30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /23
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3356/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
— Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemein
schaft zu verhindern,
— wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren .
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG ist die
genannte Erstattung außerdem nach folgenden Kriterien
festzusetzen :
— Preis des Olivenöls in den wichtigsten Erzeugerge
bieten der Gemeinschaft,
— günstigste Notierungen, die auf den einzelnen
Märkten der einführenden Drittländer festgestellt
werden,
— Vermarktungs- und günstigste Transportkosten von
den Märkten der Gemeinschaft in den wichtigsten
Erzeugergebieten bis zu den Häfen oder anderen
Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungs
kosten auf dem Weltmarkt.
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates
vom 22. September 1966 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231 /85 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 171 /67/EWG des Rates
vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöp
fungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (4), insbeson
dere auf Artikel 7 erster Satz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Welt
marktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen
Preisen nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach
dritten Ländern gedeckt werden .
Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei
der Ausfuhr von Olivenöl sind in den Verordnungen Nr.
171 /67/EWG und (EWG) Nr. 616/72 (*), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (*), geregelt
worden .
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG muß
die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein .
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG wird
die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung
folgender Faktoren festgesetzt :
— Lage und voraussichtliche Entwicklung der verfüg
baren Mengen und der Olivenölpreise auf dem Markt
der Gemeinschaft sowie der Olivenölpreise auf dem
Weltmarkt,
— Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für
Olivenöl, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage
und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und
dem Handel gewährleisten sollen ,
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG kann
die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder
Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt
werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG muß
die Erstattung mindestens einmal im Monat festgesetzt
werden ; soweit erforderlich, kann die Erstattung
zwischenzeitlich geändert werden.
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige
Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenöl
preis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der
Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang
aufgeführten Höhe festzusetzen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattungen
zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
(') ABl . Nr. 172 vom 30. 9 . 1 966, S. 3025/66.
I1) ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1985, S. 12.
(3) ABl . Nr. 130 vom 28 . 6 . 1967, S. 2600/67.
(
O ABl . Nr. L 78 vom 31 . 3 . 1972, S. 1 .
(«) ABl . Nr. L 348 vom 30 . 12 . 1977, S. 53 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 321 /24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Kassa-Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und der
während des bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend vorherge
hendem Gedankenstrich und nach Maßgabe des
vorgenannten Koeffizienten festgestellt wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz
2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG
genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen für Olivenöl
(ECU/100 kg)
Nummer
des Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Betragder Erstattung
15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert :
A Olivenöl :
I nicht behandelt :
(a) naturreines Olivenöl :
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, für
die Bestimmungen genannt in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommis
sion (') und für die Ausfuhr nach Drittländern 64,00
II anderes :
(a) durch Behandeln von Ölen der Tarifstelle 1 5.07 A I a) oder 1 5.07 A I b) gewonnen, auch mit
naturreinem Olivenöl verschnitten :
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, für
die Bestimmungen genannt in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommis
sion (') und für die Ausfuhr nach Drittländern 64,00
(') ABI . Nr. L 317 vom 12. 12 . 1979 , S. 1 .
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