.03 15 5,1
84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum
Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen,
einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 11 3,5
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaft
lichen Erzeugnissen ; Stroh- und Futterpressen ; Rasenmäher; Maschinen zum
Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortierma
schinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenom
men derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29 . . . 11 3,5
84.26 Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte 11 4,1
84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum
Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen 12 4
84.28 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau,
die Geflügel- oder Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen
oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die
Geflügelzucht 12 3,8
84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von
Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte
der in der Landwirtschaft verwendeten Art 13 4,6
9.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /327
Zo ! satz
Tarimummer Warenbezeichnung autonom
V:
vertragsmäßig
%
1 2 4
84.30 Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Fein
backwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao, Schokolade, Schoko
ladewaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse
oder Früchten zu Lebens- oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder
genannt noch inbegriffen
Mascliinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff
oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe :
13
84.31
A. zum Herstellen von Papier oder Pappe
3,8
3,8
4,1
3,5
3,8
12
14
11
13
84.32
84.33
84.34
6
13
16
14
2,2
4,1
4,9
4,1
84.35
B. andere
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff,
Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen ; Maschi
nen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos oder
dergleichen ; Matrizen und Matern ; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druck
formzy linder und andere Druckformen ; zu graphischen Zwecken zugerichtete
(z. B. geschliffene, gekörnte, polierte) Platten und Zylinder sowie Lithographie
steine ohne Druckbild :
A. Maschinen zum Schriftgießen oder Schriftsetzen :
I kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen ( z . B. Linotype-, Mono
type-, Intertype-Maschinen)
II andere
B. Platten , Zylinder und dergleichen , ausgenommen Lithographiesteine
C. andere
Maschinen und Apparate zum Drucken ; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und
andere Hilfsapparate für Druckmaschinen :
A. Maschinen und Apparate zum Drucken :
I Schöndruckmaschinen mit Druckzylinder, für Buchdruck (Schnellpres
sen):
a) Eintourenmaschinen , Stoppzylindermaschinen und Schwingzylinder
maschinen
b) Zweitourenmaschinen
II . Rotationsmaschinen
III . andere
B. Hilfsapparate für Druckmaschinen
Düsens pinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen ; Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungs
maschinen ; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinn
stoffen ; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen),
Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen
Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschi
nen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei
usw. ( z . B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen):
A. Webmaschinen
B. Wirk- und Strickmaschinen
C. Tüll , Spitzen-, Stick-, Flecht-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen . . .
D. Vorbereitungsmaschinen und - apparate für die Weberei , Wirkerei , Strickerei
usw (z . B. Schärmaschinen , Zettelmaschinen , Schlichtmaschinen)
12
10
11
11
13
3
3
3
3
3
84.36
12 3,8
84.37
11
13
10
13
3,5
4,4
3,2
3,8
Nr. L 331 /328 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
o/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftma
schinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützen
wechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate
der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren,
Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und
Webschützen)
»
12 3,8
84.39 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz, auch geform
tem Filz, einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hutmacherei 13 3,8
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben,
Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoßwaren
(einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern,
zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen
zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten
von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen, wie sie üblicherweise zum
Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder
Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druck
platten und Druckformzylinder für diese Maschinen):
A. elektrisch beheizte Bügelmaschinen und -pressen 16 4,6
B. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsver
mögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 6 kg ; Wringmaschinen für den
Haushalt :
I. elektrisch betriebene
II . andere
19
12
5,1
3,8
C. andere 13 3,8
84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), ein
schließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln :
A. Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen :
I. Steppstichnähmaschinen , deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg
oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt ; Steppstichnähmaschinen
köpfe , die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr
als 17 kg wiegen :
a) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel
nicht inbegriffen) von mehr als 65 ECU
b) andere
II . andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe
III . Teile ; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen
12
12
12
12
6
4,4
5,8
B. Nähmaschinennadeln 14 4,9
84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen
oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten,
Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41 13 4,1
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /329
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%o
vertragsmäßig
%
1 2 " 3 4
84.43 Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder der
gleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgi
sche Betriebe 13 3,8
84.44 Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle ; Walzen hierfür:
A. Walzwerke , ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern
brennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) 11 4,1
B. andere 13 4,9
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenom
men Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50 :
A. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur
Wiederverwendung (z. B. Ummanteln , Entfernen der Ummantelung, Verfor
men) bestimmt :
I. durch Code-Angaben gesteuert (EURATOM) 11 6,5
II . andere (EURATOM) 11 4,1
B. Werkzeugmaschinen , deren Arbeitsweise auf Elektro-Erosion oder einer
anderen Wirkung der Elektrizität beruht ; Ultraschall-Werkzeugmaschinen :
- I. durch Code-Angaben gesteuert 8 4,4
II . andere 8 2,5
C. andere Werkzeugmaschinen : \\
I Drehmaschinen :
a) durch Code-Angaben gesteuert 10 5
b) andere 10 4,9
II . Ausbohrmaschinen ; Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke :
a) durch Code-Angaben gesteuert 8 4,4
b) andere 8 3
III Hobelmaschinen :
a) durch Code-Angaben gesteuert 8 5,3
b) andere , 8 4,9
IV. Waagerechtstoßmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen, Räumma
schinen , Senkrechtstoßmaschinen : \\
a) durch Code-Angaben gesteuert 6 3,8
b) andere 6 2,2
V. Fräsmaschinen und Bohrmaschinen :
a) durch Code-Angaben gesteuert 12 5,5
b) andere 12 5,3
VI . Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen , Honmaschinen , Läppmaschi
nen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben , Schleifstoffen oder
Polierwerkzeugen arbeitend :
a) mit mikrometrischer Feineinstellung im Sinne der Zusätzlichen Vor
schrift 2 zu Kapitel 84 :
1 . durch Code-Angaben gesteuert 10 5
2 . andere 10 4,9
b) andere :
1 . durch Code-Angaben gesteuert 4 2,5
2 . andere 4 2,2
VII . Koordinatenmaschinen : li
a) durch Code-Angaben gesteuert 6 3,8
b) andere 6 2,2
Nr. L331 /33C Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.45
(Fortsetzung)
C. VIII . Verzahnmaschinen , ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der
Zähne :
a) für zylindrische Verzahnungen :
1 . durch Code-Angaben gesteuert
2 . andere
b) für andere Verzahnungen :
1 . durch Code-Angaben gesteuert
2 . andere
IX. Pressen , ausgenommen Pressen der Tarifstellen 84.45 C X und C XI :
a) durch Code-Angaben gesteuert
b) andere
X. Rundbiegemaschinen und andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen,
Blech- und Bandrichtmaschinen, Scheren , Lochsunzen und Ausklink
maschinen :
a) durch Code-Angaben gesteuert
b) andere
XI . Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiedema
schinen :
a) durch Code-Angaben gesteuert
b) andere
XII . andere
10
10
6
6
12
12
8
8
6
6
9
5.3
4,9
3.8
3,5
5,5
5
4
2,5
4.4
2.5
4.9
84.46 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton,
Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbe
arbeiten von Glas, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49 13 3,8
84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk,
Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr.
84.49 11 5,8
84.48 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen
der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und
Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen ; Werkzeughalter für von Hand zu
führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen, aller Art 8 2,9
84.49 Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem
Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen 13 3
84.50 Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden
oder Oberflächenhärten 12 3,8
84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk ; Schriftschutzmaschinen :
A. Schreibmaschinen 16 4,6
\ B. Schriftschutzmaschinen 13 3,8
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /331
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
°/o%
1 2 3 4
Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen,
Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit
Rechenwerk :
A. elektronische Rechenmaschinen
B. andere
14
12
11
11
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische
oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträ
ger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit
weder genannt noch inbegriffen :
A. automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, für zivile
Luftfahrzeuge (a)
B. andere
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfäl
tiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geldeinwickelmaschinen,
Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):
A. Adressiermaschinen und Adressenprägemaschinen
B. andere
Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen«
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der
Tarifnr. 84.51 , 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt :
A. Adreßplatten
B. Teile und Zubehör von elektronischen Rechenmaschinen der Tarifstelle
84.52 A
C. andere .....
16
15
84.52
84.53
84.54
84.55
84.56
84.57
84.58
12
4,1
frei
4,9
4,6
4.4
4,9
6,3
4
3
3.5
3,8
3,8
18
14
12
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen
oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stof
fen ; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen
Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder brei
förmigen mineralischen Stoffen ; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus
Sand . . 13
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas odei
Glaswaren ; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röh
ren :
A. Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Gla;
oder Glaswaren
B. Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren . .
11
12
Verkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Schokolade- und Eßwaren
automaten), ausgenommen Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten 13
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr . L 331 /332 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
°/s
1 2 3 4
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder
genannt noch inbegriffen : L
A. zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (EURATOM) 11 4,1
B. Kernreaktoren (EURATOM) 10 6,2
C. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur
Wiederverwendung (z. B. Sintern von radioaktiven Metalloxiden, Umman
teln) bestimmt (EURATOM) 11 4,1
D. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden , Seilen , Tauen oder
Kabeln , einschließlich Maschinen zum Herstellen von Drähten und Kabeln
für die Elektrotechnik :
I. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und ähnliche Maschinen
und Apparate
II . andere (Maschinen und Apparate zum Armieren , Umbändein , Isolieren
und andere Maschinen und Apparate zum Zurichten, Überziehen, Auf
machen usw.)
12
14
3.8
4.9
E. andere :
I. hydropneumatische Energiespeicher in Kugelform ,
mechanische Schubumkehrvorrichtungen ,
komplette Toiletten,
Luftbefeuchter und Luftentfeuchter,
nichtelektrische Servo-Vorrichtungen ,
nichtelektrische hydraulische Servomotoren ,
nichtelektrische Anlasser für Motoren ,
pneumatische Anlasser für Strahltriebwerke,
nichtelektrische Scheibenwischer und
nichtelektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller, für zivi
le Luftfahrzeuge (a)
II . andere
15
15
frei
4,4
84.60 Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle,
Glas, mineralische Stoffe (z. B. keramische Massen, Beton oder Zement),
Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gießformen zum
Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen) 13 3,8
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und ther
mostatisch gesteuerte Ventüe) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter : \
A. Druckminderventile 15 4,4
B. andere 16 4,6
84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art) 18 9
84.63 Wellen und Kurbeln ; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen ; Zahnräder, Reibrä
der und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere
regelbare Getriebe); Schwungräder ; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich
Seilrollen für Haschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen :
A. für zivile Luftfahrzeuge (a) 16 frei
(a ) Die Zulassung ?u dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /3339 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
\ Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
84.63 B. andere : i
(Fortsetzung) I. Lagergehäuse für Wälzlager aller Art (einschließlich Lagergehäuse mit
eingebautem Wälzlager) 16 7
II . andere 16 4,9
84.64 Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien (oder Blechen) in
Verbindung mit anderen Stoffen (z.B. Asbest, Filz oder Pappe); Sätze oder
Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammen
setzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln,
Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen :
l A. für zivile Luftfahrzeuge (a) 14 frei
B. andere J 14 4,1
84.65 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84
anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit Anschlußstük
ken, Isolierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merk
malen elektrotechnischer Waren :
\
A. aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren größter
Durchmesser 25 mm nicht überschreitet 15 3,5
B. andere 15 4,4
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
Nr. L 331 /334 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 85
ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE UND GERÄTE SOWIE ANDERE
ELEKTROTECHNISCHE WAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 85 gehören nicht :
a) Heizkissen, Wolldecken, Bettdecken, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrich
tung ; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere auf dem Körper getragene Gegenstände, mit elektri
scher Heizvorrichtung (Tarifierung nach Beschaffenheit);
b) Glaswaren der Tarifnr. 70.1 1 ;
c) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94 .
2 . Waren, die sowohl der Tarifnr. 85.01 als auch der Tarifnr. 85.08 , 85.09 oder 85.21 zugewiesen werden können,
sind in eine der drei zuletzt genannten Tarifnummern einzureihen .
Quecksilberdampfstromrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Tarifnr. 85.01 .
3 . Zu Tarifnr. 85.06 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer Ausführung sind, die
üblicherweise im Haushalt verwendet wird :
a) Staubsauger, Bohnergeräte , Lebensmittelmahl- und -mischgeräte, Fruchtpressen und Ventilatoren, mit belie
bigem Gewicht ;
b) andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Geschirrspülmaschinen (Tarifnr. 84.19),
Waschmaschinen (Wäscheschleudern [Tarifnr. 84.18], andere Waschmaschinen für Wäsche [Tarifnr.
84.40]), Bügelmaschinen (Bügelkalander [Tarifnr. 84.16], andere Bügelmaschinen [Tarifnr. 84.40]), Nähma
schinen (Tarifnr. 84.41 ) und Elektrowärmegeräte der Tarifnr. 85.12 .
4 . „Gedruckte Schaltungen" i.S. der Tarifnr. 85.19 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger
durch ein beliebiges Druckverfahren (z . B. Ausstanzen , Elektroplattieren oder Atzen) oder in der Technik der
„Filmschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z . B. Induktionsspulen, Wider
stände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden
— angebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z . B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal
erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können .
Der Begriff „gedruckte Schaltungen" umfaßt nicht Schaltungen , die mit anderen als gedruckten Elementen
versehen sind . Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlußstücken
ausgestattet sein .
Dünnfilm- oder Dickfilmschaltungen gehören zu Tarifnr. 85.21 , wenn sie passive und aktive Elemente enthal
ten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind .
5 . Im Sinne der Tarifnr. 85.21 sind :
A) „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter" Bauelemente , deren Arbeitsweise auf der Veränderung des
spezifischen Widerstandes unter dem Einfluß eines elektrischen Feldes beruht ;
B) „elektronische Mikroschaltungen" :
a) zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), in der „Bündel"-, Gießblock- oder Mikromo
dultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt, bestehend aus aktiven oder aktiven und passiven
miniaturisierten diskreten Bauelementen, die vereinigt und elektrisch verbunden sind ;
b) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Wider
stände , Kondensatoren, Leiterbahnen usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Ober
fläche halbleitenden Materials (z . B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares
Ganzes bilden ;
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /335
c) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive und aktive Bauelemente, die teils in der Dünnfilm
oder Dickfilmtechnik (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.), teils in der Halbleitertechnik
(Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.) hergestellt worden sind, auf prak
tisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (Glas, Keramik usw.) vereinigt sind. Diese
Schaltungen können auch miniaturisierte diskrete Bauelemente enthalten .
Für die in dieser Vorschrift definierten Waren hat die Tarifnr. 85.21 Vorrang vor jeder anderen Tarifnummer,
die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Strom
richter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbst
induktionsspulen :
A. elektrische Generatoren , rotierende Umformer, Stromrichter (z. B. Gleich
richter), Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen,
Elektromotoren mit einer Leistung von 0,75 kW oder mehr, jedoch weniger
als 150 kW, für zivile Luftfahrzeuge (a) 12 frei
B. andere Maschinen und Geräte : l\
I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetrie
be, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende
Umformer :
a) Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 Watt oder weniger . . . 14 8,5
b) andere 12 5
II . Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und
andere Selbstinduktionsspulen 16 6,5
C. Teile 15 4,4
85.02 Elektromagnete ; vormagnetisierte oder niditvonnagnetisierte Dauermagnete ;
Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagneti
sche Aufspannvorrichtungen ; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und
Bremsen ; elektromagnetische Hebeköpfe 15 4,4
85.03 Primärelemente und Primärbatterien 20 8,9
85.04 Elektrische Akkumulatoren :
A. für zivile Luftfahrzeuge (a) 20 frei
B. andere : ll
I. Blei-Akkumulatoren . ; 20 6,2
II . andere Akkumulatoren 17 5,1
III. Teile : IIll
a) Scheider (Separatoren) aus Holz 10 3,2
b) andere 17 5,6
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifsielle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /336 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
>ertragsmäßig
%
1 2 3 4
85.05 14
85.06
19
19
Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor
Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor :
A. Staubsauger und Bohnergeräte
B. andere
Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen, mit eingebautem
Elektromotor :
A. Rasierapparate
B. Haarschneide- und Schermaschinen
85.07
13
14
85.08
18
4.5
4
5,1
4.6
4,1
frei
5,6
4,9
6,3
5.8
4.9
5
5
5.1
7.2
14
18
21
20
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungs
motoren (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und
Glühkerzen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und
Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter :
A. Waren dieser Tarifnummer, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahr
zeuge (a)
B. andere :
I. Anlasser und Lichtmaschinen , einschließlich Lade- oder Rückstromschal
ter
II . Magnetzünder, einschließlich Lichtmagnetzünder
III . Glühkerzen
IV. andere ,
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrich
tungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Kraft
fahrzeuge oder Fahrräder :
A. Beleuchtungsgeräte, andere als die derTarifnr. 85.08
B. Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen
C. andere
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. mit
Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der
Tarifnr. 85.09 :
A. Grubensicherheitsleuchten
B. andere
85.09
17
14
15
85.10
15
18
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /337
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
85.11 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum
Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung ;
Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen oder mittels Laser durchge
führten Schweißen, Löten oder Schneiden :
A. Öfen , einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels
Induktion oder dielektrischer Erwärmung :
I. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe,
zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter
Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) 11 4,1
II II . andere 14 4,1
B. Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen oder mittels Laser durch
geführten Schweißen, Löten oder Schneiden 15 5,1
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte
zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haar
pflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brenn
scherenwärmer) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24 :
A. elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder :
Il I. Geräte , ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 20 frei
ll II . andere 20 5,3
ll B. elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken : I
ll I. Geräte, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 21 frei
Il II . andere 21 5,6
C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenappa
rate, Brennscheren und Brennscherenwärmer) 19 6
II D. elektrische Bügeleisen 20 6
Il E. Elektrowärmegeräte für den Haushalt : IlII
ll I. Elektroöfen , Elektroherde und elektrische Geräte zum Aufwärmen vonLebensmitteln , ausgenommen Teile davon , für zivile Luftfahrzeuge (a) 19 frei
ll Tl . andere 19 5,1
F. elektrische Heizwiderstände 18 4,9
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik,
einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme :
ll A. Geräte für Trägerfrequenzsysteme 16 4,6
|| B. andere 15 7,5
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstär
ker : \
A. Geräte und Vorrichtungen, ausgenommen Teile davon , für zivile Luftfahr
zeuge (a) 18 frei
B. andere 18 4,9
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /338 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zo satz
WarenbezeichnungTarifnummer autonom
°/b
vertragsmäßig
°/o
1 2 3 4
85.15
18
18
20
20
22
22
22
17
Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ;
Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie
Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteue
rung :
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphiever
kehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließ
lich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Emp
fänger) sowie Fernsehkameras :
I. Sendegeräte :
a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luft
fahrzeuge (a)
b) andere
II . Sende-Empfangsgeräte :
a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luft
fahrzeuge (a) *. . .
b) andere
III . Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
kombiniert :
a) für Rundfunk oder Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für
zivile Luftfahrzeuge (a)
b) andere :
1 . Taschenempfangsgeräte für Personenruf- oder -suchanlagen . . .
2 . andere
IV. Fernsehkameras
B. andere Geräte :
I. für zivile Luftfahrzeuge ( a)
II . andere
C. Teile :
I. Baugruppen und Teile von Baugruppen , die aus zwei oder mehr mitein
ander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Tarifstelle
85.15 B I, für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere :
a) Möbel und Gehäuse :
1 . aus Holz
2 . aus anderen Stoffen
b) aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren
größter Durchmesser 25 mm nicht überschreitet
c) andere
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachung*- und
Verkehrssteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen
und Flugplätze
16
16
frei
4,9
frei
6.5
frei
12
14
4,9
frei
6,2
frei
4.6
5.3
5,8
7,2
4.4
22
16
20
22
22
85.16
15
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /339
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/c
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16)
zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen,
Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder):
l A. Geräte , ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 15 frei
B. andere 15 (b) 4,4 (c)
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kon
densatoren :
A. Festkondensatoren , ausgenommen Elektrolytkondensatoren 17 4,9
B. andere 17 7
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Schützen oder Verbinden von elektri
schen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Uberspannungsableiter,
Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbin
dungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge
nommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen ; Schalt- und Verteilungstafeln
und -schränke :
A. Geräte zum Schließen , Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen
Stromkreisen 16 4,6
I B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommenHeizwiderstände) 16 5,3
C. gedruckte Schaltungen 15 6,2
D. Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke 14 4,1
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infra
rot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen :
A. Glühlampen für elektrische Beleuchtung :
I. innenverspiegelte Lampen für zivile Luftfahrzeuge (a) 15 frei
Il II . andere 15 6
B. andere Lampen 18 4,9
I C. Teile 15 5,1
85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren,
andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder
Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und
Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefaßte oder montierte piezoelektri
sche Kristalle ; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden; elek
tronische Mikroschaltungen :
A. Röhren :
>
Il I. Gleichrichterröhren 20 5,3
I II . Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras ; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren ; Photovervielfacherröhren 17 4,9
III . Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger 19 15
(a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
(b) Der autonome Zollsatz für Einbruchs - oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und dergleichen ( ausgenommen Teile davon ) mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika wird auf 9,7 % festgesetzt . Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986 .
(c) Der vertragsmäßige Zollsatz wird für Einbruchs - oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und dergleichen (ausgenommen Teile davon) mit Ursprung in den Ver
einigten Staaten von Amerika nicht angewandt. Dies gilt bis zum 28 . Februar 1986.
Nr. L 331 /340 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
85.21
(Fortsetzung)
A. IV. Photoemissionsröhren (Photoemissionszellen)
V. andere
16
19
4,6
5,1
B. Photozellen, einschließlich Phototransistoren 16 4,6
C. gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle 20 8
D. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden ; elektronische
Mikroschaltungen : \
I. Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen zerschnitten 21 9
II . andere 21 17
E. Teile 15 5,8
85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder
genannt noch inbegriffen :
A. zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (EURATOM) 11 4,1
B. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum
Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrenn
stoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) 11 4,1
\ C. andere : llI
I. Flugschreiber für zivile Luftfahrzeuge (a) 13 frei
II . andere Maschinen , Apparate und Geräte 13 7
III . Teile : \\I
a) Baugruppen und Teile von Baugruppen , die aus zwei oder mehr mit
einander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber, für
zivile Luftfahrzeuge (a) 13 frei
b) andere 13 7
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel
(einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotech
nik, auch mit Anschlußstücken :
\
A. Kabelbäume und andere Verkabelungen , für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
B. andere 17 6,5
85.24 Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall zu elektrischen
oder elektrotechnischen Zwecken, z. B. Kohlebürsten für elektrische Maschinen,
Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für elektrische
Ofen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen :
A. Elektroden für Elektrolyseanlagen 9 5,8
B. Heizwiderstände (andere als solche der Tarifnr. 85.12) 14 4,1
C. andere 12 5,3
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /341
li Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäβig
%
1 2 3 4
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art : I
A. aus keramischen Stoffen 19 10
B. aus Kunststoffen oder aus Glasfasern 19 7,7
II C. aus anderen Stoffen 19 6,2
85.26 Isoliertetle, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten, einfa
chen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewin
de), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenom
men Isolatoren der Tarifnr. 85.25 :
A. aus keramischen Stoffen oder aus Glas 17 10
Il B. aus Hartkautschuk oder aus asphalt- oder teerhaltigen Stoffen 14 4,9
Il C. aus Kunststoffen 19 7,5
Il D. aus anderen Stoffen 16 6,2
85.27 Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolie
rung 14 4,9
85.28 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 ander
weit weder genannt noch inbegriffen 14 4,1
Nr. L 331 /342 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ABSCHNITTXVII
BEFÖRDERUNGSMITTEL
Vorschriften
1 . Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Tarifnr. 97.01 , 97.03 oder 97.08 erfaßten Waren sowie Rodelschlitten,
Bobschlitten und dergleichen (Tarifnr. 97.06).
2 . Folgende Waren gehören, auch wenn sie ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren des Abschnitts XVII
bestimmt sind, nicht zu den für Teile oder Zubehör vorgesehenen Tarifnummern dieses Abschnitts :
a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Tarifnr.
84.64);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige,
in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d) Waren der Tarifnr. 83.11 ;
e) die in den Tarifnrn . 84.01 bis 84.59 erfaßten Maschinen, Apparate und Geräte sowie Teile davon ; die in
Tarifnr. 84.61 oder 84.62 erfaßten Waren sowie die in Tarifnr. 84.63 erfaßten Teile von Motoren oder
anderen Kraftmaschinen ;
f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);
g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90 ;
h) Uhrmacherwaren (Kapitel 91 );
ij) Waffen (Kapitel 93);
k) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Tarifnr. 96.01 ).
3 . „Teile und Zubehör" im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach
ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für
die zwei oder mehr Tarifnummern der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Tarifnummer zuzuwei
sen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4 . Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als Luftfahrzeuge zu tarifieren.
Kraftfahrzeuge, die infolge ihrer besonderen Bauweise auch als Wasserfahrzeuge verwendbar sind (Amphibien
fahrzeuge), sind als Kraftfahrzeuge zu tarifieren .
5 . Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind, d. h.:
a) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind,
sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);
b) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind,
sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen ;
c) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind,
sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich
über Eisflächen fortbewegen können.
Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Tarifnummer zu
tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.
9 . 12.85 Amtsblatt dir Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331/343
Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial zu tarifieren ;
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Schienenwege zu tarifieren .
Zusätzliche Vorschriften
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung
und Instandsetzung der Beförderungsmittel wie die Beförderungsmittel zu tarifieren,zu denen sie gehören, wenn sie
mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch fiir anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln,deren übliche
Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
2. AufAntrag des Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen
werden die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifterungs-Vorschrift A 2 a) auch aufWaren der Tarijnm. 86.10,
88.05, 89.03 und 89.05 angewendet, die in Teilsendungen eingehen.
KAPITEL 86
SCHIENENFAHRZEUGE; ORTSFESTES GLEISMATERIAL; NICHTELEKTRISCHE
MECHANISCHE SIGNALVORRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSWEGE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 86 gehören nicht :
a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungs
schienen für Luftkissenzüge (Tarifnr. 44.07 oder 68.11 );
b) Oberbaumaterial für Bahnen, der Tarifnr. 73.16 ;
c) elektrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.16 .
2 . Zu Tarifnr. 86.09 gehören u . a. Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen , Radsprengringe, Radkörper und andere
Radteile , Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle, Achslager, Bremsvorrichtungen, Puffer, Zughaken,
Kupplungen, Faltenbälge, Wagenkästen und andere Aufbauten .
3 . Vorbehaltlich der Vorschrift 1 zu Kapitel 86 gehören zu Tarifnr. 86.10 insbesondere zusammengesetzte Gleise,
Drehscheiben, Prellblöcke, Lademaße, bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvor
richtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen, Stellwerke zur
Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Über
wachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung.
Nr. L 331 /344 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12. 85
li Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
Vo
vertragsmäßig
%
l 2 3 4
[86.01 ]
86.02 Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem
Stromnetz 14 4,9
86.03 Andere Lokomotiven ; Lokomotivtender 13 3,8
86.04 Triebwagen (auch für Straßenbahnen); Motordraisinen :
II A. elektrische Triebwagen (mit Stromspeisung aus dem Stromnetz) 14 4,9
li B. andere 13 4,6
86.05 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen, Lazarettwagen, Gefangenenwagen,
Meßwagen und andere schienengebundene Spezialwagen 13 5
86.06 Werkstattwagen, Kranwagen und andere schienengebundene Arbeitswagen ; Drai
sinen ohne Motor 13 3,8
86.07 Schienengebundene Güterwagen :
A. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivi
tät bestimmt (EURATOM) 10 3,8
!! B. andere 14 5
86.08 Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art :
A. mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Befördern radioaktiver Stof
fe (EURATOM) 10 3,8
B. andere 15 4,4
86.09 Teile von Schienenfahrzeugen :
A. Drehgestelle und Lenkgestelle ; Teile davon 13 3,8
B. Bremsvorrichtungen und Teile davon 11 4,5
C. Achsen, Radsätze, Räder und Radteile 15 6
D. Achslager und Teile davon 15 7,5
E. andere 14 4,1
86.10 Ortsfestes Gleismaterial ; nichteiektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Über
wachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art ; Teile davon 13 4,4
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /345Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
KAPITEL 87
ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE
NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE
Vorschriften
1 . Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 87 sind Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben
anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind . Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es mög
lich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschine Werkzeuge, Geräte, Saatgut,
Düngemittel usw. zu befördern .
2 . Kraftwagenfahrgestelle mit Führerhaus gehören nicht zu Tarifnr. 87.04, sondern zu Tarifnr. 87.02 .
3 . Kinderfahrräder, die nicht wie gewöhnliche Fahrräder gebaut oder nicht mit Kugellagern ausgerüstet sind,
gehören nicht zu Tarifnr. 87.10, sondern zu Tarifnr. 97.01 .
Zusätzliche Vorschrift
Zu diesem Kapitel gehören nicht Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart ausschließlich zum Verwenden aufSchienen geeignet
sind.
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
Vo
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden :
A. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb, mit einem
Hubraum :
I. von 1 000 cm5 oder weniger 12 4,4
II . von mehr als 1 000 cm* 18 5,8
B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Ackerschlepper) und Forstschlepper,
auf Rädern . 20 8,5
Il C. andere Zugmaschinen :
I. Sattelzugmaschinen, auf Rädern 20 20
li II . andere 20 11
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und
Rennwagen und Oberleitungsomnibusse):
A. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen :
I. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb :
a) Reisebusse und andere Omnibusse :
1 . mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraüm
von 2 800 cm5 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbst
ziindung und einem Hubraum von 2 500 cmJ oder mehr 29 20
2 . andere 29 11
II b) andere 29 10
II. mit anderem Motor als Fahrantrieb 25 12,5
B. zum Befördern von Gütern :
I. Lastkraftwagen, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren
mit starker Radioaktivität bestimmt (EURATOM) 10 5,3
Nr. L 331 /346 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
li Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäβig
%
1 2 3 4
87.02
(Fortsetzung)
B. II . andere :
a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb :
1 . Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und
einem Hubraum von 2 800 cm* oder mehr oder mit Verbren
nungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von
2 500 cmJ oder mehr :
aa) Muldenkipper (dumper), mit einem Hubraum :
11 . von weniger als 10 000 cm1
22 . von 10 000 cm1 oder mehr
bb) andere
2. andere :
aa) Muldenkipper (dumper)
bb) andere
b) mit anderem Motor als Fahrantrieb
28
28 .
28
22
28
25
17
17
22
6
11
10
87.03 Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßen
kehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kranwagen,
Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen
und ähnliche, nicht oder nicht hauptsächlich zu Beförderungszwecken gebaute
Kraftwagen 25 6,2
87.04 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03, mit Motor :
A. Fahrgestelle für Zugmaschinen der Tarifstellen 87.01 B und C; Fahrgestelle
für Kraftwagen der Tarifnr. 87.02, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzün
dung und einem Hubraum von 2 800 cm1 oder mehr oder mit Verbrennungs
motor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm' oder mehr :
I. für Lastkraftwagen, Reisebusse und andere Omnibusse
II. andere
29
29
20
9,3
B. andere :
I. für Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombina
tionskraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen
II. andere
29
29
6,5
11
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03, einschließ
lich Führerhäuser :
A. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinations
kraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit
Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm1 oder mit
Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als
2 500 cm1 ,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 (a) 24 6,9
B. andere 24 8,9
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /347
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäβig
%
1 2 3 4
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03 :
A. für die industrielle Montage
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinations
kraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen,
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit
Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm1 oder mit
Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als
2 500 cm\
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 (a) 19 4,9
B. andere :
I. in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Suhl . .
II . andere
19
19
4,9
6,9
87.07 Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet
wird (z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren) ; Zugkraftkar
ren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon :
A. Kraftkarren, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star
ker Radioaktivität bestimmt (EURATOM) 10 3,8
B. Portalkraftkarren 20 5,1
C. andere Kraftkarren :
I. mit Lastenhebevorrichtung
II . andere
16
22
4,9
6
D. Teile 20 5,3
87.08 Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahr
antrieb, auch mit Waffen ; Teile davon :
A. Panzerwagen ; Teile davon 5 3,5
B. andere gepanzerte Kampffahrzeuge ; Teile davon 10 3,8
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen ; Beiwagen för
Krafträder oder Fahrräder aller Art 26 9
87.10 Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor ...... 21 17
87.11 Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, aoeh mit
Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung 18 4,9
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. L 331 /348 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
Vo
vertragsmäβig
%
1 2 3 4
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11 : I
l A. für Krafträder 24 6
B. andere .......... .. . . . . ... 20 8
87.13 Kinderwagen und Teile davon 18 4,9
87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge
jeder Art ; Teile davon : \
A. Fahrzeuge für Tierzug 14 4,9
B. Anhänger und Sattelanhänger :
I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radio
aktivität bestimmt (EURATOM)
II . andere
10
20
5,3
5,3
C. andere Fahrzeuge :
I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radio
aktivität bestimmt (EURATOM)
II . andere
10
14
3,8
4,1
D. Teile 15 4,4
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /349
KAPITEL 88
LUFTFAHRZEUGE
Zusätzliche Vorschrift
Für Tarifeteile 88.02 B gilt als Leergewicht das Gewicht der Luftfahrzeuge in flugbereitem Zustand unter Ausschluß des
Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nichtfest eingebaut ist.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäβig
M>
1 2 3 4
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone):
A. zivile Luftfahrzeuge (a) 18 frei
B. andere 18 9
88.02
i
Luftfahrzeuge, schwerer als Luft (z. B. Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segel
flugzeuge, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflügler und Drachen); rotie
rende Fallschirme (Rotochutes):
A. nicht für maschinellen Antrieb :
I. zivile Segelflugzeuge (a) 18 frei
II . andere : IlIl
a) Drachen und rotierende Fallschirme 18 4,9
b) andere 18 7
B. für maschinellen Antrieb :
I. Hubschrauber : \
a) zivile Hubschrauber (a) * 12 frei
b) andere, mit einem Leergewicht : l\
Il 1 . von 2 000 kg oder weniger 15 15
2 . von mehr als 2 000 kg 12 5
II . andere : \
a) zivile Luftfahrzeuge (a) 12 frei
b) andere, mit einem Leergewicht : I
Il 1 . von 2 000 kg oder weniger 15 12
2. von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg 14 5,5
3 . von mehr als 15 000 kg 12 5
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /350 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
% %
1 2 3 4
88.03 Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02 :
|| A. von Luftfahrzeugen , leichter als Luft : II
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 • frei
II . andere 17 8,5
B. andere : Il
I. für zivile Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, ausgenommen Drachen (a) 12 (b) frei
l II . andere : li
I a) für Drachen und rotierende Fallschirme 12 3,8
I b) andere 12 (b) 5
88.04 Fallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör 15 5,8
88.05 Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge ; Bodengeräte zur \
Flugausbildung ; Teile davon : l
A. Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge ; Teile davon . . 17 5,6
B. Bodengeräte zur Flugausbildung ; Teile davon : \\
I. für zivile Nutzung bestimmt (a) . 13 frei
II . andere 13 3,8
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
(b) Für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemein
schaft hergestellt werden , wird die Anwendung dieses Zollsatzes vorläufig ausgesetzt . Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die von den zuständi
gen Behörden festzulegenden Modalitäten zu beachten .
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /351
KAPITEL 89
WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN
Vorschrift
Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte
vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, nach Tarifnr. 89.01 zu tari
fieren .
Zusätzliche Vorschriften
1. Zu den Tarifstellen 89.01 B I und 89.02 B I gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig
sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischerei
fahrzeuge und Rettungsboote\ die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre
Rumpflänge stets als Wasserfahrzeugefür die Seeschiffahrt.
2. Zu Tarifstelle 89.03 A gehören nur Wasserfahrzeuge, Schwimmdocks und schwimmende oder tauchende Bohr- oder
Förderplattformen, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
3. Die Tarifnr. 89.04 erfaßt auch, sofern sie mit dem Wasserfahrzeug gestellt werden und zu dessen üblicher Ausrüstung
gehören :
— gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben);
— bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
Vo
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch
inbegriffen :
A. Kriegsschiffe frei frei
B. andere :
I. Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt frei frei
II . andere :
a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger 13 3,8
II b) andere 8 2,5
89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge
gebaut (Schlepper und Schubschiffe):
A. Schlepper frei frei
B. Schubschiffe : \I
\ I. für die Seeschiffahrt frei frei
\\ II. andere 8 2,5
89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs
zweck von untergeordneter Bedeutung ist ; Schwimmdocks ; schwimmende oder
tauchende Bohr- oder Förderplattformen :
A. für die Seeschiffahrt frei frei
B. andere 8 3,2
89.04 Wasserfahrzeuge zum Abwracken (a) frei frei
89.05 Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimm
tanks, Senkkästen, Festmächetonnen, Bojen und schwimmende Baken 10 4,9
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifnummer unterliegt den von den zustandigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 331 /352 Amtsblau der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12.85
ABSCHNITT XVIII
OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE UND KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE
UND GERÄTE ; MESS-, PRÜF- UND PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE;
MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE ;
UHRMACHERWAREN ; MUSIKINSTRUMENTE ; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABE
GERÄTE ; BILD- UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER BILD- UND
TONWIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN
KAPITEL 90
OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE UND KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE,
APPARATE UND GERÄTE ; MESS-, PRÜF- UND PRÄZISIONSINSTRUMENTE,
-APPARATE UND -GERÄTE ; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE,
APPARATE UND GERÄTE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 90 gehören nicht :
a) Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14), aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr.
42.04) oder aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17);
b) feuerfeste Waren der Tarifnr. 69.03 ; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Tarifnr.
69.09 ;
c) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Tarifnr. 70.09 ; Spiegel aus unedlem Metall oder aus Edel
metall, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Tarifnr. 83.06 oder Kapi
tel 71 , je nach Beschaffenheit);
d) Glaswaren der Tarifnrn . 70.07, 70.11 , 70.14, 70.15, 70.17 und 70.18 ;
e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige,
in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
f) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen) der Tarifnr. 84.10 ; Waagen zu Prüf- und Kontroll
zwecken und gesondert zur Abfertigung gestellte Gewichte (Tarifnr. 84.20); Maschinen, Apparate und
Geräte zum Heben oder Fördern (Tarifnr. 84.22); SpezialVorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke
oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z . B. sogenannte „opti
sche" Teilköpfe), der Tarifnr. 84.48 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen : z . B. Zentrierfernrohre,
Fluchtfernrohre); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Tarifnr. 84.61 );
g) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.09) und Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funk
fernsteuerung (Tarifnr. 85.15);
h) kinematographische Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die ausschließlich nach magnetischen Ver
fahren arbeiten, sowie ebenfalls ausschließlich auf magnetischen Verfahren beruhende Geräte zum serien
weisen Kopieren der nach magnetischen Verfahren hergesteilten Tonträger (Tarifnr. 92.11 ); magnetische
Tonabnehmer (Tarifnr. 92.13);
ij) Waren des Kapitels 97 ;
k) Hohlmaße ; sie sind nach Stoffbeschaffenheit zu tarifieren ;
1) Spulen und ähnliche Unterlagen (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit : Tarifnr. 39.07, Abschnitt XV usw.).
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /353
2 . Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 sind Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließ
lich oder hauptsächlich für Instrumente, Maschinen, Apparate , Geräte oder andere Waren des Kapitels 90
bestimmt sind, wie folgt zu tarifieren :
a) Teile und Zubehör, die selbst Waren einer bestimmten Tarifnummer des Kapitels 90 oder des Kapitels 84 ,
85 oder 91 (ausgenommen Tarifnrn . 84.65 und 85.28) sind, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen ;
b) andere Teile und anderes Zubehör sind wie die Instrumente, Maschinen, Apparate , Geräte usw., für die sie
bestimmt sind, zu tarifieren oder ggf. der Tarifnr. 90.29 zuzuweisen .
3 . Zu Tarifnr. 90.05 gehören nicht : astronomische Fernrohre (Tarifnr. 90.06), Zielfernrohre für Waffen,
Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Instrumente, Maschinen, Apparate
oder Geräte des Kapitels 90 (Tarifnr. 90.13).
4 . Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente, -maschinen, -apparate und -geräte, für die sowohl die Tarifnr. 90.13 als
auch die Tarifnr. 90.16 in Betracht kommen, sind der Tarifnr. 90.16 zuzuweisen .
5 . Zu Tarifnr. 90.28 gehören nur :
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen ;
b) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte von den in der Tarifnr. 90.14, 90.15 , 90.16, 90.22, 90.23,
90.24, 90.25 oder 90.27 erfaßten Arten (ausgenommen Stroboskope), wenn ihre Arbeitsweise auf einer elek
trischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu ermittelnden oder zu regelnden Größe ändert ;
c) Instrumente, Apparate und Geräte zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-,
kosmischen oder ähnlichen Strahlen ;
d) Regler für elektrische Größen sowie Regler für andere Größen , wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektri
schen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert .
6 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 90, die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zusätzliche Vorschriften
1 . Zu Tarifnr. 90.18 gehören nicht einfache Filtermasken, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen
Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind (z. B. Tarifnr. 59.03).
2. Als „ elektronische Instrumente, Apparate und Geräte " der Tarifstelle 90.28 A gelten Instrumente, Apparate und
Geräte, die eine oder mehrere Waren der Tarifnr. 85.21 enthalten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bleiben
jedoch solche Waren der Tarifnr. 85.21 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum
Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.
Il Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
«/o
vertragsmäßig
%
J 2 3 4
90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art,
nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet);
polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten :
A. Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere
17
17
frei
7,5
B. polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten 18 5,8
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für
Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus
Glas, optisch nient bearbeitet): I
A. für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
B. andere 17 10
( a ) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /354 Amtsblau der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichn ung autonom
Vt
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile
davon 19 5,1
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stiel
brillen und ähnliche Waren 19 6
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen 20 7,2
90.06 Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre, Meridian
Durchgangsinsirumente, Aquatoreale, ausgenommen Instrumente für Radio
Astronomie ; Montierungen nir diese Waren 17 6,9
90.07 Photoapparate ; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke
sowie Photoblitzlampen (andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20):
A. Photoapparate
B. Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie
Photoblitzlampen :
I. Photoblitzlampen, Blitzwürfel und ähnliche Waren, mit elektrischer
Zündung
II . andere
18
18
16
7.2
4,9
5.3
90.08 Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch
kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe):
A. Bildaufnahmeapparate und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert
B. Vorführapparate und Tonwiedergabegeräte, auch kombiniert
16
19
6,2
6,5
90.09 Stehbildwerfer; photographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate . . 18 6,3
90.10 Apparate und Ausrüstung für photographischc oder kinematographische Labora
torien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Photokopier
apparate mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren, Thermokopier
apparate ; Lichtbildwände :
A. Photokopierapparate mit optischem System
B. Thermokopierapparate
C. andere
18
15
15
7,2
4,4
4,9
90.11 Elektronen- und Protonenmikroskope ; Elektronen- und Protonendiffraktions
einrichtungen 15 5,8
90.12 Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder
Mikroprojektion 18 10
90.13 Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit weder
genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer ; Laser, ausgenommen
Laserdioden 18 6,5
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /355Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
▼ertragsmlSig
%
t 2 } 4
90.14 Geodätische und topographische Instrumente und Geräte ; Instrumente, Apparate
und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie ; nautische, aeronautische,
meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und
Geräte ; Kompasse und Entfernungsmesser :
A. Kompasse :
I. Kompasse für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
II. andere Kompasse 17 5
III . Teile : lill
a) von Kreiselkompassen für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
b) andere 17 5
B. andere : IIIl
\ I. optische aeronautische Instrumente, Apparate und Geräte : llIl
a) Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen Teile davon , für
zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
b) andere 17 5,6
II . andere aeronautische Instrumente, Apparate und Geräte (einschließlich
Autopiloten), für zivile Luftfahrzeuge (a) 17 frei
III . andere 17 5,6
90.15 Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten . . 18 5,8
90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstntmente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen,
Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instru
mente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel
90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planime
ter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren :
A. Zeichen -, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte 16 5,3
B. Maschinen , Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen oder
Kontrollieren ; Profilprojektoren 15 5,8
90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate
und Instrumente für die Ophthalmologie 16 5,3
90.18 Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage ; Apparate und
Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und
zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art (ein
schließlich Gasmasken) :
A. Atmungsapparate und -geräte (einschließlich Gasmasken), ausgenommen
Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (a) 16 frei
B. andere 16 4,6
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
Nr. L 331 /356 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
i 2 3 4
90.19 Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich
medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen zum Behandeln von Knochen
brüchen (Schienen und dergleichen); Zahn-, Augen- und andere Prothesen ;
Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktions
schäden oder Gebrechen, zum Tragen in dpr Hand oder am Körper oder zum
Einpflanzen in den Organismus bestimmt :
A. Prothesen :
I. Zahnprothesen 17 4,9
II . Augenprothesen 14 4,1
III . andere 16 6,2
B. Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funk
tionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper
oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt :
I. Schwerhörigengeräte 12 3,8
II . andere 13 5,3
C. andere 15 5,8
90.20 Röntgenapparate und -gerate und Apparate und Geräte, die die Strahlung radio
aktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographic), einschließlich Röh
ren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspan
nungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschinne, für diese Apparate
und Geräte ; Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, für
die vorstehend genannten Apparate und Geräte 16 4,6
90.21 Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken
(z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet 12 3,8
90.22 Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen (z. B. für Prüfung
der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität) von
Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) 15 4,4
90.23 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer,
Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervor
richtung, auch miteinander kombiniert :
A. Thermometer :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a) 21 frei
II . andere : l
a) Quecksilberthermometer und andere unmittelbar ablesbare Flüssig
keitsthermometer 21 6,9
b) andere 17 4
B. Hygrometer und Psychrometer 14 5
C. Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, auch mit
Thermometern ; optische Pyrometer 17 6,3
D. andere 17 4
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführen
den Vorschriften .
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331/357
f Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäβig
%
1 2 3 4
90.24 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von
Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkei
ten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, wie Manometer, Thermo
state, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemen
genzähler und automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der
Tarifnr. 90.14 :
A. für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere :
I. Manometer
II . Thermostate
III . andere
16
18
15
16
frei
5
5
5,8
90.25 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersu
chungen (wie Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- und Rauchgasprü
fer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität,
Dilatation, Oberflächenspannung und dergleichen (wie Viskosimeter, Porosime
ter, Dilatometer) und für kalorimetrische, photometrische oder akustische Mes
sungen (wie Photometer — einschließlich Belichtungsmesser —, Kalorimeter);
Mikrotome 16 6,2
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, ein
schließlich Prüf- oder Eichzähler 15 5
90.27 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzäh
ler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magne
tische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr. 90.14 ; Stroboskope :
A. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter und andere Zähler
B. Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere
C. Stroboskope
16
18
18
14
4
frei
5,8
5,6
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen,
Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren :
A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere :
a) Spezialgeräte für die Fernmeldetechnik (z. B. Nebensprechmesser,
Verstärkungsgradmesser, Nepermeter, Verzerrungsmesser, Geräusch
spannungsmesser) ;
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis
ionisierender Strahlung ;
andere Meßgeräte mit eingebauter Kompensationsvorrichtung (Kom
pensationsschreiber) ;
andere Geräte zum Messen elektrischer Größen
b) andere
B. andere :
I. für zivile Luftfahrzeuge (a)
II . andere
16
16
16
16
16
frei
11
7,2
frei
4,6
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einfohren
den Vorschriften .
Nr. L 331 /358 9. 12 . 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
90.29 Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich
für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27
oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate
oder Geräte verwendet werden können:
A. Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsäch
lich für elektronische Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifstelle
90.28 A bestimmt :
Il I. Instrumente, Apparate oder Geräte, für zivile Luftfahrzeuge (a) 16 frei
II . andere 16 7,2
B. andere :
I. Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifstellen 90.23 A, 90.27 B,
90.28 B oder der Tarifnr. 90.24, für zivile Luftfahrzeuge (a) 16 frei
II . andere : \
a) aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren
größter Durchmesser 25 mm nicht überschreitet 16 4,6
b) andere 16 5,1
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /359
KAPITEL 91
UHRMACHERWAREN
Vorschriften
1 . „Kleinuhr-Werke" im Sinne der Tarifnrn. 91.02 und 91.07 sind Uhrwerke, die als Zeitteiler (Gangregler) eine
Unruh mit Spiralfeder oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem haben und deren Dicke, einschließlich
Werkplatte und Brücken und gegebenenfalls auch einschließlich zusätzlicher äußerer Werkplatten, 12 mm nicht
übersteigt.
2 . Ausgenommen von den Tarifnrn . 91.07 und 91.08 sind mechanische Werke, die so konstruiert sind, daß sie
ohne Hemmung laufen (Tarifnr. 84.08).
3 . Zu Kapitel 91 gehören nicht Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu
Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen . Zu
Kapitel 91 gehören auch nicht Uhrgewichte, Uhrgläser, Uhrketten, Uhrarmbänder, elektrische Ausrüstungs
stücke, Kugellager und Kugeln für Kugellager. Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören zu
Tarifnr. 91.11 . f
4 . Vorbehaltlich der Vorschriften 2 und 3 bleiben Werke und Teile, die sowohl in Uhrmacherwaren als auch zu
anderen Zwecken, insbesondere in Meß- oder Präzisionsinstrumenten, verwendet werden können, in
Kapitel 91 .
5 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 91 , die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
II Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
li % %
1 2 3 4
91.01 Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren
vom gleichen Typ) 13
mindestens
0,50 ECU
für 1 Stück
. 5 ' !
mindestens
0,30 ECU
jedoch
höchstens
0,80 ECU
für 1 Stück
91.02 Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01 und 91.03):
A. elektrische oder elektronische :
I. mit einer Unruh mit Spiralfeder 15 6,3
II . andere 14 6,2
B. andere 13 5,8
91.03 Armaturbrettuhren und dergleichen, ffir Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und
andere Fahrzeuge :
A. mit Uhrwerk, dessen Durchmesser weniger als 4,5 cm beträgt oder mit
Kleinuhr-Werk, für zivile Luftfahrzeuge (a) 13 frei
B. andere 13 5,8
91.04 Andere Uhren : l
A. elektrische oder elektronische 14 6,2
B. andere 13 5,8
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einfahren
den Vorschriften .
Nr. L 331 /360 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
I 2 3 4
91.05
15 6,3
91.06
14 6,2
91.07
14
mindestens
0,40 ECU
für 1 Stück
6,2
mindestens
0,17 ECU
für 1 Stück
14 6,2
91.08
14
14
frei
6,2
Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Regi
strieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekun
denzähler)
Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Zeitschalter und andere
Schaltuhren)
Kleinuhr-Werke, gangfertig :
A. mit einer Unruh mit Spiralfeder
B. andere
Andere Uhrwerke, gangfertig :
A. Uhrwerke, gangfertig, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mit mehr als
einem Stein , die, ohne aufgezogen zu werden , länger als 47 Stunden laufen,
für zivile Luftfahrzeuge (a)
B. andere
Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon
Andere Uhrenteile :
A. Uhrensteine (Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte
Steine oder Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen), weder
gefaßt noch montiert
B. Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern
C. Kleinuhr-Werke , nicht gangfertig :
I. mit einer Unruh mit Spiralfeder
II . andere
D. andere Uhrwerke, nicht gangfertig
E. Rohwerke für Kleinuhr-Werke
F. andere
91.09 9 4,6
5,191.10 14
91.11
8
12
4,1
5,6
14
mindestens
0,40 ECU
für 1 Stück
6,2
mindestens
0,17 ECU
für 1 Stück
14
14
11
11
6,2
6,2
7,5
5,1
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelie unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /361
KAPITEL 92
MUSIKINSTRUMENTE; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE; BILD- UND TONAUFZEICH
NUNGSGERÄTE ODER BILD- UND TONWIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN; TEILE UND ZUBEHÖR
FÜR DIESE INSTRUMENTE UND GERÄTE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 92 gehören nicht :
a) ganz oder teilweise lichtempfindliche Filme für photographische oder photoelektrische Aufnahme, auch
belichtet, auch entwickelt (Kapitel 37);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige ,
in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
c) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Appara
te und zusätzliche Ausrüstungsstücke des Kapitels 85 oder 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels
92 , wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind oder
wenn ihre Unterbringung mit diesen Waren im gleichen Gehäuse nicht vorgesehen ist; Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegeräte, die mit einem Empfangsgerät für Rundfunk oder Fernsehen kombiniert sind (Tarifnr.
85.15);
d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Tarifnr. 96.01);
e) Instrumente und Geräte, mit Spielzeugcharakter (Tarifnr. 97.03);
f) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05
oder 99.06) ;
g) Spulen und ähnliche Unterlagen (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit : Tarifnr. 39.07 ; Abschnitt XV usw.).
2 . Bogen, Schlegel und dergleichen für Musikinstrumente der Tarifnrn . 92.02 und 92.06 werden wie die Instru
mente, für die sie bestimmt sind, tarifiert, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der
Anzahl nach entsprechen. Gelochte Pappen und Papiere der Tarifnr. 92.10 und Tonträger der Tarifnr. 92.12
werden, auch wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, für sich
tarifiert.
3 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 92, die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
Vt
J 2 3 4
92.01 Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur); Cembalos
und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur; Harfen, ausgenommen Äolsharfen :
A. Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur):
I. Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen
II. andere
B. andere
22
20
18
5.8
6,2
4.9
Nr. L 331 /362 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
\ Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
92.02 Andere Saiteninstrumente 21 6,3
92.03 Orgeln ; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagen
den Metallzungen 20 5,3
92.04 Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente ; Mundharmonikas . . . 15 7,5
92.05 Andere Blasinstrumente ' 18 4,9
92.06 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln aller Art, Xylophone, Metallophone, Becken,
Kastagnetten) 18 6,3
92.07 Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumen
te (z. B. derartige Klaviere, Orgeln, Akkordeons) 19 6
92.08 Musikinstrumente, in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (z. B.
Orchestrien, Drehorgeln, Spieldosen, singende mechanische Vögel, singende
Sägen); Lockpfeifen aller Art ; Mundblasinstrumente zu Ruf- und Signalzwecken
(z. B. Signalhörner, Signalpfeifen):
A. Spieldosen 14 4,4
B. andere . 14 4,9
[92.09]
92.10 Teile und Zubehör für Musikinstrumente, einschließlich gelochte Pappen und
Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für
Spieldosen ; Metronome ; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art :
A. Musikwerke für Spieldosen 18 3,2
B. Musiksaiten 17 4,9
C. andere 18 5
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder
ohne Tonabnehmer ; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton
wiedergabegeräte, für das Fernsehen :
A. Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte :
I. Tonaufnahmegeräte 19 5,1
II . Tonwiedergabegeräte :
a) mit Laser-Tonabnehmersystem 19 19
b) andere 19 9,5
III . kombinierte Geräte : l
a) Magnetbandgeräte (andere als Kassettengeräte) mit entweder nur
einer Bandlaufgeschwindigkeit von 19 cm/s oder mit dieser und
anderen niedrigeren Bandlaufgeschwindigkeiten 16 frei
l b) andere 16 7
B. Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte, für
das Fernsehen 13 8
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /363
Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäβig
%
• 2 3 4
92.12 Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsfor
men, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche
Abnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matri
zen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten :
A. zur Aufzeichnung vorgerichtet, jedoch ohne Aufzeichnung 17 4,9
Il B. mit Aufzeichnung : \Il
Il I. Aufnahmeplatten , Matrizen und andere Zwischenformen, ausgenommenMagnetbänder :
• a) zum Herstellen von Schallplatten 11 3,5
b) andere 17 5,6
II. andere : Il
\\ a) Schallplatten : IlIl
1 . für den Sprachunterricht 9 2,9
2 . andere 17 4,9
II b) andere Aufzeichnungsträger (z. B. Bänder, Streifen , Filme und Drähte): \
1 . im magnetischen Aufzeichnungsverfahren bespielt, zur Ton
wiedergabe bei kinematographischen Filmen 2,35 ECU
für 100 m
0,74 ECU
für 100 m
2. andere .... ; 19 5,1
92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.1 1 : \
A Tonabnehmer ; Teile davon 20 6,3
B. Nadeln ; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische
oder rekonstituierte Steine, auch montiert x 13 3,8
C. aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren größter
Durchmesser 25 mm nicht überschreitet 18 4,9
D. andere 18 5,8
Nr. L 331 /364 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschalten 9. 12 . 85
ABSCHNITTXIX
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON
KAPITEL 93
WAFFEN UND MUNITION ; TEILE DAVON
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 93 gehören nicht :
a) Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen und andere
Waren des Kapitels 36 ;
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige,
in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Tarifnr. 87.08);
d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen mon
tiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
e) Armbrüste , Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen
(Kapitel 97);
f) Waffen und Munition, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05
oder 99.06).
2 . Als „Teile" im Sinne der Tarifnr. 93.07 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Tarifnr. 85.15 .
3 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 93, die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
liII Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
I % V«
1 2 3 4
93.01 Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für
diese Waren 8 3,2
93.02 Revolver und Pistolen : \\
Il A. mit einem Kaliber von 9 mm oder mehr 9 5,1
B. andere 16 6,7
93.03 Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarifnrn. 93.01 und 93.02) frei frei
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /365Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
»ertragsmäβig
%
2 4
93.04
18
16
16
93.05
93.06
frei
Feuerwaffen (andere ab Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließ
lich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art
genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetter
kanonen, Leinenschießgeräte :
A. Jagd- und Sportgewehre
B. andere
Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und
-pistolen)
Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), einschließlich Rohr- und
Laufrohlinge für Feuerwaffen :
A. für Waffen der Tarifnr. 93.03
B. für andere Waffen :
I. Schaftrohtinge für Gewehre .
II . andere Teile :
a) für Waffen der Tarifnr. 93.02
b) andere
Geschosse und Munition, einschließlich Minen ; Teile davon, einschließlich Reh
posten, Jagdschrot und Patronenpfropfen :
A. für Revolver und Pistolen der Tarifnr. 93.02 und für Maschinenpistolen der
Tarifnr. 93.03
B. andere :
I. zu Kriegszwecken :
a) für Waffen der Tarifnr. 93.03
b) andere
II . andere :
a) Jagd- und Sportpatronen
b) andere
10
15
18
6,3
5,3
6
frei
3.8
5,1
4.9
4,6
2.5
4,9
6
5.6
93.07
13
6
12
19
17
Nr. L 331 /366 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ABSCHNITTXX
VERSCHIEDENE WAREN
KAPITEL 94
MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL;
BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 94 gehören nicht :
a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen und Luftkissen sowie Matratzen, Kopfkissen und Kissen für Wasserfüllung
des Kapitels 39 , 40 oder 62 ;
b) Lampen und andere Beleuchtungskörper, die nach Beschaffenheit tarifiert werden (z. B. Tarifnrn. 44.27,
70.14, 83.07);
c) Waren aus Stein, Keramik oder anderen in den Kapiteln 68 und 69 erfaßten Stoffen, zum Gebrauch als
Sitze, Tische oder Säulen, wie sie in Gärten, Vorhallen usw. benutzt werden (Kapitel 68 oder 69);
d) auf dem Boden stehende Spiegel, z . B. schwenkbare Ankleidespiegel (Tarifnr. 70.09);
e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige,
in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen sowie Panzerschränke der Tarifnr. 83.03 ;
f) Möbel , die besondere Teile von Kälteerzeugungsapparaten der Tarifnr. 84.15 sind, auch wenn sie unausge
rüstet gestellt werden ; Möbel, die besonders zum Einbau von Nähmaschinen im Sinne der Tarifnr. 84.41
hergerichtet sind ;
g) Möbel, die besondere Teile von Rundfunkempfangsgeräten, Fernsehempfangsgeräten usw. der Tarifnr.
85.15 sind ;
h) Speifontänen auf Sockeln für Zahnärzte (Tarifnr. 90.17);
ij) Waren des Kapitels 91 , insbesondere Gehäuse für Uhrmacherwaren ;
k) Möbel, die besondere Teile von Schallplattenwiedergabegeräten, Diktiergeräten und anderen Geräten der
Tarifnr. 92.11 sind (Tarifnr. 92.13);
1) Spielzeugmöbel (Tarifnr. 97.03), Billardtische und Spielmöbel der Tarifnr. 97.04 sowie Tische für Zauber
kunststücke der Tarifnr. 97.05 .
2. Die in den Tarifnrn . 94.01 bis 94.03 erfaßten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den
Boden gestellt zu werden.
Es bleiben jedoch in diesen Tarifnummern, selbst wenn sie aufgehängt, an Wänden befestigt oder aufeinander
gestellt werden ;
a) Küchenhängeschränke und dergleichen ;
b) Sitze und Bettgestelle ;
c) Bücherschränke und ähnliche Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken.
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /367
3 . a) Als Teile von Waren des Kapitels 94 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder
Stein , auch zugeschnitten, aber nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.
b) Die in Tarifnr. 94.04 erfaßten Waren gehören, gesondert gestellt, zu Tarifnr. 94.04, auch wenn sie zugleich
Möbelteile der Tarifnrn . 94.01 bis 94.03 sind .
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
Vo
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen
Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon :
A. Sitzmöbel, nicht mit Leder überzogen, ausgenommen Teile davon, für zivile
Luftfahrzeuge (a) 12 frei
\ B. andere : li
I. ihrer Beschaffenheit nach für Luftfahrzeuge (schwerer als Luft)
bestimmt 12 4,4
II . andere " 18 5,6
94.02 Medizinisch-chirurgische Möbel, z. B. Operationstische, Untersuchungstische,
Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung; Dental
stühle und dergleichen, mit mechanischer Kipp-, Schwenk- und Hebevorrichtung;
Teile davon 17 4,9
94.03 Andere Möbel ; Teile davon :
A. Möbel, ausgenommen Teile davon , für zivile Luftfahrzeuge (a) 18 frei
B. andere 18 5,6
94.04 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepol
stert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflegematratzen, Deckbetten,
Steppdecken, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus
Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen :
A. Bettausstattungen und ähnliche Waren, aus Schaum-, Schwamm- oder Zell
kunststoff, auch überzogen 22 6,5
B. andere 20 7
( a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . Siehe auch Titel II Buchstabe B der
Einführenden Vorschriften .
Nr. L 331 /368 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 9i
BEARBEITETE SCHNITZ- UND FORMSTOFFE ; WAREN AUS SCHNITZ- UND FORMSTOFFEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 95 gehören nicht :
a) Waren des Kapitels 66 (Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile
davon) ;
b) Waren des Kapitels 71 , insbesondere Phantasieschmuck;
c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Eßbestecke) in Verbindung mit Griffen oder
Teilen aus Schnitz- und Formstoffen ; gesondert gestellte Griffe und Teile verbleiben in Kapitel 95 ;
d) Waren des Kapitels 90, insbesondere Fassungen für Brillen ;
e) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren ;
f) Waren des Kapitels 92, insbesondere Musikinstrumente ;
g) Waren des Kapitels 93 , insbesondere Teile von Waffen ;
h) Waren des Kapitels 94 (Möbel und Teile davon);
ij ) Waren des Kapitels 96 (Bürstenwaren usw.);
k) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele usw.);
1) Waren des Kapitels 98 (verschiedene Waren);
m) Waren des Kapitels 99 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).
2 . Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne derTarifnr. 95.08 gelten :
a) harte Samen , Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe (z . B. Steinnuß und Dumpalm
nüsse);
b) Meerschaum und Bernstein , auch wiedergewonnen, Jett und jettähnliche mineralische Schnitz- und Form
stoffe.
Illl Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom vertragsmäßig
I % Va
1 2 3 4
[95.01 ]
[95.02]\ \
9 . 12 . 85 Nr. L 331 /369Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
V«
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
[95.03]
[95.04]
95.05 Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Geweihe, Korallen, auch wiederge
wonnen, und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet ; Waren aus diesen Stoffen :
A. Korallen , auch wiedergewonnen, bearbeitet ; Waren aus Korallen oder
wiedergewonnenen Korallen :
I. in Verbindung mit anderen Stoffen
II. andere
B. andere :
I. Platten, Blätter, Stäbe, Rohre, Scheiben und dergleichen, weder poliert
noch anders bearbeitet
II . andere
15
7
5,1
2,5
8
17
3,2
5,6
[95.06]
[95.07]
95.08 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen
Stoffen ; geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem (tierischem oder
pflanzlichem), mineralischem oder künstlichem Wachs, Paraffin, Stearin, natürli
chen Gummen oder Harzen (z. B. Kopal, Kolophonium), Modelliermassen und
andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegrif
fen ; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Tarifnr.
35.03), Waren daraus :
A. pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe in Form von Platten, Blättern,
Stäben, Rohren, Scheiben und dergleichen, weder poliert noch anders bear
beitet
B. andere
5
12
2
4,4
Nr. L 331 /370 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
KAPITEL 96
BESEN, BÜRSTEN, PINSEL, PUDERQUASTEN UND SIEBWAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 96 gehören nicht :
a) Waren des Kapitels 71 ;
b) Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- und Tierheilkunde Verwen
dung finden (Tarifnr. 90.17);
c) Spielzeug (Kapitel 97).
2 . Pinselköpfe im Sinne der Tarifnr. 96.01 sind ungefaßte Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen
Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur
einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen, Kitten, Gleichrichten oder Schleifen .
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
»ertragsmäßig
%
1 2 3 4
96.01 Besen, nur gebunden, auch mit Stiel ; Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrub
ber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Pin
selköpfe ; Roller zum Anstreichen ; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen :
A. Besen, nur gebunden, auch mit Stiel ; Pinselköpfe 18 5,8
II B. andere : l\
li I. Zahnbürsten 25 6,2
II. Bürsten, die Maschinenteile sind 17 4,9
li III . andere 21 7,7
[96.02]
[96.03] I\
[96.04]
96.05 Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art 20 6,2
96.06 Handsiebe aus Stoffen aller Art 20 5,3
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /371
KAPITEL 97
SPIELZEUG, SPIELE, SCHERZARTIKEL UND SPORTGERÄTE
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 97 gehören nicht :
a) Christbaumkerzen (Tarifnr. 34.06);
b) pyrotechnische Artikel (Tarifnr. 36.05);
c) Garne, Monofile, Schnüre, Messinahaar und dergleichen für den Fischfang, auch abgepaßt (jedoch nicht
fertig zusammengefügte Angelleinen), die zu Kapitel 39 , Tarifnr. 42.06 oder Abschnitt XI gehören ;
d) Taschen für Sportgeräte, andere Behältnisse der Tarifnr. 42.02 oder 43.03 ;
e) Sportbekleidung sowie Maskenkostüme aus Gewirken oder anderen textilen Flächengebilden (Kapitel 60
oder 61 );
f) Fahnen und Wimpelgirlanden aus Gespinstwaren sowie Segel für Boote oder Segelwagen (Kapitel 62);
g) Sportschuhe (ausgenommen Schuhe, an denen Schlittschuhe fest angebracht sind) und besondere Kopf
bedeckungen sowie Beinschienen und Schienbeinschützer, zu Sportzwecken, der Kapitel 64 oder 65 ;
h) Bergstöcke, Reitpeitschen, Peitschen (Tarifnr. 66.02) und Teile davon (Tarifnr. 66.03);
ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen und anderes Spielzeug, der Tarifnr. 70.19 ;
k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleich
artige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
I) Waren der Tarifnr. 83.11 ;
m) Sportfahrzeuge des Abschnitts XVII, ausgenommen Rodelschlitten , Bobschlitten und dergleichen ;
n) Kinderfahrräder, die wie die gewöhnlichen Fahrräder gebaut und mit Kugellagern versehen sind (Tarifnr.
87.10);
o) Sportboote, wie Kanus lind Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie
aus Holz sind);
p) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Tarifnr. 90.04);
q) Lockrufe und Lockpfeifen (Tarifnr. 92.08);
r) Waffen und andere Waren des Kapitels 93 ;
s) Saiten für Ballschläger, Zelte , Zeltlagerausrüstung, Handschuhe aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach
Beschaffenheit).
2 . Die Waren des Kapitels 97 können unwesentliche Verzierungen oder Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplat
tierungen, echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten .
3 . Als Puppen im Sinne der Tarifnr. 97.02 gelten nur Nachbildungen von Menschen.
4 . Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 werden Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für die Waren des Kapitels 97 bestimmt sind, wie diese Waren tarifiert.
Nr. L 331 /372 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 85
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
°/o
I 2 3 4
97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppen
wagen und dergleichen 21 10,5
97.02 Puppen :
A. Puppen, auch angezogen 25 8
II B. Teile und Zubehör 21 6,9
97.03 Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen : ||||
A. aus Holz 24 8,7
|| B. andere 24 8
97.04 Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung,
Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis) :
A. Kartenspiele, einschließlich Kinderkartenspiele 23 5
B. Tischtennisschläger, Tischtennisbälle und Tischtennisnetze 21 5
C. andere 21 5,6
97.05 Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhal
tung und für Feste ; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B.
künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und
Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Hobschuhe und -Holzscheite, Weihnachts
männer) 22 6,2
97.06 Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, aus
genommen Waren der Tarifnr. 97.04 :
A. Geräte für Kricket und Polo 19 frei
II B. Tennisschläger 19 7,3
C. andere 19 6
97.07 Angelhaken, Angelgeräte ; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlings
netze ; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte :
A. Angelhaken , nicht montiert 10 3,8
B. andere 17 6,9
97.08 Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen,
einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater 14 4,1
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /373
KAPITEL 98
VERSCHIEDENE WAREN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 98 gehören nicht :
a) Augenbrauenstifte, Schminkstifte (Tarifnr. 33.06);
b) Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren der Tarifnrn . 98.01 und 98.12, ganz
oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (soweit in der Vorschrift 2 a) zu Kapitel 71
nichts anderes bestimmt ist) oder in Verbindung mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, syntheti
schen oder rekonstituierten Steinen (Kapitel 71 );
c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 Abschnitt XV und gleichartige, in
der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen ;
d) Reißfedern (Tarifnr. 90.16);
e) Spielzeug des Kapitels 97.
2 . Abgesehen von den Ausnahmen der Vorschrift 1 zu Kapitel 98 gehören Waren , die ganz oder teilweise aus
Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Stei
nen bestehen oder mit echten Perlen verarbeitet sind, zu Kapitel 98 .
3 . Etuis , Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 98 , die mit diesen Waren gestellt werden, sind
wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden
sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
I 2 3 4
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich
Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile):
A. Knopf-Rohlinge und Knopfformen 13 6,2
B. Knöpfe und Knopfteile 18 7,2
98.02 Reißverschlüsse ; Teile davon (z. B. Schieber):
A. Reißverschlüsse mit Zähnen aus unedlen Metallen und Teile von Reißver
schlüssen aus unedlen Metallen 16 11,5
B. andere 1 20 14
98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen;
Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren
der Tarifnr. 98.04 oder 98.05 :
A. Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber 22 7,2
li B. andere Federhalter ; Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen 19 6
C. Teile und Zubehör :
I. aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen 17 5,1
II. andere 17 4,9
Nr. L 331 /374 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.85
Zollsatz
1 arifnuminer Warenbezeichnung autonom
°/o
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
98.04
10
16
5
3,2
4,6
1,8
98.05
17
14
10
98.06 17
98.07
16
5,6
4,9
3,8
5,6
4,6
5.3
4.4
98.08
16
Schreibfedern ; Kugeln für Federspitzen :
A. Schreibfedern :
I. aus Gold
II . aus anderen Stoffen
B. Kugeln für Federspitzen
Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichen
kohle ; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide :
A. Blei-, Kopier- und Farbstifte , Schiefergriffel , Minen, Pastellstifte und
Zeichenkohle :
I. Blei -, Kopier- und Farbstifte und Schiefergriffel , mit festem Schutz
mantel
II . andere
B. Schreib - und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide
Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, auch gerahmt
Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache
Stempel und ähnliche Handstempel
Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen ;
Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Siegellack zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse, in kleinen Scheiben,
Stangen oder ähnlichen Formen ; Pasten auf der Grundlage von Gelatine, für
Druckwalzen, graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken, auch auf
Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren
Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon,
ausgenommen Steine und Dochte :
A. aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren größter
Durchmesser 25 mm nicht überschreitet
B. andere
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe); Zigarren- und
Zigarettenspitzen ; Mundstücke, Rohre und andere Teile :
A. Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz
B. andere
Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren
Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken ; Zerstäubervor
richtungen und Zerstäuberköpfe für diese Waren
98.09
12
98.10
15
15
5,1
6,5
98.11
6
18
22
2,5
6,2
5,898.12
[ 98.131
98.14
20 6,2
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /375
li Zollsau
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
•%
*ertragsmäβig
%
1 2 3 4
98.15 Isolicrflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter, Teile davon (ausgenommen
Glaskolben):
A. Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter, mit einem Fassungs
vermögen von 0,75 Liter oder weniger 26 13
B. andere 26 13
98.16 Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen tuid dergleichen ; bewegliche Figuren und
Ausstellungsstücke für Schaufenster 18 4,9
Nr. L 331 /376 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ABSCHNITT XXI
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
KAPITEL 99
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
Vorschriften
1 . Zu Kapitel 99 gehören nicht :
a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig
oder zum Umlauf vorgesehen (Tarifnr. 49.07);
b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Tarifnr. 59.12);
c) echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnrn . 71.01 und 71.02).
2 . Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke im Sinne der Tarifnr. 99.02 sind Drucke, die von einer
oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen
oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezo
gen sind .
3 . Zu Tarifnr. 99.03 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeug
nisse, Abgüsse und HandWerkserzeugnisse); diese werden nach ihrer Beschaffenheit tarifiert.
4 . a) Vorbehaltlich der Vorschriften 1 , 2, und 3 gehören Waren, bei deren Tarifierung Kapitel 99 und andere
Kapitel des Zolltarifs in Betracht kommen, zu Kapitel 99.
b) Zu Tarifnr. 99.06 gehören in keinem Fall Waren mit den Merkmalen der Tarifnrn . 99.01 bis 99.05.
5 . Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Schnitte, Radierungen oder Steindrucke werden wie diese tarifiert,
wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.
|| Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
J 2 3 4
99.01 Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit
der Hand geschaffen, ausgenommen gewerbliche Zeichnungen der Tarifnr. 49.06
und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse frei frei
99.02 Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke frei frei
99.03 Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art frei frei
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /377
I Zollsatz
Tarifnummer Warenbezeichnung autonom
%
vertragsmäßig
%
1 2 3 4
99.04 Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freige
stempelte Briefumschläge), Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, ent
wertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum
Umlauf vorgesehen frei frei
99.05 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und
Sammlungen ; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläonto
logischem, völkerkundlichem oder mfinzkundlichem Wert frei frei
99.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt frei frei
9. 12 . 85 Nr. L 331 /379Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
LISTE DER TARIFSTELLEN MIT TEILZUGESTÄNDNISSEN IM GATT ODER MIT
UNTERSCHIEDLICHEN ZUGESTÄNDNISSEN FÜR DIE DAVON ERFASSTEN WAREN
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz -
%
01.06 Andere "Tiere, lebend :
ex C. andere :
— Hasen, Rebhühner und Fasanen frei
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren :
A. Süßwasserfische :
IV. andere :
— Zierfische frei
— andere 8
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend),
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in
Wasser gekocht :
A. Krebstiere :
ex I. Langusten :
— Schwänze von Langusten 25
04.04 Käse und Quark :
ex A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller, weder gerieben noch in
Pulverform :
— mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trocken
masse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten (a) :
— in Standard-Laiben (b) und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigenge
wicht von :
— 141,45 ECU oder mehr, jedoch weniger als 171,37 ECU (ausgenommen
Appenzeller) (c) (d) 24,18 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
— 171,37 ECU oder mehr (ausgenommen Bergkäse) (c) 9,07 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
II — in Stücken , vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt :
— mit Rinde an mindestens einer Seite , mit einem Eigengewicht von :
— 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze
Wert für 100 kg Eigengewicht von 165,63 ECU oder mehr, jedoch
weniger als 205,52 ECU (ausgenommen Appenzeller) (c) (d) 24,18 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(b) Als „Standard-Laibe" gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht :
bei Emmentaler : von 60 kg bis 130 kg ; bei Greyerzer und Sbrinz : von 20 kg bis 45 kg ; bei Bergkäse : von 20 kg bis 60 kg ; bei Appenzeller : von 6 kg bis 8 kg.
(c) Die Gemeinschaft behält sich vor, die in den Zugeständnissen genannten Wertgrenzen herabzusetzen . Ab 1 . Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der
Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepaßt . Die Anpassung erfolgt durch Herauf- und Herabsetzung der Wertgrenzen um
14 ECU für jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 ECU je 100 kg.
(d ) Die Gemeinschaft behält sich vor, durch Heraufsetzung der Wertgrenzen um 6,05 ECU den Zollsatz autonom von 24,18 ECU auf 18,13 ECU zu senken .
Nr. L 331 /380 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
%
04.04
(Fortsetzung)
ex A. — 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg
Eigengewicht von 205,52 ECU oder mehr (ausgenommen Bergkäse) (a) 9,07 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
— andere, mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g und einem Frei
Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 229,70 ECU oder mehr (ausge
nommen Bergkäse) (a) (b) 9,07 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
ex 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen (ausgenommen Klauen von Schildkröten), Krallen und
Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und
Mehl ; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Barten
fransen und Abfälle frei
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ; nichtlebende Tiere
des Kapitels 1 oder 3 , ungenießbar :
ex A. Fische, Krebstiere und Weichtiere :
— Fischrogen und Fischmilch ; Fischköder aus Rogen frei
09.10 Thymian, Lorbeerblätter und Safran ; andere Gewürze :
D. Ingwer :
— ganz, gebrochen oder in Scheiben :
— zum industriellen Herstellen von ätherischen ölen oder von Resinoiden (c) .... frei
\ — anderer 17
— in anderen Formen frei
E. Kurkumawurzelstöcke und Samen von Bockshornklee : l
— Samen von Bockshornklee, gemahlen 2
— andere frei
11.04 Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des Kapitels 8 ;
Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06 :
ex A. Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 :
— von Erbsen, Bohnen (Phaseolus-Arten) oder Linsen 12
ex 12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, mit Ausnahme von Rizinussamen frei
( a ) Die Gemeinschaft behalt sich vor , die in den Zugeständnissen genannten Wertgrenzen herabzusetzen . Ab I. Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der
Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepaßt . Die Anpassung erfolgt durch Herauf- und Herabsetzung der Wertgrenzen um
14 ECU tur jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 ECU je 100 kg .
( b ) Vakuumverpackte Stücke mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g fallen unter dieses Zugeständnis, wenn die Umschließung mindestens folgende Angaben
enthält :
— Käsesorte ,
— Fettgehalt ,
— verantwortlicher Verpacker,
— Herstellungsland .
( c ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
9 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /381
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
o/o
13.03 Pflanzensäfte und -ausztige ; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen :
B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate :
ex I. trocken :
— Pektinstoffe von Äpfeln 24
14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art
(Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Bin
sen, Raffiabast,Lindenbast und dergleichen):
C. andere :
— Bambus ; Schilf und dergleichen :
— roh oder nur gespalten frei
— andere 1,5
— Stuhlrohr; Binsen und dergleichen : ll
— roh oder nur gespalten frei
— andere 1,5
— andere frei
14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (Kapok, Pflanzen
haar, Seegras und dergleichen), auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen : I
— auf Unterlagen 1,5
— andere : II
— Pflanzenhaar 1,5
— Kapok : ll
— roh frei
— anderer 1
— andere frei
14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen : I
\ — pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben : frei
— Kerne , Schalen, Nüsse und harte Samen, der zum Schnitzen verwendeten Art (Stein
nüsse), Dugalmonnüsse und dergleichen frei
— andere : I
— auf Unterlagen 1,5
— andere frei
15.04 Fette und öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert :
A. Leberöle von Fischen :
II . andere :
— von Heilbutten frei
— von anderen Fischen 6
15.07 Fette pflanzliche öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert :
ex B. Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl, Elaeococcaöl), Oiticicaöl ; Myrtenwachs und
Japanwachs :
— Chinaöl, Tungöl , Abrasinöl, Elaeococcaöl , Oiticicaöl, roh 3
— gereinigt oder raffiniert, mit Ausnahme von Japanwachs 3
Nr. L 331 /382 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
Vo
15.07
(Fortsetzung)
D. andere Öle :
I. zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von
Lebensmitteln (a):
a) roh :
ex 3 . andere :
— Erdnußöl, Kokosöl, Rapsöl, Leinöl, Rüböl, Sonnenblumenöl, Illipe
fett, Karitefett, Domoriiett, Tulucunaöl oder Babassuöl 5
b) andere :
ex 2. andere :
— Rapsöl, Leinöl , Rüböl, Sonnenblumenöl, Iilipefett, Karitefett, Domo
rifeu, Tulucunaöl oder Babassuöl 8
II . andere :
b) andere :
II 2 . fest, in anderen Aufmachungen, flüssig :
li ex aa) roh :
— Erdnußöl, Kokosöl, Rapsöl, Baumwollsaatöl, Senföl, Rüböl,
Sojaöl oder Sonnenblumenöl 10
li ex bb) andere : \
— Erdnußöl, Baumwollsaatöl , Sojaöl, Sonnenblumenöl 15
— andere öle, mit Ausnahme von ölen mit einem Gehalt an freien
Fettsäuren von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit
Ausnahme von Palmkernöl, Iilipefett, Kokosöl, Rapsöl, Rüböl
oder Kopaivaöl 15
15.12 Tierische und pflanzliche öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige
andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet :
ex B. in anderer Aufmachung :
— Fette und öle von Fischen oder von Meeressäugetieren, hydriert, auch raffiniert,
jedoch nicht verarbeitet 17
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht :
B. andere :
III . andere :
b) andere :
2 . andere :
aa) von Schafen oder Ziegen :
11 . nicht gegart; Gemische von gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und
nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall :
— von Schafen 20
— von Ziegen 26
22. andere : !
— von Schafen 20
— von Ziegen 26
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz :
ex F. Boniten, Makrelen und Sardellen :
— Boniten und Makrelen 25
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden fesezusetzenden Voraussetzungen .
9. 12 . 85 Nr. L 331 /383Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
%
20.06
22.09
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder
Alkohol :
B. II . c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts :
1 . von 4,5 kg oder mehr :
ex aa) Aprikosen :
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
ex bb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen :
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
ex dd) andere Früchte :
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
ex ee) Gemische von Früchten :
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 °/o vol, unvergällt ; Branntwein, Likör und
andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen
von Getränken :
A. Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit
einem Inhalt :
ex I. von 2 Liter oder weniger :
— mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger
23
23
23
23
1,60 ECU
für 1 hl je
% vol Alkohol
+ 10 ECU
je hl
ex II. von mehr als 2 Liter :
— mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,60 ECU
für 1 hl je
% vol Alkohol
C. alkoholische Getränke :
\\ V. andere, in Behältnissen mit einem Inhalt : \
25.32
ex a) von 2 Liter oder weniger :
— Liköre, Branntwein (mit Ausnahme von Branntwein aus Steinobst, Kernobst
oder Kernobsttrester), mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weni
ger
ex b) von mehr als 2 Liter :
— Liköre, Branntwein (mit Ausnahme von Branntwein aus Steinobst, Kernobst
oder Kernobsttrester), mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weni
ger
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
ex B. andere :
— Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt :
1,60 ECU
für 1 hl je
% vol Alkohol
+ 10 ECU
je hl
1,60 ECU
für 1 hl je
% vol Alkohol
— weder gebrannt noch gemischt 0,9
\\ — andere 2,9
li — andere frei
Nr. L 331 /384 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
%
Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mine
ralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):
— Asphaltmastix
— andere
Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere radioaktive chemische Elemente
und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch
nicht einheitlich ; Legierungen, Dispersionen und Cermccs, die diese Elemente oder diese Isoto
pe oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten :
A. spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; ihre Verbindungen, Legierungen ,
Dispersionen und Cermets, einschließlich der gebrauchten (bestrahlten) Brennstoff
elemente von Kernreaktoren :
— natürliches Uran :
— roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott (EURATOM)
— verarbeitet :
— Stäbe (Stangen), Profile , Draht, Bleche, Blätter und Bänder (EUJL4TOM) . . .
— anderes (EURATOM)
— andere (EURATOM)
B. andere :
— künstlich radioaktive Isotope (EURATOM)
— Verbindungen der künstlich radioaktiven Isotope (EURATOM)
— andere
27.16
28.50
28.52
37.07
38.09
2,5
0,9
frei
1.5
frei
frei
frei
frei
0,91 ECU
für 100 m
7,1
4.6
Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten
Urans und der Metalle der Seltenen Erden, des Yttriums und des Scandiums, auch untereinan
der gemischt :
ex A. des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt
(EURATOM), ausgenommen Salze des Thoriums
Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit
Tonaufzeichnung (Negative oder Positive):
A. nur mit Tonaufzeichnung :
— Negative , Zwischenpositive
— andere Positive
Holzteere ; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel
der Tarifnr. 38.18); Kreosot ; Holzgeist ; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art ; Brauerpech
und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen;
Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen :
B. andere :
— Holzgeist
— andere
9. 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 331 /385
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
%
47.02 Papierabfälle und Pappabfälle ; Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung
verwendbar :
— Papierabfälle und Pappabfälle :
— augenscheinlich nur zur Papierherstellung verwendbar frei
— andere :
li —ausschließlich zur Papierherstellung verwendbar gemacht (a) frei
—andere 1,4
— Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar frei
53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
*
A. mit einem Anteil an Wolle oder an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 Gewichtshundert
teilen oder mehr :
Il — mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr 3,8
— mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 Gewichtshundertteilen oder
mehr 5,3
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren :
A. mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr :
— „Loden" genannte Gewebe (b):
— mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für Im1 13
li — andere 14
Il — andere Gewebe :
II — aus Kammgarn mit einem Wert von 3 ECU oder mehr für 1 m1 13
— aus Streichgarn mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 ml 13
— andere 16
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelier
hintergründe und dergleichen :
— Wachstuch und andere mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe 5,1
— andere 4,9
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk
oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):
ex B. andere :
— mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder 20
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(b) „Loden" ist ein leinwandbindiges, einfarbiges oder aus melierten Garnen bestehendes, gewalktes Gewebe mit einem Quadratmetergewicht von 250 bis 450 g. Er i« aus
nichtgezwirnten Streichgarnen aus Wolle gemischt mit feinen Tierhaaren hergestellt und kann auch grobe Tierhaare oder synthetische oder künstliche Spinnstoffe
enthalten . Die Spinnstoffasern sind durch eine Oberflachenbehandlung in eine Richtung gelegt, wodurch das Gewebe wasserabstoßende Eigenschaften erhalten hat.
Nr. L 331 /386 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12 . 85
ANHANG
(Fortsetzung)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger
Zollsatz
%
Messer, andere ab Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (ein
schließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür :
ex A. Messer, ausgenommen Messer mit Klingen aus rostfreiem Stahl 17
82.09
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren :
C. andere Motoren :
II . Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung :
ex a) Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge :
— für Wasserfahrzeuge der Tarifstellen 89.01 A, 89.01 B I, 89.02 A, 89.02 B I
und 89.03 A (a) frei
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
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