1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/33
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3363/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete Erbsen,
Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 des
Rates vom 18 . Mai 1982 über besondere Maßnahmen
für Erbsen , Puffbohnen und Ackerbohnen ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 032/84 (2),
insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82
vorgesehene Beihilfe ist in der Verordnung (EWG) Nr.
2749/84 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3049/84 (4), festgesetzt worden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2749/84 und in Artikel 105 der Akte über den Beitritt
Griechenlands genannten Vorschriften und Durchfüh
rungsbestimmungen auf die Unterlagen , über die die
Kommission gegenwärtig verfügt, erfordert eine Ände
rung der zur Zeit geltenden Höhe der Beihilfe
entsprechend dem Artikel 1 zu dieser Verordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1431 /82 genannte Beihilfebetrag wird folgendermaßen
festgesetzt :
— 12,839 ECU/100 kg für in den Mitgliedstaaten
außer Griechenland verarbeitete Erbsen, Puff
bohnen und Futterbohnen,
— 12,635 ECU/100 kg für in Griechenland verarbei
tete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen,
— 15,066 ECU/100 kg für Süßlupinen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 162 vom 12. 6 . 1982, S. 28 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 39 .
(3) ABl . Nr. L 260 vom 29 . 9 . 1984, S. 36 .
b) ABl . Nr. L 288 vom 1 . 11 . 1984, S. 30 .
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