30 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/ 19
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3348/84 DER KOMMISSION
vom 29. November 1984
zur Änderung der Einfuhrabschöpfungen für Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 14 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis (3), zuletzt geändert durch Verord
nung (EWG) Nr. 1025/84 (4), insbesondere auf Artikel
12 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über
den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (6), insbesondere auf
Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen sind
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3004/84 Q, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3323/84 (8),
festgesetzt worden .
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1027/84 des Rates
vom 31 . März 1984 (9) ist die Verordnung (EWG) Nr.
2744/75 (10) betreffend die Erzeugnisse der Tarifstelle
23.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs geändert worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 ("), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 ( l2),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Kassa
Wechselkurse in Höhe jeder dieser Währungen
stützt und der während des bestimmten Zeitraums
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird .
Diese Wechselkurse sind die am 28 . November 1984
festgestellten Kurse .
Die zuletzt festgesetzte Abschöpfung der Grund
erzeugnisse weicht von den mittleren Abschöpfungen
um mehr als 3,02 ECU je Tonne des Grunderzeug
nisses ab . Daher müssen aufgrund von Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1 579/74 ( 13) die zur Zeit
geltenden Abschöpfungen entsprechend dem Anhang
zu dieser Verordnung geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnissen, die der Verordnung (EWG) Nr.
2744/75, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1027/84, unterliegen und im Anhang der
geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3004/84 festgesetzt
sind, zu erhebenden Abschöpfungen werden wie im
Anhang angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
■) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
3) ABl . Nr. L 1 66 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
4) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
j ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
6) ABl . Nr . L 263 vom 19 . 9 . 1973 , S. 1 .
7) ABl . Nr. L 283 vom 27. 10 . 1984, S. 17.
8) ABl . Nr. L 310 vom 28 . 11 . 1984, S. 19 .
9) ABl . Nr . L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 15 .
w) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65.
(") ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
( I2) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
H ABl . Nr. L 168 vom 25. 6 . 1974, S. 7 .
Nr. L 312/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1984 zur Änderung der Einfuhr
abschöpfungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
(ECU/Tonne)
Nummer
des Gemeinsamen Zolltarifs
Abschöpfungen
Drittländer
(ausgenommen
AKP oder ÜLG)
AKP oder ÜLG
23.02 A I a) 33,25 27,25
23.02 A I b) 64,40 58,40
23.02 A II a) 33,25 27,25
23.02 A II b) 64,40 58,40
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