30 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/21
VERORDNUNG EWG Nr. 3349/84 DER KOMMISSION
vom 29. November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischea Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75
bestimmt, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse
und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden kann .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75
des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Getreide und über die Kriterien für die Festset
zung des Erstattungsbetrags (3) müssen die Ersattungen
festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage
und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbar
keit des Getreides und seines Preises in der Gemein
schaft einerseits und der Preise für Getreide und
Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt andererseits .
Nach dem gleichen Artikel ist außerdem auf den
Getreidemärkten eine ausgeglichene Lage und eine
natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der
Handelsströme zu gewährleisten . Ferner sind der wirt
schaftliche Aspekt der Ausfuhren und die Notwendig
keit zu berücksichtigen , Störungen auf dem Markt der
Gemeinschaft zu vermeiden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 hat in Artikel 3
die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der
Berechnung der Erstattungen für Getreide zu berück
sichtigen sind .
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und
Roggen sind diese besonderen Kriterien in Artikel 4
der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 definiert.
Außerdem muß die auf diese Erzeugnisse anwendbare
Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung
der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreide
menge berechnet werden . Diese Mengen sind in der
Verordnung Nr. 162/67/EWG (4), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1607/71 (% festgesetzt worden .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte können die Untertei
lung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß
ihrer Bestimmung notwendig machen .
Die Erstattung muß mindestens einmal monatlich
festgesetzt werden ; sie kann innerhalb dieses Zeit
raums abgeändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu erlauben, ist bei der Berechnung der Erstat
tungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 Q,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die
Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der
Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt ist die Erstat
tung in Höhe der im Anhang genannten Beträge fest
zusetzen .
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht
innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten
Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30 . November 1984 in
Kraft.(') ABl . Nr. L 281 vom 1.11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. 128 vom 27. 6 . 1967, S. 2574/67.
O ABl . Nr. L 168 vom 27. 7. 1971 , S. 16 .
(6) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 312/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 84
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 29. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
30 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/23
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 0
\ — den anderen Drittländern 9,00
10.01 B II Hartweizen —
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach ;
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
10,00
10,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— der Zone II b)
— Japan
— den anderen Drittländern
23,00
30,00
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern —
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 1 1 .01 A Mehl von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 13,00
— mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 13,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 11,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 11,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 10,00
— mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 9,00
Nr. L 312/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 84
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 1 1 .0 1 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 13,00
— mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 13,00
— mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 13,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 13,00
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 128,50
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 121,50
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 108,50
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 102,00
11.02 Alb) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 13,00
(') Grieß, von dein weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen .
(2) Grieß , von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1 124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12. 1983), bestimmt sind .
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