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Verordnung (EWG) Nr. 3337/84 des Rates vom 27. November 1984 zur Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von schwerem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. L 311 vom 29/11/1984 S. 0026 - 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0193
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0196
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3337/84 DES RATES
vom 27. November 1984
zur Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von schwerem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf bestimmte Einfuhren von schwerem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzt und Verpflichtungen über die Einfuhr dieses Erzeugnisses von der Allied Chemical Corporation und der Texas Gulf Chemicals Company angenommen. Dieser vorläufige Zoll kam zu einem bereits bestehenden endgültigen Zoll hinzu, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 550/83 des Rates (3) festgesetzt worden war. Die Beteiligten wurden zu weiterer Stellungnahme aufgefordert.
B. Weiteres Verfahren
(2) Nach Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls stellte ein davon betroffener Ausführer einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde. Die Gemeinschaftshersteller nahmen ebenfalls zu dem Zoll schriftlich Stellung.
(3) Ein Ausführer ersuchte um Unterrichtung über bestimmte Tatsachen und wesentliche Erwägungen, aufgrund deren beabsichtigt war, eine endgültige Maßnahme zu empfehlen; diesem Antrag wurde stattgegeben.
C. Dumping
(4) Neues Beweismaterial für das Vorliegen von Dumping ging der Kommission seit Einführung des vorläufigen Zolls nicht zu; die Kommission betrachtet daher ihre in der Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 dargelegten Feststellungen zum Dumping als endgültig.
D. Schädigung
(5) Neues Beweismaterial für eine Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft wurde nicht vorgelegt.
Die Kommission hat daher die in der Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich der Schädigung bestätigt.
(6) Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhaltes, daß durch die gedumpten Einfuhren von schwerem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, unabhängig von anderen Faktoren, eine bedeutende Schädigung verursacht wird.
E. Interesse der Gemeinschaft
(7) Die Interessen des geschädigten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und diejenigen der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft wurden in Betracht gezogen. Der Rat ist der Auffassung, daß der Schutz der Interessen der Gemeinschaft die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von schwerem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erfordert.
F. Verpflichtungen
(8) Zwei Hersteller von schwerem Natriumkarbonat in den Vereinigten Staaten von Amerika, FMC und Stauffer Chemicals, die bisher noch nicht in die Gemeinschaft ausführen, boten Verpflichtungen hinsichtlich ihrer möglichen künftigen Ausfuhren nach der Gemeinschaft an.
(9) In vorhergenden Fällen, in denen potentielle Ausführer Verpflichtungen hinsichtlich ihrer möglichen künftigen Ausfuhren nach der Gemeinschaft anboten, wurden diese je nach den Merkmalen des Einzelfalls angenommen oder abgelehnt. Dieses Vorgehen wurde überprüft, und es wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß normalerweise Verpflichtungsangebote von möglichen Ausführern aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:
a) Es ist schwierig, einen Ausfuhrpreis auf angemessene Weise für ein Unternehmen zu bestimmen, das keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt hat, weil möglicherweise vorhandene Daten sich wahrscheinlich auf einen anderen Zeitraum oder einen anderen Bestimmungsort beziehen; sie wären infolgedessen von zweifelhaftem Wert.
b) Es ist weiterhin wahrscheinlich schwierig oder ausgeschlossen, den Umfang möglicher zukünftiger Ausfuhren eines potentiellen Ausführers und ihre Folgen für die Gemeinschaftsindustrie festzustellen. Dies ist von Bedeutung in den Fällen, in denen für die Hersteller, die bereits exportieren, entweder im Rahmen einer Verpflichtung oder durch einen Zoll ein Preisniveau zur Beseitigung des dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachten Schadens ermittelt wird, und in denen der Umfang der Verkäufe der eingeführten Waren wahrscheinlich ein entscheidender Faktor für die Berechnung des Preisniveaus ist. Ausfuhren von Unternehmen, die vorher keine Ausfuhren tätigten, aber Verpflichtungen abgaben, dürften höchstwahrscheinlich zu einer Veränderung der Umstände führen, die während des Untersuchungszeitraums herrschten, und könnten eine Überprüfung des erforderlichen Preisniveaus notwendig machen.
c) Eine Antidumpinguntersuchung sollte im Interesse aller Betroffenen rasch abgewickelt werden. Müssten potentielle Ausführer untersucht werden, würde dies eine unangemessene Verwaltungslast für die Untersuchungsbehörden mit sich bringen, zu einer Verlängerung der Untersuchung führen und damit ihre Wirksamkeit hinsichtlich des vorgeschriebenen Zeitplans beeinträchtigen.
Obwohl es für potentielle Ausführer möglicherweise Nachteile mit sich bringt, wenn Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden, so ist dieser Umstand im Lichte der obigen Darlegungen generell nicht als unangemessen anzusehen. Ferner kann es, wenn ein solcher Ausführer zu exportieren beginnt, angebracht sein, Artikel 14 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2196/84 über die Wiederaufnahme der Untersuchung bzw. die Rückerstattung von Antidumpingzöllen heranzuziehen.
(10) Was FMC und Stauffer Chemicals betrifft, so wurden die wahrscheinlichen Bedingungen und Umstände, unter denen Ausfuhren in die Gemeinschaft stattfinden würden, im Lichte obiger Erwägungen überprüft. Bei beiden Unternehmen ergaben sich die genannten Probleme im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Exportpreises und die Einschätzung des Einflusses zukünftiger zusätzlicher Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie. Daraus wird die Schlußfolgerung gezogen, daß hier eine Ausnahme von der nunmehr eingenommenen Position, normalerweise keine Verpflichtungen von nicht exportierenden Unternehmen anzunehmen, nicht gerechtfertigt wäre. Folglich wurde nach Konsultationen beschlossen, die von FMC und Stauffer Chemicals angebotenen Verpflichtungen nicht anzunehmen.
G. Endgültiger Zoll
(11) Angesichts der obigen Feststellungen sollte der endgültige Antidumpingzoll in Höhe des vorhergehenden endgültigen Antidumpingzolls zuzueglich des zusätzlichen vorläufigen Antidumpingzolls festgesetzt werden. Dieser endgültige Zoll löst den endgültigen Zoll ab, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 550/83 eingeführt wurde.
H. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
(12) Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge sind zu vereinnahmen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 550/83 wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Für die Einfuhr von schwerem Natriumkarbonat der Tarifstelle 28.42 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer ex 28.42-31) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt.
(2) Der Zoll beträgt 67,49 ECU je Tonne.
Er gilt nicht für Ausfuhren von schwerem Natriumkarbonat durch Allied Chemical Corporation und Texas Gulf Chemicals Company.
(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.
(4) Als schweres Natriumkarbonat im Sinne dieser Verordnung gilt Natriumkarbonat mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,700 kg/dm3.
Artikel 3
Die Beträge, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegt wurden, werden endgültig vereinnahmt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 206 vom 2. 8. 1984, S. 15.
(3) ABl. Nr. L 64 vom 10. 3. 1983, S. 23.
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