Nr. L 321 /28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3358/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der ab 1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren
aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Verede
lungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedin
gungen zu gewährleisten .
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80
ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung des Erstattungs
satzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder
sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche
bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in bezug
auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A dieser Verord
nung oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse
aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktor
ganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitglied
staaten angewandt werden .
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft
hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine
Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus herge
stellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen, die
in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates
vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein
und Kaseinaten verarbeitet worden ist (*), zuletzt geändert
durch die „Akte" (*), festgelegt sind.
Die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom
12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herab
gesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren,
Speiseeis und anderen Lebensmitteln f7), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2072/85 (8), die Verord
nung (EWG) Nr. 442/84 der Kommission vom 21 .
Februar 1984 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung
von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1245/83 (') und
die Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 der Kommission
vom 13 . Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren,
Speiseeis und anderen Lebensmitteln (10), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 453/85 (M), gestatten,
Butter zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu
liefern, die bestimmte Waren herstellen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 591 /85 (2), insbesondere
auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die
im internationalen Handel für die in Artikel 1
Buchstaben a), b), c) und e) dieser Verordnung aufge
führten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der
Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
ausgeglichen werden . In der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festle
gung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1982/85 (4),
sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer
Ausfuhr in Form von im Anhang der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festge
setzt werden muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verord
nung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungssatz für
jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeug
nisse festgesetzt werden .
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels muß bei der Festsetzung
des Erstattungssatzes insbesondere folgendes berücksich
tigt werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit den betreffenden Grund
erzeugnissen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie
die Weltmarktpreise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der unter
Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse, deren Produktionsbedin
gungen vergleichbar sind ;
c) die Notwendigkeit, den Industrien, die Gemeinschafts
erzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse O ABl . Nr. L 169 vom 18 . 7. 1968, S. 6 .(
O ABl . Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 196 vom 26. 7. 1985, S. 22.
O ABl . Nr. L 52 vom 23 . 2 . 1984, S. 12.
( 10) ABl . Nr. L 191 vom 14. 7 . 1981 , S. 6 .
(") ABl . Nr. L 52 vom 22. 2 . 1985, S. 40 .
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(j ABl. Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 5 .
(3) ABl . Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980, S. 27 .
(
30. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /29
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem
Anhang festgesetzt.
(2) Für die im vorstehenden Absatz genannten und
nicht im Anhang aufgeführten Erzeugnisse wird kein
Erstattungssatz festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
Artikel 1
( 1 ) Die ab 1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungs
sätze für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A
der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Artikels 1
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, die in Form von im
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29 . November 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
Nr. L 321 /30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der ab
1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcher
zeugnissen in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungssätze
ex 04.02 All Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit
einem Fettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
und einem Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundert
teilen (PG 2) :
a) bei Ausfuhr von Waren der Tarifnummer 35.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs
b) bei Ausfuhr anderer Waren 85,86
ex 04.02 All Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit
einem Fettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen und einem
Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundertteilen (PG 3) 116,10
ex 04.02 A III Kondensmilch, mit einem Fettgehalt von 7,5 Gewichtshun
dertteilen und einem Gehalt an Trockenmasse von 25
Gewichtshundertteilen (PG 4) 30,65
ex 04.03 Butter, mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen
(PG 6) :
a) bei der Ausfuhr von Waren, verbilligte Butter enthaltend,
die nach Maßgabe der Verordnungen (EWG) Nr. 262/79,
(EWG) Nr. 442/84 und (EWG) Nr. 1932/81 , hergestellt
worden sind
b) bei Ausfuhr von Waren der Tarifstellen 21.07 G VII bis IX 194,45 (')
c) bei Ausfuhr anderer Waren 181,45
(') Der Satz ist nur anwendbar in den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 genannten
Fällen .
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