Nr. L 313/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3357/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse des Zuckersektors
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 16 Absatz 8 ,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 wird bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1
dieser Verordnung genannten Erzeugnisse eine
Abschöpfung erhoben .
Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
genannten Erzeugnisse muß, gegebenenfalls pauschal,
auf der Grundlage des Saccharosegehalts oder des
Gehalts an anderem als in Saccharose ausgedrücktem
Zucker des betreffenden Erzeugnisses und der
Abschöpfung auf Weißzucker errechnet werden . Die
Abschöpfungen , die auf Ahornzucker und Ahornsirup
zu erheben sind, werden jedoch auf den Betrag
beschränkt, der sich aus der Anwendung des im
Rahmen des GATT konsolidierten Zollsatzes ergibt.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68
der Kommission vom 28 . Juni 1968 über Durchfüh
rungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zucker
sektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1428/78 (4), muß der Grundbetrag der
Abschöpfung für 100 Kilogramm des Erzeugnisses für
einen Saccharosegehalt von 1 v. H. festgesetzt werden .
Der Grundbetrag der Abschöpfung ist gleich einem
Hundertstel des arithmetischen Mittels der während
der ersten 20 Tage des dem Monat, für den der Grund
betrag der Abschöpfung festgesetzt wird, vorange
henden Monats anwendbaren Abschöpfungen je 100
Kilogramm Weißzucker. Das arithmetische Mittel der
Abschöpfungen muß jedoch durch die am Tag der
Festsetzung des Grundbetrags auf Weißzucker
anwendbare Abschöpfung ersetzt werden , wenn diese
Abschöpfung um mindestens 0,73 ECU von diesem
Durchschnitt abweicht .
Der Grundbetrag muß monatlich festgesetzt werden .
Er muß jedoch während des Zeitraums zwischen dem
Tag seiner Festsetzung und dem ersten Tag des auf
den Monat, für den der Grundbetrag anwendbar ist,
folgenden Monats geändert werden, wenn die auf
Weißzucker anwendbare Abschöpfung um mindestens
0,73 ECU von dem obengenannten arithmetischen
Mittel oder von der Abschöpfung auf Weißzucker
abweicht, die zur Festsetzung des Grundbetrags
gedient hat. In diesem Fall muß der Grundbetrag
gleich einem Hundertstel der für die Änderung heran
gezogenen Abschöpfung auf Weißzucker sein .
Der auf diese Weise bestimmte Grundbetrag muß
nach Maßgabe der Schwankungen des Schwellen
preises für Weißzucker berichtigt werden, die vom
Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrags an
während der Anrechnungszeit eintreten . Dieser
Berichtigungsbetrag, der gleich einem Hundertstel der
Differenz zwischen diesen beiden Schwellenpreisen
ist, muß unter den in Artikel 7 Absatz 6 der Verord
nung (EWG) Nr. 837/68 vorgesehenen Bedingungen
vom Grundbetrag abgezogen bzw. zu diesem letzteren
hinzugerechnet werden .
Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben f) und g) der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 genannten Erzeugnisse setzt sich gemäß
Absatz 6 des Artikels 16 aus einem beweglichen und
einem festen Teilbetrag zusammen. Der feste Teilbe
trag entspricht je 100 kg Trockenstoff dem zehnten
Teil des festen Teilbetrags, der gemäß Artikel 14
Absatz 1 unter B der Verordnung (EWG) Nr. 2727/
75 (*) zur Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Erzeugnissen der Tarifstelle 17.02 B II des
Gemeinsamen Zolltarifs festgesetzt wurde, und der
bewegliche Teilbetrag entspricht je 100 kg Trocken
stoff dem Hundertfachen des Grundbetrags der
Einfuhrabschöpfung, die jeweils vom ersten Tag eines
Monats an für die in Absatz 1 Buchstabe d) des vorge
nannten Artikels 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt. Die
Abschöpfung muß jeden Monat festgesetzt werden .
Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der
Abschöpfungsregelung zu ermöglichen , ist bei der
Berechnung der Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für Währungen die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 P),
C) ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7. 1981 , S. 4.
(2) ABl . Nr. L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 151 vom 30 . 6 . 1968 , S. 42.
(4) ABl . Nr. L 171 vom 28 . 6 . 1978 , S. 34.
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(6) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
1 . 12. 84 Nr. L 313/ 19Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Kassa
Wechselkurse in Höhe jeder dieser Währungen
stützt und der während der bestimmten Zeitraums
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Die Anwendung dieser Bestimmungen führt zu der
Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für diese
Erzeugnisse entsprechend dem Anhang dieser
Verordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die für die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben d), f) und g) der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 genannten Erzeugnisse geltenden Abschöp
fungen werden dem Anhang entsprechend festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1 984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. November 1984 zur Festsetzung der Einfuhr
abschöpfungen für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Grundbetrag je 1 v. H.
Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden
Erzeugnisses
Betrag
der Abschöpfung
für 100 kg
Trockenstoff
17.02 Andere Zucker, fest : Zuckersirupe ohne Zusatz von Aromaten
oder Farbstoffen ; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem
Honig vermischt ; Zucker und Melassen, karamelisiert :
C. Ahornzucker und Ahornsirup 0,4419 —
D. andere Zucker und Sirupe (andere als Laktose, Glukose und
Malto-Dextrin) :
I. Isoglukose
ex II . andere 0,4419
53,86
E. Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt 0,4419 —
F. I. Zucker und Melassen karamelisiert, mit einem Trockenge
wichtsanteil von mindestens 50 v. H. Saccharose 0,4419 —
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen :
F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt ;
III . Isoglukosesirupe, aromatisiert oder gefärbt
IV. andere 0,4419
53,86
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