30. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /25
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3357/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Ölsaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates
vom 22. September 1966 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231 /85 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 142/67/EWG des Rates
vom 21 . Juni 1967 über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Raps- und Rübsensamen sowie von Sonnenblumen
kernen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2429/72 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 erster
Satz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates
vom 20 . Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzu
wendenden Umrechnungskurse (*), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 O,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates
vom 20. Juli 1972 zur Einführung von Sondermaß
nahmen für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnen
blumenkerne f7), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1 474/84 (8), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Richtpreis und die monatlichen Zuschläge zum
Richtpreis für Sonnenblumenkerne für das Wirtschafts
jahr 1985/86 wurden mit den Verordnungen (EWG) Nr.
1489/85 (9) und (EWG) Nr. 1490/85(10) festgesetzt.
Gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
kann eine Erstattung bei der Ausfuhr von in der Gemein
schaft geernteten Ölsaaten nach dritten Ländern gewährt
werden . Die Höhe der Erstattung darf höchstens der
Differenz zwischen den Preisen innerhalb der Gemein
schaft und den Weltmarktkursen entsprechen, soweit
diese niedriger sind . Gemäß Artikel 21 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG gilt Artikel 28 dieser Verordnung
augenblicklich nur für Raps- und Rübsensamen sowie
Sonnenblumenkerne.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 142/67/EWG
müssen bei der Berechnung der Erstattung die in der
Gemeinschaft auf den für die Verarbeitung und für die
Ausfuhr repräsentativen Märkten geltenden Preise die auf
den verschiedenen Märkten dritter Einfuhrländer festge
stellten günstigsten Kurse sowie die für das Verbringen
auf den Weltmarkt notwendigen Kosten berücksichtigt
werden . Außerdem muß die Höhe der Erstattung unter
Berücksichtigung des Preisniveaus für die in Artikel 21
der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Ölsaaten
innerhalb der Gemeinschaft sowie die künftige Entwick
lung dieser Preise berücksichtigt werden . Zusätzlich muß
bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Aspekte der
beabsichtigten Ausfuhren die Lage innerhalb der
Gemeinschaft und die Verfügbarkeit der Ölsaaten im
Verhältnis zur Nachfrage berücksichtigt werden .
Da für das Wirtschaftsjahr 1985/86 der Richtpreis für
Raps- und Rübsensamen und der monatliche Erhöhungs
betrag für die Monate Januar, Februar, März, April und
Mai 1986 für Raps und Rübsen noch nicht bestehen,
konnte der Erstattungsbetrag im Falle der Festsetzung im
voraus für die Monate Dezember 1985, Januar, Februar,
März, April und Mai 1986 für Raps und Rübsen nur
vorläufig aufgrund des Richtpreises und der monatlichen
Erhöhung, die von der Kommission dem Rat für das
Wirtschaftsjahr 1985/86 vorgeschlagen wurden, berechnet
werden ; dieser Beihilfebetrag darf daher nur vorläufig
angewendet werden und wird zu bestätigen oder zu
ändern sein, sobald der Richtpreis für das Wirtschaftsjahr
1985/86 bekannt sein wird.
Entsprechend den Vorschriften des Artikels 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 651 /71 der Kommission vom 29. März
1971 über bestimmte Anwendungsmodalitäten für die
Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten (n), geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1815/84 (12), muß die
Höhe der Erstattung auf der Grundlage des Gewichts der
ausgeführten Ölsaaten berechnet werden . Dieses Gewicht
muß um den Unterschied berichtigt werden, der zwischen
dem festgestellten Vomhundertsatz an Feuchtigkeitsge
halt, an Gehalt an Fremdbestandteilen und dem
Vomhundertsatz besteht, der für die Standardqualität gilt,
für die der Richtpreis festgesetzt wird. Dabei ist das
Gewicht der ausgeführten Ölsaaten um den Unterschied
zwischen dem tatsächlich festgestellten Feuchtigkeitsge
halt, dem Gehalt an Fremdbestandteilen und dem für die
Standardqualität berücksichtigten Gehalt zu erhöhen,
wenn der tatsächliche Gehalt geringer ist. Im umge
kehrten Fall ist das Gewicht der ausgeführten Ölsaaten
um den gleichen Unterschied zu vermindern .
(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66.
O ABl. Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1985, S. 12.
(3) ABl . Nr. 125 vom 26. 6 . 1967, S. 2461 /67.
(4) ABl . Nr. L 264 vom 23 . 11 . 1972, S. 1 .
O ABl . Nr. L 132 vom 21 . 5 . 1983, S. 33 .
(4 ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 1 .
O ABl . Nr. L 167 vom 25. 7 . 1972, S. 9 .
(>) ABl . Nr. L 143 vom 30. 5 . 1984, S. 4.
(9) ABl . Nr. L 151 vom 10 . 6 . 1985, S. 13 .
(10) ABl . Nr. L 151 vom 10. 6 . 1985, S. 14.
(") ABl . Nr. L 75 vom 30 . 3 . 1971 , S. 16 .
H ABl . Nr. L 170 vom 29 . 6 . 1984, S. 46 .
Nr. L 321 /26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
der Terminwechselkurs für eine oder mehrere Gemein
schaftswährungen um mindestens einen festzulegenden
Prozentsatz vom Kassawechselkurs abweicht. Dieser
Prozentsatz ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84
auf 0,5 festgesetzt worden .
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 wurden die
Kassa- und die Termin-Wechselkurse sowie der für die
Berechnung der Differenzbeträge ausschlaggebende Zeit
raum festgelegt. Sollten für einen oder mehrere Monate
keine Termin-Wechselkurse verfügbar sein, wird von Fall
zu Fall der für den vorangegangenen oder der für den
folgenden Monat berücksichtigte Kurs verwendet.
Aus der Anwendung aller dieser Bestimmungen ergibt
sich bei der derzeitigen Lage des Marktes für Ölsaaten,
insbesondere bei den Notierungen oder Preisen dieser
Erzeugnisse, daß der Erstattungsbetrag in ECU und der
endgültige Erstattungsbetrag für Raps- und Rübsensamen
in den einzelnen Landeswährungen nach Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 651 /71 gemäß dem Anhang
dieser Verordnung festzusetzen sind, es jedoch nicht
zweckmäßig ist, eine Erstattung für Sonnenblumenkerne
festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
Die vorgenannte Standardqualität ist in Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1 102/84 (') bestimmt worden .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 142/67/EWG des
Rates kann die Erstattung in unterschiedlicher Höhe
entsprechend dem Bestimmungsland festgesetzt werden ,
wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen .
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 651 /71 sieht die
Veröffentlichung der endgültigen Erstattung vor, die sich
aus der Umrechnung des Erstattungsbetrags in ECU in
jede der Landeswährungen, zurüglich oder abzüglich des
Differenzbetrags ergibt.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 (2) hat die
Bestandteile der Differenzbeträge festgesetzt. Diese
Bestandteile entsprechen der Auswirkung des von dem
Prozentsatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1569/72 abgeleiteten Koeffizienten auf den
Richtpreis oder auf die Erstattung.
Nach diesen Bestimmungen stellt dieser Prozentsatz dar :
a) hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Währungen
untereinander innerhalb eines jeweiligen Abstandes
von höchstens 2,25 % gehalten werden, den Unter
schied zwischen
— dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
verwendeten Umrechnungskurs
und
— dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrech
nungskurs ;
b) hinsichtlich Italiens, des Vereinigten Königreichs und
Griechenlands den Abstand zwischen
— dem Verhältnis zwischen dem für die Währung des
betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrech
nungskurs und dem Leitkurs jeder Währungen der
unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten
und
— dem in einem noch festzulegenden Zeitraum für
die Währung des betreffenden Mitgliedstaats fest
gestellten Wechselkurs im Kassageschäft
gegenüber jeder der Währungen der unter
Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten .
Nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 wird
der Währungsabstand für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis
1986/87 unter Berücksichtigung eines mit dem Umrech
nungskurs des Leitkurses multiplizierten Koeffizienten
berechnet. Dieser Koeffizient ist in der Verordnung
(EWG) Nr. 2679/85 (3) festgesetzt worden .
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1569/72 werden Termindifferenzbeträge festgelegt, wenn
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höhe der Erstattung für Raps- und Rübsensamen
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
651 /71 sind im Anhang festgesetzt.
Der im Fälle der Festsetzung im voraus für die Monate
Dezember 1985, Januar, Februar, März, April und Mai
1986 anzuwendende Erstattungsbetrag für Raps und
Rübsen wird jedoch mit Wirkung ab 1 . Dezember 1985
bestätigt oder geändert werden, um dem für das Wirt
schaftsjahr 1985/86 festgesetzten Richtpreis für diese
Erzeugnisse und der monatlichen Erhöhung für die
Monate Januar, Februar, März, April und Mai 1986 für
Raps und Rübsen Rechnung zu tragen .
Für Sonnenblumenkerne wird keine Erstattung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
(') ABl . Nr. L 113 vom 28 . 4. 1984, S. 8 .
O ABl. Nr. L 170 vom 29 . 6 . 1984, S. 41 .
3) ABl . Nr. L 254 vom 25. 9 . 1985, S. 14.
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Raps- und Rübsensamen
(Beträge je 100 kg.
I Jeweilig 1 . Monat 2. Monat 3 . Monat 4. Monat 5. Monat
1 . Bruttoerstattungen (ECU) 22,000 22,520 23,040 23,560 24,080 24,080
2. Endgültige Erstattungen ||Il \\
In nachstehenden Ländern geerntete
und ausgeführte Samen :
— Bundesrepublik Deutschland (DM) 54,27 55,51 56,78 58,18 59,42 59,93
— Niederlande (hfl) 61,15 62,55 63,95 65,52 66,92 67,43
— BLWU (bfrs/lfrs) 1 021,06 1 045,19 1 069,33 1 092,43 1 116,56 1 108,80
— Frankreich (ffrs) 151,24 154,88 158,11 161,00 164,64 164,65
— Dänemark (dkr) 185,13 189,51 193,88 198,26 202,63 202,08
— Irland (Ir£) 16,502 16,892 17,278 17,621 18,011 17,894
— Vereinigtes Königreich (£ Stg.) 13,585 13,906 14,228 14,550 14,871 14,692
— Italien (Lit) 30 581 31 349 31 912 32 483 33 254 33 019
— Griechenland (Dr) 1 363,57 1 416,79 1 470,00 1 523,22 1 576,44 1 576,44
(') Anhand des letzten Richtpreisvorschlags der Kommission und vorbehaltlich des Ratsbeschlusses .
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