30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /3
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3349/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl
und Malz hinzugefügt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 15
Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den
Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrech
nungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden, sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2160/85 (^ und die später zu ihrer Änderung
erlassenen Verordnungen festgesetzt worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 0,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird .
Diese Wechselkurse sind die am 28 . November 1985 fest
gestellten Kurse .
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif
Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit geltenden
Prämien, die den Abschöpfungen hinzugefügt werden,
wie im Anhang dieser Verordnung angegeben geän
dert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Prämien, die den nach Artikel 15 der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 im voraus festgesetzten Abschöp
fungen für Einfuhren von Getreide und Malz hinzuzu
fügen sind, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30 . November 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl. Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
(«j ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973, S. 1 .
H ABl. Nr. L 203 vom 1 . 8 . 1985, S. 11 .
(6) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 321 /4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der Prämien , die
den Einfuhrabschöpfungen für Getreide , Mehl und Malz hinzugefügt werden
A. Getreide und Mehl
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
11
1 . Term.
12
2. Term.
1
3 . Term .
2
10.01 B 1 Weichweizen und Mengkorn 0 0 0 0
10.01 B II Hartweizen 0 1,09 1,09 1,12
10.02 Roggen 0 0 0 0
10.03 Gerste 0 0 0 0
10.04 Hafer 0 0 0 0
10.05 B Mais , anderer als Hybridmais zur Aussaat 0 0 0 1,10
10.07 A Buchweizen 0 0 0 0
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum 0 0 0 5,46
10.07 C Sorghum 0 0 0 1,64
10.07 D Anderes Getreide 0 0 0 0
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkorn 0 0 0 0
B. Malz
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
11
1 . Term.
12
2. Term .
1
3 . Term.
2
4. Term.
3
1 1 .07 A I (a) Malz aus Weizen, ungeröstet, in Form von Mehl 0 0 0 0 0
1 1 .07 A I (b) Malz aus Weizen, ungeröstet, außer in Form von
Mehl 0 0 0 0 0
11.07 All (a) Malz , anderes als aus Weizen , ungeröstet, in Form
von Mehl 0 0 0 0 0
1 1.07 A II (b) Malz , anderes als aus Weizen , ungeröstet, außer in
Form von Mehl 0 0 0 0 0
1 1 .07 B Malz, geröstet 0 0 0 0 0
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