Nr. L 312/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3344/84 DER KOMMISSION
vom 29. November 1984
zur Festsetzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl sowie
der Einfuhrabschöpfungen für andere Erzeugnisse des Olivenölsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2260/84 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des
Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von
Olivenöl aus Algerien (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 663/84 (4), insbesondere auf
Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1521 /76 des
Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von
Olivenöl mit Ursprung in Marokko (*), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 663/84, insbeson
dere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1508 /76 des
Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von
Olivenöl aus Tunesien (6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 11 12/84 Q, insbesondere auf
Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des
Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der
Türkei in die Gemeinschaft (8), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 664/82 (9), insbesondere
auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1620/77 des
Rates vom 18 . Juli 1977 über die Einfuhren von
Olivenöl aus dem Libanon (10),
in Erwägung nachstehender Gründe :
In ihrer Verordnung (EWG) Nr. 3131 /78 vom 28 .
Dezember 1978 (u ) hat die Kommission beschlossen ,
für die Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl
auf das Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen .
In Artikel 3 der der Verordnung (EWG) Nr. 2751 /78
des Rates vom 23 . November 1978 über die allge
meinen Durchführungsvorschriften für die Festsetzung
der Einfuhrabschöpfung bei Olivenöl durch Ausschrei
bung (12) wird bestimmt, daß der Mindestabschöp
fungsbetrag des jeweiligen Erzeugnisses aufgrund der
Prüfung des Weltmarktes und des Gemeinschafts
marktes sowie der von den Bietern genannten
Abschöpfungsbeträge festzusetzen ist.
Bei der Erhebung der Abschöpfung sind die
Vorschriften zu berücksichtigen , die in dem
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
bestimmten Drittländern aufgeführt sind. Bei der Fest
setzung der Abshöpfung für diese Drittländer ist die
für die Einfuhren aus den anderen Drittländern zu
erhebende Abschöpfung als Berechnungsgrundlage zu
benutzen .
Für die Türkei und die Maghrebländer sollte dem
gemäß den Vereinbarungen zwischen der Gemein
schaft und diesen Drittländern festzusetzenden Zusatz
betrag nicht vorgegriffen werden .
Die Anwendung der vorgenannten Einzelheiten auf
die am 26 . und 27 . November 1984 von den Bietern
vorgelegten Abschöpfungsbeträge führt dazu, die
Mindestabschöpfungen gemäß Anhang I zu dieser
Verordnung festzusetzen .
Die bei der Einfuhr von Oliven der Tarifstellen 07.01
N II und 07.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs sowie
von Erzeugnissen der Tarifstellen 15.17 B I und 23.04
A II des Gemeinsamen Zolltarifs zu erhebende
Abschöpfung muß ausgehend von der Mindestab
schöpfung berechnet werden, die auf die in diesen
Erzeugnissen enthaltene Ölmenge anwendbar ist. Die
Abschöpfung für Olivenöl darf jedoch nicht geringer
sein als ein Betrag, der 8 % des Wertes des einge
führten Erzeugnisses entspricht, wobei dieser Betrag
pauschal festgesetzt wird. Die Anwendung dieser
Bestimmungen führt dazu, die Abschöpfungen gemäß
Anhang II dieser Verordnung festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von
Olivenöl werden in Anhang I festgesetzt.
(■) ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66.
O ABl . Nr. L 208 vom 3 . 8 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6 . 1976, S. 24 .
(4) ABl . Nr. L 73 vom 16. 3 . 1984, S. 10 .
O ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6 . 1976, S. 43 .
(«) ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6 . 1976, S. 9 .
O ABl . Nr. L 108 vom 25. 4. 1984, S. 4 .
(8) ABl . Nr . L 142 vom 9 . 6 . 1977, S. 10 .
O ABl . Nr. L 73 vom 16 . 3 . 1984, S. 11 .
( ,0) ABl . Nr. L 181 vom 21 . 7 . 1977, S. 4.
(") ABl . Nr. L 370 vorn 30 . 12 . 1978 , S. 60 . ( 12) ABl . Nr. L 331 vom 28 . 11 . 1978 , S. 6 .
30 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/ 13
Artikel 2
Die auf die Einfuhr der anderen Erzeugnisse des
Olivenölsektors anwendbaren Abschöpfungen werden
in Anhang II festgesetzt .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 30 . November 1984 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 29 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
Nr. L 312/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 84
ANHANG I
Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl
(ECU / 100 kg)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Drittländer
15.07 A I a ) 59,00 (')
15.07 Alb) 62,00 (')
15.07 Ale) 60,00 (')
15.07 All a) 70,00 (2)
15.07 All b) 95,00 O
(') Für die Einfuhr von vollständig in einem der nachstehend genannten Länder gewonnenem und
unmittelbar aus diesen Ländern in die Gemeinschaft verbrachten Öl dieser Tarifstelle wird die
Abschöpfung vermindert um :
a) für den Libanon und Spanien : 0,60 ECU/ 100 kg ;
b) für die Türkei : 11,48 ECU/ 100 kg (*), sofern der Marktbeteiligte den Nachweis erbringt, daß er
die von diesem Land festgesetzte Ausfuhrabgabe erstattet hat, wobei diese Erstattung den Betrag
der tatsächlich eingeführten Abgabe nicht überschreiten darf ;
c) für Algerien, Marokko : 12,69 ECU/ 100 kg (*), sofern der Marktbeteiligte den Nachweis erbringt,
daß er die von diesen Ländern festgesetzte Ausfuhrabgabe erstattet hat, wobei diese Erstattung
den Betrag der tatsächlich eingeführten Abgabe nicht überschreiten darf.
d) für Tunesien : 12,69 ECU/ 100 kg (*), sofern der Marktbeteiligte den Nachweis erbringt, daß er
die von diesem Land festgesetzte Ausfuhrabgabe erstattet hat, wobei diese Erstattung den Betrag
der tatsächlich eingeführten Abgabe nicht überschreiten darf.
(*) Diese Beträge können durch zusätzliche Beträge, die von der Gemeinschaft und den betref
fenden Drittländern bestimmt werden, erhöht werden .
(2) Für die Einfuhr von Öl dieser Tarifstelle :
a) vollständig in Algerien, Marokko und in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesen
Ländern in die Gemeinschaft verbracht, wird die Abschöpfung um 3,86 ECU/ 100 kg vermin
dert ;
b) vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft
verbracht, wird die Abschöpfung um 3,09 ECU/ 100 kg vermindert.
(3) Für die Einfuhr von Öl dieser Tarifstelle :
a) vollständig in Algerien , in Marokko und in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesen
Ländern in die Gemeinschaft verbracht, wird die Abschöpfung um 7,25 ECU/ 100 kg vermin
dert ;
b) vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft
verbracht, wird die Abschöpfung um 5,80 ECU/100 kg vermindert .
ANHANG II
Abschöpfungen bei der Einfuhr der anderen Erzeugnisse des Olivenölsektors
(ECU/ 100 kg)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Drittländer
07.01 N II 13,64
07.03 All 13,64
15.17 B I a) 31,00
15.17 B I b) 49,60
23.04 A [I 4,80
Full & Egal Universal Law Academy