Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3341/84 des Rates vom 28. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und zur Festlegung besonderer Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1831/84
Amtsblatt Nr. L 312 vom 30/11/1984 S. 0007 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0208
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0208
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3341/84 DES RATES
vom 28. November 1984
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und zur Festlegung besonderer Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1831/84
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/81 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 (3) ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 (4) geändert worden, um den seit der Einführung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Eier gesammelten Erfahrungen sowie den Handelspraktiken Rechnung zu tragen und eine bessere Verbraucherinformation zu ermöglichen.
Aus den gleichen Gründen empfiehlt es sich, die Möglichkeit vorzusehen, auf Grosspackungen neben den nach den Vermarktungsnormen vorgesehenen Angaben auch den Betriebsführungscode oder den Lagerhaltungskontrollcode anzugeben.
Es hat sich gezeigt, daß die neuen Kennzeichnungsvorschriften innerhalb kurzer Frist in mehreren Mitgliedstaaten angewandt werden konnten. Angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten ist es jedoch zweckmässig, eine Übergangszeit vorzusehen, damit der Handel die Anpassungen nach und nach vornehmen kann -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 wird folgender Absatz hinzugefügt:
»(5) Auf Grosspackungen kann jedoch der Betriebsführungscode des Handels oder der Lagerhaltungskontrollcode angegeben werden."
Artikel 2
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 erhält folgende Fassung:
»Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Sie gilt ab 1. Dezember 1984.
Jedoch dürfen während einer Übergangszeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 1985 die mit dieser Verordnung eingeführten Vermarktungsnormen für Eier und die früheren Normen gleichzeitig angewandt werden um den freien Warenverkehr mit Eiern in der Gemeinschaft zu gewährleisten."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Dezember 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.
(2) ABl. Nr. L 364 vom 19. 12. 1981, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56.
(4) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1984, S. 2.
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