Nr. L 313/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3358/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere
Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 19, Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder
Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung
genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeug
nisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei
der Ausfuhr ausgeglichen werden .
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68
des Rates vom 18 . Juni 1968 zur Aufstellung allge
meiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr
von Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1489/76 (4), ist die Erstattung für 100 kg
der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 genannten ausgeführten Erzeug
nisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem
Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des
Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem
Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festge
stellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften
des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der
Kommission vom 2. März 1970 über Durchführungs
bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen
bei der Ausfuhr für Zucker ^, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1467/77 (6), bestimmt.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68
ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverän
dertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem
Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein
Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1400/78 des Rates vom 20 . Juni 1978 zur Festlegung
von Grundregeln für die Erstattung bei der Erzeugung
für in der chemischen Industrie verwendeten
Zucker Q, für die im Anhang dieser letzten Verord
nung genannten Erzeugnisse geltenden Erstattung bei
der Erzeugung.
Für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten und in
unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse ist
der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundert
stel eines Betrages, der bestimmt wird unter Berück
sichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem
in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit
während des Monats, für den Grundbetrag festgesetzt
wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und
den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten
Dotierungen oder Preisen, und andererseits der
Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts
zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus
der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von
Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und
der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelas
senen Erzeugnisse dieser Länder.
Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte,
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 genannte Erzeugnisse beschränkt
werden .
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben f) und g) dieser Verordnung genannten
Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung
vorgesehen werden . Die Höhe der Erstattung muß für
100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichti
gung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse der Tarif
stelle 17.02 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs
anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse anwend
baren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichts
punkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden .
Die Erstattung wird nur für die Erzeugnisse gewährt,
die den Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1469/77 der Kommission vom 30. Juni
1977 über die Durchführungsbestimmungen betref
fend die Abschöpfung und Erstattung für Isoglukose
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
192/75 (8), entsprechen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen , ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (9), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (10),
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
O ABl . Nr. L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
0 ABl . Nr. L 143 vom 25. 6 . 1968 , S. 6 .
(«) ABl . Nr. L 167 vom 26. 6 . 1976, S. 13 .
O ABl . Nr . L 50 vom 4. 3 . 1970, S. 1 .
(6) ABl . Nr. L 162 vom 1 . 7 . 1-977, S. 6 .
P) ABl . Nr. L 170 vom 27. 6 . 1978 , S. 9 .
(8) ABl . Nr. L 162 vom 1 . 7 . 1977, S. 9 .
(9) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1
( 10) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
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— für die übrigen Währungen ein Umrechnungs
satz, der sich auf das arithmetische Mittel der
Kassa-Wechselkurse in Höhe jeder dieser
Währungen stützt und der während des
bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem
Gedankenstrich und nach Maßgabe des vorge
nannten Koeffizienten festgestellt wird .
Die obengenannten Erstattungen werden monatlich
festgesetzt . Sie können zwischenzeitlich geändert
werden .
Die Anwendung dieser Einzelheiten führt dazu, für die
betreffenden Erzeugnisse die Erstattungen in Höhe der
im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge fest
zusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f)
und g) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten
Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festge
setzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
Nr. L 313/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in
unverändertem Zustand
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Grundbetrag je 1 v. H.
Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden
Erzeugnisses (')
Betrag der Erstattung
für 100 kg
Trockenstoff (2)
17.02 Andere Zucker, fest : Zuckersirupe ohne Zusatz von Aromaten
oder Farbstoffen ; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem
Honig vermischt ; Zucker und Melassen, karamelisiert : ,
D. andere Zucker und Sirupe (andere als Laktose, Glukose und
Malto-Dextrin) :
I. Isoglukose
ex II . andere, ausgenommen Sorbose 0,3903
39,03
E. Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt 0,3903 —
F. I. Zucker und Melassen karamelisiert, mit einem Trockenge
wichtsanteil von mindestens 50 v. H. Saccharose 0,3903 —
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen :
F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt ;
III . Isoglukosesirupe, aromatisiert oder gefärbt
IV. andere (andere als Laktose-, Glukose- und Malto-Dextrin
sirupe) 0,3903
39,03
(') Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 v. H. (Verordnung (EWG) Nr. 394/70). Der Saccha
rosegehalt wird gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 bestimmt.
(2) Nur auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1469/77 genannten Erzeugnisse anwendbar.
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