Nr. L 313/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3364/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung des Betrages der ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter
Griechenlands genannten Vorschriften und Durchfüh
rungsbestimmungen auf die Unterlagen, über die die
Kommission gegenwärtig verfügt, erfordert eine Ände
rung der zur Zeit geltenden Höhe der ergänzenden
Beihilfe entsprechend dem Anhang zu dieser Verord
nung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des
Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Markt
organisation für Trockenfutter ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1220/83 (2), insbe
sondere auf Artikel 5 Absatz 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
1117/78 genannte ergänzende Beihilfe ist in der
Verordnung (EWG) Nr. 2232/84 (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3050/84 (4), festge
setzt worden .
Da für das Wirtschaftsjahr 1985/86 der Zielpreis für
Trockenfutter noch nicht besteht, konnte der Beihilfe
betrag für diese Erzeugnisse im Falle der Festsetzung
im voraus für den Monat April 1985 nur vorläufig
aufgrund des für den Monat April 1984 geltenden
Zielpreises berechnet werden ; er darf nur vorläufig
angewendet werden und wird zu bestätigen oder zu
ändern sein, sobald der Zielpreis für das Wirtschafts
jahr 1985/86 bekannt sein wird.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2232/84 und in Artikel 104 der Akte über den Beitritt
Artikel 1
( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 3 der Verord
nung (EWG) Nr. 1117/78 genannten ergänzenden
Beihilfe ist im Anhang festgesetzt.
(2) Der im Falle der Festsetzung im voraus für den
Monat April 1985 anzuwendende Beihilfebetrag für
Trockenfutter wird jedoch mit Wirkung ab 1 .
Dezember 1984 bestätigt oder geändert werden , um
dem für das Wirtschaftsjahr 1985/86 festgesetzten
Zielpreis für diese Erzeugnisse Rechnung zu tragen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(■) ABl . Nr. L 142 vom 30 . 5 . 1978 , S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 132 vom 21 . 5 . 1983, S. 29 .
(3) ABl . Nr. L 205 vom 1 . 8 . 1984, S. 27.
(4) ABl . Nr. L 288 vom 1 . 11 . 1984, S. 31 .
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/35
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung des Betrages der
ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter
Beträge der ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter, anwendbar ab 1 . Dezember 1984
(ECU/ t)
— Künstlich getrocknetes Futter
ex 12.10 B
— Eiweißkonzentrate
ex 23.06 B
Auf andere Weise
getrocknetes Futter ex 12.10 B
Betrag der ergänzenden Beihilfe 54,009 27,005
Betrag der ergänzenden Beihilfe für den Fall der Festsetzung im voraus für den Monat :
(ECU/ t)
Januar 1985 49,157 24,579
Februar 1985 48,740 24,370
März 1985 48,740 24,370
April 1985 0 43,347 21,674
Mai 1985 (2) 0 0
Juni 1985 (2) 0 0
Juli 1985 (2) 0 0
August 1985 (2) 0 0
September 1985 (2) 0 0
Oktober 1985 (2) 0 0
(') Vorbehaltlich der Festsetzung des Zielpreises für Trockenfutter sowie der in Artikel 5 der Verord
nung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1985/86.
(2) Gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 .
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