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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3356/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75
bestimmt, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse
und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden kann.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75
des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Getreide und über die Kriterien für die Festset
zung des Erstattungsbetrags (3) müssen die Erstat
tungen festgesetzt werden, indem man die Lage und
die voraussichtliche Entwicklung der Verfügbarkeit des
Getreides sowie seiner Preise in der Gemeinschaft
einerseits und andererseits der Preise für Getreide und
Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt in Betracht
zieht. Aufgrund dieses Artikels ist es wichtig, auf den
Getreidemärkten eine ausgeglichene Lage und eine
natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der
Handelsströme sicherzustellen .
Die Anwendung dieser Regeln und Kriterien auf die
jetzige Marktlage für Getreidemischfuttermittel führt
dazu, die Höhe der Erstattung so festzusetzen , daß der
Abstand zwischen den Preisen der Gemeinschaft und
den Weltmarktpreisen ausgeglichen werden kann.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2743/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die
Regelung für Getreidemischfuttermittel (4), geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (*), muß die
Erstattung nur unter Berücksichtigung der Erzeugnisse
bestimmt werden, die gewöhnlich für die Herstellung
von Mischfuttermitteln verwandt werden und für die
eine Erstattung festgesetzt werden kann .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission
vom 29. September 1969 über die Gewährung und
Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von
Getreidemischfuttermitteln (6), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 537/83 fl, sieht vor, daß
die Berechnung der Ausfuhrerstattung auf den Durch
schnitt der nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat
geltenden Schwellenpreises berichtigten Erstattungen,
die für die am häufigsten verwendeten Getreidearten
gewährt werden, und auf die für Mais anwendbare
Abschöpfung gestützt werden muß. Bei dieser Berech
nung muß der Gehalt an Getreideerzeugnissen eben
falls berücksichtigt werden . Es ist daher zum Zwecke
der Vereinfachung angebracht, die Getreidemisch
futtermittel in Kategorien einzuteilen und die Erstat
tung für jede Kategorie auf der Grundlage einer Mais
menge festzusetzen, die bezüglich des gewöhnlichen
Gehalts an Getreideerzeugnissen der betreffenden
Kategorie repräsentativ ist . Der Erstattungsbetrag muß
außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des
Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Welt
markt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der
Gemeinschaft zu verhindern , und dem wirtschaft
lichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen .
Bei der Festsetzung der Erstattung erscheint es derzeit
jedoch angebracht, sich auf die Differenz zu gründen,
die zwischen den Kosten für die allgemein zur
Herstellung dieser Mischfuttermittel verwendeten
Grundstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf
dem Weltmarkt festzustellen ist, was es ermöglicht,
den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Ausfuhr
dieser Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen .
Die Situation auf dem Weltmarkt oder die spezifi
schen Anforderungen bestimmter Märkte können
unterschiedliche Erstattungen für die Mischfuttermittel
je nach Zusammensetzung und Bestimmung oder
Bestimmungsgebiet erforderlich machen .
Zur Durchführung dieser unterschiedlichen Erstat
tungen sind die Bestimmungszonen gemäß Anhang II
der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 der Kommission
vom 27. Mai 1977 zur Neuaufteilung der Bestim
mungszonen für die Erstattungen oder Abschöpfungen
bei der Ausfuhr und für bestimmte Ausfuhrlizenzen
für Getreide und Reis (8), geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3634/83 (9), zugrunde zu legen .
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
0 ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 60 .
(*) ABl . Nr . L 303 vom 28 . 11 . 1977, S. 1 .
(6) ABl . Nr. L 246 vom 30. 9 . 1969, S. 11 .
O ABl . Nr. L 63 vom 9 . 3 . 1983, S. 10 .
(8) ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977, S. 53 .
O ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12 . 1983 , S. 21 .
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Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht
innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten
Frist Stellung genommen —
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (2),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird .
Die Erstattung muß einmal im Monat festgesetzt
werden . Sie kann zwischenzeitlich geändert werden .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannt sind und
der Verordnung (EWG) Nr. 2743/75 unterliegen,
werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben
festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
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ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Getreidemischfuttermittel
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Sonder
unterteilung
für die
Erstattung
Vereinfachte Fassung der Zollnomenklatur Erstattungsbeträg
23.07 B I Zubereitetes Futter, das unter die Verordnung (EWG) Nr. 2743/75
fällt, das, auch vermischt mit anderen Erzeugnissen, Stärke, Glukose
oder Glukosesirup der Tarifstellen 17.02 B und 21.07 F II oder
Milcherzeugnisse (der Tarifnummern oder Tarifstellen 04.01 , 04.02,
04.03, 04.04, 17.02 A oder 21.07 F I) enthält :
mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 50
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Getreideerzeug
nissen (') von :
0510 — mehr als 5 bis 10 Gewichtshundertteilen 1,50 0 3,55 00 -O
1010 — mehr als 10 bis 20 Gewichtshundertteilen 2,99 0 7,11 (2) (3) -O
2010 — mehr als 20 bis 30 Gewichtshundertteilen 5,99 (2) 14,22 (2)0 — (4)
3010 — mehr als 30 bis 40 Gewichtshundertteilen 8,98 (2) 21,32 (2)0 — (4)
4010 — mehr als 40 bis 50 Gewichtshundertteilen 11,97 0 28,43 (2)0 — O
5010 — mehr als 50 bis 60 Gewichtshundertteilen 14,97 (2) 35,54 (2)0 — (4)
6010 — mehr als 60 bis 70 Gewichtshundertteilen 17,96 (2) 42,65 (2)0 — (4)
7010 — mehr als 70 Gewichtshundertteilen 19,59 (2) 46,53 (2)0 — (4)
(') Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 (ausgenommen Tarif
steile 11.02 G) des Gemeinsamen Zolltarifs .
(2) Für Ausfuhren in die Zonen A, B, C, D und E gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77, geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 .
(3) Mindestgehalt an Mais und/oder Sorghum von mehr als : 0510 :5 % ; 1010 : 1 0 % ;20 1 0 :20 % ; 3010 :30 % ; 4010 :40 % ;
5010 :50 % ; 6010 :60 % ; 7010 :60 % .
Wird dieser Mindestsatz eingehalten, so gelten diese Erstattungen auf Antrag des Betreffenden auch dann, wenn der Gehalt an
Getreideerzeugnissen den in derselben Zeile vorgesehenen Höchstgehalt überschreitet.
(4) Für Ausfuhren nach den übrigen Drittländern .
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