1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/23
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3359/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2260/84 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 171 /67/EWG des
Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und
Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (3),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2429/72 (4), insbesondere auf Artikel 7 erster Satz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Welt
marktpreisen , so kann der Unterschied zwischen
diesen Preisen nach Artikel 20 der Verordnung Nr.
136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
von Olivenöl nach dritten Ländern gedeckt werden .
Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei
der Ausfuhr von Olivenöl sind in den Verordnungen
Nr. 171 /67/EWG und (EWG) Nr. 616/72(0, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (6),
geregelt worden .
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
muß die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft
gleich sein .
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG wird
die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung
folgender Faktoren festgesetzt :
— Lage und voraussichtliche Entwicklung der verfüg
baren Mengen und der Olivenölpreise auf dem
Markt der Gemeinschaft sowie der Olivenölpreise
auf dem Weltmarkt,
— Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für
Olivenöl, die diesen Märkten eine ausgeglichene
Lage und eine natürliche Entwicklung bei den
Preisen und dem Handel gewährleisten sollen ,
— Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemein
schaft zu verhindern,
— wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten
Ausfuhren .
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG ist
die genannte Erstattung außerdem nach folgenden
Kriterien festzusetzen :
— Preis des Olivenöls in den wichtigsten Erzeugerge
bieten der Gemeinschaft,
— günstigste Notierungen, die auf den einzelnen
Märkten der einführenden Drittländer festgestellt
werden,
— Vermarktungs- und günstigste Transportkosten von
den Märkten der Gemeinschaft in den wichtigsten
Erzeugergebieten bis zu den Häfen oder anderen
Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranfüh
rungskosten auf dem Weltmarkt.
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung
oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die
besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies
notwendig machen.
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
muß die Erstattung mindestens einmal im Monat fest
gesetzt werden ; soweit erforderlich, kann die Erstat
tung zwischenzeitlich geändert werden .
Bei . Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den
Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den
Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der
im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (J), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66.
(2) ABl . Nr. L 208 vom 3 . 8 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. 130 vom 28 . 6 . 1967, S. 2600/67.
(4) ABl . Nr. L 264 vom 23 . 11 . 1972, S. 1 .
O ABl . Nr. L 78 vom 31 . 3 . 1972, S. 1 .
(*) ABl . Nr . L 348 vom 30 . 12 . 1977, S. 53 .
0 ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 313/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Kassa
Wechselkurse in Höhe jeder dieser Währungen
stützt und der während des bestimmten Zeitraums
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr.
136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im
Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen für Olivenöl
^ (ECU/100 kg)
Nummer
des Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Betragder Erstattung
15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert :
A Olivenöl :
I nicht behandelt :
(a) naturreines Olivenöl
und
II anderes :
(a) durch Behandeln von Ölen der Tarifstelle 15.07 A I a) oder 15.07 Alb) gewonnen,
auch mit naturreinem Olivenöl verschnitten :
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder
weniger, für die Bestimmungen genannt in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
2730/79 der Kommission (') und für die Ausfuhr nach Drittländern 55,00
(■) ABl . Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1 .
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