1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/25
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3360/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Ölsaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2260/84 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 142/67/EWG des
Rates vom 21 . Juni 1967 über Erstattungen bei der
Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie von
Sonnenblumenkernen (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (4), insbesondere auf
Artikel 2 Absatz 3 erster Satz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des
Rates vom 20 . Mai 1983 über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden Umrechnungskurse (*), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (6),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des
Rates vom 20 . Juli 1972 zur Einführung von Sonder
maßnahmen für Raps- und Rübsensamen sowie für
Sonnenblumenkerne Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1474/84 (8), insbesondere auf
Artikel 2 Absatz 3,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
kann eine Erstattung bei der Ausfuhr von in der
Gemeinschaft geernteten Ölsaaten nach dritten
Ländern gewährt werden . Die Höhe der Erstattung
darf höchstens der Differenz zwischen den Preisen
innerhalb der Gemeinschaft und den Weltmarkt
kursen entsprechen, soweit diese niedriger sind .
Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
gilt Artikel 28 dieser Verordnung augenblicklich nur
für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen
kerne.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 142/67/EWG
müssen bei der Berechnung der Erstattung die in der
Gemeinschaft auf den für die Verarbeitung und für die
Ausfuhr repräsentativen Märkten geltenden Preise die
auf den verschiedenen Märkten dritter Einfuhrländer
festgestellten günstigsten Kurse sowie die für das
Verbringen auf den Weltmarkt notwendigen Kosten
berücksichtigt werden . Außerdem muß die Höhe der
Erstattung unter Berücksichtigung des Preisniveaus für
die in Artikel 21 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
genannten Ölsaaten innerhalb der Gemeinschaft sowie
die künftige Entwicklung dieser Preise berücksichtigt
werden . Zusätzlich muß bei der Festsetzung der wirt
schaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren die
Lage innerhalb der Gemeinschaft und die Verfügbar
keit der Ölsaaten im Verhältnis zur Nachfrage berück
sichtigt werden.
Entsprechend den Vorschriften des Artikels 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 651 /71 der Kommission vom
29 . März 1971 über bestimmte Anwendungsmodali
täten für die Erstattung bei der Ausfuhr von
Ölsaaten (9), geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1815/84 (10), muß die Höhe der Erstattung auf der
Grundläge des Gewichts der ausgeführten Ölsaaten
berechnet werden . Dieses Gewicht muß um den
Unterschied berichtigt werden, der zwischen dem fest
gestellten Vomhundertsatz an Feuchtigkeitsgehalt, an
Gehalt an Fremdbestandteilen und dem Vomhundert
satz besteht, der für die Standardqualität gilt, für die
der Richtpreis festgesetzt wird. Dabei ist das Gewicht
der ausgeführten Ölsaaten um den Unterschied
zwischen dem tatsächlich festgestellten Feuchtigkeits
gehalt, dem Gehalt an Fremdbestandteilen und dem
für die Standardqualität berücksichtigten Gehalt zu
erhöhen, wenn der tatsächliche Gehalt geringer ist. Im
umgekehrten Fall ist das Gewicht der ausgeführten
Ölsaaten um den gleichen Unterschied zu vermindern .
Die vorgenannte Standardqualität ist in Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1102/84 (u) bestimmt worden.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 142/67/EWG
des Rates kann die Erstattung in unterschiedlicher
Höhe entsprechend dem Bestimmungsland festgesetzt
werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die
besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es
notwendig machen .
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 651 /71 sieht die
Veröffentlichung der endgültigen Erstattung vor, die
sich aus der Umrechnung des Erstattungsbetrags in
ECU in jede der Landeswährungen, zurüglich oder
abzüglich des Differenzbetrags ergibt.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 (12) hat
die Bestandteile der Differenzbeträge festgesetzt. Diese
(■) ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66.
(2) ABl . Nr. L 208 vom 3 . 8 . 1984, S. 1 .
Q ABl . Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2461 /67.
(4) ABl . Nr. L 264 vom 23. 11 . 1972, S. 1 .
O ABl. Nr. L 132 vom 21 . 5 . 1983, S. 33 .
(«) ABL Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 167 vom 25. 7 . 1972, S. 9 .
O ABl . Nr. L 75 vom 30 . 3 . 1971 , S. 16 .
( 10) ABl . Nr. L 170 vom 29 . 6 . 1984, S. 46.
(") ABl . Nr. L 113 vom 28 . 4. 1984, S. 8 .
H ABl . Nr. L 170 vom 29 . 6 . 1984, S. 41 .(8) ABl . Nr. L 143 vom 30 . 5 . 1984, S. 4.
Nr. L 313/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
Bestandteile entsprechen der Auswirkung des von dem
Prozentsatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1569/72 abgeleiteten Koeffizienten auf den
Richtpreis oder auf die Erstattung.
Nach diesen Bestimmungen stellt dieser Prozentsatz
dar :
a) hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Währungen
untereinander innerhalb eines jeweiligen Abstandes
von höchstens 2,25 % gehalten werden, den Unter
schied zwischen
— dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
verwendeten Umrechnungskurs
und
— dem sich aus dem Leitkurs ergebenden
Umrechnungskurs ;
b) hinsichtlich Italiens, des Vereinigten Königreichs
und Griechenlands den Abstand zwischen
— dem Verhältnis zwischen dem für die Währung
des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten
Umrechnungskurs und dem Leitkurs jeder
Währungen der unter Buchstabe a) genannten
Mitgliedstaaten
und
— dem in einem noch festzulegenden Zeitraum
für die Währung des betreffenden Mitgliedstaats
festgestellten Wechselkurs im Kassageschäft
gegenüber jeder der Währungen der unter
Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten .
Nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1569/72
wird der Währungsabstand für die Wirtschaftsjahre
1984/85 bis 1986/87 unter Berücksichtigung eines mit
dem Umrechnungskurs des Leitkurses multiplizierten
Koeffizienten berechnet. Für den Beginn des Wirt
schaftsjahres 1984/85 ist idieser Koeffizient in dem
genannten Artikel 2a festgesetzt worden . Er muß für
Raps- und Rübsensamen ab 1 . Juli 1984 und für
Sonnenblumenkerne ab 1 . August 1984 angewendet
werden .
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1569/72 werden Termindifferenzbeträge festgelegt,
wenn der Terminwechselkurs für eine oder mehrere
Gemeinschaftswährungen um mindestens einen fest
zulegenden Prozentsatz vom Kassawechselkurs
abweicht. Dieser Prozentsatz ist mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1813/84 auf 0,5 festgesetzt worden .
Falls einen oder mehrere Monate lang die Termin
wechselkurse nicht verfügbar sind, wird von Fall zu
Fall der für den vorangegangenen oder der für den
folgenden Monat berücksichtigte Kurs verwendet.
Im Zeitraum vom 21 . bis 27. November 1984 ergibt
sich für bestimmte Währungen folgender Tatbestand :
— für den laufenden Monat weicht der Unterschied
nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1569/72 um mehr als einen Punkt von dem
für die vorhergehende Festsetzung berücksich
tigten Prozentsatz ab,
— für bestimmte Terminmonate übersteigt der Unter
schied nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1569/72 0,5 % . Für bestimmte Termin
differenzbeträge weicht dieser Unterschied um
mehr als einen Punkt von dem für die vorherge
hende Festsetzung berücksichtigten Prozentsatz ab .
Aus der Anwendung aller dieser Bestimmungen ergibt
sich bei der derzeitigen Lage des Marktes für Ölsaaten,
insbesondere bei den Notierungen oder Preisen dieser
Erzeugnisse, daß der Erstattungsbetrag in ECU und
der endgültige Erstattungsbetrag für Raps- und
Rübsensamen in den einzelnen Landeswährungen
nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 651 /71
gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen
sind, es jedoch nicht zweckmäßig ist, eine Erstattung
für Sonnenblumenkerne festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höhe der Erstattung für Raps- und Rübsensamen
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
651 /71 sind im Anhang festgesetzt.
Für Sonnenblumenkerne wird keine Erstattung festge
legt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/27
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Raps- und Rübsensamen
(Beträge je 100 kg)
Jeweilig 1 . Monat 2. Monat 3. Monat 4. Monat 5. Monat
1 . Bruttoerstattungen (ECU) 12,300 12,820 13,340 13,860 14,380 14,380
2. Endgültige Erstattungen
In nachstehenden Ländern geerntete
und ausgeführte Samen :
— Bundesrepublik Deutschland (DM) 38,24 33,09 34,37 35,84 37,08 37,79
— Niederlande (hfl) 36,99 37,29 38,69 40,33 41,73 42,45
— BLWU (bfrs/lfrs) 570,87 595,00 619,13 641,82 665,95 655,10
— Frankreich (ffrs) 75,70 79,27 82,28 84,82 88,39 88,40
— Dänemark (dkr) 103,50 107,88 112,26 116,63 121,01 120,24
— Irland (Ir £) 9,226 9,616 10,001 10,324 10,714 10,225
— Vereinigtes Königreich (£ Stg.) 7,343 7,664 7,986 8,308 8,629 8,629
— Italien (Lit) 17614 18 354 18 819 19 294 20 039 19 187
— Griechenland (Dr) 942,37 989,45 1 036,52 1 083,60 1 130,67 1 130,67
Full & Egal Universal Law Academy