29. 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311 / 19
VERORDNUNG EWG) Nr. 3333/84 DER KOMMISSION
vom 28 . November 1984
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in
unverändertem Zustand
dazu, daß die derzeit geltenden Ausfuhrerstattungen
entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu
ändern sind —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 19 Absatz 4 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker anzuwenden sind, wurden durch die
Verordnung (EWG) Nr . 3239/84 ('), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3269/84 (■), festgesetzt .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3239/84 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben ,
über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten und nicht
denaturierten Erzeugnisse, die im Anhang der geän
derten Verordnung (EWG) Nr. 3239/84 festgesetzt
wurden , werden wie im Anhang angegeben geändert .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 28 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
( ! ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4.
(*) ABl . Nr . L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr . L 302 vom 21 . 11 . 1984, S. 22 .
O ABl . Nr . L 305 vom 23 . 11 . 1984, S. 27 .
Nr. L 311 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 . 11 . 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28 . November 1984 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Betrag der Erstattung
je 100 kg
je 1 v. H. Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden Erzeugnisses
17.01 Rüben - und Rohrzucker, fest :
A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt :
( I) Weißzucker : \
(a) Kandiszucker 38,95
(b) andere 38,21
(II) Zucker, aromatisiert oder gefärbt 0,3895
B. Rohzucker :
II . andere :
(a) Kandiszucker 35,83 (')
I (b) andere Rohzucker 35,1 5 (')
(') Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 v. H. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuk
kers von 92 v. H. abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 766/68 errechnet.
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