1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/9
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3355/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 vierter Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 (4), insbesondere auf
Artikel 17 Absatz 2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und
Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
bestimmen, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse
und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden kann.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75
des Rates vom 29 . Oktober 1 975 Q und Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76 des Rates vom 21 .
Juni 1976 f), die allgemeine Richtlinien betreffend die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien
für die Festsetzung der jeweiligen Beträge auf dem
Getreide- bzw. dem Reissektor setzen, sind die Erstat
tungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage
und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des
verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises
und ihrer Preise in der Gemeinschaft, andererseits der
Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreide
erzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen .
Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und
Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine
natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen .
Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten
Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu
tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu
vermeiden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom
29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr
und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs
erzeugnissen 0, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1027/84 (8), bestimmt in Artikel 6 die
besonderen Kriterien , die bei der Berechnung der
Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen
sind.
Auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr.
2744/75 vorgesehenen Kriterien ist den bei der
Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöp
fung zugrunde gelegten Preisen und Mengen an
Grunderzeugnissen Rechnung zu tragen .
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75
und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1077/68 (9),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2764/
71 (10), ist für bestimmte Erzeugnisse der Betrag der
Erstattung bei der Ausfuhr um die Auswirkung des für
das Grunderzeugnis gewährten Erstattungsbetrags bei
der Ausfuhr zu vermindern .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige
Marktlage bei Getreide- und Reisverarbeitungserzeug
nissen führt zur Festsetzung der Erstattung in einer
Höhe, die den Unterschied zwischen den Preisen in
der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen
ausgleichen soll .
Die Erstattung wird unter Berücksichtigung der
Rohstoffmenge, die den beweglichen Teilbetrag
bestimmt, berechnet. Bei bestimmten Verarbeitungser
zeugnissen kann die benötigte Rohstoffmenge je nach
Endverwendungszweck des Erzeugnisses sich ändern .
Gemäß dem Herstellungsverfahren erhält man außer
dem gesuchten Haupterzeugnis andere Erzeugnisse,
deren Menge und Wert sich je nach der Natur des
gesuchten Haupterzeugnisses ändern können. Die
Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen
Erzeugnisse, die bei dem gleichen Herstellungsver
fahren aus dem gleichen Grunderzeugnis gewonnen
werden, könnte in gewissen Fällen eine Ausfuhr nach
Drittländern zu niedrigeren Preisen als den Welt
marktpreisen möglich machen . Es ist daher
notwendig, für bestimmte Erzeugnisse die Erstattung
auf einen Betrag zu begrenzen, der dem Erzeugnis
zwar den Zugang zum Weltmarkt ermöglicht, gleich
zeitig aber sicherstellt, daß die Ziele der gemeinsamen
Marktorganisation Beachtung finden .
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 13 .
O ABI . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
(8) ABl . Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 15 .
O ABl . Nr. L 181 vom 27. 7. 1968 , S. 1 .
( 10) ABl . Nr. L 283 vom 24. 12. 1971 , S. 30 .f6) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 36 .
Nr. L 313/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse
zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je
nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern,
Asche, Spelzen, Protein, Fetten oder Stärke, wobei
dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die
tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene
Menge des Grunderzeugnisses ist.
Bei Manihotwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen
von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen
wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren
angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeug
nisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstat
tungen nicht erforderlich . Für einige Verarbeitungs
erzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der
schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welt
handel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrer
stattung festzusetzen .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erforder
nisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung
bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach
ihrer Bestimmung notwendig machen .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/71 (') hat die ergän
zenden Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstat
tungen für bestimmte Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnisse festgelegt.
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (2), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (3),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Die Erstattung muß einmal monatlich festgesetzt
werden ; sie kann zwischenzeitlich geändert werden .
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht
innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten
Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1
Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 genannten und der Verordnung
(EWG) Nr. 2744/75 unterliegenden Erzeugnisse
werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben
festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(2) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(') ABl . Nr. L 284 vom 28 . 12. 1971 , S. 9 . (3) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/ 11
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas Erstattungsbetrag
11.01 C (I ) Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von
0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff
62,54
11.01 C (II) Mehl von Gerste , unter der Nr. 11.01 C (I) nicht aufgeführt —
11.01 D (I) Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,8 Gewichtshun
dertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundert
teilen oder weniger
65,41
11.01 D (II) Mehl von Hafer, unter der Nr. 11.01 D (I) nicht aufgeführt —
11.01 E (I) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen
auf den Trockenstoff von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger
91,87
11.01 E (II) Mehl von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als
1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an
Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
—
11.01 E (III) Mehl von Mais , unter den Nrn . 11.01 E (I) und (II) nicht aufgeführt —
11.01 F Mehl von Reis 47,41
11.02 A III (a) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den
Trockenstoff, von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt
an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger
64,62
11.02 A III (b) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, unter der Nr. 11.02 A III (a) nicht aufgeführt —
1 1 .02 A IV (a) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen
oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger
65,41
1 1 .02 A IV (b) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, unter der Nr. 11.02 A IV (a) nicht aufgeführt —
11.02 A V (a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trok
kenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an
Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichtshundertteilen oder
weniger (') (^
118,12
1 1 .02 A V (b) Grobgrieß und Feingrieß von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfa
sern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger (') (^
91,87
11 .02 A V (c) Grob- und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
von mehr als 1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,0 Gewichtshundertteilen
oder weniger (') f7)
78,74
11.02 A VI Grobgrieß und Feingrieß von Reis 47,41
11.02 B I a) 1 (aa) Körner von Gerste, geschält, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern,
bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger (2)
62,54
1 1 .02 B I a) 1 (bb) Körner von Gerste , geschält, unter der Nr. 1 1 .02 B I a) 1 (aa) nicht aufgeführt (2) —
1 1 .02 B I a) 2 (aa) Gestutzter Hafer —
Nr. L 313/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas Erstattungs
betrag
1 1.02 B I a) 2 bb) (1 1 ) Körner von Hafer, geschält (entspelzt), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen
oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger (2)
58,14
1 1 .02 B I a) 2 bb) (22) Körner von Hafer, geschält, unter der Nr. 1 1.02 B I a) 2 bb) (1 1 ) nicht aufgeführt (2) —
11.02 BIb) 1 (aa) Körner von Gerste, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem
Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichts
hundertteilen oder weniger (2)
62,54
11.02 B Ib) 1 (bb) Körner von Gerste, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), unter der Nr.
1 1 .02 B I b) 1 (aa) nicht aufgeführt (2)
—
1 1 .02 B I b) 2 (aa) Körner von Hafer, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), deren
Peroxydase praktisch inaktivert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von
0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 1
Gewichtshundertteilen oder weniger (2)
61,78
1 1 .02 B I b) 2 (bb) Körner von Hafer, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), unter der Nr. des
Tarifschemas 1 1.02 B I b) 2 (aa) nicht aufgeführt (2)
—
11.02 B II a)(l ) Körner von Weizen, geschält, nicht geschnitten oder geschrotet (2) —
11.02 B II c) ( 1 ) Körner von Mais, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Fett
gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger
und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichts
hundertteilen oder weniger (2)
98,43
1 1.02 C III (a) Körner von Gerste, periförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt (ohne Talkum),
bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (3) —
1 . Kategorie
83,38
1 1.02 C III (b) Körner von Gerste, periförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt (ohne Talkum),
bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (3) —
2. Kategorie
66,70
11.02 C IV Körner von Hafer, periförmig geschliffen (3) —
11.02 DI Körner von Weizen, nur geschrotet 9,00
11.02 DU Körner von Roggen, nur geschrotet 10,00
1 1 .02 E I b) 1 (aa) Flocken von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1
Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf
den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger
62,54
1 1 .02 E I b) 1 (bb) Flocken von Gerste, unter der Nr. des Tarifschemas 1 1 .02 E I b) 1 (aa) nicht aufgeführt —
1 1 .02 E I b) 2 (aa) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 1 2 Gewichtshundertteilen oder weniger
72,68
1 1 .02 E I b) 2 (bb) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt,
bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit
einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder weniger
58,14
1 1 .02 E I b) 2 (cc) Flocken von Hafer, unter den Nrn . 1 1.02 E I b) 2 (aa) und 11 .02 E I b) 2 (bb) nicht
aufgeführt
—
ex 1 1.02 E II c) ( 1 ) Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen
auf den Trockenstoff, von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger
104,99
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/ 13
(ECU/Tonne)
Nummer
des Tarifschemas,
angewandt
für die Erstattungen
Vereinfachte Fassung des Tarifschemas Erstattungsbetrag
ex 11.02 Elle) (2) Flocken von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff von 1,3
Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen
auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger
85,31
ex 1 1 .02 E II c) (3) Flocken von Mais , mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als
1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfa
sern , bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
—
11.02 E II d) 1 Flocken von Reis —
11.02 F III Pellets aus Gerste —
11.02 F IV Pellets aus Hafer —
11.02FV Pellets aus Mais —
11.02G I Keime von Weizen, auch gemahlen 3,57
11.02 G II Keime von Getreide, außer von Weizen, auch gemahlen 16,41
1 1 .07 A I a) Malz aus Weizen , ungeröstet, in Form von Mehl 25,44
11.07 All a) Malz, anderes als aus Weizen, ungeröstet, in Form von Mehl 74,21
11.08 AI Stärke von Mais 0 74,40
11.08 All Stärke von Reis 31,65
11.08 A III Stärke von Weizen (*) 0,00
11.08 A IV Stärke von Kartoffeln (6) 74,40
11.08 AV Stärke von Getreide, außer von Mais, Reis oder Weizen und andere als Kartoffel
stärke (*)
—
11.09 A Kleber von Weizen, getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trocken
stoff, von 82 Gewichtshundertteilen oder mehr (N x 6,25)
0,00
17.02 B II a) Glukose und Maltodextrin , ausgenommen Glukose mit einem Reinheitsgrad, bezogen
auf den Trockenstoff, von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, als weißes , kristal
lines Pulver, auch agglomeriert (4)
97,04
17.02 B II b) Maltodextrin und Maltodextrinsirup ; Glukose und Glukosesirup mit einem Rein
heitsgehalt, bezogen auf den Trockenstoff von weniger als 99 Gewichtshundertteilen,
ausgenommen Glukose als weißes , kristallines Pulver, auch agglomeriert (4)
74,40
17.02 F IIa) Zucker und Melassen, karamelisiert, ausgenommen solche mit einem Gehalt an
Saccharose von 50 oder mehr Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff,
als Pulver, auch agglomeriert
101,66
17.02 F IIb) Zucker und Melassen, karamelisiert, ausgenommen solche mit einem Gehalt an 70,70
Saccharose von 50 oder mehr Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff,
ausgenommen als Pulver
21.07 F II Glukosesirup, aromatisiert oder gefärbt und Maltodextrinsirup 74,40
23.02 A I a) Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen
von Mais oder Reis , mit einem Gehalt an Stärke von 35 Gewichtshundertteilen oder
weniger
9,73
23.02 A I b) 2 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Mais oder Reis mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 35 Gewichtshundertteilen,
nicht ungenießbar gemacht für die menschliche Ernährung oder ungenießbar
gemacht für die menschliche Ernährung und mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 45 Gewichtshundertteilen
9,73
23.02 A II a) Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Getreide, ausgenommen von Mais und Reis, mit einem Gehalt an Stärke von 28
Gewichtshundertteilen oder weniger, vorausgesetzt, daß entweder nicht mehr als 10
Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurch
gehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 Gewichtshundertteilen der auf
den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 Gewichtshundert
teile oder mehr beträgt
9,73
23.02 A II b) Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder anderen Bearbeitungen von
Getreide, ausgenommen von Mais und Reis, unter der Nr. 23.02 A II a) nicht aufge
führt
9,73
23.03 A I Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquell
wasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von 63 Gewichts
hundertteilen oder mehr (N X 6,25)
36,97
Nr. L 313/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
(') Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Grobgrieß und Feingrieß von Mais,
— von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikron gehen,
— von denen weniger als 5 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 50 Mikron gehen .
(2) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821 /68 (ABl . Nr. L 149 vom 29. 6 . 1968 , S. 46)
enthaltenen Definition entsprechen .
(3) Periförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verördnung (EWG) Nr. 821 /68 (ABl . Nr. L 149 vom 29. 6 .
1968 , S. 46) enthaltenen Definition entsprechen .
(4) Dieses zur Unterposition der Tarifstelle 1 7.02 B I gehörende Erzeugnis bekommt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75
die gleiche Ausfuhrerstattung wie das zur Unterposition der Tarifstelle 17.02 B II gehörende Erzeugnis .
I5) Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Erzeugnisse dieser Tarifstelle mit einem Stärkegehalt von 85 Gewichtshundert
teilen oder mehr.
(*) Die Erstattung bei der Ausfuhr wird gewährt für Erzeugnisse dieser Tarifstelle mit einem Stärkegehalt von 78 Gewichtshundert
teilen oder mehr.
Q Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden :
— Die Probe ist so zu zerkleinern, daß mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite
von 500 Mikrometer haben und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000
Mikrometer.
— Die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommis
sion (ABl . Nr . L 15 vom 18 . 1 . 1984, S. 28) wiedergegeben.
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