Nr. L 321 /38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3362/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung des Betrages der ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter
mung der Abschöpfungen zu berücksichtigen sind . Diese
Preise sind in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2124/85 der Kommission genannt. Diese Angaben, die
die im Sektor Trockenfutter zu berücksichtigenden
gemeinschaftlichen Gerstepreise bestimmen, müssen
gemäß dem bisherigen Berechnungsverfahren zur Festset
zung der einschlägigen Beihilfe zugrundegelegt werden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
1441 /85 und in Artikel 104 der Akte über den Beitritt
Griechenlands genannten Vorschriften und Durchfüh
rungsbestimmungen auf die Unterlagen, über die die
Kommission gegenwärtig verfügt, erfordert eine Ände
rung der zur Zeit geltenden Höhe der ergänzenden
Beihilfe entsprechend dem Anhang zu dieser Verord
nung —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates
vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Trockenfutter ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1314/85 (2), insbesondere auf
Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
1117/78 genannte ergänzende Beihilfe ist in der Verord
nung (EWG) Nr. 1441 /85 (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3044/85 (4), festgesetzt worden .
Für die in den genannten Verordnungen vorgesehene
Beihilfeberechnung ist der gemeinschaftliche Preis für
eine gegebene Menge Gerste ein wesentlicher Bestandteil .
Der Rat hat die Getreidepreise gemäß Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (*) für das Wirt
schaftsjahr 1985/86 noch nicht erlassen . In Anwendung
der ihr vom Vertrag auferlegten Aufgaben sieht sich die
Kommission deshalb veranlaßt, die zur Sicherung der
Kontinuität des Funktionierens der gemeinsamen Agrar
politik in den betreffenden Sektoren unerläßlichen
Maßnahmen zu treffen .
Die Kommission hat unter diesen Bedingungen die
Preise festgesetzt, die im Sektor Getreide bei der Bestim
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1117/78 genannten ergänzenden Beihilfe ist
im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 142 vom 30 . 5 . 1978 , S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 27 .
(3) ABl . Nr. L 144 vom 1 . 6 . 1985, S. 28 .
(4) ABl . Nr. L 290 vom 1 . 11 . 1985, S. 40 .
V) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /39
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung des Betrages der
ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter
Beträge der ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter, anwendbar ab 1 . Dezember 1985
(ECU/ t)
I
"
— Künstlich getrocknetes Futter
ex 12.10 B
— Eiweißkonzentrate
ex 23.06 B
" — "■
Auf andere Weise
getrocknetes Futter ex 12.10 B
Betrag der ergänzenden Beihilfe 56,077 0 28,039 0
Beträge der ergänzenden Beihilfe für den Fall der Festsetzung im voraus für den Monat :
(ECU/ t)
Januar 1986 (') 51,897 25,949
Februar 1986 (') 51,684 25,842
März 1986 (') 53,006 26,503
April 1986 (')(3) 56,497 28,249
Mai 1986 0 0 57,095 28,548
Juni 1986(')0 57,095 28,548
Juli 1986 (2) 0 0
August 1986 (2) 0 0
September 1986 (2) 0 0
Oktober 1986 0 0 0
(') Auf der Grundlage des Preises für Gerste gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 der
Kommission und vorbehaltlich des Beschlusses des Rates .
0 Gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 .
(3) Vorbehaltlich der Festsetzung des Zielpreises für Trockenfutter sowie der in Artikel 5 der Verord
nung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1986/87.
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