30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /9
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3352/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 2 vierter Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 des Rates
vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1025/84 (4), insbesondere auf Artikel 17 Absatz
2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und
Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76
bestimmen, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse
und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft
durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen
werden kann .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 (^ und Artikel 2 der Verord
nung (EWG) Nr. 1431 /76 des Rates vom 21 . Juni 1976 (6),
die allgemeine Richtlinien betreffend die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen und die Kriterien für die Festsetzung
der jeweiligen Beträge auf dem Getreide- bzw. dem Reis
sektor setzen , sind die Erstattungen unter Berücksichti
gung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen
Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des
Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemein
schaft, andererseits der Preise für Getreide , Reis , Bruchreis
und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen .
Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reis
märkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natür
liche Preis - und Handelsentwicklung zu sorgen . Ferner ist
den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren
sowie der Notwendigkeit Rechnung September tragen ,
Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden .
Die Verordnung 30 . August 2744/75 des Rates vom 29 .
Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die
Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeug
nissen Q, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1027/84 (8), bestimmt in Artikel 6 die besonderen
Kriterien , die bei der Berechnung der Erstattung für diese
Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.
Auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr.
2744/75 vorgesehenen Kriterien ist den bei der Berech
nung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung
zugrunde gelegten Preisen und Mengen an Grunderzeug
nissen Rechnung zu tragen .
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75
und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1077/68 f),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2764/71 (10),
ist für bestimmte Erzeugnisse der Betrag der Erstattung
bei der Ausfuhr um die Auswirkung des für das Grunder
zeugnis gewährten Erstattungsbetrags bei der Ausfuhr zu
vermindern .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige
Marktlage bei Getreide- und Reisverarbeitungserzeug
nissen führt zur Festsetzung der Erstattung in einer Höhe,
die den Unterschied zwischen den Preisen in der
Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ausgleichen
soll .
Die Erstattung wird unter Berücksichtigung der Rohstoff
menge, die den beweglichen Teilbetrag bestimmt,
berechnet. Bei bestimmten Verarbeitungserzeugnissen
kann die benötigte Rohstoffmenge je nach Endverwen
dungszweck des Erzeugnisses sich ändern . Gemäß dem
Herstellungsverfahren erhält man außer dem gesuchten
Haupterzeugnis andere Erzeugnisse, deren Menge und
Wert sich je nach der Natur des gesuchten Haupterzeug
nisses ändern können . Die Kumulierung der Erstattungen
für die verschiedenen Erzeugnisse, die bei dem gleichen
Herstellungsverfahren aus dem gleichen Grunderzeugnis
gewonnen werden, könnte in gewissen Fällen eine
Ausfuhr nach Drittländern zu niedrigeren Preisen als den
Weltmarktpreisen möglich machen . Es ist daher
notwendig, für bestimmte Erzeugnisse die Erstattung auf
einen Betrag zu begrenzen , der dem Erzeugnis zwar den
Zugang zum Weltmarkt ermöglicht, gleichzeitig aber
sicherstellt, daß die Ziele der gemeinsamen Marktorgani
sation Beachtung finden .
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu
gewährenden Erstattungen zu staffeln , und zwar, je nach
Erzeugnis , aufgrund des Gehaltes an Rohfasern , Asche ,
Spelzen , Protein , Fetten oder Stärke , wobei dieser Gehalt
jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in
dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des
Grunderzeugnisses ist .
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 13 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
6 ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 36 .
Q ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
(8 ) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 15 .
O ABl . Nr . L 181 vom 27. 7 . 1968 , S. 1 .
H ABl . Nr. L 283 vom 24. 12 . 1971 , S. 30 .
Nr. L 321 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird.
Die Erstattung muß einmal monatlich festgesetzt werden ;
sie kann zwischenzeitlich geändert werden .
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht inner
halb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist
Stellung genommen —
Bei Manihotwurzeln , anderen Wurzeln und Knollen von
tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirt
schaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts
der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine
Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich .
Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es
aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft
am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine
Ausfuhrerstattung festzusetzen .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erforder
nisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei
Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer
Bestimmung notwendig machen .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/71 (') hat die ergän
zenden Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstat
tungen für bestimmte Getreide- und Reisverarbeitungser
zeugnisse festgelegt.
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattungen
zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (2), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (3),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Buchstabe d)
der Verordnung (EWG) Nr. 2727HS und in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.
1418 /76 genannten und der Verordnung (EWG) Nr.
2744/75 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im
Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(■) ABl . Nr. L 284 vom 28 . 12 . 1971 , S. 9 .
(2) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(3) ABl . Nr. 1 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
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ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas
—
Erstattungs
betrag
11.01 C(I) Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von
0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff
142,77
11.01 C(II) Mehl von Gerste, unter der Nr. 11.01 C (I) nicht aufgeführt —
11.01 D (I) Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,8 Gewichtshun
dertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundert
teilen oder weniger
133,94
11.01 D (II) Mehl von Hafer, unter der Nr. 11.01 D (I) nicht aufgeführt —
11.01 E (I) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen
auf den Trockenstoff von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger Q
127,50
11.01 E (II) Mehl von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,3
und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern,
bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger Q
1 1.01 E (III) Mehl von Mais , unter den Nrn . 1 1.01 E ( I) und (II) nicht aufgeführt (J) —
11.01 F Mehl von Reis —
11.02 A III (a) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trok
kenstoff, von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an
Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger
147,53
1 1.02 A III (b) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste , unter der Nr. 1 1.02 A III (a) nicht aufgeführt —
11.02 A IV (a) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen
oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder weniger
133,94
1 1.02 A IV (b) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, unter der Nr. 1 1.02 A IV (a) nicht aufgeführt —
1 K02 A V (a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Roh
fasern , bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichtshundertteilen oder
weniger (') (8)
163,93
1 1 .02 A V (b) Grobgrieß und Feingrieß von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfa
sern , bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger (') (8)
127,50
1 1 .02 A V (c) Grob- und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
von mehr als 1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
Gehalt an Rohfasern , bezogen auf den Trockenstoff, von 1,0 Gewichtshundertteilen
oder weniger (') (8)
109,28
11.02 AVI Grobgrieß und Feingrieß von Reis —
1 1 .02 B I a) 1 (aa) Körner von Gerste , geschält, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern,
bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger (2)
142,77
11.02 Bla) 1 (bb) Körner von Gerste , geschält, unter der Nr. 1 1.02 B I a) 1 (aa) nicht aufgeführt (2) —
1 1 .02 B I a) 2 (aa) Gestutzter Hafer —
Nr. L 321 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas Erstattungsbetrag
1 1.02 B I a) 2 bb) (1 1 ) Körner von Hafer, geschält (entspelzt), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen
oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger (2)
119,06
1 1 .02 B I a) 2 bb) (22) Körner von Hafer, geschält, unter der Nr. 1 1.02 B I a) 2 bb) (1 1 ) nicht aufgeführt (2) —
11.02 BIb) 1 (aa) Körner von Gerste , geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem
Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
und mit einem Gehalt an Rohfasern , bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichts
hundertteilen oder weniger (2)
142,77
11.02B Ib) 1 (bb) Körner von Gerste , geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), unter der Nr.
11 .02 B I b) 1 (aa) nicht aufgeführt (2)
—
1 1 .02 B I b) 2 (aa) Körner von Hafer, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), deren
Peroxydase praktisch inaktivert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von
0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1
Gewichtshundertteilen oder weniger (2)
126,50
1 1 .02 B I b) 2 (bb) Körner von Hafer, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), unter der Nr. des
Tarifschemas 1 1.02 B I b) 2 (aa) nicht aufgeführt (2)
—
1 1.02 B IIa) ( 1 ) Körner von Weizen , geschält, nicht geschnitten oder geschrotet (2) —
1 1.02 B II c)(1 ) ) Körner von Mais, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Fett
gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger
und mit einem Gehalt an Rohfasern , bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichts
hundertteilen oder weniger (2) (8)
136,60
1 1.02 B II c) (2) Körner von Mais , geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Fett
gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger
und mit einem Gehalt an Rohfasen, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichts
hundertteilen oder weniger (2) (8)
104,73
1 1.02 C III (a) Körner von Gerste , periförmig geschliffen , mit einem Aschegehalt (ohne Talkum),
bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (3) —
1 . Kategorie
190,36
1 1.02 C III (b) Körner von Gerste , periförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt (ohne Talkum),
bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (3) —
2. Kategorie
152,29
1 1 .02 C IV Körner von Hafer, periförmig geschliffen (3) —
11.02 DI Körner von Weizen, nur geschrotet 67,00
11.02 Dil Körner von Roggen , nur geschrotet 82,00
1 1 .02 E I b) 1 (aa) Flocken von Gerste , mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1
Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern , bezogen auf
den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger
142,77
11.02 Elb) 1 (bb) Flocken von Gerste , unter der Nr. des Tarifschemas 1 1 .02 E I b) 1 (aa) nicht aufgeführt —
1 1 .02 E I b) 2 (aa) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist , mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder weniger
148,82
1 1 .02 E I b) 2 (bb) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 2 Gewichtshundertteilen oder weniger
1 1 9,06
1 1 .02 E I b) 2 (cc) Flocken von Hafer, unter den Nrn . 11 .02 E I b) 2 (aa) und 1 1.02 E I b) 2 (bb) nicht
aufgeführt
—
ex 11.02 E II c)(1 ) ) Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern , bezogen
auf den Trockenstoff, von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger
145,71
30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 / 13
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas Erstattungs
betrag
ex 11.02 Elle) (2) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff von 1,3
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen
auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger
118,39
ex 11.02 Elle) (3) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als
1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfa
sern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
—
11.02 Ell d) 1 Flocken von Reis —
1 1.02 F III Pellets aus Gerste
—
11.02 F IV Pellets aus Hafer
—
11.02 FV Pellets aus Mais
—
11.02 Gl Keime von Weizen, auch gemahlen 20,75
1 1.02 G II Keime von Getreide, außer von Weizen, auch gemahlen 22,77
1 1 .07 A I a) Malz aus Weizen, ungeröstet, in Form von Mehl 147,72
1 1.07 A IIa) Malz, anderes als aus Weizen , ungeröstet, in Form von Mehl 169,42
11.08 AI Stärke von Mais (*) 115,37
11.08 All Stärke von Reis (*) 1 52,32
11.08 A III Stärke von Weizen 0 121,44
11.08 A IV Stärke von Kartoffeln (6) 115,37
11.08 AV Stärke von Getreide, außer von Mais, Reis oder Weizen und andere als Kartoffel
stärke (*)
—
11.09 A Kleber von Weizen, getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 82 Gewichtshundertteilen oder mehr (N X 6,25)
147,92
17.02 B II a) Glukose und Maltodextrin , ausgenommen Glukose mit einem Reinheitsgrad, bezogen
auf den Trockenstoff, von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, als weißes, kristal
lines Pulver, auch agglomeriert (4)
1 50,49
17.02 B II b) Maltodextrin und Maltodextrinsirup ; Glukose und Glukosesirup mit einem Rein
heitsgehalt, bezogen auf den Trockenstoff von weniger als 99 Gewichtshundertteilen,
ausgenommen Glukose als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert (4)
115,37
17.02 F II a) Zucker und Melassen , karamelisiert, ausgenommen solche mit einem Gehalt an
Saccharose von 50 oder mehr Gewichtshundertteilen , bezogen auf den Trockenstoff,
als Pulver, auch agglomeriert
157,65
17.02 F II b) Zucker und Melassen, karamelisiert, ausgenommen solche mit einem Gehalt an
Saccharose von 50 oder mehr Gewichtshundertteilen , bezogen auf den Trockenstoff,
ausgenommen als Pulver
109,64
21.07 F II Glukosesirup, aromatisiert oder gefärbt und Maltodextrinsirup 115,37
23.02 A I a) Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitungen
von Mais oder Reis, mit einem Gehalt an Stärke von 35 Gewichtshundertteilen oder
weniger
21,54
23.02 A I b) 2 Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Mais oder Reis mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 35 Gewichtshundertteilen ,
nicht ungenießbar gemacht für die menschliche Ernährung oder ungenießbar
gemacht für die menschliche Ernährung und mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 45 Gewichtshundertteilen
21,54
23.02 A II a) Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Getreide, ausgenommen von Mais und Reis , mit einem Gehalt , an Stärke von 28
Gewichtshundertteilen oder weniger, vorausgesetzt, daß entweder nicht mehr als 10
Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurch
gehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 Gewichtshundertteilen der auf
den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 Gewichtshundert
teile oder mehr beträgt
21,54
23.02 A IIb) Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Getreide, ausgenommen von Mais und Reis , unter der Nr. 23.02 A II a) nicht aufge
führt
21,54
23.03 A I Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquell
wasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von 63 Gewichts
hundertteilen oder mehr (N x 6,25)
57,32
Nr. L 321 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
(') Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Grobgrieß und Feingrieß von Mais ,
— von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikron gehen,
— von denen weniger als 5 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikron gehen .
(2) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821 /68 (ABl . Nr. L 149 vom 29 . 6 . 1968 , S. 46) enthaltenen
Definition entsprechen .
(3) Periförmig geschliffene Körner sind die , die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821 /68 (ABl . Nr. L 149 vom 29. 6. 1968 , S. 46)
enthaltenen Definition entsprechen .
(4) Dieses zur Unterposition der Tarifstelle 17.02 B I gehörende Erzeugnis bekommt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 die
gleiche Ausfuhrerstattung wie das zur Unterposition der Tarifstelle 17.02 B II gehörende Erzeugnis .
(*) Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Erzeugnisse dieser Tarifstelle mit einem Stärkegehalt von 85 Gewichtshundertteilen
oder mehr.
(*) Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Erzeugnisse dieser Tarifstelle mit einem Stärkegehalt von 78 Gewichtshundertteilen
oder mehr.
(7) Die Analysemethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG (ABl . Nr. L 15
vom 18 . 1 . 1984, S. 28 ) wiedergegeben.
(8) Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden :
— Die Probe ist so zu zerkleinern, daß mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500
Mikrometer haben und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer.
— Die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage 1 (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG (ABl. Nr. L 15 vom
18 . 1 . 1984, S. 28) wiedergegeben .
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