Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3338/84 des Rates vom 27. November 1984 betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren @Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 25. Oktober 1984 über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 312 vom 30/11/1984 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0104
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0104
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/84 DES RATES
vom 27. November 1984
betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ermächtigt den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß, im Wege von Beschlüssen bestimmte Änderungen des Abkommens zu erlassen.
Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, die Geltungsdauer der Beschlüsse 2/78 (2) und 2/79 (3) bis zum 31. Dezember 1986 zu verlängern.
Diese Verlängerung ist in dem Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses niedergelegt. Es sind die für die Durchführung des vorgenannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren findet in der Gemeinschaft Anwendung.
Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) ABl. Nr. L 294 vom 29. 12. 1972, S. 87.
(2) ABl. Nr. L 174 vom 29. 6. 1978, S. 11.
(3) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1979, S. 21.
BESCHLUSS Nr. 1/84 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ÖSTERREICH
- Gemeinschaftliches Versandverfahren -
vom 25. Oktober 1984
über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluß Nr. 2/78 hat der Gemischte Ausschuß das Abkommen um die Anlage II A ergänzt, die die versuchsweise Einführung eines datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beinhaltet. Die Anlage II A wurde mit Beschluß Nr. 2/79 geändert. Die Geltungsdauer dieser Beschlüsse wurde mit Beschluß Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses bis zum 31. Dezember 1984 verlängert.
Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Verwendung des genannten Vordrucks über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Die Geltungsdauer der vorgenannten Beschlüsse ist daher zu verlängern -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Beschlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses, zuletzt verlängert mit Beschluß Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses, wird bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 1984.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. KLEIN
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