30. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /7
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3351/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für
Reis und Bruchreis
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird.
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif
Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit geltenden
Prämien, die den Abschöpfungen hinzugefügt werden,
wie im Anhang dieser Verordnung angegeben abgeän
dert —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 des Rates
vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Reis ('), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1025/84 (2), insbesondere auf Artikel 13
Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Prämien, die den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis hinzugefügt werden, sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2457/85 (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3315/85 (4), festgesetzt worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (*),
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Prämiensätze als Zuschlag zu den im voraus festge
setzten Abschöpfungen für die Einfuhren von Reis und
Bruchreis sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, 5 . 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
(3) ABl . Nr. L 234 vom 31 . 8 . 1985, S. 8 .
(
(*) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
h) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 321 /8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30. 11 . 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der Prämien als
Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
12
1 . Term .
1
2. Term.
2
3. Term.
3
ex 10.06 Reis :
B. anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder
geschälter Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
b) geschälter Reis : IIIIII
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
II . halbgeschliffener oder voll
ständig geschliffener Reis :
a) halbgeschliffener Reis : \
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
b) vollständig geschliffener
Reis : |
1 . rundkörniger 0 0 0 —
2. langkörniger 0 0 0 —
III . Bruchreis 0 0 0 0
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