30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /41
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3364/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung des Beihilfebetrags für Sojabohnen
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491 /85 des Rates
vom 23 . Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Soja
bohnen ('), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1491 /85 genannte Beihilfe ist mit der Verordnung (EWG)
Nr. 2469/85 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3204/85 (3), festgesetzt worden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2469/85 genannten Vorschriften und Durchführungsbe
stimmungen auf die Unterlagen, über die die Kommis
sion gegenwärtig verfügt, erfordert eine Änderung der zur
Zeit geltenden Höhe der Beihilfe wie in dieser Verord
nung angegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der Beihilfebetrag gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1491 /85 wird auf 34,899 ECU je 100 Kilo
gramm festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
( 1 ) ABl . Nr. L 151 vom 10 . 6 . 1985, S. 15 .
(2) ABl . Nr. L 234 vom 31 . 8 . 1985, S. 42 .
P) ABl . Nr. L 303 vom 16 . 11 . 1985, S. 5 .
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