Nr. L 313/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3361/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung der ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren
c) die Notwendigkeit, den Industrien, die Gemein
schaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die
Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des
aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten .
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung des
Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung,
Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher
Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt
werden müssen, die in bezug auf die Grunderzeugnisse
des Anhangs A dieser Verordnung oder die ihnen
gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung
über die gemeinsame Marktorganisation auf dem
betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt
werden .
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 wird für Magermilch, die in der Gemein
schaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet
wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das
daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen
entsprechen, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 987/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung
der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet
worden ist (5), zuletzt geändert durch die „Akte" (6), fest
gelegt sind.
Die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission
vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu
herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Back
waren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Q, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2927/84 (8),
die Verordnung (EWG) Nr. 442/84 der Kommission
vom 21 . Februar 1984 über die Gewährung einer
Beihilfe für Butter aus privaten Lagerbeständen für die
Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen
Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1245/83 (9) und die Verordnung (EWG) Nr.
1932/81 der Kommission vom 13 . Juli 1981 über die
Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur
Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen
Lebensmitteln (l0), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 2927/84, gestatten, Butter zu herab
gesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die
bestimmte Waren herstellen .
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 (2),
insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 kann der Unterschied zwischen den
Preisen, die im internationalen Handel für die in
Artikel 1 Buchstaben a), b), c) und e) dieser Verord
nung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den
Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei
der Ausfuhr ausgeglichen werden . In der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11 . November
1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien
zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse , die in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausge
führt werden (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1028/83 (4), sind diejenigen Erzeug
nisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form
von im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt
werden muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungs
satz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden
Grunderzeugnisse festgesetzt werden .
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels muß bei der Festset
zung des Erstattungssatzes insbesondere folgendes
berücksichtigt werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit den betreffenden
Grunderzeugnissen auf dem Markt der Gemein
schaft sowie die Weltmarktpreise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der
unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirt
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren
Produktionsbedingungen vergleichbar sind ;
(■) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(2) ABl . Nr. L 150 vom 6 . 6 . 1984, S. 6 .
O ABl. Nr. L 169 vom 18 . 7 . 1968 , S. 6 .
(6) ABl . Nr. L 73 vom 27. 3 . 1972, S. 14 .
O ABl. Nr. L 41 vom 16. 2 . 1979 , S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 276 vom 19 . 10 . 1984, S. 14 .
O ABl . Nr. L 52 vom 23 . 2. 1984, S. 12 .
(10) ABl . Nr. L 191 vom 14. 7 . 1981 , S. 6 .
O ABl . Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S. 27 .
(4) ABl . Nr. L 116 vom 30 . 4 . 1983, S. 9 .
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/29
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungs
sätze für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs
A der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Arti
kels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 , die in Form
von im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
genannten Waren ausgeführt werden, werden entspre
chend dem Anhang festgesetzt.
(2) Für die im vorstehenden Absatz genannten und
nicht im Anhang aufgeführten Erzeugnisse wird kein
Erstattungssatz festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
Nr. L 313/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der ab
1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcher
zeugnissen in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungssätze
ex 04.02 A II Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit
einem Fettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen
und einem Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundert
teilen (PG 2) :
a) bei Ausfuhr von Waren der Tarifnummer 35.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs
b) bei Ausfuhr anderer Waren 78,60
ex 04.02 A II Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit
einem Fettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen und einem
Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundertteilen (PG 3) 101,16
ex 04.02 A III Kondensmilch, mit einem Fettgehalt von 7,5 Gewichtshun
dertteilen und einem Gehalt an Trockenmasse von 25
Gewichtshundertteilen (PG 4) 25,33
ex 04.03 Butter, mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen
(PG 6):
a) bei der Ausfuhr nachstehender Waren, die nach Maßgabe
der Verordnungen (EWG) Nr. 262/79, (EWG) Nr. 442/84
und (EWG) Nr. 1932/81 hergestellt worden sind :
— Waren der Tarifnummer 19.08 oder der Tarifstellen
18.06 B und 21.07 C
— Zubereitungen für die Herstellung von Speiseeis, „ice
mix" genannt, der Tarifstelle 18.06 D und der Tarif
nummer 21.07 und Zubereitungen „Chocolate milk
crumb" genannt, der Tarifstelle 18.06 D II b) 2
— folgende Waren, die für den Verkauf im Einzelhandel
fertiggestellt sind :
Zuckerwaren der Tarifstelle 17.04 D II , Zuckerwaren
der Tarifstelle 18.06 C II b), gefüllte Schokoladenwaren
der Tarifstelle 18.06 C II b) außer Schokoladenüber
zügen, sonstige kakaohaltige Lebensmittelzuberei
tungen der Tarifstellen 18.06 D II a) und b)
— roher Teig und Pulverzubereitungen der Tarifstelle
19.02 B II b)
b) bei Ausfuhr von Waren der Tarifstellen 21 .07 G VII bis IX 138,23 (')
c) bei Ausfuhr anderer Waren 125,23
(') Der Satz ist nur anwendbar in den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 genannten
Fällen .
Full & Egal Universal Law Academy