29 . 11 . 84 Nr. L 311 /23Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG Nr. 3336/84 DER KOMMISSION
vom 28 . November 1984
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide* Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
führt dazu, daß die gegenwärtig geltenden Ausfuhr
erstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser
Verordnung zu ändern sind —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 fünfter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide,
Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwenden sind, wurden durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3272/84 ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3314/84 (4), festgesetzt.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3272/84 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben,
über welche die Kommission gegenwärtig verfügt,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand, die im Anhang der geänderten Verordnung
(EWG) Nr. 3272/84 festgesetzt sind, werden gemäß
dem Anhang zu dieser Verordnung abgeändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 28 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(■) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 305 vom 23 . 11 . 1984, S. 33 .
h) ABl. Nr. L 308 vom 27. 11 . 1984, S. 40 .
Nr. L 311 /24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 . 11 . 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28 . November 1984 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 0
I — den anderen Drittländern 0
10.01 B II Hartweizen —
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 10,00
— den anderen Drittländern 10,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 23,00
— der Zone II b) 30,00
— Japan
— den anderen Drittländern —
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern —
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen -Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 1 1 .0 1 A Mehl von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 18,00
— mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 18,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 16,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 15,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 14,00
— mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 12,00
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(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 11.01 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 18,00
— mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 18,00
— mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 18,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 18,00
11.02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 151,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 143,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 127,00
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 120,00
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 18,00
(') Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen.
(2) Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5. 1977), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12 . 1983), bestimmt sind.
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