Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3352/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1983)
Amtsblatt Nr. L 358 vom 20/12/1982 S. 0001 - 0003
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3352/82 DES RATES
vom 3 . Dezember 1982
zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat sich verpflichtet , jährlich ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für Ferrosilicium der Tarifstelle 73.02 C bis zu 20 000 Tonnen zu eröffnen . Diese Menge muß jedoch auf 11 100 Tonnen herabgesetzt werden , um die traditionellen Einfuhren aus den EPTA-Ländern zu berucksichtigen , die aufgrund der mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen zollfrei durchgeführt werden können . Somit ist am 1 . Januar 1983 das betreffende Zollkontingent zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren bis zur völligen Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird .
Der Gemeinschaftscharakter des Gemeinschaftszollkontingents kann dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird , muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden , der anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern sowie nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , für die vollständige statistische Angaben verfügbar sind , verteilen sich die insgesamt getätigten Einfuhren dieser Ware prozentual auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt :
* 1978 * 1979 * 1980 *
Benelux * 9,26 * 9,23 * 7,71 *
Dänemark * 0,92 * 0,17 * 0 *
Deutschland * 46,30 * 44,06 * 45,36 *
Griechenland * 0,70 * 0,45 * 0,06 *
Frankreich * 2,34 * 2,65 * 13,33 *
Irland * 0 * 0 * 0 *
Italien * 18,04 * 17,84 * 15,18 *
Vereinigtes Königreich * 22,43 * 25,60 * 18,36 *
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktlage für Ferrosilicium im Jahr 1983 lässt sich die erste prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge ungefähr wie folgt veranschlagen :
Benelux : 9,65 ,
Dänemark : 0,17 ,
Deutschland : 50,11 ,
Griechenland : 0,51 ,
Frankreich : 5,10 ,
Irland : 0,02 ,
Italien : 11,26 ,
Vereinigtes Königreich : 23,18 .
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Ware Rechnung zu tragen , sollte die Kontingentsmenge in zwei Raten geteilt werden , wobei die erste Rate aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten , die ihre erste Quote ausgeschöpft haben , bestimmt ist . Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents hoch , d . h . im vorliegenden Fall auf ungefähr 95 v . H . der Kontingentsmenge , festzusetzen .
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft sein . Um Unterbrechungen zu vermeiden , muß daher jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote fast ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine jeweilige zusätzliche Quote fast ganz ausgeschöpft ist , und zwar so oft es die Reserve zulässt .
Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird , während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quote durch eines ihrer Mitglieder durchgeführt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 11 100 Tonnen für Ferrosilicium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet .
( 2 ) Die Einfuhren dieser Ware , die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen , werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
( 3 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt .
( 4 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechneten Zollsätze an .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Gemeinschaftszollkontingent wird in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate in Höhe von 10 600 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf folgende Mengen :
* ( in Tonnen ) *
Benelux * 1 023 , *
Dänemark * 17 , *
Deutschland * 5 312 , *
Griechenland * 55 , *
Frankreich * 541 , *
Irland * 2 , *
Italien * 1 194 , *
Vereinigtes Königreich * 2 456 . *
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 500 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v . H . oder mehr ausgeschöpft , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 5 v . H . seiner ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 2,5 v . H . seiner ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Er unterrichtet die Kommission über die Gründe , die ihn veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v . H . der ursprünglichen Menge übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit , die bis zum 15 . September 1983 getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit der Anrechnung auf ihre Quoten auf bestimmte Verwendungszwekke beschränken . In diesem Fall erfolgt die Kontrolle der jeweiligen bestimmungsgemässen Verwendung gemäß den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften .
Artikel 7
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober 1983 über die Reserve , die nach den in Anwendung des Artikels 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge an .
Artikel 8
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um durch die Eröffnung der von ihnen nach Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Einfuhren der betreffenden Ware festgestellt .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit , welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden .
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 3 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch . CHRISTENSEN
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