Nr. L 313/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3365/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung der Beihilfe für Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands,
insbesondere auf die Absätze 3 und 10 des Protokolls
Nr. 4 über Baumwolle ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des
Rates vom 27 . Juli 1981 zur Festlegung der allge
meinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baum
wolle ('), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1462/84 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2169/81 genannte Beihilfe ist in der Verordnung
(EWG) Nr. 2515/84 (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3127/84 (4), festgesetzt worden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2515/84 genannten Vorschriften und Durchführungs
bestimmungen auf die Unterlagen, über die die
Kommission gegenwärtig verfügt, erfordert eine Ände
rung der zur Zeit geltenden Höhe der Beihilfe
entsprechend dem Artikel 1 dieser Verordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höhe der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
2169/81 genannten Beihilfe für nicht entkörnte
Baumwolle wird auf 33,713 ECU/ 100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1 984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 211 vom 31 . 7 . 1981 , S. 2.
(2) ABl . Nr. L 142 vom 29 . 5 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 234 vom 1 . 9 . 1984, S. 33 .
O ABl . Nr. L 292 vom 9 . 11 . 1984, S. 47 .
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